Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-09-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
Änderungshistorie JSON API

Die notifizierte Stelle übermittelt der Europäische Kommission und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen eine Abschrift der erteilten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.

7.

CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

7.1. Der Montagebetrieb bringt im Fahrkorb jedes Aufzugs, der die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung erfüllt, die CE-Kennzeichnung und neben dieser im Fahrkorb jedes Aufzugs unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

7.2. Der Montagebetrieb stellt für jeden Aufzug eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und bewahrt eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörde auf. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

8.

Bevollmächtigter

Die in den Nummern 3.1, 3.3.3, 3.3.5, 5 und 7 genannten Pflichten des Montagebetriebs können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.

ANLAGE XII

KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER PRODUKTIONSQUALITÄTSSICHERUNG BEI AUFZÜGEN

(Modul D)

1.

Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung bei Aufzügen ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem eine notifizierte Stelle das Produktionsqualitätssicherungssystem eines Montagebetriebs bewertet, um sicherzustellen, dass die eingebauten Aufzüge dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Baumuster oder einem Aufzug entsprechen, der im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems nach Anlage XI zugelassen wird, und dass sie die anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Anlage I erfüllen.

2.

Pflichten des Montagebetriebs

Der Montagebetrieb betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, die Montage, den Einbau, die Endabnahme und die Prüfung der Aufzüge gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a)

Name und Anschrift des Montagebetriebs sowie, wenn der Antrag von dem Bevollmächtigten eingereicht wird, dessen Name und Anschrift;

b)

alle einschlägigen Angaben über die einzubauenden Aufzüge;

c)

die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem;

d)

die technischen Unterlagen über die einzubauenden Aufzüge;

e)

eine schriftliche Erklärung darüber, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Aufzüge mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage I gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Regeln, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen es ermöglichen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:

a)

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität;

b)

die vorgesehenen Methoden, Verfahren und systematischen Maßnahmen in den Bereichen Fertigung, Qualitätssteuerung und Qualitätssicherung;

c)

Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach dem Einbau durchgeführt werden;

d)

die qualitätsbezogenen Aufzeichnungen wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter;

e)

Mittel, mit denen die Verwirklichung der geforderten Produktionsqualität und das wirksame Funktionieren des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3. Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die Anforderungen nach Nummer 3.2 erfüllt. Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten europäischen Norm erfüllen, geht sie von der Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Mindestens ein Mitglied des Auditteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der jeweiligen Aufzugtechnik und Kenntnis der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Anlage I verfügen.

Das Audit umfasst einen Bewertungsbesuch des Montagebetriebs und einer Baustelle.

Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb bekanntgegeben. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse des Audits und die Entscheidung über die Bewertung mit Angabe der Gründe.

3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die mit dem umfassenden Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System weiter ordnungsgemäß und effizient betrieben wird.

3.4.1. Der Montagebetrieb unterrichtet die notifizierte Stelle, die das umfassende Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Systems.

3.4.2. Die notifizierte Stelle bewertet die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entsprechen wird oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb oder gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Bewertung und die Entscheidung über die Bewertung mit Angabe der Gründe.

Die notifizierte Stelle bringt ihre Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß §§ 18 und 19 an oder lässt sie anbringen.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Pflichten aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Montagebetrieb gewährt der notifizierten Stelle zu Bewertungszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Montage-, Einbau-, Abnahme-, Prüf- und Lagerstandorten und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

a)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

b)

die technischen Unterlagen;

c)

die Qualität betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

4.3. Die notifizierte Stelle führt regelmäßige Audits durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Auditbericht.

4.4. Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Montagebetrieb unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie erforderlichenfalls Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.

5.

Der Montagebetrieb hält nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Aufzugs folgende Unterlagen 10 Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung:

a)

die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe c,

b)

die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe d;

c)

die Informationen zu den Änderungen gemäß Nummer 3.4.1;

d)

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß Nummer 3.4.2 Absatz 2 sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

6.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von Produktionsqualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über Zulassungen, die sie erteilt hat.

Die notifizierte Stelle übermittelt der Europäische Kommission und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen eine Abschrift der erteilten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.

7.

CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

7.1. Der Montagebetrieb bringt im Fahrkorb jedes Aufzugs, der die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung erfüllt, die CE-Kennzeichnung und neben dieser im Fahrkorb jedes Aufzugs unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

7.2. Der Montagebetrieb stellt für jeden Aufzug eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und bewahrt eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörde auf. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

8.

Bevollmächtigter

Die in den Nummern 3.1, 3.4.1, 5 und 7 genannten Pflichten des Montagebetriebs können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.

ANLAGE XIII

Verzeichnis der notifizierten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

Vorbemerkung:

Die nachfolgend angeführten von Österreich zugelassenen notifizierten Stellen oder in Österreich tätigen notifizierten Stellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen, Genehmigungen, Kontrollen und Überwachungen im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassen. Das aktuelle Verzeichnis der notifizierten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge samt ihren Aufgaben kann in der Internet-Seite des Informationssystems der Europäischen Kommission NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) unter folgender Adresse eingesehen und von dort abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/

ÖSTERREICH

Name, Kennnummer, Adresse, der notifizierten Stelle:

ANLAGE XIII

Verzeichnis der notifizierten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge

(Stand: 11.06.2016)

A

ÖSTERREICH

Name, Kennnummer, Adresse der notifizierten Stelle:

control-A Aufzugsprüfung GmbH

Kenn-Nr. 2643

1090 Wien, Alser Straße 30/1/7

Tel.: (01) 9142199-15, Telefax: (01) 9142199-14, e-mail: office@control-a.at

Name, Kennnummer, Adresse der notifizierten Stelle:

Dipl.-Ing. Pietsch Ing. Dr. Weindorfer Prüfgesellschaft m.b.H.

Kenn-Nr. 2345

4910 Ried im Innkreis, Brauhausgasse 4

Tel.: ( 07752) 800 20, Telefax: (07752) 800 20-21, e-mail: info@dieaufzugspruefer.at

Name, Kennnummer, Adresse der notifizierten Stelle:

POTA-Prüf-Organisation Technischer Anlagen

Kenn-Nr. 2187

6370 Kitzbühel, Hornweg 31

Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356) 7308520, e-mail: office.kitz@pota.at

Zweigstelle Linz: 4020 Linz, Bockgasse 27

Telefon: (0732) 653512, Telefax: (0732) 604712, e-mail: office@aufzug.co.at

Name, Kennnummer, Adresse der notifizierten Stelle:

TÜV-Austria Services GmbH

Kenn-Nr. 0408

1015 Wien, Krugerstraße 16

Telefon: (01) 51407, Telefax: (01) 51407-6005, e-mail: office@tuv.at

Geschäftsbereich Aufzugstechnik:

1200 Wien, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 332481-6922, Telefax: (01) 3324281-6905, e-mail: at@tuv.at

B

Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, von einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat an die Europäische Kommission notifizierten Stellen, die gemäß Richtlinie 2014/33/EU für Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge befugt sind, sind in der Internet-Seite des Informationssystems der Europäischen Kommission NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) unter folgender Adresse verzeichnet und können von dort abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando

ANLAGE XIV

CE-Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

ANLAGE XV

Technische Kriterien und notwendige Gründe für das Vorliegen von Ausnahmefällen betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellung des Fahrkorbes gemäSS § 6a

1.

Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) – Ausnahmefall

1.1.1 Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) beim oberen Schutzraum im Sinne des § 6a ASV 2015 liegen dann vor, wenn der entsprechende Abschnitt betreffend den oberen Schutzraum einer für neue Aufzüge gültigen und harmonisierten europäischen Norm (siehe § 2, Ziffer 13) nicht permanent und nicht in jedem Betriebszustand sondern allenfalls durch Umsetzung technischer Maßnahmen nur temporär erfüllt wird.)

1.1.2 Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) beim unteren Schutzraum im Sinne des § 6a ASV 2015 liegen dann vor, wenn der entsprechende Abschnitt betreffend den oberen Schutzraum einer für neue Aufzüge gültigen und harmonisierten europäischen Norm (siehe § 2, Ziffer 13) nicht permanent und nicht in jedem Betriebszustand sondern allenfalls durch Umsetzung technischer Maßnahmen nur temporär erfüllt wird.

2.

Angemessenheit des Ausnahmefalles

Die Angemessenheit des Ausnahmefalls ist auf technische, juristische oder wirtschaftliche Gründe zu stützen. Wirtschaftliche Gründe sind immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachten. Die wesentlichen Begründungen und die vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den Tabellen A bis C. Weitere Begründungen sind zulässig, sie sind jedoch unter sinngemäßer Anwendung der Tabellen A bis C, rechte Spalte, durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

Tabelle A Technische Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
Begründung Unterlagen und Nachweise
Unterer Schutzraum: Unter der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich Tunnel für Eisenbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Straßentunnel, u. dgl. Plan mit Darstellung der Lage des Tunnels und des Aufzuges. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.
Unterer Schutzraum: Unter der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich: Teile der öffentlichen Kanalisation, Leitungen der Energieversorger, wie Gasleitungen, elektrische Leitungen u. dgl. Plan mit der Darstellung des Kanals bzw. der Leitungen. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.
Unterer Schutzraum: Der Boden unterhalb des Aufzugsschachtes ist so beschaffen, dass eine Schachtgrube nur mit erheblichem Mehraufwand hergestellt werden könnte. Es bestünde die Gefahr der Beschädigung angrenzender Gebäude (z. B.: Sprengung erforderlich, Wassereintritt) Geologische Gutachten, Nachweis über die Beschaffenheit des Bodens (z. B. Fels). |Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden. Siehe wirtschaftliche Gründe.
Unterer Schutzraum: Die Statik des Gebäudes lässt ein Durchbrechen der bestehenden Fundamentplatte nicht zu oder es sind massive bauliche Eingriffe am bestehenden Gebäude erforderlich. Dies wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Statischer Nachweis bzw. statische Vorbemessung. Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (siehe wirtschaftliche Gründe).
Oberer Schutzraum: Über der Fahrbahn des Aufzugs befinden sich Leitungen der Energieversorger (z. B.: elektrische Leitungen u. dgl.). Plan mit der Darstellung der Leitungen. Bestätigung des EVU, der Behörde. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.
Oberer Schutzraum: Aufgrund der Konstruktion der obersten Geschoßdecke eines bestehenden Bauwerks oder Gebäudes ist die Herstellung eines ausreichenden Schutzraums im Schachtkopf nicht möglich. Die Statik des Gebäudes lässt ein Durchbrechen der Geschoßdecke nicht zu oder es sind massive bauliche Eingriffe erforderlich, die erhebliche Mehrkosten bedeuten würden. Statischer Nachweis bzw. statische Vorbemessung. Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (siehe wirtschaftliche Gründe).
Juristische Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
Begründung Unterlagen und Nachweise
Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Ensembleschutz. Auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht zulässig die Dachform oder die Form der Fassade oder sonstige vom Aufzugseinbau betroffene Teile des Gebäudes zu verändern. Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde (z. B. Bundesdenkmalamt), dass die baulichen Eingriffe im Widerspruch zum Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Ensembleschutz stehen würden. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an einem anderen Teil des Gebäudes errichtet werden kann.
Baurecht. Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde,
Die bestehende Gebäudehöhe darf durch den Schachtkopf nicht überschritten werden (z. B. im Bereich von Flugplätzen). dass sich das Objekt in einem Bereich befindet, der die Ausbildung des Schachtkopfes für einen ausreichenden Schutzraum nicht zulässt. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.
Baurecht, Wasserrecht. Grabungsarbeiten sind nicht zulässig (z. B.: Wasserschutzgebiet, geologisch nicht zulässig). Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde, dass die Herstellung einer ausreichend tiefen Schachtgrube für einen ausreichenden Schutzraum nicht ist, Geologisches Gutachten. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.
Überbauungen von Flüssen, Straßen, Eisenbahnstrecken o.ä. Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann.
Wirtschaftliche Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs. Die wirtschaftlichen Gründe sind immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachten.
Begründung Unterlagen und Nachweise
Unterer oder oberer Schutzraum: Die Kosten für die Errichtung des ausreichenden Schutzraumes überschreiten die Kosten für die Herstellung eines verringerten Schutzraumes wesentlich. Es sind sowohl die Kosten für den maschinentechnischen Teil des Aufzugs als auch für die baulichen Herstellungen zu betrachten. Die Gesamtkosten für die Errichtung des Aufzuges mit ausreichendem Schutzraum übersteigen die Kosten für die Errichtung des Aufzuges mit verringertem Schutzraum um mehr als 10 %. Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen. Die Summe aus baulichem Anteil und maschinentechnischem Anteil ist zu betrachten. Nachweise für technische oder juristische Gründe.
Unterer und oberer Schutzraum: Die Kosten für die Errichtung der beiden ausreichenden Schutzräume überschreiten die Kosten für die Herstellung der beiden verringerten Schutzräume wesentlich. Es sind sowohl die Kosten für den maschinentechnischen Teil des Aufzugs als auch für die baulichen Herstellungen zu betrachten. Die Gesamtkosten für die Errichtung des Aufzuges mit ausreichenden Schutzräumen übersteigen die Kosten für die Errichtung des Aufzuges mit verringerten Schutzräumen um mehr als 20 %. Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen. Die Summe aus baulichem Anteil und maschinentechnischem Anteil ist zu betrachten. Nachweise für technische oder juristische Gründe.

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