Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Programme zur Überwachung bestimmter Krankheiten in Schaf- und Ziegenbeständen (Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Schaf- und Ziegenbestände in Österreich und dient
der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L Nr. 147 vom 31.05.2001 S. 1, hinsichtlich der Überwachung von Scrapie und zur Aufrechterhaltung und allenfalls Wiedererlangung des Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie sowie
der Überwachung von Brucellose (Brucella melitensis).
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
AGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
Bestand: die Gesamtheit der Schafe und Ziegen eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt;
Betrieb: Tierhaltungsbetrieb gemäß § 1 Abs. 2 Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, einschließlich Besamungsstationen, Sammelstellen, Handelseinrichtungen und Aufenthaltsorte, mit Ausnahme von tierärztlichen Ordinationen und Tierkliniken, solange dort keine Aufstallung erfolgt;
Inverkehrbringen: das Verbringen eines Tieres
- auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
- in einen anderen Betrieb oder zum Deckgeschäft oder
- auf Gemeinschaftsweiden und andere Weiden, ausgenommen die direkte Verbringung des Tieres auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Schafen und Ziegen anderer Betriebe mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
OIE: World Organisation for Animal Health (Internationale Organisation für Tiergesundheit);
OIE-Handbuch: OIE Diagnosehandbuch (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals);
Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);
SFU-System: das gemäß § 8 Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2012, eingerichtete Schlachthofrückmeldesystem;
Tiere: Schafe und Ziegen;
Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Z 3 verantwortlich sind;
TSE: Transmissible Spongiforme Enzephalopathie, eine Form hiervon ist die Scrapie (klassische und atypische Scrapie gemäß der Fall-Definition laut Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001);
TSE-Schnelltest: Verfahren gemäß Anhang X Kapitel C Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;
VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, eingerichtete elektronische Veterinärregister;
Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen).
Hauptstück
Aktive Überwachung von Scrapie und Brucella melitensis
Untersuchungspflichten und Stichprobenplan
§ 3. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Schafe und Ziegen – nach einem von der AGES erstellten und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit genehmigten und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Stichprobenplan – einer entsprechenden Untersuchung auf die jeweilige Krankheit zu unterziehen sind. Dabei sind die für diese Krankheiten geltenden Vorschriften der Europäischen Union zu beachten sowie alle Betriebe eines Bundeslandes zu berücksichtigen, wobei auch auf die Anzahl der im jeweiligen Betrieb diesbezüglich bereits durchgeführten Untersuchungen Bedacht zu nehmen ist. Betriebe, deren Bestand oder Bestände in den letzten sieben Jahren mit einer der in § 1 genannten Krankheiten infiziert waren, Betriebe mit Tierimporten, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel sowie Betriebe, welche Gemeinschaftsweiden bestücken, sind bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen.
(2) Die Durchführung der Untersuchungen gemäß Abs. 1 ist in Form von Stichprobenkontrollen nach einem von der AGES erstellten risikobasierten Stichprobenplan vom Landeshauptmann anzuordnen. Bei der Organisation der Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probenahme nach Möglichkeit auch Untersuchungen auf andere Krankheiten, die mit Verordnungen nach dem TGG überwacht werden, durchgeführt werden können. Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass mit den durchgeführten Untersuchungen die Vorgaben des Stichprobenplans erreicht werden.
(3) Die Untersuchungen sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, des Standes der Bekämpfungsverfahren, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die veterinärfachlichen Vorschriften der Europäischen Union und der OIE festzulegen.
Probenahme und Rückverfolgbarkeit
§ 4. (1) Die nach dieser Verordnung zu untersuchenden Tiere müssen gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2011, so gekennzeichnet sein, dass die Identität jedes einzelnen Tieres zweifelsfrei festgestellt werden kann.
(2) Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der genommenen Proben sind der Untersuchungsstelle zu übermitteln. Dabei müssen die Identität und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Betrieben und Einzeltieren gegeben sein. Diese Forderung ist im Fall der ordnungsgemäßen Einsendung über das VIS oder das SFU-System jedenfalls erfüllt.
Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Scrapie
Untersuchungspflichten und Stichprobenplan für Scrapie
§ 5. (1) Zur Überwachung der Scrapie-Situation bei Schafen und Ziegen sowie zur Aufrechterhaltung des Status „vernachlässigbares Risiko für die klassische Scrapie“, sind alle im Anhang 1 genannten Tiere innerhalb angemessener Frist zu untersuchen.
(2) Der Stichprobenplan gemäß § 3 ist für das gesamte Bundesgebiet unter Erfüllung der Vorgaben gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 von der AGES zu erstellen und wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
Vorgangsweise bei der Probenahme
§ 6. (1) Die Entnahme von Proben ist, sofern im Folgenden – insbesonders in Anhang 2 – nicht anders geregelt, von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt durchzuführen.
(2) Die Vorgangsweise bei der Probenahme sowie die Durchführung der Untersuchungen und der Umgang mit dem Untersuchungsmaterial sowie die diesbezüglichen Rechte der bzw. des Verfügungsberechtigten richten sich nach Anhang 2.
Untersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor
§ 7. (1) Die Untersuchungen von Proben sind von der AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, durchzuführen. Die Art und Weise der Probeneinsendung wird von der Bundesministerin für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.
(2) Nationales Referenzlabor für TSE ist das Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der AGES.
(3) Die Aufgaben der Untersuchungsstelle und des Nationalen Referenzlabors für TSE sind in Anhang 3 angeführt.
Datenerfassung
§ 8. (1) Für die Einsendungen von Proben, die nicht direkt im VIS oder im SFU-System erfasst werden können, werden Zuständigkeiten, Art und Inhalt der Datenerfassung bzw. -übermittlung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
(2) Die Vorgaben für die Ausgestaltung von Berichten, von Erklärungen der Verfügungsberechtigten, von Meldungen und gegebenenfalls von Proben-Begleitscheinen im Zuge der TSE-Untersuchungen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
Laboruntersuchung im Rahmen der Scrapie-Überwachung
§ 9. (1) Proben, die auf TSE untersucht werden sollen, sind entsprechend den Vorgaben gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie den Methoden und Protokollen in der jeweils aktuellen Ausgabe des OIE-Handbuchs zu nehmen. Dabei ist auch darauf zu achten, dass für allfällige Testwiederholungen ausreichend Material vorhanden ist. Liegen entsprechende Methoden und Protokolle nicht vor, so haben die Probenahmen in einer für die ordnungsgemäße Durchführung der Tests geeigneten Weise, welche vom Nationalen Referenzlabor für TSE vorzugeben ist, zu erfolgen. Dabei sind auch die Vorgaben und Leitlinien des gemeinschaftlichen TSE-Referenzlabors zu berücksichtigen. Jede Probe ist so zu kennzeichnen, dass die Identität des beprobten Tieres eindeutig feststellbar ist.
(2) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Laboruntersuchungen sind im Anhang 4 geregelt.
(3) Die Untersuchungsstellen haben Proben, welche gemäß Anhang 1 Z 1 bis 4 vorgeschrieben sind, vorrangig zu untersuchen.
(4) Das Nationale Referenzlabor für TSE hat mittels geeigneter Untersuchungen zur Bestätigung der Identität gemäß Anhang 2 Pkt. VII festzustellen, ob die positiv befundete Gehirnprobe genetisch mit der Muskelprobe und der Probe, die vom mittels Ohrmarke gekennzeichneten zugehörigen Ohr stammt, übereinstimmt.
Anhaltung von Tierkörpern, Maßnahmen am Schlachthof
§ 10. (1) Alle Körperteile (einschließlich der Haut sowie ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes Ohr) von getesteten geschlachteten Schafen und Ziegen, die auf TSE untersucht werden, sind unter amtlicher Überwachung in jedem Fall so lange zu verwahren, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Die Teile eines beprobten Tieres (einschließlich das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr) müssen so verwahrt werden, dass sie eindeutig zuordenbar bleiben. Spezifiziertes Risikomaterial (SRM), ausgenommen ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes Ohr je Tier, welches auf TSE untersucht wird, kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, unschädlich beseitigt werden. Sofern das zu beprobende Tier nicht mittels Ohrmarken amtlich gekennzeichnet ist, sind anlässlich der Beprobung geeignete, eindeutig zuordenbare Ohrmarken (Identität des Tieres und des Herkunftsbetriebes muss eruierbar sein) einzuziehen.
(2) Wird ein geschlachtetes Tier auf Ersuchen der bzw. des Verfügungsberechtigten auf TSE getestet, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung am Schlachtkörper erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.
(3) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Anhang III Kapitel A Teil II Z 7.2. kann der Landeshauptmann auf Antrag Ausnahmen von Abs. 2 gewähren, wenn es im Schlachthof ein schriftlich dokumentiertes sowie amtlich geprüftes und schriftlich anerkanntes System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile der bereits gekennzeichneten Tierkörper den Schlachthof verlassen oder weiter bearbeitet werden, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Dieses amtlich anerkannte System hat insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
Festlegung der Art der Informationsweitergabe hinsichtlich der einlangenden TSE-Untersuchungsergebnisse;
im Kühlraum physische Kontrollen der Vollständigkeit der Anzahl und Identität der Tiere, von denen die Proben zur Untersuchung eingesandt wurden;
Sicherungsmaßnahmen gegen widerrechtliche Entnahme von Karkassen oder Nebenprodukten;
Freigabe der Karkassen und der Nebenprodukte durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt und deren Kontrolle auf Vollständigkeit zum Zeitpunkt der Freigabe sowie der Übereinstimmung der Identität der Tiere mit den Untersuchungsergebnissen;
die Schritte nach Z 2 bis 4 sind fortlaufend und jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
Hauptstück
Erhaltung des Gesundheitsstatus hinsichtlich der klassischen Scrapie in österreichischen Betrieben
Betriebe mit vernachlässigbarem Risiko für die klassische Scrapie
§ 11. (1) Ein Betrieb gilt als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für die klassische Scrapie, wenn
keiner seiner Bestände als verdächtig im Sinne des TSG gilt oder Beschränkungen auf Grund des Auftretens von klassischer Scrapie unterliegt,
er weder den Beschränkungen der §§ 13 und 14 unterliegt und
die Bedingungen gemäß dieser Verordnung und des Anhangs VIII Kapitel A Teil A Z 4.1. lit. b, Z 4.2. und Anhang IX Kapitel E bzw. Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingehalten werden.
(2) Alle Tiere in Betrieben, die am Handel innerhalb der Europäischen Union, am Import oder am Export teilnehmen, sind mindestens ein Mal jährlich, tunlichst anlässlich einer Verbringung oder einer Einbringung, klinisch auf Anzeichen von Scrapie zu untersuchen; dabei ist die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu überprüfen. Über die Durchführung der Untersuchungen ist vom Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich Bericht zu erstatten. Dabei sind jedenfalls die gemäß § 8 Abs. 2 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Vorgaben einzuhalten.
(3) Beim Inverkehrbringen von Schafen und Ziegen muss von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt werden, dass die Tiere aus einem Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für die klassische Scrapie stammen. Dies hat im Begleitdokument gemäß § 17 TKZVO 2009 zu erfolgen.
Einbringen von Tieren in österreichische Betriebe
§ 12. (1) Tiere, die nach Österreich verbracht werden, mit Ausnahme von Tieren, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, müssen aus Betrieben stammen, die die Bedingungen des Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 4.1. lit b bzw. Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen.
(2) Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren dürfen nur dann in österreichische Betriebe eingebracht werden, wenn diese die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 4.2. bzw. Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen.
Beschränkungen für Betriebe, die Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen entgegen den bestehenden Bestimmungen eingebracht haben
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