Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG)
die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.
Organe der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur können gleichfalls die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen begleiten.
(10) Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten nach diesem Bundesgesetz obliegen der Agentur, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und den gemäß § 73 LMSVG autorisierten Personen in sinngemäßer Anwendung des 3. Hauptstückes des LMSVG.
(11) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union eine Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, erlassen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.
(12) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von Bescheiden gemäß Abs. 8 erlassenen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Abkürzung
EU-QuaDG
Durchführung der amtlichen Kontrolle
§ 6. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß § 30 LMSVG unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten zu erlassen. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Der Landeshauptmann und die Kontrollstellen haben für die Einhaltung des Kontrollplans gemäß Abs. 1 Sorge zu tragen. Ein Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr ist von den Kontrollstellen bis zum 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann und bis zum 31. März des Folgejahres vom Landeshauptmann der Geschäftsstelle in der Agentur zu übermitteln.
(3) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (in der Folge: Aufsichtsorgane) zu bedienen.
(4) Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen oder sich elektronisch geben zu lassen,
Proben nach den für die jeweilige Warengruppe einschlägigen geltenden Bestimmungen gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und
Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.
(5) Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen und dem Personal der Kontrollstellen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6) Die Kontrolle hat während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug.
(7) Bei der amtlichen Kontrolle sind die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden sowie die jeweiligen Hygienebestimmungen einzuhalten.
(8) Der Landeshauptmann hat im Falle eines festgestellten Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifen.
(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Aufsichtsorgane anderer Bundesländer und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Art. 104 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.
Organe der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur können gleichfalls die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen begleiten.
(10) Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten nach diesem Bundesgesetz obliegen der Agentur, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und den gemäß § 73 LMSVG autorisierten Personen in sinngemäßer Anwendung des 3. Hauptstückes des LMSVG.
(11) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union eine Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, erlassen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.
(12) Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.
(13) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von Bescheiden gemäß Abs. 8 erlassenen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(14) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 BVG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Abkürzung
EU-QuaDG
Durchführung der amtlichen Kontrolle
§ 6. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan als Teil des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß Art. 109 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassen und diesen in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen haben für die Durchführung des Kontrollplans gemäß Abs. 1 Sorge zu tragen. Ein Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr ist von den Kontrollstellen bis zum 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln. Die zuständigen Behörden haben bis zum 31. März des Folgejahres der Geschäftsstelle den Tätigkeitsbericht zu übermitteln.
(3) Die zuständigen Behörden haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (in der Folge: Aufsichtsorgane) zu bedienen.
(4) Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,
Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen oder sich elektronisch geben zu lassen,
Proben nach den für die jeweilige Warengruppe einschlägigen geltenden Bestimmungen gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und
Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.
(5) Die Durchführung einer amtlichen Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen und dem Personal der Kontrollstellen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6) Die amtliche Kontrolle hat während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug.
(7) Bei der amtlichen Kontrolle sind die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden sowie die jeweiligen Hygienebestimmungen einzuhalten.
(8) Die zuständigen Behörden haben im Falle eines festgestellten Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifen.
(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Aufsichtsorgane anderer Behörden gemäß § 3 und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Art. 104 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle sowie Personen in Ausbildung einer zuständigen Behörde können gleichfalls die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen begleiten.
(10) Amtliche Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten nach diesem Bundesgesetz obliegen der Agentur und den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG. Weiters dürfen amtliche Untersuchungstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, soweit sie die biologische Produktion betreffen, auch von gemäß § 73 LMSVG autorisierten Personen und von gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Laboratorien oder von Laboratorien in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWRStaat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung ausgeübt werden. Diese Laboratorien sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/625 dafür zu benennen. Kontrollstellen haben sich ausschließlich akkreditierter und benannter Laboratorien zu bedienen. Die Voraussetzungen für die Benennung sowie eine aktuelle Liste der benannten Laboratorien sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der KVGSeite zu veröffentlichen.
(11) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union eine Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, erlassen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.
(12) Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.
(13) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von Bescheiden gemäß Abs. 8 erlassenen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(14) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 BVG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(15) Die Kontrollstellen sind unter der Aufsicht des Landeshauptmanns für die Übermittlung der Daten ins VIS zuständig. Bei den Daten handelt es sich insbesondere um Kontrolldaten, Erzeugniskategorien und Tätigkeitsbereiche gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 lit. l, m und n und § 21 Abs. 3 Z 2 lit. c, d, e und f KoDiG in Verbindung mit jenen verbindlichen Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sowie die gemäß § 9 Abs. 1 Z 9 ergangener Verordnungen verpflichtend im Zertifikat anzugeben sind, und um für den MNKP (Jahresbericht gemäß Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625) relevante Kontrolldaten gemäß § 20 Abs. 3 Z 4 lit. c und § 21 Abs. 3 Z 5 lit. e KoDiG.
(16) Die Verwaltung der gemäß Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/848 einzurichtenden Datenbank zur Erfassung des zur Verfügung stehenden biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials oder des Umstellungspflanzenvermehrungsmaterials – ausgenommen Jungpflanzen, aber einschließlich Pflanzkartoffeln – erfolgt durch die Agentur nach den Bestimmungen des Anhangs III Teil I Punkt 1. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen, ABl. Nr. L 098 vom 31.3.2020 S. 2, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 391 vom 5.11.2021 S. 41, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 267 vom 14.8.2020 S. 5.
(17) Gemäß § 8 Abs. 1 gemeldete Unternehmer sind mit Namen und Anschriften auf der KVGSeite zu veröffentlichen, gegebenenfalls zusammen mit den Angaben zu den gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellten Zertifikaten.
Abkürzung
EU-QuaDG
Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen
§ 7. (1) Zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben haben Kontrollstellen auf Verlangen einer anderen Kontrollstelle oder soweit es zur Durchführung der Kontrolle, insbesondere zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist, untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen auszutauschen.
(2) Von der Kontrollstelle wahrgenommene Unregelmäßigkeiten und Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur zu informieren.
(3) Kontrollstellen haben Überprüfungen durch den Landeshauptmann zu dulden.
(4) Kontrollstellen sind bei Kontrollstellenwechsel eines Unternehmers an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstellen gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.
Abkürzung
EU-QuaDG
Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen
§ 7. (1) Zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben haben Kontrollstellen auf Verlangen einer anderen Kontrollstelle oder soweit es zur Durchführung der Kontrolle, insbesondere zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist, untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen auszutauschen.
(2) Von der Kontrollstelle wahrgenommene Unregelmäßigkeiten und Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur zu informieren.
(3) Kontrollstellen haben Audits und Inspektionen durch den Landeshauptmann zu dulden.
(4) Kontrollstellen sind bei Kontrollstellenwechsel eines Unternehmers an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstellen gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.
Abkürzung
EU-QuaDG
Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen
§ 7. (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben Kontrollstellen auf Verlangen einer anderen Kontrollstelle oder soweit es zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist, untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen auszutauschen.
(2) Von der Kontrollstelle wahrgenommene biostatusrelevante Verdachtsfälle sowie Verdachtsfälle betreffend § 5 Abs. 2 Z 4 lit. c und Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle zu informieren.
(3) Kontrollstellen haben Audits und Inspektionen durch den Landeshauptmann zu dulden.
(4) Kontrollstellen sind bei Kontrollstellenwechsel eines Unternehmers an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstellen gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.
(5) Kontrollstellen sind für die Genehmigung der Verwendung von nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummern 1.8.5.1. und 1.8.6. lit. a bis e in Verbindung mit lit. g der Verordnung (EU) 2018/848 zuständig. Für die Gewährung der Verwendung ist ein Kostenersatz möglich.
Abkürzung
EU-QuaDG
Unternehmerpflichten
§ 8. (1) Unternehmer gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Unternehmer, die geschützte eingetragene Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 oder (EU) Nr. 1151/2012 herstellen, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Kontrolle gemäß § 3 Abs. 2 zu unterstellen, wobei der Landeshauptmann darüber zu informieren ist. Diese Meldung kann von der Kontrollstelle vorgenommen werden.
(2) Unternehmer und Vereinigungen, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirken, sind verpflichtet
Kontrollen nach diesem Bundesgesetz zu dulden,
das Kontrollstellenpersonal und die Aufsichtsorgane in Ausübung der Kontrolltätigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bestmöglich zu unterstützen und ihnen erforderlichenfalls Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen,
die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträgern zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen und auf Verlangen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane unentgeltlich Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen und
auf Verlangen dem Kontrollstellenpersonal oder den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Erzeugung, Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Herkunft und Abnehmer von Erzeugnissen sowie über alle Einheiten des Unternehmens einschließlich Transportmittel, die der Erzeugung, der Aufbereitung und dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen dienen, zu erteilen oder, falls dies nicht sogleich möglich ist, binnen einer von der Kontrollstelle oder den Aufsichtsorganen zu setzenden Frist nachzureichen.
(3) Den Anordnungen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane ist – erforderlichenfalls binnen einer zu setzenden Frist – Folge zu leisten.
(4) Unternehmer und Vereinigungen sind bei Kontrollstellenwechsel an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstelle gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.
(5) Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen. Ein Kontrollstellenwechsel ist unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit. Ein Unternehmer oder eine Vereinigung, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirkt, darf nur von einer Kontrollstelle kontrolliert werden.
(6) Erkennt ein Unternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Erzeugnis möglicherweise diesem Bundesgesetz oder einer der in § 1 genannten EU-Verordnungen nicht entspricht, hat er dies unverzüglich der Kontrollstelle mitzuteilen.
(7) Die Unternehmer haben bei Maßnahmen, die getroffen werden, um die Risiken für ein Erzeugnis, das sie liefern oder geliefert haben, zu vermeiden oder zu verringern, mit den Kontrollstellen oder dem Landeshauptmann zusammenzuarbeiten.
Abkürzung
EU-QuaDG
Unternehmerpflichten
§ 8. (1) Unternehmer gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Unternehmer, die geschützte eingetragene Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 oder (EU) Nr. 1151/2012 herstellen, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Kontrolle gemäß § 3 Abs. 2 zu unterstellen, wobei der Landeshauptmann darüber zu informieren ist. Diese Meldung kann von der Kontrollstelle vorgenommen werden.
(2) Unternehmer und Vereinigungen, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirken, sind verpflichtet
Kontrollen nach diesem Bundesgesetz zu dulden,
das Kontrollstellenpersonal und die Aufsichtsorgane in Ausübung der Kontrolltätigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bestmöglich zu unterstützen und ihnen erforderlichenfalls Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen,
die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträgern zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen und auf Verlangen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane unentgeltlich Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen und
auf Verlangen dem Kontrollstellenpersonal oder den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Erzeugung, Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Herkunft und Abnehmer von Erzeugnissen sowie über alle Einheiten des Unternehmens einschließlich Transportmittel, die der Erzeugung, der Aufbereitung und dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen dienen, zu erteilen oder, falls dies nicht sogleich möglich ist, binnen einer von der Kontrollstelle oder den Aufsichtsorganen zu setzenden Frist nachzureichen.
(3) Den Anordnungen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane ist – erforderlichenfalls binnen einer zu setzenden Frist – Folge zu leisten.
(4) Unternehmer und Vereinigungen sind bei Kontrollstellenwechsel an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstelle gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.
(5) Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen. Ein Kontrollstellenwechsel ist unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit. Ein Unternehmer oder eine Vereinigung, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirkt, darf nur von einer Kontrollstelle kontrolliert werden.
(6) Erkennt ein Unternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Erzeugnis möglicherweise diesem Bundesgesetz oder einer der in § 1 genannten EU-Verordnungen nicht entspricht, hat er dies unverzüglich der Kontrollstelle mitzuteilen.
(7) Die Unternehmer haben bei Maßnahmen, die getroffen werden, um die Risiken für ein Erzeugnis, das sie liefern oder geliefert haben, zu vermeiden oder zu verringern, mit den Kontrollstellen oder dem Landeshauptmann zusammenzuarbeiten.
(8) Unternehmer oder Vereinigungen haben auf jeweiliges Ersuchen die für die Einhaltung der in § 1 genannten Verordnungen erforderlichen Informationen auszutauschen.
Abkürzung
EU-QuaDG
Unternehmerpflichten
§ 8. (1) Unternehmer, die geschützte eingetragene Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 oder (EU) 2019/787 herstellen, und Unternehmer gemäß Art. 3 Z 13 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848, ausgenommen jene gemäß Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse der Kontrolle gemäß § 3 Abs. 2 zu unterstellen. Der Landeshauptmann ist darüber unverzüglich zu informieren. Diese Meldung kann von der Kontrollstelle vorgenommen werden. Unternehmer gemäß Art. 35 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/848 haben ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse beim Landeshauptmann zu melden.
(2) Unternehmer und Vereinigungen, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation mitwirken, sind verpflichtet
Kontrollen nach diesem Bundesgesetz zu dulden,
das Kontrollstellenpersonal und die Aufsichtsorgane in Ausübung der Kontrolltätigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bestmöglich zu unterstützen und ihnen erforderlichenfalls Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen,
die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträgern zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen und auf Verlangen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane unentgeltlich Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen und
auf Verlangen dem Kontrollstellenpersonal oder den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Erzeugung, Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Herkunft und Abnehmer von Erzeugnissen sowie über alle Einheiten des Unternehmens einschließlich Transportmittel, die der Erzeugung, der Aufbereitung und dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen dienen, zu erteilen oder, falls dies nicht sogleich möglich ist, binnen einer von der Kontrollstelle oder den Aufsichtsorganen zu setzenden Frist nachzureichen.
(3) Den Anordnungen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane ist – erforderlichenfalls binnen einer zu setzenden Frist – Folge zu leisten.
(4) Unternehmer und Vereinigungen sind bei Kontrollstellenwechsel an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstelle gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.
(5) Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/787 gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen. Ein Kontrollstellenwechsel ist unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit. Ein Unternehmer oder eine Vereinigung, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirkt, darf nur von einer Kontrollstelle kontrolliert werden.
(6) Erkennt ein Unternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Erzeugnis möglicherweise diesem Bundesgesetz oder einer der in § 1 genannten EU-Verordnungen nicht entspricht, hat er dies unverzüglich der Kontrollstelle mitzuteilen.
(7) Die Unternehmer haben bei Maßnahmen, die getroffen werden, um die Risiken für ein Erzeugnis, das sie liefern oder geliefert haben, zu vermeiden oder zu verringern, mit den Kontrollstellen oder dem Landeshauptmann zusammenzuarbeiten.
(8) Unternehmer oder Vereinigungen haben auf jeweiliges Ersuchen die für die Einhaltung der in § 1 genannten Verordnungen erforderlichen Informationen auszutauschen.
Abkürzung
EU-QuaDG
Pflichten von Unternehmern und Vereinigungen
§ 8. (1) Unternehmer, die Erzeugnisse herstellen, die mit einem gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 oder (EU) 2019/787 eingetragenen Namen in Verkehr gebracht werden sollen, und Unternehmer gemäß Art. 3 Z 13 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848, ausgenommen jene gemäß Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse der Kontrolle gemäß § 3 Abs. 2 zu unterstellen. Der Landeshauptmann ist darüber unverzüglich zu informieren. Diese Meldung kann in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder (EU) 2019/787 von der Kontrollstelle vorgenommen werden. Unternehmer gemäß Art. 35 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/848 haben ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Wege des VIS beim Landeshauptmann zu melden. Meldungen nach diesem Absatz sowie Änderungsmitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.
(2) Unternehmer und Vereinigungen, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation mitwirken, sind verpflichtet
amtliche Kontrollen nach diesem Bundesgesetz zu dulden,
das Kontrollstellenpersonal und die Aufsichtsorgane in Ausübung der Kontrolltätigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bestmöglich zu unterstützen und ihnen erforderlichenfalls Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen,
die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträgern zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen und auf Verlangen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane unentgeltlich Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen und
auf Verlangen dem Kontrollstellenpersonal oder den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Erzeugung, Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Herkunft und Abnehmer von Erzeugnissen sowie über alle Einheiten des Unternehmens einschließlich Transportmittel, die der Erzeugung, der Aufbereitung und dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen dienen, zu erteilen oder, falls dies nicht sogleich möglich ist, binnen einer von der Kontrollstelle oder den Aufsichtsorganen zu setzenden Frist nachzureichen.
Unternehmer und Vereinigungen haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Unterabsatz 1 auch während ihrer Abwesenheit oder bei Verhinderung erfüllt werden.
(3) Den Anordnungen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane ist unverzüglich – erforderlichenfalls binnen einer zu setzenden Frist – Folge zu leisten.
(4) Unternehmer und Vereinigungen sind bei Kontrollstellenwechsel an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstelle gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.
(5) Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/787 gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen. Ein Kontrollstellenwechsel ist unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit. Ein Unternehmer oder eine Vereinigung, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirkt, darf nur von einer Kontrollstelle kontrolliert werden.
(6) Erkennt ein Unternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Erzeugnis möglicherweise diesem Bundesgesetz oder einer der in § 1 genannten EU-Verordnungen nicht entspricht, hat er dies unverzüglich der Kontrollstelle mitzuteilen.
(7) Die Unternehmer haben bei Maßnahmen, die getroffen werden, um die Risiken für ein Erzeugnis, das sie liefern oder geliefert haben, zu vermeiden oder zu verringern, mit den Kontrollstellen oder dem Landeshauptmann zusammenzuarbeiten.
(8) Unternehmer oder Vereinigungen haben auf jeweiliges Ersuchen die für die Einhaltung der in § 1 genannten Verordnungen erforderlichen Informationen auszutauschen.
(9) Unternehmer können Informationen betreffend verfügbares biologisches Pflanzenvermehrungs- und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial sowie verfügbare biologische Tiere gemäß Art. 26 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2018/848 veröffentlichen. Die zum Zweck der Erhebung dieser Daten eingerichteten Systeme zur Verfügbarkeit auf dem Markt sind auf der KVGSeite zu veröffentlichen.
Abkürzung
EU-QuaDG
Verordnungsermächtigungen
§ 9. (1) Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften kann die Bundesministerin für Gesundheit – soweit es die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 betrifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über
die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
Informationsaustausch und Berichtspflichten,
die Qualifikation der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems,
elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG sowie gemäß Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
weitere Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen,
weitere Pflichten der Unternehmer und
weitere Pflichten der Vereinigungen
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Beirates für die biologische Produktion (§ 13) erlassen.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Ver-ordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
(4) Die Bundesministerin für Gesundheit kann Richtlinien des Kontrollausschusses oder des Beirates für die biologische Produktion oder Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 76 LMSVG), Kapi-tel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte“, durch Verordnung für verbindlich erklären.
(5) Die Bundesministerin für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung hinsichtlich Eintragungsverfahren und die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von garantiert traditionellen Spezialitäten und Spirituosen (geografische Angabe) erlassen.
Abkürzung
EU-QuaDG
Verordnungsermächtigungen
§ 9. (1) Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften kann die Bundesministerin für Gesundheit – soweit es die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 betrifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über
die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
Informationsaustausch und Berichtspflichten,
die Qualifikation der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems,
elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG sowie gemäß Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
weitere Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen,
weitere Pflichten der Unternehmer und
weitere Pflichten der Vereinigungen
erlassen.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Beirates für die biologische Produktion (§ 13) erlassen.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Ver-ordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Richtlinien des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß § 13 Abs. 10 durch Verordnung für verbindlich erklären.
(5) Die Bundesministerin für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung hinsichtlich Eintragungsverfahren und die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von garantiert traditionellen Spezialitäten und Spirituosen (geografische Angabe) erlassen.
Abkürzung
EU-QuaDG
Verordnungsermächtigungen
§ 9. (1) Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – soweit es Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und die Verordnung (EU) 2018/848 betrifft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über
die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
Informationsaustausch und Berichtspflichten,
die Qualifikation der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems,
elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß § 30 LMSVG sowie Art. 51 der Verordnung (EU) 2018/848,
weitere Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen,
weitere Pflichten der Unternehmer und
weitere Pflichten der Vereinigungen
erlassen.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Beirates für die biologische Produktion (§ 13) erlassen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Art. 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2018/848 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Richtlinien des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß § 13 Abs. 10 durch Verordnung für verbindlich erklären.
(5) Die Bundesministerin für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung hinsichtlich Eintragungsverfahren und die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von garantiert traditionellen Spezialitäten und Spirituosen (geografische Angabe) erlassen.
Abkürzung
EU-QuaDG
Verordnungsermächtigungen
§ 9. (1) Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – soweit es Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und die Verordnung (EU) 2018/848 betrifft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über
die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
Informationsaustausch und Berichtspflichten,
Zulassungsvoraussetzungen der Kontrollstellen und die Qualifikation der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems wie die Bedingungen für die Ausdehnung des Kontrollintervalls gemäß Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848,
den elektronischen Datenaustausch im Rahmen des MNKP gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) 2018/848,
weitere Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen,
weitere Pflichten der Unternehmer,
weitere Pflichten der Vereinigungen,
weitere verbindliche Angaben und Informationen am Zertifikat gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Anhang VI Teil II dieser Verordnung und
den gemeinsamen Katalog gemäß Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/848 bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen
erlassen.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Art. 20 und Art. 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2018/848 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann einheitliche Vorgaben des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß § 13 Abs. 10 durch Verordnung für verbindlich erklären.
(5) Die Bundesministerin für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung hinsichtlich Eintragungsverfahren und die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von garantiert traditionellen Spezialitäten und Spirituosen (geografische Angabe) erlassen.
(6) Der Landeshauptmann kann gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Katastrophenfällen entsprechend lit. a mit Verordnung Ausnahmegenehmigungen von den Produktionsvorschriften für ein bestimmtes Gebiet erlassen.
Abkürzung
EU-QuaDG
Informationsaustausch, Außenverkehr
§ 10. (1) Der Landeshauptmann, die Kontrollstellen und die Akkreditierung Austria erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte. Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen, so ist jedenfalls das Bundesministerium für Gesundheit zu informieren.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit hat der Europäischen Kommission
Anträge gemäß
Art. 16 Abs. 3 lit. b,
Art. 16 Abs. 4 und
Art. 21 Abs. 2
Anträge gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und
Anträge und Einsprüche bei garantiert traditionellen Spezialitäten nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente OFIS (Organic Farming Information System) folgende Meldungen zu erstatten:
Mitteilungen gemäß Art. 35 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 iVm Art. 94 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und
zusammenfassender Bericht gemäß Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bis zum 31. März des Folgejahres.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente eDAMIS (electronic Dataflow Administration and Management Information System) die statistischen Informationen gemäß Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bis 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln. Die Agentur hat diese Informationen der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis 31. Mai jeden Jahres elektronisch und in der für die Übermittlung benötigten Form zu übermitteln.
Abkürzung
EU-QuaDG
Informationsaustausch, Außenverkehr
§ 10. (1) Der Landeshauptmann, die Kontrollstellen und die Akkreditierung Austria erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte. Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen, so ist jedenfalls das Bundesministerium für Gesundheit zu informieren.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit hat der Europäischen Kommission
Anträge gemäß
Art. 16 Abs. 3 lit. b,
Art. 16 Abs. 4 und
Art. 21 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
Anträge gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und
Anträge und Einsprüche bei garantiert traditionellen Spezialitäten nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
weiterzuleiten,
im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente OFIS (Organic Farming Information System) folgende Meldungen zu erstatten:
Mitteilungen gemäß Art. 35 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 iVm Art. 94 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und
zusammenfassender Bericht gemäß Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bis zum 31. März des Folgejahres.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente eDAMIS (electronic Dataflow Administration and Management Information System) die statistischen Informationen gemäß Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bis 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln. Die Agentur hat diese Informationen der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis 31. Mai jeden Jahres elektronisch und in der für die Übermittlung benötigten Form zu übermitteln.
(4) Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, verpflichtet, den Landeshauptmann über die im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten und Verstöße, insbesondere entsprechend dem Maßnahmenkatalog gemäß § 5 Abs. 2 Z 6, zu informieren.
Abkürzung
EU-QuaDG
Informationsaustausch, Außenverkehr
§ 10. (1) Der Landeshauptmann, die Kontrollstellen, das Bundesamt für Verbrauchergesundheit und die Akkreditierung Austria erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte. Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen, so ist jedenfalls das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu informieren.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission
Anträge und Einsprüche bei garantiert traditionellen Spezialitäten nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
Anträge, Berichte und Notifizierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 im Wege des von der Europäischen Kommission bereitgestellten Informationssystems (Organic Farming Information System – OFIS) und
Anträge und Einsprüche bei geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/787
weiterzuleiten,
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente eDAMIS (electronic Dataflow Administration and Management Information System) die statistischen Informationen gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) 2018/848 bis 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln. Die Agentur hat diese Informationen der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis 31. Mai jeden Jahres elektronisch und in der für die Übermittlung benötigten Form zu übermitteln.
(4) Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, verpflichtet, den Landeshauptmann über die im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten und Verstöße, insbesondere entsprechend dem Maßnahmenkatalog gemäß § 5 Abs. 2 Z 6, zu informieren.
Abkürzung
EU-QuaDG
Informationsaustausch, Außenverkehr
§ 10. (1) Der Landeshauptmann, die Kontrollstellen, das BAES, das BAVG und die Akkreditierung Austria erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte. Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen, so ist jedenfalls das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu informieren.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission Anträge, Berichte, Meldungen und Notifizierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 im Wege des von der Europäischen Kommission bereitgestellten Informationssystems (Organic Farming Information System – OFIS) weiterzuleiten. Der Informationsaustausch gemäß Art. 43 Abs. 1 dieser Verordnung erfolgt durch die Agentur.
(3) Informationen über die biologische Produktion und biologische Erzeugnisse, die gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, sind spätestens ein Monat vor Ende der unionsrechtlich festgelegten Übermittlungsfristen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2379 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 07.12.2022 S. 1, von der Geschäftsstelle an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) die statistischen Informationen in Folge fristgerecht zu übermitteln.
(4) Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, verpflichtet, den Landeshauptmann über die im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Verstöße, insbesondere entsprechend dem Maßnahmenkatalog gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 lit. c, zu informieren. § 42 LMSVG gilt sinngemäß für den Fall der Betroffenheit anderer Bundesländer.
Abkürzung
EU-QuaDG
Informationsaustausch, Außenverkehr
§ 10. (1) Der Landeshauptmann, die Kontrollstellen, das BAES, das BAVG und die Akkreditierung Austria erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte. Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen, so ist jedenfalls das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu informieren.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission Anträge, Berichte, Meldungen und Notifizierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 im Wege des von der Europäischen Kommission bereitgestellten Informationssystems (Organic Farming Information System – OFIS) weiterzuleiten. Der Informationsaustausch gemäß Art. 43 Abs. 1 dieser Verordnung erfolgt durch die Agentur.
(3) Informationen über die biologische Produktion und biologische Erzeugnisse, die gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, sind spätestens ein Monat vor Ende der unionsrechtlich festgelegten Übermittlungsfristen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2379 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 07.12.2022 S. 1, von der Geschäftsstelle an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) die statistischen Informationen in Folge fristgerecht zu übermitteln.
(4) Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht, verpflichtet, den Landeshauptmann über die im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Verstöße, insbesondere entsprechend dem Maßnahmenkatalog gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 lit. c, zu informieren. § 42 LMSVG gilt sinngemäß für den Fall der Betroffenheit anderer Bundesländer.
Abkürzung
EU-QuaDG
Gebühren
§ 11. (1) Für Antragsverfahren nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.
(2) Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.
(3) Die Gebühren und Auslagen gemäß Abs. 2 sind vom Landeshauptmann einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten der Organe zweckgebunden zu verwenden.
Abkürzung
EU-QuaDG
Gebühren
§ 11. (1) Für Antragsverfahren nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.
(2) Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes und der Organe oder beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 6 anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.
(3) Die Gebühren und Auslagen gemäß Abs. 2 sind vom Landeshauptmann einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten der Organe zweckgebunden zu verwenden.
Abkürzung
EU-QuaDG
Gebühren
§ 11. (1) Für Antragsverfahren nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.
(2) Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.
(3) Die Gebühren und Auslagen gemäß Abs. 2 sind vom Landeshauptmann einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten der Organe zweckgebunden zu verwenden.
(Abs. 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 in Kraft.)
Abkürzung
EU-QuaDG
Gebühren
§ 11. (1) Für Antragsverfahren nach § 4 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.
(2) Für Tätigkeiten des BAVG in Vollziehung der in § 3 angeführten Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes gemäß § 6d Abs. 1 GESG zu entrichten, den diese Behörde jeweils mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat.
(3) Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der KVG-Seite kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(4) Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Produktionsvorschriften in Katastrophenfällen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2018/848 und auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe an Tieren gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848 sowie die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 und von Verwaltungsabgaben im Sinne der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BvwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983.
Abkürzung
EU-QuaDG
Tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 in Kraft.
Gebühren
§ 11. (1) Für Antragsverfahren nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.
(2) Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes und der Organe oder beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 6 anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.
(3) Die Gebühren und Auslagen gemäß Abs. 2 sind vom Landeshauptmann einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten der Organe zweckgebunden zu verwenden.
(4) Gebühren und Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 und 2 werden jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß angepasst, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2 % beträgt. Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß von 80 % des zugrundezulegenden Verbraucherpreisindex. Es erfolgt keine Kumulierung der Indexerhöhung, sofern diese in einem oder mehreren Jahren unter 2 % liegt. Die sich ändernden Beträge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
Abkürzung
EU-QuaDG
Tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 in Kraft.
Gebühren
§ 11. (1) Für Antragsverfahren nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.
(2) Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.
(3) Die Gebühren und Auslagen gemäß Abs. 2 sind vom Landeshauptmann einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten der Organe zweckgebunden zu verwenden.
(4) Gebühren und Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 und 2 werden jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß angepasst, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2 % beträgt. Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß von 80 % des zugrundezulegenden Verbraucherpreisindex. Es erfolgt keine Kumulierung der Indexerhöhung, sofern diese in einem oder mehreren Jahren unter 2 % liegt. Die sich ändernden Beträge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
Abkürzung
EU-QuaDG
Informationsaustausch mit der AMA
§ 12. (1) Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist im Hinblick auf die Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, vom Landeshauptmann über bestimmte Arten von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die als zu sanktionierende Verstöße gegen Förderkriterien dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt wurden, zu unterrichten.
(2) Die AMA hat den Landeshauptmann über Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die im Rahmen der Abwicklung der Förderverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992 festgestellt wurden, zu unterrichten. Der Landeshauptmann hat die Informationen an die betreffende Kontrollstelle weiterzuleiten.
Abkürzung
EU-QuaDG
Informationsaustausch mit der AMA
§ 12. (1) Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist im Hinblick auf die Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, vom Landeshauptmann über bestimmte Arten von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2018/848, die als zu sanktionierende Verstöße gegen Förderkriterien dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt wurden, zu unterrichten.
(2) Die AMA hat den Landeshauptmann über Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2018/848, die im Rahmen der Abwicklung der Förderverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992 festgestellt wurden, zu unterrichten. Der Landeshauptmann hat die Informationen an die betreffende Kontrollstelle weiterzuleiten.
Abkürzung
EU-QuaDG
Beirat für die biologische Produktion
§ 13. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Beirat für die biologische Produktion (im Folgenden: Beirat) eingerichtet.
(2) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter, welche oder welcher dem Beirat als Mitglieder angehören, werden von folgenden Stellen entsandt:
Bundesministerium für Gesundheit,
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
Bundesministerium für für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
Agentur,
Bundesamt für Ernährungssicherheit,
Bundeskellereiinspektion,
Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
Länder,
Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreich,
Landwirtschaftskammer Österreich,
Wirtschaftskammer Österreich,
Bundesarbeitskammer,
Verein für Konsumenteninformation,
Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter werden dem Bundesministerium für Gesundheit von den in Abs. 2 genannten Stellen vorgeschlagen und von diesem für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Vertreterin (der Vertreter) der Länder wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer im Auftrag der Länder namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Beirates ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter namhaft zu machen für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung des Beirates. Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat die Bundesministerin für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu ernennen.
(4) Die Bundesministerin für Gesundheit ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Abs. 2 und 3 aufgeführten Vertreter. Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung der oder des Vorsitzenden. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf. Erforderlichenfalls können Expertinnen oder Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.
(5) Zur Behandlung bestimmter Sachgebiete sind Fachausschüsse, zumindest jedoch für pflanzliche Erzeugung, tierische Erzeugung, Aufbereitung und Kontrolle einzurichten. Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus höchstens sieben Mitgliedern. Diese werden vom Beirat aus dem Kreis anerkannter Expertinnen und Experten des jeweils in Betracht kommenden Sachgebietes namhaft gemacht.
(6) Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit getroffen. Alle Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende samt Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben nur dann ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, welches sie vertreten, verhindert ist.
(7) Die Tätigkeit im Beirat und in den Fachausschüssen ist ehrenamtlich. Reisekosten sind nicht zu ersetzen.
(8) Die Anhörung des Beirates kann auch im Umlaufweg erfolgen.
(9) Zu den Aufgaben des Beirates zählen:
Beratung der Bundesministerin für Gesundheit,
Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß § 9,
Erarbeitung von Richtlinienvorschlägen,
Stellungnahmen zu Anträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
Beantwortung von Anfragen des Bundesministeriums für Gesundheit und Formulierung von Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben.
Abkürzung
EU-QuaDG
Beirat für die biologische Produktion
§ 13. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Beirat für die biologische Produktion (im Folgenden: Beirat) eingerichtet.
(2) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter, welche oder welcher dem Beirat als Mitglieder angehören, werden von folgenden Stellen entsandt:
Bundesministerium für Gesundheit,
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
Bundesministerium für für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
Agentur,
Bundesamt für Ernährungssicherheit,
Bundeskellereiinspektion,
Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
Länder,
Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreich,
Landwirtschaftskammer Österreich,
Wirtschaftskammer Österreich,
Bundesarbeitskammer,
Verein für Konsumenteninformation,
Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter werden dem Bundesministerium für Gesundheit von den in Abs. 2 genannten Stellen vorgeschlagen und von diesem für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Vertreterin (der Vertreter) der Länder wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer im Auftrag der Länder namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Beirates ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter namhaft zu machen für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung des Beirates. Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat die Bundesministerin für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu ernennen.
(4) Die Bundesministerin für Gesundheit ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Abs. 2 und 3 aufgeführten Vertreter. Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung der oder des Vorsitzenden. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf. Erforderlichenfalls können Expertinnen oder Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.
(5) Zur Behandlung bestimmter Sachgebiete sind Fachausschüsse, zumindest jedoch für pflanzliche Erzeugung, tierische Erzeugung, Aufbereitung und Kontrolle einzurichten. Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus höchstens sieben Mitgliedern. Diese werden vom Beirat aus dem Kreis anerkannter Expertinnen und Experten des jeweils in Betracht kommenden Sachgebietes namhaft gemacht.
(6) Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit getroffen. Alle Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende samt Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben nur dann ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, welches sie vertreten, verhindert ist.
(7) Die Tätigkeit im Beirat und in den Fachausschüssen ist ehrenamtlich. Reisekosten sind nicht zu ersetzen.
(8) Die Anhörung des Beirates kann auch im Umlaufweg erfolgen.
(9) Zu den Aufgaben des Beirates zählen:
Beratung der Bundesministerin für Gesundheit,
Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß § 9,
Erarbeitung von Richtlinienvorschlägen,
Stellungnahmen zu Anträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
Beantwortung von Anfragen des Bundesministeriums für Gesundheit und Formulierung von Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben.
(10) Den auf Vorschlag des Beirats von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Richtlinien kommt die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu. Diese werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlicht.
Abkürzung
EU-QuaDG
Beirat für die biologische Produktion
§ 13. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Beirat für die biologische Produktion (im Folgenden: Beirat) eingerichtet.
(2) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter, welche oder welcher dem Beirat als Mitglieder angehören, werden von folgenden Stellen entsandt:
Bundesministerium für Gesundheit,
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
Bundesministerium für für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
Agentur,
Bundesamt für Ernährungssicherheit,
Bundeskellereiinspektion,
Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
Länder,
Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreich,
Landwirtschaftskammer Österreich,
Wirtschaftskammer Österreich,
Bundesarbeitskammer,
Verein für Konsumenteninformation,
Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter werden dem Bundesministerium für Gesundheit von den in Abs. 2 genannten Stellen vorgeschlagen und von diesem für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Vertreterin (der Vertreter) der Länder wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer im Auftrag der Länder namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Beirates ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter namhaft zu machen für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung des Beirates. Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat die Bundesministerin für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu ernennen.
(4) Die Bundesministerin für Gesundheit ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Abs. 2 und 3 aufgeführten Vertreter. Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung der oder des Vorsitzenden. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf. Erforderlichenfalls können Expertinnen oder Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.
(5) Zur Behandlung bestimmter Sachgebiete sind Fachausschüsse, zumindest jedoch für pflanzliche Erzeugung, tierische Erzeugung, Aufbereitung und Kontrolle einzurichten. Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus höchstens sieben Mitgliedern. Diese werden vom Beirat aus dem Kreis anerkannter Expertinnen und Experten des jeweils in Betracht kommenden Sachgebietes namhaft gemacht.
(6) Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit getroffen. Alle Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende samt Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben nur dann ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, welches sie vertreten, verhindert ist.
(7) Die Tätigkeit im Beirat und in den Fachausschüssen ist ehrenamtlich. Reisekosten sind nicht zu ersetzen.
(8) Die Anhörung des Beirates kann auch im Umlaufweg erfolgen.
(9) Zu den Aufgaben des Beirates zählen:
Beratung der Bundesministerin für Gesundheit,
Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß § 9,
Erarbeitung von Richtlinienvorschlägen,
Stellungnahmen zu Anträgen nach der Verordnung (EU) 2018/848,
Beantwortung von Anfragen des Bundesministeriums für Gesundheit und Formulierung von Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben.
(10) Den auf Vorschlag des Beirats von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Richtlinien kommt die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu. Diese werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlicht.
Abkürzung
EU-QuaDG
Beirat für die biologische Produktion
§ 13. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Beirat für die biologische Produktion (im Folgenden: Beirat) eingerichtet.
(2) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter, welche oder welcher dem Beirat als Mitglieder angehören, werden von folgenden Stellen entsandt:
Bundesministerium für Gesundheit,
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
Bundesministerium für für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
Agentur,
Bundesamt für Ernährungssicherheit,
Bundeskellereiinspektion,
Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
Länder,
Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreich,
Landwirtschaftskammer Österreich,
Wirtschaftskammer Österreich,
Bundesarbeitskammer,
Verein für Konsumenteninformation,
Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter werden dem Bundesministerium für Gesundheit von den in Abs. 2 genannten Stellen vorgeschlagen und von diesem für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Vertreterin (der Vertreter) der Länder wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer im Auftrag der Länder namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Beirates ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter namhaft zu machen für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung des Beirates. Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat die Bundesministerin für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu ernennen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Möglichkeit, weitere Verbände und Institutionen in den Beirat zu berufen.
(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Abs. 2 und 3 aufgeführten Vertreter. Die Geschäftsstelle unterstützt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Erforderlichenfalls können Expertinnen oder Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.
(5) Zur Behandlung bestimmter Sachgebiete sind Fachausschüsse, zumindest jedoch für Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Lebensmittelaufbereitung, Futtermittelaufbereitung und kosmetische Mittel einzurichten. Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus höchstens sieben Mitgliedern. Diese werden vom Beirat aus dem Kreis anerkannter Expertinnen und Experten des jeweils in Betracht kommenden Sachgebietes namhaft gemacht.
(6) Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit getroffen. Alle Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende samt Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben nur dann ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, welches sie vertreten, verhindert ist.
(7) Die Tätigkeit im Beirat und in den Fachausschüssen ist ehrenamtlich. Reisekosten sind nicht zu ersetzen.
(8) Die Anhörung des Beirates kann auch im Umlaufweg erfolgen.
(9) Zu den Aufgaben des Beirates zählen:
Beratung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß § 9 Abs. 1 bis 4,
Erarbeitung von Richtlinienvorschlägen,
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