Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015
Abkürzung
VRV 2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Abkürzung
VRV 2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
| Anlagen Nummer | Anlagen Bezeichnung | VA | RA |
|---|---|---|---|
| 1a1 | Anlage 1a – Ergebnishaushalt | ||
| 1b1 | Anlage 1b – Finanzierungshaushalt | ||
| 1c1 | Anlage 1c – Vermögenshaushalt | ||
| 1d | Anlage 1d – Nettovermögensveränderungsrechnung | x | |
| 1e | Anlage 1e – Ergebnisrechnung nach § 1 Abs. 2 | x | |
| 1f – Aktiva | Anlage 1f – Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 – Aktiva | x | |
| 1f – Passiva | Anlage 1f – Vermögenshaushalt nach § 1 Abs. 2 – Passiva | x | |
| 21 | Anlage 2 – Funktionelle Gliederung – Ansatzverzeichnis | ||
| 3a1 | Anlage 3a – Kontenplan und Kontenzuordnungen – Länder | ||
| 3b1 | Anlage 3b – Kontenplan und Kontenzuordnungen – Gemeinden | ||
| 4 | Anlage 4 – Personaldaten des Landes/der Gemeinde(n) für das Jahr jjjj (t) iSd ÖStP | x | |
| 5a | Anlage 5a – Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Länder) | x | x |
| 5b | Anlage 5b – Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Gemeinden) | x | x |
| 6a | Anlage 6a – Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts | x | x |
| 6b | Anlage 6b – Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven | x | x |
| 6c – Länder | Anlage 6c – Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 (Länder inkl. Wien) | x | x |
| 6c – Gemeinden | Anlage 6c – Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 (Gemeinden) | x | x |
| 6d | Anlage 6d – Einzelnachweis über Finanzschulden gemäß § 32 Abs. 3 | x | |
| 6e | Anlage 6e – Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und -betriebsgesellschaften der Länder | x | |
| 6f | Anlage 6f – Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen | x | x |
| 6g | Anlage 6g – Anlagenspiegel | x | |
| 6h | Anlage 6h – Liste der nicht bewerteten Kulturgüter | x | |
| 6i | Anlage 6i – Leasingspiegel | x | |
| 6j | Anlage 6j – Nachweis über unmittelbare Beteiligungen der Gebietskörperschaft | x | |
| 6k | Anlage 6k – Nachweis über Beteiligungen mit mittelbarer Kontrolle der Gebietskörperschaft aufgrund einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50% | x | |
| 6l | Anlage 6l – Nachweis über verwaltete Einrichtungen | x | |
| 6m | Anlage 6m – Nachweis über aktive Finanzinstrumente | x | |
| 6n | Anlage 6n – Einzelnachweis über aktive Finanzinstrumente | x | |
| 6o | Anlage 6o – Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft | x | |
| 6p | Anlage 6p – Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten | x | |
| 6q | Anlage 6q – Rückstellungsspiegel | x | |
| 6r | Anlage 6r – Haftungsnachweis | x | |
| 6s | Anlage 6s – Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger und pensionsbezogene Aufwendungen | x | |
| 6t | Anlage 6t – Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. § 12 | x | |
| 6u | Anlage 6u – Liste der nicht bewerteten kofinanzierten Schutzbauten | x | |
| 71 | Anlage 7 – Nutzungsdauertabelle | ||
1 Bei diesen Anlagen erfolgt keine Zuordnung zu Voranschlag und Rechnungsabschluss, da sie die Form und Gliederung regeln und keine zu befüllenden Anlagen darstellen.
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
| Anlagen Nummer | Anlagen Bezeichnung | VA | RA |
|---|---|---|---|
| 1a1 | Anlage 1a – Ergebnishaushalt | ||
| 1b1 | Anlage 1b – Finanzierungshaushalt | ||
| 1c1 | Anlage 1c – Vermögenshaushalt | ||
| 1d | Anlage 1d – Nettovermögensveränderungsrechnung | x | |
| 1e | Anlage 1e – Ergebnisrechnung nach § 1 Abs. 2 | x | |
| 1f – Aktiva | Anlage 1f – Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 – Aktiva | x | |
| 1f – Passiva | Anlage 1f – Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 – Passiva | x | |
| 21 | Anlage 2 – Funktionelle Gliederung – Ansatzverzeichnis | ||
| 3a1 | Anlage 3a – Kontenplan und Kontenzuordnungen – Länder | ||
| 3b1 | Anlage 3b – Kontenplan und Kontenzuordnungen – Gemeinden | ||
| 4 | Anlage 4 – Personaldaten des Landes/der Gemeinde(n) für das Jahr jjjj (t) iSd ÖStP | x | |
| 5a | Anlage 5a – Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Länder) | x | x |
| 5b | Anlage 5b – Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Gemeinden) | x | x |
| 6a | Anlage 6a – Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts | x | x |
| 6b | Anlage 6b – Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven | x | x |
| 6c – Länder | Anlage 6c – Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 (Länder inkl. Wien) | x | x |
| 6c – Gemeinden | Anlage 6c – Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 (Gemeinden) | x | x |
| 6d | Anlage 6d – Einzelnachweis über Finanzschulden gemäß § 32 Abs. 3 | x | |
| 6e | Anlage 6e – Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und -betriebsgesellschaften der Länder | x | |
| 6f | Anlage 6f – Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen | x | x |
| 6g | Anlage 6g – Anlagenspiegel | x | |
| 6h | Anlage 6h – Liste der nicht bewerteten Kulturgüter | x | |
| 6i | Anlage 6i – Leasingspiegel | x | |
| 6j | Anlage 6j – Nachweis über unmittelbare Beteiligungen der Gebietskörperschaft | x | |
| 6k | Anlage 6k – Nachweis über Beteiligungen mit mittelbarer Kontrolle der Gebietskörperschaft aufgrund einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50% | x | |
| 6l | Anlage 6l – Nachweis über verwaltete Einrichtungen | x | |
| 6m | Anlage 6m – Nachweis über aktive Finanzinstrumente | x | |
| 6n | Anlage 6n – Einzelnachweis über aktive Finanzinstrumente | x | |
| 6o | Anlage 6o – Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft | x | |
| 6p | Anlage 6p – Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten | x | |
| 6q | Anlage 6q – Rückstellungsspiegel | x | |
| 6r | Anlage 6r – Haftungsnachweis | x | |
| 6s | Anlage 6s – Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger und pensionsbezogene Aufwendungen | x | |
| 6t | Anlage 6t – Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. § 12 | x | |
| 6u | Anlage 6u – Liste der nicht bewerteten kofinanzierten Schutzbauten | x | |
| 71 | Anlage 7 – Nutzungsdauertabelle | ||
1 Bei diesen Anlagen erfolgt keine Zuordnung zu Voranschlag und Rechnungsabschluss, da sie die Form und Gliederung regeln und keine zu befüllenden Anlagen darstellen.
Abkürzung
VRV 2015
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Länder und Gemeinden, nachfolgend Gebietskörperschaften genannt, sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie regelt Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse.
(2) Für wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen gemäß Abs. 1, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und die andere gesetzliche Regelungen (Unternehmensgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, sind die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse ohne Anlagen einzeln dem Voranschlag und dem Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft beizulegen und für die Ergebnis- und Vermögensrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt zusammenzufassen. Die Beilagen zum Voranschlag und zum Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft sind mit den Angaben dieser Einheiten zu erstellen.
Abkürzung
VRV 2015
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Länder und Gemeinden, nachfolgend Gebietskörperschaften genannt, sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie regelt Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse.
(2) Für wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen gemäß Abs. 1, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und die andere gesetzliche Regelungen (Unternehmensgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, sind die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse ohne Anlagen einzeln dem Voranschlag und dem Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft beizulegen und für die Ergebnis- und Vermögensrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt zusammenzufassen. Soweit vorgesehen sind die Beilagen zum Voranschlag und zum Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft mit den Angaben dieser Einheiten zu erstellen.
Abkürzung
VRV 2015
Haushaltsgrundsatz
§ 2. Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
§ 2. (1) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.
(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.
Abkürzung
VRV 2015
Ordnung, Struktur und Bestandteile der Haushalte
§ 3. (1) Der Haushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt.
(2) Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Aufwand ist der Werteinsatz, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag und der Ergebnisrechnung zusammen.
(3) Im Finanzierungshaushalt sind Einzahlungen und Auszahlungen zu erfassen. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag und der Finanzierungsrechnung zusammen.
(4) Im Finanzierungshaushalt ist zwischen der allgemeinen Gebarung, welche die operative und investive Tätigkeit der Gebietskörperschaft umfasst, und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die operative Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und laufende Transfers. Die investive Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit, aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen, sowie aus Kapitaltransfers. Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der operativen und investiven Tätigkeit ergibt den Nettofinanzierungssaldo aus der allgemeinen Gebarung.
(5) Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit der Gebietskörperschaft.
(6) Der Vermögenshaushalt ist zumindest als Vermögensrechnung zu führen. Diese verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern.
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Ordnung, Struktur und Bestandteile der Haushalte
§ 3. (1) Der Haushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt.
(2) Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Aufwand ist der Werteinsatz, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag und der Ergebnisrechnung zusammen.
(3) Im Finanzierungshaushalt sind Einzahlungen und Auszahlungen zu erfassen. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag und der Finanzierungsrechnung zusammen.
(4) Im Finanzierungshaushalt ist zwischen der allgemeinen Gebarung, welche die operative und investive Tätigkeit der Gebietskörperschaft umfasst, und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die operative Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, aus Transfers, aus Finanzerträgen und aus Finanzaufwand. Die investive Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit, aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen, sowie aus Kapitaltransfers. Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der operativen und investiven Tätigkeit ergibt den Nettofinanzierungssaldo aus der allgemeinen Gebarung.
(5) Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit der Gebietskörperschaft.
(6) Der Vermögenshaushalt ist zumindest als Vermögensrechnung zu führen. Diese verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern.
Abkürzung
VRV 2015
Abschnitt
Voranschlag
Zeitraum der Veranschlagung
§ 4. (1) Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
(2) Für Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Abschnitt
Voranschlag
Zeitraum der Veranschlagung
§ 4. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
Abkürzung
VRV 2015
Bestandteile des Voranschlags
§ 5. (1) Der Voranschlag besteht aus
dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach § 6,
dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach § 6,
dem Stellenplan für den Gesamthaushalt und
den Beilagen nach Abs. 2 und 3.
(2) Im Voranschlag sind voranzustellen
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