Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den 52. Nachtrag zum Arzneibuch

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-11-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, wird verordnet:

§ 1. Das Österreichische Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 2015, wird in Kraft gesetzt.

§ 2. Die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des Österreichischen Arzneibuches, Amtliche Ausgabe 2015, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

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