Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (VU-RLV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-01-01
Status Aufgehoben · 2021-02-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 44
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VU-RLV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 139 sowie § 264 Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl I. Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Abkürzung

VU-RLV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 139 sowie § 264 Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl I. Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Abkürzung

VU-RLV

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften zum Ausweis

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung von:

1.

Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016,

2.

Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016,

3.

kleinen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016 und

4.

Zweigniederlassungen eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 5 Z 18 VAG 2016.

(2) Die §§ 2 bis 30 gelten für die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung gemäß dem 7. Hauptstück des VAG 2016.

Abkürzung

VU-RLV

Ausweis bestimmter Versicherungsverhältnisse

§ 2. (1) Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden (indirekte wie direkte Beteiligung), sind für Zwecke der Rechnungslegung wie Rückversicherungsverhältnisse zu behandeln.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind indirekte wie direkte Beteiligungen für Zwecke der Rechnungslegung wie Mitversicherungsverhältnisse zu behandeln, wenn schriftlich vereinbart ist, dass

1.

für den Fall der Insolvenz des führenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens alle mitbeteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Versicherten einen Direktanspruch eingeräumt und sich zur entsprechenden Information der Versicherten bei Insolvenz des führenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verpflichtet haben und

2.

sich alle mitbeteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verpflichtet haben, der Masse des führenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die von diesem erbrachte Versicherungsleistung entsprechend den vereinbarten Beteiligungsquoten zu ersetzen.

Der einzuräumende Direktanspruch hat den jeweiligen Mitversicherungsanteil abzüglich des gegenüber der Masse zu leistenden Betrages zu umfassen.

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VU-RLV

2.

Abschnitt

Vorschriften zum Aktivposten „Kapitalanlagen“ gemäß § 144 Abs. 2 B. VAG 2016

Besondere Vorschriften hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung von Kapitalanlagen

§ 3. (1) Die Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß § 149 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 setzt die Absicht und Fähigkeit zum Halten der Kapitalanlage voraus; diese sind vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Liegt bei der Bewertung von festverzinslichen Wertpapieren mit fixem Rückzahlungsbetrag nach § 204 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015, der Buchwert über dem Rückzahlungskurs und der Rückzahlungskurs über dem Börse- oder Marktkurs, ist auf den niedrigeren Rückzahlungskurs abzuwerten. Im Falle der Bewertung nach § 204 Abs. 2 UGB kann eine Abwertung auf einen niedrigeren Börse- oder Marktkurs bei Vorliegen der Halteabsicht und der Haltefähigkeit unterbleiben. Kursrückgänge, die auf die Verschlechterung der Bonität des Emittenten zurückzuführen sind, bilden einen Indikator für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung.

(3) Kapitalanlagen ohne 100%-ige Kapitalgarantie des Emittenten, deren Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmt ist, sind als nicht festverzinsliche Wertpapiere auszuweisen und entsprechend zu bewerten.

(4) Zur Beurteilung einer dauernden Wertminderung bei nicht festverzinslichen Wertpapieren kann eine Pauschalmethode herangezogen werden, bei der sich die Höhe des jedenfalls als dauernde Wertminderung abzuschreibenden Betrags aus der Differenz zwischen einem Vergleichswert, der sich aus dem arithmetischen Durchschnittswert der Tagesschlusskurse der letzten 12 Monate vor dem Abschlussstichtag errechnet, und einem höheren Buchwert ergibt. Deuten bei Anwendung dieser Methode Indikatoren darauf hin, dass darüber hinaus eine dauernde Wertminderung vorliegt, ist der Wert entsprechend anzupassen.

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VU-RLV

2.

Abschnitt

Vorschriften zum Aktivposten „Kapitalanlagen“ gemäß § 144 Abs. 2 B. VAG 2016

Besondere Vorschriften hinsichtlich der Zuordnung und Bewertung von Kapitalanlagen

§ 3. (1) Die Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß § 149 Abs. 2 zweiter Satz VAG 2016 setzt die Absicht und die Fähigkeit zum Halten der Kapitalanlage voraus; diese sind vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen spätestens zum Zeitpunkt der Widmung nachvollziehbar zu dokumentieren.

(1a) Sind die Anschaffungskosten von festverzinslichen Wertpapieren mit fixem Rückzahlungsbetrag höher als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen. Der Unterschiedsbetrag kann auch zeitanteilig abgeschrieben werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen. Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag verbucht werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.

(2) Liegt bei der Bewertung von festverzinslichen Wertpapieren mit fixem Rückzahlungsbetrag nach § 204 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015, der Buchwert über dem Rückzahlungskurs und der Rückzahlungskurs über dem Börse- oder Marktkurs, ist auf den niedrigeren Rückzahlungskurs abzuwerten. Im Falle der Bewertung nach § 204 Abs. 2 UGB kann eine Abwertung auf einen niedrigeren Börse- oder Marktkurs bei Vorliegen der Halteabsicht und der Haltefähigkeit unterbleiben. Kursrückgänge, die auf die Verschlechterung der Bonität des Emittenten zurückzuführen sind, bilden einen Indikator für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung.

(3) Kapitalanlagen, deren Rückzahlungsbetrag nicht im Vorhinein bestimmt und garantiert ist, sind als nicht festverzinsliche Wertpapiere auszuweisen und entsprechend zu bewerten.

(4) Zur Beurteilung einer dauernden Wertminderung bei nicht festverzinslichen Wertpapieren kann eine Pauschalmethode herangezogen werden, bei der sich die Höhe des jedenfalls als dauernde Wertminderung abzuschreibenden Betrags aus der Differenz zwischen einem Vergleichswert, der sich aus dem arithmetischen Durchschnittswert der Tagesschlusskurse der letzten 12 Monate vor dem Abschlussstichtag errechnet, und einem höheren Buchwert ergibt. Deuten bei Anwendung dieser Methode Indikatoren darauf hin, dass darüber hinaus eine dauernde Wertminderung vorliegt, ist der Wert entsprechend anzupassen.

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VU-RLV

Anwendung des Prinzips der Bewertungsstetigkeit bei der Bewertung von Wertpapieren durch Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen

§ 4. Ist für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grund der außergewöhnlichen Zinsenentwicklung in einem Geschäftsjahr und des damit einhergehenden außergewöhnlichen Abwertungsbedarfes der Kapitalanlagen die Einhaltung einer in Aussicht gestellten erfolgsabhängigen Prämienrückerstattung oder Gewinnbeteiligung in diesem Geschäftsjahr nicht möglich, so liegt ein besonderer Umstand im Sinn des § 201 Abs. 3 UGB für die Zulässigkeit eines Wechsels des Bewertungsprinzips zu diesem Zeitpunkt vor. Eine auf Grund besonderer Umstände vorgenommene Änderung von Bewertungsprinzipien ist solange beizubehalten, bis wiederum besondere Umstände vorliegen, die eine Änderung der Bewertungsprinzipien rechtfertigen.

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VU-RLV

Hypothekenforderungen

§ 5. Als Aktivposten „Hypothekenforderungen“ gemäß § 144 Abs. 2 B. III. 4. VAG 2016 sind Forderungen auszuweisen, für die dem bilanzierenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Pfandrechte an Grundstücken zustehen, sofern ungeachtet allfälliger weiterer Sicherheiten der Wert der belasteten Objekte allein ausreicht, um durch deren Verwertung die Befriedigung der Forderungen zu gewährleisten.

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VU-RLV

Depotforderungen und Depotverbindlichkeiten

§ 6. (1) Depotforderungen dürfen weder mit Abrechnungs- oder anderen Forderungen zusammengefasst noch mit Depot-, Abrechnungs- oder anderen Verbindlichkeiten aufgerechnet werden. Dies gilt für Depotverbindlichkeiten entsprechend.

(2) Als Aktivposten „Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft“ gemäß § 144 Abs. 2 B. IV. VAG 2016 sind Forderungen an Vorversicherer in Höhe der bei diesen oder Dritten gestellten oder von Vorversicherern einbehaltenen Sicherheiten auszuweisen.

(3) Die bei einem Vorversicherer hinterlegten Wertpapiere, die im Eigentum des Rückversicherers verbleiben, sind beim Rückversicherer im entsprechenden Kapitalanlageposten auszuweisen.

(4) Haben die Vorversicherer für die von ihnen einbehaltenen Beträge Wertpapiere angeschafft und sind sie berechtigt, ihre Verpflichtungen aus dem Depoteinbehalt durch Übertragung dieser Wertpapiere abzustatten, sind diese Depotforderungen mit jenem Betrag zu bewerten, mit dem die Wertpapiere zu bewerten wären.

Abkürzung

VU-RLV

3.

Abschnitt

Vorschriften zum Passivposten „Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt“ gemäß § 144 Abs. 3 D. VAG 2016

Versicherungstechnische Rückstellungen

§ 7. Der Grundsatz der Vorsicht erfordert bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 150 VAG 2016 eine vorsichtige Bewertung der Risiken und drohenden Verluste.

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VU-RLV

Kursänderungen

§ 8. Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen auf fremde Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende des Geschäftsjahres umzurechnen. Sich hieraus ergebende Kursgewinne sind in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Erträgen und Kursverluste in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen.

Abkürzung

VU-RLV

zum Bezugszeitraum vgl. § 33 Abs. 3

Kursänderungen

§ 8. Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen auf fremde Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende des Geschäftsjahres umzurechnen. Sich hieraus ergebende Kursgewinne sind in den sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen und Kursverluste in den sonstigen Aufwendungen aus Kapitalanlagen auszuweisen, soweit eine währungskongruente Bedeckung erfolgt.

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Portefeuilleveränderungen

§ 9. (1) Werden auf Grund von Bestandsübertragungen oder Veränderungen der Rückversicherungsverhältnisse die den versicherungstechnischen Rückstellungen entsprechenden Beträge vom Vorversicherer oder an den Rückversicherer in Rechnung gestellt (Portefeuilleveränderungen), sind diese Beträge zu den Wertansätzen der versicherungstechnischen Rückstellungen, die am Beginn des Geschäftsjahres bestanden haben, hinzuzurechnen oder von diesen abzuziehen.

(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind, auch wenn sie vom Vorversicherer oder an den Rückversicherer ohne Änderung der Rückversicherungsverhältnisse in Rechnung gestellt werden, wie Portefeuilleveränderungen zu behandeln.

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Prämienüberträge

§ 10. (1) Die 1/24-Methode stellt ein gemäß § 151 Abs. 2 VAG 2016 zulässiges Näherungsverfahren dar.

(2) Die Prämienüberträge des indirekten Geschäftes sind nach den Meldungen der Vorversicherer und auf Grundlage der im Geschäftsjahr gebuchten Rückversicherungsprämien zu bilden. Liegen keine oder nur unvollständige Meldungen vor, so sind die Prämienüberträge durch ein geeignetes Näherungsverfahren zu ermitteln. Ergibt sich bei Anwendung des im Rückversicherungsvertrag vorgesehenen Portefeuille-Stornosatzes ein niedrigerer Prämienübertrag als auf Grund der sonstigen für die Berechnung des Prämienübertrages vorliegenden Grundlagen, so ist der niedrigere Prämienübertrag nur dann anzusetzen, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrages im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses bereits feststeht.

(3) Als Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ist derjenige Teil der abgegebenen Prämien auszuweisen, der sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum bezieht. Ergibt sich bei Anwendung des im Rückversicherungsvertrag vorgesehenen Portefeuille-Stornosatzes ein höherer Anteil der Rückversicherer am Prämienübertrag, so darf dieser nur angesetzt werden, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrages im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses bereits feststeht.

(4) In den Versicherungszweigen der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sind Kostenabschläge von den Prämienüberträgen zulässig. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf dieser Kostenabschlag höchstens 10%, in den übrigen Versicherungszweigen höchstens 15% betragen. Darüber hinaus ist eine Aktivierung von Aufwendungen für den Versicherungsabschluss nicht zulässig.

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VU-RLV

Deckungsrückstellung

§ 11. (1) In der Krankenversicherung ist in der Deckungsrückstellung im direkten Geschäft die versicherungsmathematisch berechnete Alterungsrückstellung auszuweisen.

(2) In der Schaden- und Unfallversicherung umfasst die Deckungsrückstellung im direkten Geschäft ausschließlich die Deckungsrückstellung im Rahmen der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, wobei als Deckungsrückstellung für Renten die Rückstellung für bedingungsgemäß zu erbringende laufende Rentenleistungen und als Deckungsrückstellung für Prämien die geschäftsplanmäßige Deckungsrückstellung auszuweisen ist.

(3) Die Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZU, BGBl. II Nr. 299/2015, ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.

(4) Sind in der fondsgebundenen und indexgebundenen Lebensversicherung versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, welche die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken betreffen, sind diese in der Deckungsrückstellung auszuweisen.

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VU-RLV

Abs. 5 und 6 sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden (vgl. § 33 Abs. 4).

Deckungsrückstellung

§ 11. (1) In der Krankenversicherung ist in der Deckungsrückstellung im direkten Geschäft die versicherungsmathematisch berechnete Alterungsrückstellung auszuweisen.

(2) In der Schaden- und Unfallversicherung umfasst die Deckungsrückstellung im direkten Geschäft ausschließlich die Deckungsrückstellung im Rahmen der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, wobei als Deckungsrückstellung für Renten die Rückstellung für bedingungsgemäß zu erbringende laufende Rentenleistungen und als Deckungsrückstellung für Prämien die geschäftsplanmäßige Deckungsrückstellung auszuweisen ist.

(3) Die Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZU, BGBl. II Nr. 299/2015, ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.

(4) Sind in der fondsgebundenen und indexgebundenen Lebensversicherung versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, welche die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken betreffen, sind diese in der Deckungsrückstellung auszuweisen.

(5) Für Verträge der indexgebundenen und fondsgebundenen Lebensversicherung mit Garantien, die von Versicherungsunternehmen gegeben werden, ist für eine Vergleichsberechnung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Vorsicht gemäß § 7 ein aktueller Wert der Garantieleistungen zu ermitteln. Die Ermittlung des Wertes der Garantieleistungen hat unter Berücksichtigung von Managementregeln und Versicherungsnehmerverhalten auf anerkannten versicherungsmathematischen Methoden sowie anerkannten statistischen Techniken zu basieren und ist in den versicherungsmathematischen Grundlagen festzuschreiben. Sicherungsgeschäfte und damit verbundene Gegenparteiausfallrisiken sind bei der Ermittlung des Wertes der Garantieleistungen zu berücksichtigen. Wenn der bei der Vergleichsberechnung ermittelte Wert der Garantieleistungen höher ist als der Zeitwert der Kapitalanlagen gemäß § 125 Abs. 1 VAG 2016, ist der Differenzbetrag als zusätzliche pauschale Deckungsrückstellung gemäß § 301 Abs. 1 VAG 2016 in der Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu bedecken, jedenfalls aber ein in den versicherungsmathematischen Grundlagen festgelegter Mindestwert.

(6) Für Verträge der indexgebundenen und fondsgebundenen Lebensversicherung mit Optionen, die von Versicherungsunternehmen eingeräumt werden, ist ein aus Sicht der Versicherungsnehmer positiver Wert der Optionen unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Vorsicht gemäß § 7 als zusätzliche Deckungsrückstellung gemäß § 301 Abs. 1 VAG 2016 in der Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu bedecken.

Abkürzung

VU-RLV

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

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