Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, und der §§ 8 und 10 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, beide zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits – Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit, BGBl. I Nr. 80/2013, Art. 18 und 22, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung enthält:
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 326 vom 11.11.2014 S. 6,
hinsichtlich der in Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geforderten Schulungen und der Notwendigkeit eines Sachkundenachweises (2. Abschnitt),
hinsichtlich der auf Schlachthöfen durchzuführenden Kontrollen (3. Abschnitt),
einzelne Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ausgenommen oder nicht geregelt sind (4. Abschnitt), nämlich
das Aufbewahren, Schlachten und Töten von Speisefischen, Fröschen, Krusten- und Schalentieren,
das Töten von Futtertieren,
das Schlachten von Geflügel, Kaninchen und Hasen außerhalb des Schlachthofes für den Eigenbedarf des Tierhalters,
die Vorgangsweise bei der rituellen Schlachtung von Tieren ohne Betäubung (5. Abschnitt).
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
Abschnitt
Durchführungsbestimmungen zu Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Erforderliche Kenntnisse und Schulung
§ 3. (1) Voraussetzung für die Erlangung eines Sachkundenachweises gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind:
der erfolgreiche Abschluss einer modulartig aufgebauten Schulung, im Rahmen derer folgende Module absolviert werden:
ein Grundmodul im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang E Z 1 und 2 vermittelt werden und
je nachdem, für welche Tierart der Sachkundenachweis beantragt werden soll, die nachstehenden Module, jeweils im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang E Z 3 und 4 bezogen auf die einzelnen Tierarten vermittelt werden:
aa) Modul Geflügel, Kaninchen und Hasen,
bb) Modul Schweine,
cc) Modul kleine Wiederkäuer,
dd) Modul Rinder und Einhufer sowie
eine praktische Ausbildung im Ausmaß eines Praxistages je Tierart durch und unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die im Besitz eines Sachkundenachweises ist oder eine diesem gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert hat.
(2) Für die Schlachtung von Farmwild und Bisons unter Verwendung einer Feuerwaffe ist der positiv absolvierte Sachkundelehrgang „Schießen von Farmwild im Gehege“ des Bundesverbandes österreichischer Wildhalter Voraussetzung zur Erlangung des Sachkundenachweises.
Schulungsunterlagen
§ 4. Die Schulungsunterlagen sind von den in § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes genannten Stellen dem Bundesministerium für Gesundheit zur Durchsicht vorzulegen.
Abschluss der Schulung und Prüfung
§ 5. (1) Die Schulung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ist erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
durchgehende Anwesenheit sowie
positiv absolvierte Prüfung.
(2) Die Prüfung ist im Anschluss an die Schulung abzuhalten. Sie ist von einer Prüfungskommission bestehend aus einem Vortragenden und zumindest einer weiteren unabhängigen Person, die von der durchführenden Stelle zum Prüfer bestellt wurde, abzunehmen. Als Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst im Besitz einen Sachkundenachweises sind oder eine diesem gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert haben.
(3) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
Datum und Ort der Prüfung,
Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
Angabe des absolvierten Moduls oder der absolvierten Module
Ergebnis der Prüfung.
(4) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens fünf Jahre aufzubewahren; dies kann auch durch automationsunterstützte Speicherung erfolgen. Der Behörde ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.
Ausstellung des Sachkundenachweises
§ 6. (1) Die Behörde hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Schulung gemäß §§ 3 und 5 und Nachweis der praktischen Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 den Sachkundenachweis nach dem Muster des Anhang F auszustellen, sofern eine schriftliche Erklärung des Antragstellers gemäß Art. 21 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vorliegt.
(2) Soweit die erforderlichen Kenntnisse nur für bestimmte Tiere oder Tierarten oder Tätigkeiten nachgewiesen werden, ist der Sachkundenachweis auf diese einzuschränken.
(3) Der Sachkundenachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß Art. 21 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vor. Auf einen befristeten Sachkundenachweis kann kein weiterer befristeter Sachkundenachweis folgen.
Dem Sachkundenachweis gleichwertige Qualifikationen
§ 7. (1) Als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gelten die in Anhang D genannten Ausbildungen.
(2) Einer Person, die eine dem Sachkundenachweis gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert hat, ist auf Antrag ein Sachkundenachweis von der zuständigen Behörde auszustellen.
Abschnitt
Durchführungsvorschriften zu Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hinsichtlich der auf Schlachthöfen durchzuführenden Kontrollen
Überwachung und Kontrolle
§ 8. Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sowie der nationalen Bestimmungen gemäß § 32 Abs. 3 bis 5 TSchG erfolgt entsprechend Anhang I Abschnitt I Kapitel II Punkt B 2a und Punkt C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.4.2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004) durch den amtlichen Tierarzt unter Beachtung von § 6 Tierschutz-Kontrollverordnung.
Abschnitt
Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nicht geregelt sind
Allgemeine Anforderungen
§ 9. (1) Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von in § 1 Z 2 genannten Tieren müssen diese von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben.
(2) Bei der Schlachtung oder Tötung muss die Person, welche die Schlachtung oder Tötung durchführt, über ausreichende Grundkenntnisse verfügen, sodass gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Abs. 1 eingehalten werden.
Besondere Bestimmungen
§ 10. (1) Fische, Frösche, Krusten- und Schalentiere sind gemäß Anhang B aufzubewahren, zu schlachten und zu töten.
(2) Futtertiere sind gemäß Anhang C zu töten. Für die Tötung von nicht in Anhang C genannten Tieren zur Verfütterung an Zootiere sind die tierartenspezifischen Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 anzuwenden.
Abschnitt
Rituelle Schlachtungen
Besondere Bestimmungen für rituelle Schlachtungen
§ 11. Bei rituellen Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung im Sinne des § 32 Abs. 3 bis 5 TSchG sind die Vorschriften des Anhang A einzuhalten.
(2) Das gemäß Anhang A Z 3 hinsichtlich der Durchführung des Schächtschnitts geforderte Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft gilt für die Durchführung dieser einen Tätigkeit als dem Sachkundenachweis gleichwertig im Sinne des Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Alle anderen Tätigkeiten auch in Verbindung mit rituellen Schlachtungen dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis oder mit einer diesem gleichwertigen Ausbildung gemäß Anhang D vorgenommen werden.
Abschnitt
Inkrafttreten
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II Nr. 488/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 31/2006, außer Kraft.
ANHANG A
Besondere Vorschriften für rituelle Schlachtungen
Ergänzend zu den Bestimmungen in § 32 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes ist bei rituellen Schlachtungen Folgendes zu beachten:
Die Fixierung der Schlachttiere muss ohne unnötige Beunruhigung, wenn notwendig unter Zuhilfenahme einer entsprechenden Vorrichtung, in der Weise erfolgen, dass in gestreckter Kopf-Hals-Haltung die sichere Ausführung eines entsprechenden Schächtschnitts ermöglicht wird und gewährleistet ist, dass die Wunde während und nach dem Schnitt offen bleibt.
Vor dem Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße hat jene Person, die gemäß § 32 Abs. 5 Z 5 TSchG die unmittelbar anschließende Betäubung durchführt, ihre erforderlichen Vorbereitungen abzuschließen und die entsprechende Position zur Durchführung der Betäubung einzunehmen.
Der Schächtschnitt darf nur von einer Person, die durch ein Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft nachweisen kann, dass sie dazu berechtigt ist, durchgeführt werden.
Der Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße im Halsbereich ist unmittelbar nach Abschluss der Ruhigstellung zügig und unter Verwendung eines sauberen und glatten Edelstahlmessers durchzuführen, das mindestens zweimal so lang ist wie der Hals des zu tötenden Tieres, nicht zugespitzt sein darf und unmittelbar vor dem Schnitt auf seine Glätte und Schärfe zu überprüfen ist. Die beiden Halsschlagadern dürfen dabei nicht gedehnt werden.
Mit der weiteren Manipulation (z. B. Hochziehen, Auswurf aus einer Fixiereinrichtung), sowie der Bearbeitung des Schlachtkörpers darf erst nach Beendigung des Ausblutens, frühestens jedoch fünf Minuten nach dem Schächtschnitt, begonnen werden.
ANHANG B
VORSCHRIFTEN ÜBER DAS AUFBEWAHREN UND TÖTEN VON SPEISEFISCHEN, FRÖSCHEN, KRUSTEN- UND SCHALENTIEREN
Lebende Speisefische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraustausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein. Die Werte folgender Tabelle sind bei der Hälterung von Speisefischen zu berücksichtigen:
| Forellen | Karpfen | Aale | Welse | Hechte | |
|---|---|---|---|---|---|
| Temperatur | 5-11°C | 10-15°C | 10-15°C | 10-15°C | 10-15°C |
| pH-Wert | 6,5-8 | 6,5-8,5 | 6,5-8,5 | 6,5-8,5 | 6,5-8,5 |
| min. O2-Gehalt am Ablauf | 6-7 mg/l | 5 mg/l | 5 mg/l | 5 mg/l | 5 mg/l |
| Hälterungsdauer | 10 Tage | 4 Wochen | 4 Wochen | 4 Wochen | 10 Tage |
| max. Besatzdichten kg/1000 l | 50 kg | 200 kg | 200 kg | 100 kg | 50 kg |
| besondere Schutzvorkehrungen | - | - | Zu- und Ablauf sichern | abdunkeln | - |
Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind vom Betreuungspersonal jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Tote Tiere sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfernen.
Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten betäuben. Ohne vorherige Betäubung dürfen
Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt und
Aale, wenn sie nicht gewerbsmäßig gefangen werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens geschlachtet oder getötet werden.
Bei der Elektrobetäubung von Aalen ist Trinkwasser mit einer elektrischen Leitfähigkeit von unter 1000 Mikrosiemens pro Zentimeter (μS/cm) zu verwenden. Vor Beginn der Betäubung ist die elektrische Leitfähigkeit des Wassers in der Betäubungsanlage zu messen und die zur Betäubung erforderliche Stromdichte einzustellen. Hierzu ist die angelegte Spannung so einzustellen, dass zwischen den Elektroden ein Wechselstrom in Ampère (A) pro Quadratdezimeter (dm 2 ) stromzuführender Elektrodenfläche fließt, welcher der in der folgenden Tabelle für die gemessene elektrische Leitfähigkeit angegebenen Stromdichte entspricht:
| Elektrische Leitfähigkeit des Wassers (Mikrosiemens pro Zentimeter -μS/cm-) | Stromdichte (Ampère je Quadratdezimeter –A/dm2 -) |
|---|---|
| bis 250 | 0,10 |
| über 250 bis 500 | 0,13 |
| über 500 bis 750 | 0,16 |
| über 750 bis 1000 | 0,19 |
Der Betäubungsstrom muss mindestens fünf Minuten lang fließen. Unmittelbar nach Beendigung der Durchströmung sind die Aale zu entschleimen und zu schlachten.
Betreffend Betäubung anderer Fischarten sind die aktuellen Empfehlungen des OIE heranzuziehen.
Frösche sind durch rasches und vollständiges Abtrennen des Kopfes zu töten.
Krusten- und Schalentiere, außer Austern, dürfen nicht auf Eis aufbewahrt und nur in stark siedendem Wasser getötet werden. Das Wasser muss sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weitersieden. Abweichend davon dürfen Schalentiere in über 100 Grad Celsius heißem Dampf getötet werden. Krustentiere sind vor dem Töten zu betäuben.
ANHANG C
TÖTEN VON FUTTERTIEREN
Zulässige Verfahren für die Tötung von Futtertieren:
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