Multilaterale Vereinbarung RID 1/2015 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2015-08-02
Status Aufgehoben · 2020-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die gegenständliche Vereinbarung wurde von Österreich am 26. Juni 2015 unterzeichnet und von der Tschechischen Republik am 7. September 2015 gegengezeichnet.

Multilaterale Vereinbarung RID 1/2015 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

1.

Einleitung

1.1 Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.

1.2 Abweichend von den Bestimmungen des RID dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 7 befördert werden.

1.3 Diese Bestimmung gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7.

2 Klassifizierung

2.1 Vereinfachte Zuordnung

a)

UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen und

b)

die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten einer flüssigen Phase nicht ausgeschlossen werden kann.

2.2 Fehlwürfe

2.3 Medikamente

3 Verpackung

3.1 Es sind die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A für die betreffende UN-Nummer vorgesehenen Verpackungen zu verwenden.

3.2 Für folgende Abfälle dürfen nicht geprüfte Verpackungen oder geprüfte Verpackungen, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist, verwendet werden:

a)

Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe III

b)

Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe II, die den in der Tabelle im Anhang mit UNNummer und Beschreibung festgelegten Abfällen entsprechen.

3.3 Die Verpackungen dürfen Verbeulungen oder Eindellungen aufweisen. Ihr Zustand und Inhalt sowie die Beförderungsumstände dürfen die Einhaltung der Schutzziele der allgemeinen Verpackungsbestimmungen des Abschnittes 4.1.1 RID nicht gefährden.

3.4 Abweichend von Sondervorschrift 663 dürfen UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt, Rückstände enthalten, die nach ordnungsgemäßer Entleerung in der Verpackung zurückbleiben und nur mit erheblichem Aufwand entfernt werden können.

4 Beförderung in loser Schüttung

4.1 UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, mit Ausnahme von undichten oder stark verformten, dürfen in gedeckten Wagen oder Wagen mit Decken, in geschlossenen Containern oder in bedeckten Großcontainern in loser Schüttung befördert werden.

4.2 UN 3509 Altverpackungen, ungereinigt leer dürfen unter sonst gleichen Bedingungen gemäß Code BK1 oder VC1 anstelle von BK2 oder VC2 befördert werden. Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist in keinem Fall erforderlich.

5 Kennzeichnung der Versandstücke

5.1 Die Gefahrzettel dürfen in der gemäß 5.2.2.1.6 RID letzter Satz vorgesehenen Weise auch in solchen Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß der genannten Bestimmung nicht vorliegen.

5.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist nicht erforderlich.

6 Angaben im Beförderungspapier

6.1 Die gemäß 5.4.1.1.1 lit. f RID anzugebende Menge kann auch geschätzt sein.

6.2 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel gemäß 5.4.1.1.6 RID darf anstelle von Angaben gemäß 5.4.1.1.1. lit. e RID eine zur Unterscheidung ausreichende allgemeine Beschreibung der betreffenden Ladung oder des betreffenden Teiles der Ladung gefährlicher Güter, ohne Beifügung einer Anzahl, angegeben werden.

6.3 Der zusätzliche Ausdruck „umweltgefährdend“ gemäß 5.4.1.1.18 RID ist nicht erforderlich.

6.4 Zusätzlich ist im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß 1.5.1 RID (RID 1/2015)“

7 Sonstige Bestimmungen

7.1 Die Übergangsvorschrift des 1.6.1.30 gilt ohne Befristung.

7.2 Alle sonstigen Vorschriften des RID sind anzuwenden.

8 Geltung

Anhang Nur für Abfälle, die den Eintragungen dieser Tabelle entsprechen, dürfen die erleichternden Bestimmungen gemäß 3.2 b) der Vereinbarung in Anspruch genommen werden
UN-Nr. Benennung nach RID Eingeschränkt auf Abfall gemäß folgender Beschreibung
1263 FARBE Altlacke, Altfarbe, Lack- und Farbschlamm, lösemittelhaltig und Farb- u. Lackverdünnungen, lösemittelhaltig und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden (flüssige Phase nicht auszuschließen)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. Petroleum
1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch, flüssig
1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. Verpackungen mit ätzenden Inhalten, fest
1866 HARZLÖSUNG Harzrückstände, nicht ausgehärtet
1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. Lösemittelgemische und lösemittelhaltige Schlämme, halogenhaltig
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Kaltreiniger, Lösemittelgemisch und lösemittelhaltige Schlämme ohne halogenierte organische Bestandteile
2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest
2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest
3021 PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. Altbestände von Pflanzen und Schädlingsbekämpfungsmitteln
3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch
3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstättenabfälle)
3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. Lösemittelhaltige feste Betriebsmittel ohne halogenierte Bestandteile (nicht selbstentzündlich)
3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch, flüssig
3243 FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. Verpackungen mit giftigen Inhalten, flüssig
3244 FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. Verpackungen mit ätzenden Inhalten, flüssig
3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen
3266 ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Laugen, Laugengemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen
3286 ÄTZENDER BASISCHER ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. Reiniger; als entzündlich, ätzend, mindergiftig gekennzeichnet
3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest

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