Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-10-21
Status Aufgehoben · 2016-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2015, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 190 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ……………………………. 9
Kärnten: ……………………………….. 45, davon 10 für Gletscherregionen
Niederösterreich: ………………………. 5
Oberösterreich: ……………………...… 40, davon 8 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ………………………………. 410, davon 90 für Gletscherregionen
Steiermark: …………………………….. 156, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ………………………………...… 290, davon 110 für Gletscherregionen
Vorarlberg: …………………………….. 210
Wien: ………………………………..… 25 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 16. November 2015 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2016 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.

(2) AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2016 außer Kraft.

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