Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2015-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Russisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 25. Juni 2015 bzw. 1. Juli 2015 abgegeben, und überdies die in der russischen Sprachfassung des gegenständlichen Abkommens enthaltenen Fehler gemäß Art. 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge durch Notenwechsel vom 29. Juli 2015 und 7. Oktober 2015 berichtigt.

Das Abkommen in der Fassung der Berichtigung ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Oktober 2015 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Belarus, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind

in der Erwägung, dass Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften die wirtschaftlichen, steuerlichen und Handelsinteressen sowie das öffentliche Gesundheitswesen ihrer Länder negativ beeinflussen;

in der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zölle und Abgaben wichtig ist;

im Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit in Verbindung mit der Anwendung und Vollziehung der Zollvorschriften;

in der Überzeugung, dass Maßnahmen gegen Zollzuwiderhandlungen durch Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirkungsvoller sind;

unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von den Vertragsparteien angenommen wurden oder angewendet werden, und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der Weltzollorganisation über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953;

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

1) „Zollverwaltung“:

für die Republik Österreich – das Bundesministerium für Finanzen,

für die Republik Belarus – das Staatliche Zollkomitee;

2) „Zollvorschriften“ – die Gesamtheit von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von den Zollverwaltungen angewendet werden und welche die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren sowie Zahlungsmitteln regeln als auch jedes Zollverfahren, dem die Waren unterliegen, oder welche Zölle und von Zollverwaltungen erhobene Abgaben betreffen, einschließlich der Vollziehung von Verboten, Beschränkungen und Kontrollen;

3) „Zuwiderhandlung“ – Verstoß oder ein versuchter Verstoß gegen die Zollvorschriften;

4) „ersuchende Zollverwaltung“ – jene Zollverwaltung der Vertragspartei, die um Amtshilfe in Zollsachen ersucht;

5) „ersuchte Zollverwaltung“ – jene Zollverwaltung der Vertragspartei, die um Amtshilfe in Zollsachen ersucht wird;

6) „Suchtgift“ – jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt, die in den Anhängen I. und II. der Einzigen Suchtgiftkonvention1 1961 (einschließlich den Änderungen), angeführt ist;

7) „psychotrope Substanz“ – jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt oder jeder andere natürliche Stoff, die in den Anhängen I., II., III. und IV. des Übereinkommens über psychotrope Substanzen2 1971 (einschließlich den Änderungen) angeführt ist;

8) „Drogenausgangsstoffe“ – chemische Substanzen, die unter Aufsicht bei der Produktion von Suchtgift und psychotropen Substanzen verwendet werden und in den Anhängen I. und II. des UN-Übereinkommens gegen den illegalen Handel mit Suchtgift und psychotropen Substanzen3 1988 angeführt sind;

9) „Kontrollierte Lieferung“ – die Methode, welche die Aus-, Durch- oder Einfuhr von illegalen Warensendungen in, aus oder durch das Staatsgebiet der Vertragsparteien mit Kenntnis und unter Kontrolle ihrer zuständigen Behörden ermöglicht, um Personen, welche Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begehen, zu entdecken und zu identifizieren;

10) „Auskunft“ – jede Angabe, Schriftstücke, Berichte, echt oder amtlich beglaubigte Kopien davon, oder andere Mitteilungen, auch in elektronischer Form;

11) „personenbezogene Daten“ – alle Auskünfte, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;

12) „Auftraggeber“ – eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Agentur oder jede andere Körperschaft, die alleine oder gemeinsam mit anderen die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten festlegt.


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 idgF.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997 idgF.

Artikel 2

ANWENDUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

1.

Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe nach den Bestimmungen dieses Abkommens durch ihre Zollverwaltungen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften zu sichern, insbesondere durch die Verhinderung, Ermittlung, Bekämpfung und Ahndung jeglicher Zuwiderhandlung.

2.

Die Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens erfolgt seitens jeder Vertragspartei im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften. Die nach Absatz 1 dieses Artikels geleistete Amtshilfe darf in allen Gerichts-, Verwaltungs- und Ermittlungsverfahren des Staates der ersuchenden Zollverwaltung verwendet werden und schließt Verfahren betreffend Tarifierung, Zollwert, Ursprung und andere für die Einhaltung der Zollvorschriften relevante Umstände ein, einschließlich Verfahren, die Strafen, Sanktionen, Beschlagnahmen, in Anspruch genommene Gesamtschuldverhältnisse und Bürgschaften umfassen, ist aber nicht darauf begrenzt.

3.

Die gegenseitige Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens berührt nicht die Rechtshilfe in Strafsachen; die Zollverwaltungen dürfen aber im Verlauf jeder durchgeführten Ermittlung oder im Zusammenhang mit jedem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, welche unter Beteiligung von Zollverwaltungen eines Staates der Vertragsparteien durchgeführt wurde, um Amtshilfe ersuchen oder diese leisten.

4.

Die Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens umfasst nicht die Festnahme von Personen sowie die Einhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben und Zöllen oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen.

Artikel 3

AMTSHILFE AUF ERSUCHEN

1.

Die Zollverwaltungen unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, gemäß diesem Abkommen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Berechnung sowie Erhebung der Zölle und Abgaben sicher zu stellen; diese Unterstützung schließt jede sachdienliche Auskunft über Handlungen ein, die zu Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften führen könnten.

2.

Auf Ersuchen informiert die ersuchte Zollverwaltung die ersuchende Zollverwaltung ob:

– aus dem Staatsgebiet der einen Vertragspartei ausgeführte Waren sowie Zahlungsmittel rechtmäßig in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, und, soweit erforderlich, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens;

– in das Staatsgebiet der einen Vertragspartei eingeführte Waren sowie Zahlungsmittel rechtmäßig aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, und, soweit erforderlich, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.

3.

Auf Ersuchen tauschen die Zollverwaltungen Informationen und Erfahrungen über den Gebrauch technischer Ausrüstung für die Schmuggelbekämpfung aus.

Artikel 4

AMTSHILFE OHNE ERSUCHEN

Die Zollverwaltungen unterstützen einander ohne Ersuchen und im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften, wenn dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Berechnung und Erhebung der Zölle und Abgaben erforderlich ist, und erteilen insbesondere sachdienliche Auskunft über:

– Handlungen, die eine Zuwiderhandlung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;

– neue Mittel und Methoden der Begehung von Zuwiderhandlungen;

– Waren, welche bekannt oder verdächtig sind, Gegenstand von illegalem Handel zu sein;

– Transportmittel, hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Begehung von Zuwiderhandlungen benutzt wurden, werden oder werden könnten.

Artikel 5

ÜBERWACHUNG VON WAREN, TRANSPORTMITTELN UND ÖRTLICHKEITEN

Auf Ersuchen der ersuchenden Zollverwaltung ergreift die ersuchte Zollverwaltung im Rahmen des nationalen Rechts und ihrer Zuständigkeit sowie verfügbarer Mittel die notwendigen Maßnahmen zur besonderen Überwachung von:

a)

Waren, die derart befördert werden oder werden könnten, dass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Staatsgebiet der ersuchenden Zollverwaltung bestimmt sind;

b)

Transportmitteln einschließlich Containern, bei denen der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Staatsgebiet der ersuchenden Zollverwaltung benutzt werden;

c)

Örtlichkeiten, an denen Waren derart gelagert werden oder werden könnten, dass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie in Verbindung mit Handlungen stehen, die zu Zuwiderhandlungen im Staatsgebiet der ersuchenden Zollverwaltung führen könnten.

Artikel 6

FORM UND INHALT VON ERSUCHEN

1.

Ersuchen nach den Bestimmungen dieses Abkommens sind schriftlich in einer Amtssprache des Staats der ersuchten Zollverwaltung oder in einer von der ersuchten Zollverwaltung zugelassenen Sprache zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen von der ersuchenden Zollverwaltung mündlich oder elektronisch gestellt werden, sind jedoch unverzüglich mittels offiziellem Schreiben zu bestätigen.

2.

Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen folgende Angaben enthalten:

– die Bezeichnung der ersuchenden Zollverwaltung;

– die Maßnahmen, um die ersucht wird;

– den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;

– möglichst genaue und vollständige Angaben über die in laufenden Ermittlungen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen;

– eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen;

– eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten und durchgeführten Untersuchungen.

3.

Originale von Schriftstücken, Akten und anderen Unterlagen dürfen nur in Fällen verlangt werden, in denen Abschriften nicht ausreichen. Auf besonderes Ersuchen sind Abschriften von Akten, Schriftstücken und anderen Unterlagen amtlich zu beglaubigen.

4.

Übermittelte Originale von Schriftstücken, Akten und anderen Unterlagen müssen sobald als möglich zurückgesendet werden.

Artikel 7

AMTSHILFEVERKEHR

1.

Die Amtshilfe erfolgt auf direktem Weg zwischen den jeweiligen Zollverwaltungen.

2.

Falls die ersuchte Zollverwaltung für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach Rücksprache das Ersuchen umgehend an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach nationalem Recht bearbeitet, oder informiert die ersuchende Zollverwaltung darüber, welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens gewählt werden kann.

Artikel 8

ERLEDIGUNG VON ERSUCHEN

1.

Ersuchen werden im Einklang mit nationalem Recht des Staates der ersuchten Zollverwaltung erledigt.

2.

Die ersuchte Zollverwaltung verfährt im Rahmen ihrer Zuständigkeit und verfügbarer Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde.

3.

Auf Ersuchen führt die ersuchte Zollverwaltung in Angelegenheiten dieses Abkommens erforderliche Ermittlungen, einschließlich der Befragung von Sachverständigen und Zeugen oder von Personen, die der Begehung einer Zuwiderhandlung verdächtig sind, sowie Nachprüfungen und Lokalaugenscheine durch.

4.

Mit Zustimmung der ersuchten Zollverwaltung dürfen von der ersuchenden Zollverwaltung benannte Beamte im Staatsgebiet der ersuchten Zollverwaltung, einschließlich bei der Untersuchung durch Beamte der ersuchten Zollverwaltung, wenn diese für die ersuchende Zollverwaltung von Bedeutung ist, anwesend sein. Die benannten Beamten dürfen nur beratend tätig werden und dürfen nicht die den Beamten der ersuchten Zollverwaltung nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse ausüben. Sie haben jedoch für den alleinigen Zweck der laufenden Ermittlung sowie in Gegenwart und mit Hilfe der Beamten der ersuchten Zollverwaltung Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Dokumenten wie die Beamten der ersuchten Zollverwaltung.

5.

Die für Ermittlungen bei Zuwiderhandlungen zuständigen Beamten der ersuchenden Zollverwaltung dürfen die Beamten der ersuchten Zollverwaltung darum ersuchen, dass wichtige Geschäftsunterlagen, Register und andere Schriftstücke oder Dateien überprüft und Ablichtungen hergestellt oder jegliche Auskunft bezüglich der Zuwiderhandlungen erteilt

werden.

6.

Die im Staatsgebiet der ersuchten Zollverwaltung im Rahmen dieses Abkommens anwesenden Beamten der ersuchenden Zollverwaltung müssen jederzeit in der Lage sein, ihre Identität nachzuweisen und sind für alle Straftaten, die sie möglicherweise begehen, verantwortlich.

7.

Auf Ersuchen ist die ersuchende Zollverwaltung über Zeitpunkt und Ort der geplanten Maßnahme in Erledigung des Ersuchens zu unterrichten, um diese Maßnahme abstimmen zu können.

Artikel 9

SACHVERSTÄNDIGE UND ZEUGEN

1.

Beamte der ersuchten Zollverwaltung können ermächtigt werden, im Rahmen der ihnen erteilten Vollmacht, als Sachverständige oder Zeugen in den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Staatsgebiet der ersuchenden Zollverwaltung zu erscheinen und solche Akten, Dokumente oder deren amtlich beglaubigte Ablichtungen vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird.

2.

Im Ersuchen um Erscheinen muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahren und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen hat.

Artikel 10

ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

1.

Auf Ersuchen der ersuchenden Zollverwaltung ergreift die ersuchte Zollverwaltung im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Zollverwaltung, die unter dieses Abkommen fallen, an im Staatsgebiet der ersuchten Zollverwaltung wohnhafte oder aufhältige Adressaten auszuführen.

2.

Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken oder rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen haben schriftlich in einer Amtssprache des Staates der ersuchten Zollverwaltung oder einer von der ersuchten Zollverwaltung zugelassenen Sprache zu erfolgen. Außerdem ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung des Inhaltes des behördlichen Schriftstückes, das zugestellt werden soll, in eine Amtssprache des Staates der ersuchten Zollverwaltung beizufügen.

3.

Die Zustellung ist durch Bestätigung des Empfängers, die das Zustelldatum enthält, oder durch eine amtliche Bestätigung über Art und Weise sowie Zeitpunkt der Zustellung zu belegen.

Artikel 11

AUSNAHMEN VON DER VERPFLICHTUNG ZUR AMTSHILFE

1.

Falls die Zollverwaltung einer Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens um Amtshilfe ihre Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Staates beeinträchtigen oder zur Verletzung von Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen führen könnte, so kann sie die Amtshilfe verweigern, teilweise leisten oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen und Erfordernisse abhängig machen.

2.

Die Erledigung eines Amtshilfeersuchens kann von der ersuchten Zollverwaltung aufgeschoben werden, wenn dies eine laufende Ermittlung, Verfolgung oder Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Zollverwaltung mit der ersuchenden Zollverwaltung, um zu entscheiden, ob Amtshilfe unter den seitens der ersuchten Zollverwaltung erforderlichen Bedingungen und Voraussetzungen geleistet werden kann.

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