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Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2016 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2016)

Geltender Text a fecha 2015-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

§ 1. Im Jahr 2016 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1.

Fräser/innen

2.

Dreher/innen

3.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

4.

Dachdecker/innen

5.

Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau

6.

Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

7.

Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik

8.

Diplomierte Krankenpfleger, schwestern, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2015 begonnen haben.

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2016 gestellt werden.