Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-11-18
Letzte Aktualisierung 2026-08-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 4)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6, 58, 62, 63, 72, 73, 76 und 77, sowie

2.

des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,

wird verordnet:

§ 1. Für die nachstehend genannten Schulformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Einjährige Haushaltungsschule (Anlage A1)

2.

Zweijährige Hauswirtschaftsschule (Anlage A2)

3.

Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A3)

4.

Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Hörbeeinträchtigte (Anlage A4)

5.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage A5)

6.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang (Anlage A6)

7.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte (Anlage A7)

8.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“ (Anlage A8)

9.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Sozialmanagement“ (Anlage A9)

10.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“ (Anlage A10)

11.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“ (Anlage A11)

12.

Hotelfachschule (Anlage B1)

13.

Tourismusfachschule (Anlage B2)

14.

Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlage B3)

15.

Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang (Anlage B4)

16.

Kolleg für Tourismus (Anlage B5)

17.

Fachschule für Mode (Anlage C1)

18.

Höhere Lehranstalt für Mode (Anlage C2)

19.

Höhere Lehranstalt für Mode – Aufbaulehrgang Mode (Anlage C3)

20.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design (Anlage C4)

21.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Herren (Anlage C 5)

22.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode – Design – Textil (Anlage C 6)

23.

Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung (Anlage D1)

24.

Kolleg für Kunst und Gestaltung – Schwerpunkt „Schmuck – Design“ (Anlage D2)

25.

Fachschule für Sozialberufe (Anlage E1)

26.

Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation (Anlage F1)

§ 1. Für die nachstehend genannten Schulformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A1)

2.

Zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A2)

3.

Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A3)

4.

Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Hörbeeinträchtigte (Anlage A4)

5.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage A5)

6.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang (Anlage A6)

7.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte (Anlage A7)

8.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign (Anlage A8)

9.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Sozialmanagement (Anlage A9)

10.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Umwelt und Wirtschaft (Anlage A10)

11.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Kultur- und Kongressmanagement (Anlage A11)

12.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe (Anlage A12)

13.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign (Anlage A13)

14.

Hotelfachschule (Anlage B1)

15.

Tourismusfachschule (Anlage B2)

16.

Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlage B3)

17.

Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang (Anlage B4)

18.

Kolleg für Tourismus (Anlage B5)

19.

Fachschule für Mode (Anlage C1)

20.

Höhere Lehranstalt für Mode (Anlage C2)

21.

Höhere Lehranstalt für Mode – Aufbaulehrgang Mode (Anlage C3)

22.

Höhere Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung (Anlage C4)

23.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design (Anlage C5)

24.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Herren (Anlage C6)

25.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode – Design – Textil (Anlage C7)

26.

Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung (Anlage D1)

27.

Kolleg für Kunst und Gestaltung – Schwerpunkt Schmuck – Design (Anlage D2)

28.

Fachschule für Sozialberufe (Anlage E1)

29.

Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation (Anlage F1)

Z 10a und Z 22a treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. Art. 1 § 4 Abs. 3).

§ 1. Für die nachstehend genannten Schulformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A1)

2.

Zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A2)

3.

Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A3)

4.

Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Hörbeeinträchtigte (Anlage A4)

5.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage A5)

6.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang (Anlage A6)

7.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte (Anlage A7)

8.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign (Anlage A8)

9.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Sozialmanagement (Anlage A9)

10.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Umwelt und Wirtschaft (Anlage A10)

10a. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Wasser- und Kommunalwirtschaft (Anlage A10a)

11.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Kultur- und Kongressmanagement (Anlage A11)

12.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe (Anlage A12)

13.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign (Anlage A13)

14.

Hotelfachschule (Anlage B1)

15.

Tourismusfachschule (Anlage B2)

16.

Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlage B3)

17.

Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang (Anlage B4)

18.

Kolleg für Tourismus (Anlage B5)

19.

Fachschule für Mode (Anlage C1)

20.

Höhere Lehranstalt für Mode (Anlage C2)

21.

Höhere Lehranstalt für Mode – Aufbaulehrgang Mode (Anlage C3)

22.

Höhere Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung (Anlage C4)

22a. Höhere Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei (Anlage C4a)

23.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design (Anlage C5)

24.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Herren (Anlage C6)

25.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode – Design – Textil (Anlage C7)

26.

Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung (Anlage D1)

27.

Kolleg für Kunst und Gestaltung – Schwerpunkt Schmuck – Design (Anlage D2)

28.

Fachschule für Sozialberufe (Anlage E1)

29.

Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation (Anlage F1)

Z 10a und Z 22a treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. Art. 1 § 4 Abs. 3).

§ 1. Für die nachstehend genannten Schulformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A1)

2.

Zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A2)

3.

Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A3)

4.

Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Hörbeeinträchtigte (Anlage A4)

5.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage A5)

6.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang (Anlage A6)

7.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte (Anlage A7)

8.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign (Anlage A8)

9.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Sozialmanagement (Anlage A9)

10.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Umwelt und Wirtschaft (Anlage A10)

10a. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Wasser- und Kommunalwirtschaft (Anlage A10a)

11.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Kultur- und Kongressmanagement (Anlage A11)

12.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe (Anlage A12)

13.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign (Anlage A13)

14.

Hotelfachschule (Anlage B1)

15.

Tourismusfachschule (Anlage B2)

16.

Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlage B3)

17.

Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang (Anlage B4)

18.

Kolleg für Tourismus (Anlage B5)

19.

Fachschule für Mode (Anlage C1)

20.

Höhere Lehranstalt für Mode (Anlage C2)

21.

Höhere Lehranstalt für Mode – Aufbaulehrgang Mode (Anlage C3)

22.

Höhere Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung (Anlage C4)

22a. Höhere Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei (Anlage C4a)

23.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design (Anlage C5)

24.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Herren (Anlage C6)

25.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode – Design – Textil (Anlage C7)

26.

Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung (Anlage D1)

27.

Kolleg für Kunst und Gestaltung – Schwerpunkt Schmuck – Design (Anlage D2)

28.

Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung (Anlage E2)

29.

Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung (Anlage E3)

30.

Fachschule für Sozialberufe (Anlage E1)

31.

Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation (Anlage F1)

zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 4 Abs. 6 idF BGBl. II Nr. 207/2023

§ 1. Für die nachstehend genannten Schulformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A1)

1a. Zweisprachige einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A1a)

2.

Zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A2)

3.

Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A3)

4.

Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Hörbeeinträchtigte (Anlage A4)

5.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage A5)

5a. Zweisprachige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage A5a)

6.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang (Anlage A6)

7.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte (Anlage A7)

8.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign (Anlage A8)

9.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Sozialmanagement (Anlage A9)

10.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Umwelt und Wirtschaft (Anlage A10)

10a. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Wasser- und Kommunalwirtschaft (Anlage A10a)

11.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Kultur- und Kongressmanagement (Anlage A11)

12.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe (Anlage A12)

13.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign (Anlage A13)

14.

Hotelfachschule (Anlage B1)

15.

Tourismusfachschule (Anlage B2)

16.

Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlage B3)

17.

Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang (Anlage B4)

17a. Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang für Berufstätige (Anlage B4a)

18.

Kolleg für Tourismus (Anlage B5)

19.

Fachschule für Mode (Anlage C1)

20.

Höhere Lehranstalt für Mode (Anlage C2)

21.

Höhere Lehranstalt für Mode – Aufbaulehrgang Mode (Anlage C3)

22.

Höhere Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung (Anlage C4)

22a. Höhere Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei (Anlage C4a)

23.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design (Anlage C5)

24.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Herren (Anlage C6)

25.

Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode – Design – Textil (Anlage C7)

26.

Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung (Anlage D1)

27.

Kolleg für Kunst und Gestaltung – Schwerpunkt Schmuck – Design (Anlage D2)

28.

Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung (Anlage E2)

29.

Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung (Anlage E3)

30.

Fachschule für Sozialberufe (Anlage E1)

31.

Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation (Anlage F1)

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

§ 3. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese durch die zuständige Schulbehörde zu erlassen.

§ 4. Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2 und § 3 sowie die Anlage A1 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

2.

Die Anlagen A2, A3, A4, B1, B2, C1 und E1 treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

3.

Die Anlagen A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, D1 und F1 treten jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

4.

Die Anlagen B5, C4, C5, C6 und D2 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht), und zwar hinsichtlich des § 1 und der Anlagen A1, A2, A6, A12, A13, C3 bis C7 und F1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2016, wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2 und § 3 sowie die Anlage A1 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

2.

Die Anlagen A2, A3, A4, B1, B2, C1 und E1 treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

3.

Die Anlagen A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, C4, D1 und F1 treten jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

4.

Die Anlagen A12, A13, B5, C5, C6, C7 und D2 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht), und zwar hinsichtlich des § 1 und der Anlagen A1, A2, A6, A12, A13, C3 bis C7 und F1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2016, wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2 und § 3 sowie die Anlage A1 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

2.

Die Anlagen A2, A3, A4, B1, B2, C1 und E1 treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

3.

Die Anlagen A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, C4, D1 und F1 treten jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

4.

Die Anlagen A12, A13, B5, C5, C6, C7 und D2 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Anlage A1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt D, die Anlage A2 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt D, die Anlage A3 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage A4 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage A6 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E, die Anlage A7 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E, die Anlage B1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage B2 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage B4 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage C1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage C3 Abschnitt I und Abschnitt VI sowie die Anlage E1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E treten mit 1. September 2019 in Kraft;

2.

die Anlage A5 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt C und F, die Anlage A8 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage A9 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage A10 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage A11 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage B3 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage C2 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage C4 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E, die Anlage D1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G sowie die Anlage F1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F treten hinsichtlich des I., II., III. und IV. Jahrganges jeweils am 1. September 2019 und hinsichtlich des V. Jahrganges jeweils am 1. September 2020 in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht), und zwar hinsichtlich des § 1 und der Anlagen A1, A2, A6, A12, A13, C3 bis C7 und F1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2016, wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2 und § 3 sowie die Anlage A1 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

2.

Die Anlagen A2, A3, A4, B1, B2, C1 und E1 treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

3.

Die Anlagen A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, C4, D1 und F1 treten jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

4.

Die Anlagen A12, A13, B5, C5, C6, C7 und D2 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Anlage A1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt D, die Anlage A2 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt D, die Anlage A3 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage A4 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage A6 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E, die Anlage A7 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E, die Anlage B1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage B2 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage B4 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage C1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage C3 Abschnitt I und Abschnitt VI sowie die Anlage E1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E treten mit 1. September 2019 in Kraft;

2.

die Anlage A5 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt C und F, die Anlage A8 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage A9 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage A10 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage A11 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage B3 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage C2 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage C4 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E, die Anlage D1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G sowie die Anlage F1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F treten hinsichtlich des I., II., III. und IV. Jahrganges jeweils am 1. September 2019 und hinsichtlich des V. Jahrganges jeweils am 1. September 2020 in Kraft.

(3) § 1 Z 10a und Z 22a sowie die Anlagen A10a und C4a (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht), und zwar hinsichtlich des § 1 und der Anlagen A1, A2, A6, A12, A13, C3 bis C7 und F1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2016, wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2 und § 3 sowie die Anlage A1 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

2.

Die Anlagen A2, A3, A4, B1, B2, C1 und E1 treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

3.

Die Anlagen A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, C4, D1 und F1 treten jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

4.

Die Anlagen A12, A13, B5, C5, C6, C7 und D2 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Anlage A1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt D, die Anlage A2 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt D, die Anlage A3 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage A4 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage A6 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E, die Anlage A7 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E, die Anlage B1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage B2 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage B4 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage C1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage C3 Abschnitt I und Abschnitt VI sowie die Anlage E1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E treten mit 1. September 2019 in Kraft;

2.

die Anlage A5 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt C und F, die Anlage A8 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage A9 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage A10 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage A11 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage B3 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage C2 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage C4 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E, die Anlage D1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G sowie die Anlage F1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F treten hinsichtlich des I., II., III. und IV. Jahrganges jeweils am 1. September 2019 und hinsichtlich des V. Jahrganges jeweils am 1. September 2020 in Kraft.

(3) § 1 Z 10a und Z 22a sowie die Anlagen A10a und C4a (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Abschnitte I und VI der Anlage A5, die Abschnitte I und VI der Anlage A6, die Abschnitte I und VI der Anlage A7, die Abschnitte I und VI der Anlage A8, die Abschnitte I und VI Anlage A9, die Abschnitte I und VI Anlage A10, die Abschnitte I und VI Anlage der A11, die Abschnitte I und VI der Anlage B3, die Abschnitte I und VI der Anlage B4, die Abschnitte I und VI der Anlage C2,, die Abschnitte I und VI der Anlage C3, die Abschnitte I und VI der Anlage C4, die Abschnitte I und VI der Anlage D1 und die Abschnitte I und VI der Anlage F1 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,

2.

die Abschnitte I und VI der Anlage A1, die Abschnitte I und VI der Anlage A2, die Abschnitte I und VI der Anlage A3, die Abschnitte I und VI der Anlage A4, die Abschnitte I und VI der Anlage B1, die Abschnitte I und VI der Anlage B2, die Abschnitte I und VI der Anlage C1 und die Abschnitte I und VI der Anlage E1 treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2021 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft,

3.

die Abschnitte I und VI Anlage A12, die Abschnitte I und VI Anlage A13, die Abschnitte I und VI der Anlage B5, die Abschnitte I und VI der Anlage C5, die Abschnitte I und VI der Anlage C6, die Abschnitte I und VI der Anlage C7 und die Abschnitte I und VI der Anlage D2 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2021, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2022 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht), und zwar hinsichtlich des § 1 und der Anlagen A1, A2, A6, A12, A13, C3 bis C7 und F1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2016, wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2 und § 3 sowie die Anlage A1 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

2.

Die Anlagen A2, A3, A4, B1, B2, C1 und E1 treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

3.

Die Anlagen A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, C4, D1 und F1 treten jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

4.

Die Anlagen A12, A13, B5, C5, C6, C7 und D2 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Anlage A1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt D, die Anlage A2 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt D, die Anlage A3 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage A4 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage A6 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E, die Anlage A7 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E, die Anlage B1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage B2 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage B4 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage C1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage C3 Abschnitt I und Abschnitt VI sowie die Anlage E1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E treten mit 1. September 2019 in Kraft;

2.

die Anlage A5 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt C und F, die Anlage A8 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage A9 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage A10 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage A11 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage B3 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage C2 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage C4 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E, die Anlage D1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G sowie die Anlage F1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F treten hinsichtlich des I., II., III. und IV. Jahrganges jeweils am 1. September 2019 und hinsichtlich des V. Jahrganges jeweils am 1. September 2020 in Kraft.

(3) § 1 Z 10a und Z 22a sowie die Anlagen A10a und C4a (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Abschnitte I und VI der Anlage A5, die Abschnitte I und VI der Anlage A6, die Abschnitte I und VI der Anlage A7, die Abschnitte I und VI der Anlage A8, die Abschnitte I und VI Anlage A9, die Abschnitte I und VI Anlage A10, die Abschnitte I und VI Anlage der A11, die Abschnitte I und VI der Anlage B3, die Abschnitte I und VI der Anlage B4, die Abschnitte I und VI der Anlage C2,, die Abschnitte I und VI der Anlage C3, die Abschnitte I und VI der Anlage C4, die Abschnitte I und VI der Anlage D1 und die Abschnitte I und VI der Anlage F1 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,

2.

die Abschnitte I und VI der Anlage A1, die Abschnitte I und VI der Anlage A2, die Abschnitte I und VI der Anlage A3, die Abschnitte I und VI der Anlage A4, die Abschnitte I und VI der Anlage B1, die Abschnitte I und VI der Anlage B2, die Abschnitte I und VI der Anlage C1 und die Abschnitte I und VI der Anlage E1 treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2021 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft,

3.

die Abschnitte I und VI Anlage A12, die Abschnitte I und VI Anlage A13, die Abschnitte I und VI der Anlage B5, die Abschnitte I und VI der Anlage C5, die Abschnitte I und VI der Anlage C6, die Abschnitte I und VI der Anlage C7 und die Abschnitte I und VI der Anlage D2 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2021, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2022 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2023 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Z 28 bis 31 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

2.

Die Anlagen E2 und E3 treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des I. Jahrgangs mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht), und zwar hinsichtlich des § 1 und der Anlagen A1, A2, A6, A12, A13, C3 bis C7 und F1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2016, wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2 und § 3 sowie die Anlage A1 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

2.

Die Anlagen A2, A3, A4, B1, B2, C1 und E1 treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

3.

Die Anlagen A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, C4, D1 und F1 treten jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

4.

Die Anlagen A12, A13, B5, C5, C6, C7 und D2 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Anlage A1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt D, die Anlage A2 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt D, die Anlage A3 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage A4 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage A6 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E, die Anlage A7 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E, die Anlage B1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage B2 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage B4 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage C1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage C3 Abschnitt I und Abschnitt VI sowie die Anlage E1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E treten mit 1. September 2019 in Kraft;

2.

die Anlage A5 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt C und F, die Anlage A8 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage A9 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage A10 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage A11 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage B3 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G, die Anlage C2 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F, die Anlage C4 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt E, die Anlage D1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt G sowie die Anlage F1 Abschnitt I und Abschnitt VI Unterabschnitt F treten hinsichtlich des I., II., III. und IV. Jahrganges jeweils am 1. September 2019 und hinsichtlich des V. Jahrganges jeweils am 1. September 2020 in Kraft.

(3) § 1 Z 10a und Z 22a sowie die Anlagen A10a und C4a (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Abschnitte I und VI der Anlage A5, die Abschnitte I und VI der Anlage A6, die Abschnitte I und VI der Anlage A7, die Abschnitte I und VI der Anlage A8, die Abschnitte I und VI Anlage A9, die Abschnitte I und VI Anlage A10, die Abschnitte I und VI Anlage der A11, die Abschnitte I und VI der Anlage B3, die Abschnitte I und VI der Anlage B4, die Abschnitte I und VI der Anlage C2,, die Abschnitte I und VI der Anlage C3, die Abschnitte I und VI der Anlage C4, die Abschnitte I und VI der Anlage D1 und die Abschnitte I und VI der Anlage F1 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,

2.

die Abschnitte I und VI der Anlage A1, die Abschnitte I und VI der Anlage A2, die Abschnitte I und VI der Anlage A3, die Abschnitte I und VI der Anlage A4, die Abschnitte I und VI der Anlage B1, die Abschnitte I und VI der Anlage B2, die Abschnitte I und VI der Anlage C1 und die Abschnitte I und VI der Anlage E1 treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2021 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft,

3.

die Abschnitte I und VI Anlage A12, die Abschnitte I und VI Anlage A13, die Abschnitte I und VI der Anlage B5, die Abschnitte I und VI der Anlage C5, die Abschnitte I und VI der Anlage C6, die Abschnitte I und VI der Anlage C7 und die Abschnitte I und VI der Anlage D2 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2021, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2022 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2023 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Z 28 bis 31 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

2.

Die Anlagen E2 und E3 treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des I. Jahrgangs mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2023 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Z 1a, die Anlage A1a sowie die Abschnitte I, II und VI der Anlage C5 treten mit 1. September 2023 in Kraft;

2.

§ 1 Z 5a sowie die Anlage A5a treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

3.

§ 1 Z 17a sowie die Anlage B4a treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2023, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2024 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft;

4.

die Abschnitte I und VI der Anlagen A10a und C4a treten hinsichtlich des I., II. und III. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

Anlage A1

EINJÄHRIGE HAUSHALTUNGSSCHULE

I. STUNDENTAFEL1

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

A. Pflichtgegenstände Wochenstunden Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion 2 (III)
2. Allgemeinbildung, Sprache und Kreativität
2.1 Deutsch 3 (I)
2.2 Englisch 2 (I)
2.3 Politische Bildung und Recht 2 III
2.4 Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation2 3 III
2.5 Musik und kreativer Ausdruck 4 IVa
3. Wirtschaftliche Grundlagen
3.1 Wirtschaftliche Bildung3 4 4 II
3.2 Officemanagement4 3 III
3.3 Berufsorientierung2 3 III
4. Ernährung, Gesundheit und Gastronomie
4.1 Ernährung und Gesundheit 2 III
4.2 Küche, Service und Betriebsorganisation 6 IV
5. Bewegung und Sport 2 (IVa)
Gesamtwochenstundenzahl 36
B. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen5
C. Förderunterricht5

1 Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des Abschnittes III schulautonom abgeändert werden.

2 Das Ausmaß der Gesamtwochenstunden kann nach den Bestimmungen des Abschnittes III schulautonom mit 2-3 Wochenstunden festgelegt werden.

3 Inklusive wirtschaftliches Rechnen.

4 Mit Computerunterstützung.

5 Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die einjährige Haushaltungsschule hat im Sinne der §§ 52 und 62 unter Bedachtnahme auf § 2 Schulorganisationsgesetz (SchOG) die Aufgabe, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die die Schülerinnen und Schüler auf den Eintritt in Lehre und Berufsschule in den Bereichen Wirtschaft (insbesondere im Bereich des Dienstleistungssektors), Verwaltung, Gastronomie und Ernährung vorbereiten sowie zum Übertritt in weiterführende Schulen befähigen.

Die ganzheitlich ausgerichtete Ausbildung orientiert sich an den Zielen von Active Citizenship (aktive Teilnahme an der Gesellschaft), Employability (Beschäftigungsfähigkeit) und Entrepreneurship (unternehmerisches Denken und Handeln) sowie der Befähigung zur Höherqualifizierung und zu lebenslangem Lernen.

Schwerpunkte sind daher Persönlichkeitsentwicklung, berufliche Mobilität und Flexibilität, Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales Engagement, Kommunikationsfähigkeit sowie die Fähigkeit, im Team zu arbeiten.

Durch eine Grundkompetenzentwicklung in den Bereichen

– Allgemeinbildung und kulturelle Bildung,

– Sprache und Kommunikation,

– wirtschaftliche Bildung,

– Informations- und Kommunikationstechnologien,

– Ernährung und Gastronomie sowie

– berufsorientierte Praxis

sollen die Absolventinnen und Absolventen zu kritischem Denken und verantwortungsvollem Handeln befähigt werden.

Die Absolventinnen und Absolventen verfügen daher über folgende Kompetenzen:

– sie können ihre Aufgaben mit Selbstvertrauen und fachlicher Kompetenz erledigen;

– sie können ihre eigenen Leistungen einschätzen und entsprechend handeln;

– sie haben ein grundlegendes Theorie- und Faktenwissen für Ausbildungen in einschlägigen Berufsfeldern;

– sie verfügen über kognitive und praktische Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für Probleme in ihrem Arbeits- oder Lernbereich zu finden;

– sie sind zu logischem, kreativem und vernetztem Denken und verantwortlichem Handeln fähig,

– sie können selbstständig arbeiten und im Team kooperieren;

– sie können ressourcen- und verantwortungsbewusst unter Beachtung ökonomischer, ökologischer und sozialer Gesichtspunkte handeln;

– sie können Verantwortung für sich selbst und für andere übernehmen;

– sie können selbstständig bekannte Arbeitssituationen bewältigen;

– sie können einfache Sachverhalte in der deutschen Sprache in Wort und Schrift ausdrücken;

– sie können sich in einfachen routinemäßigen Situationen des Alltags in der englischen Sprache verständigen:

– sie kennen die Bedeutung der Qualitätssicherung für die zu erstellenden Leistungen;

– sie erkennen die Notwendigkeit des berufsbegleitenden Lernens und sind zu eigenständigem Weiterlernen befähigt.

Die Ausbildung führt zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen, mit der eigenen und mit anderen Kulturen und mit transkulturellen Gesellschaften sowie zu Gender- und Diversity-Kompetenz (Umgang mit geschlechtsspezifischen Unterschieden und mit Vielfalt). Die Absolventinnen und Absolventen können den Einfluss von Geschlechterrollenstereotypen auf die eigene persönliche Entwicklung reflektieren und dadurch den eigenen Handlungsspielraum erweitern. Die Ausbildung befähigt zur mündigen Teilnahme an einer demokratischen Gesellschaft. Sie fördert die Fähigkeit, offen, flexibel und kreativ persönliche, berufliche und gesellschaftliche Herausforderungen anzunehmen und aktiv zu gestalten.

LERNERGEBNISSE DES CLUSTERS ALLGEMEINBILDUNG, SPRACHE UND KREATIVITÄT

Die Schülerinnen und Schüler können

– Sachverhalte in angemessener Sprache in Wort und Schrift ausdrücken und situationsgerecht kommunizieren;

– am kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben teilnehmen;

– Informationen zielgerichtet beschaffen, filtern und nutzen;

– kreativ arbeiten;

– sich mit aktuellen Entwicklungen in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft auseinandersetzen;

– Medien verantwortungsbewusst nutzen;

– angemessen – auch medienunterstützt – präsentieren.

LERNERGEBNISSE DES PFLICHTGEGENSTANDES ENGLISCH

Die Schülerinnen und Schüler

– erreichen in Englisch das Niveau des Basic Users A2 gemäß GER (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Zusammenhängend sprechen, An Gesprächen teilnehmen, Schreiben.

LERNERGEBNISSE DES CLUSTERS WIRTSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN

Die Schülerinnen und Schüler

– können die Wirtschaft als positiv gestaltbaren Teil der Gesellschaft wahrnehmen;

– können grundlegende wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und daraus Schlussfolgerungen für ihr Leben ziehen;

– können wesentliche Merkmale des eigenen Lebens- und Wirtschaftsraumes aufzählen;

– verfügen über wirtschaftliche Grundkenntnisse;

– können die wechselseitige Beeinflussung und Entwicklung von Mensch und Ökosystem erkennen sowie verantwortungsbewusst und nachhaltig handeln;

– können Informationstechnologien verantwortungsbewusst, situationsgerecht und rechtskonform nutzen;

– können einfache Fachbegriffe situationsadäquat verwenden;

– können mit fachspezifischen Medien zielgerichtet und bewusst umgehen;

– können mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen im alltäglichen Bereich bewältigen;

– können einfache, vertraute Informationen aus dem alltäglichen, öffentlichen und beruflichen Bereich verstehen, verarbeiten und verwenden.

LERNERGEBNISSE DES CLUSTERS ERNÄHRUNG, GESUNDHEIT UND GASTRONOMIE

Die Schülerinnen und Schüler können

– die Grundlagen der Berufsfelder der Gastronomie und Ernährung beschreiben;

– in ihrem beruflichen Handeln die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, der Nachhaltigkeit und der Gesundheitsorientierung anwenden;

– relevante Gesetze und Vorschriften in der betrieblichen Situation anwenden;

– die Bedeutung der Qualitätssicherung beschreiben und Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden;

– die Fachsprache situationsgerecht einsetzen;

– Aufgaben sorgfältig und verlässlich unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ressourcen erfüllen;

– strukturiert, kreativ und lösungsorientiert arbeiten sowie Arbeitsanleitungen folgen;

– Lebensmittel verantwortungsbewusst auswählen und Ernährungsrichtlinien praktisch umsetzen;

– theoretisches Fachwissen vernetzt in die Praxis umsetzen.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Allgemeine Bestimmungen:

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 SchOG) eröffnen Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Klasse sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerinnen- und Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems (§ 3 SchOG) Bedacht zu nehmen.

Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel:

Die Gesamtwochenstunden in den Pflichtgegenständen „Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation“ sowie „Berufsorientierung“ können schulautonom im Ausmaß von je mindestens 2 bis maximal 3 Wochenstunden festgelegt werden. Die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff dieser Pflichtgegenstände sind sowohl bei 2 als auch bei 3 Wochenstunden wie festgelegt zu vermitteln, bei 3 Wochenstunden sind vertiefende Kompetenzen zu vermitteln.

Die gegebenenfalls frei werdenden maximal 2 Wochenstunden sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verteilen:

1.

Das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Religion“, kann erhöht werden.

2.

Alternativ dazu kann eine Verbindliche Übung im Ausmaß von 2 Wochenstunden eingeführt werden.

3.

Stundenerhöhungen sind grundsätzlich nur in ganzen Jahreswochenstunden möglich.

Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände einschließlich einer allfälligen Verbindlichen Übung darf 36 Wochenstunden nicht über- oder unterschreiten.

Wird das Wochenstundenausmaß bestehender Pflichtgegenstände erhöht, sind die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff schulautonom zu adaptieren (vertiefende oder erweiternde Kompetenz). Ist der Unterrichtsgegenstand einem Cluster zugeordnet, so sind die Lernergebnisse des Clusters zugrunde zu legen.

Wird eine Verbindliche Übung eingeführt, sind die nähere Bezeichnung, die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff schulautonom festzulegen.

Pro Klasse kann nur 1 schulautonome Variante festgelegt werden. Bei parallel geführten Klassen sind verschiedene Varianten der Schulautonomie möglich, jedoch maximal 3 Varianten. Voraussetzung hiefür ist eine gesicherte Führung und die Genehmigung durch die zuständige Schulbehörde.

Freigegenstände, Unverbindliche Übungen und Förderunterricht:

Allfällige Freigegenstände und Unverbindliche Übungen sowie der Förderunterricht sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Bildungs- und Lehraufgaben sind die Lehr- und Lernziele, die in Beziehung zur aktuellen Bildungsstufe und zum Lehrstoff zu setzen sind. Der Lehrstoff ist als Rahmen zu sehen, der es ermöglicht, Neuerungen und Veränderungen in Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen und die einzelnen Lehrplaninhalte den schulspezifischen Zielsetzungen gemäß zu gewichten sowie auf regionale Besonderheiten und auf aktuelle Gegebenheiten einzugehen.

Die Ausrichtung des Unterrichts am aktuellen Stand von Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Technik verlangt, dass die Lehrenden ihre fachlichen sowie methodisch-didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten stets weiterentwickeln. Dazu gehört auch die Berücksichtigung aktueller pädagogischer Entwicklungen sowie aktueller Erkenntnisse der Humanwissenschaften wie etwa aus der Gehirnforschung, der Migrationsforschung usw.

Die Schule hat Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die nicht einzelnen Unterrichtsgegenständen zugeordnet sind. Diese sind als Unterrichtsprinzipien im Unterricht sämtlicher Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen.

Unterrichtsqualität:

Die Lernenden als Persönlichkeiten stehen im Mittelpunkt. Ein wertschätzender und fördernder Umgang zwischen allen Beteiligten ist jedenfalls Grundvoraussetzung für das Gelingen von Unterricht.

Lernen und Lehren stellen den Kernprozess von Schule, Schulentwicklung und Unterricht dar. Daher ist die Unterrichtsentwicklung zentraler Bestandteil der Schulentwicklung des jeweiligen Standortes.

Systematisches Regelkreisdenken (Plan-Do-Check-Act) ist für die Unterrichtsplanung und -gestaltung unabdingbar. Die dabei notwendige Zusammenarbeit der Lehrenden sollte durch pädagogische Beratungen, die gemeinsame Ausarbeitung von evaluierbaren Lernzielen, die gemeinsame Unterrichtsplanung und Umsetzung sowie Qualitätssicherung und Evaluierung erfolgen.

Die Ziele des Unterrichts, Formen der Leistungsfeststellung und Kriterien der Leistungsbeurteilung sind allen Lernenden transparent zu machen.

Unterrichtsplanung:

In allen Unterrichtsgegenständen sind folgende Punkte zu beachten:

– Basis für die Unterrichtsplanung sind das allgemeine Bildungsziel, die Lernergebnisse der Cluster und die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie gegebenenfalls vorhandene Bildungsstandards.

– Voraussetzung für fächerübergreifendes Denken und Verstehen soll die Zusammenarbeit und Absprache aller Lehrenden einer Klasse bzw. des Bildungsganges bei der Planung, Umsetzung und Evaluierung des Unterrichtsprozesses sein.

– Die Koordination erfordert organisatorische Rahmenbedingungen, die herzustellen sind.

– Die Individualität der Lernenden ist nach Möglichkeit in allen Unterrichtsgegenständen bei der Unterrichtsplanung und -gestaltung zu berücksichtigen. Es soll dabei von den vorhandenen Kompetenzen der Lernenden ausgegangen werden, um sicher zu stellen, dass diese ihre Verantwortung für den eigenen Lernprozess auch wahrnehmen können. Dies ist untrennbar mit der Umsetzung geschlechter- und chancengerechten Unterrichts verbunden (individuelle und diskriminierungsfreie Lern-, Entfaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten).

– Der Unterricht ist auf den Kompetenzerwerb auszurichten, wobei die Kompetenzen systematisch, vernetzend und nachhaltig aufzubauen sind. Entsprechende Wiederholungs- und Übungsphasen sind zur Sicherung des Unterrichtsertrages vorzusehen.

– In die Unterrichtsgestaltung sind situative Aufgabenstellungen einzubauen, die der beruflichen Realität entnommen und methodisch aufbereitet werden. Dadurch soll die Identifikation der Lernenden mit berufsrelevanten Funktionen und ihre Handlungsfähigkeit entwickelt und gefördert werden.

– Wesentlich sind die Vermittlung von Fachwissen sowie die Förderung der Entwicklung von Werthaltungen und Schlüsselkompetenzen. Die Vermittlung des Lehrstoffes und die Persönlichkeitsentwicklung sind untrennbare Komponenten des Unterrichts. Der Entwicklung personaler und sozialer Kompetenzen der Lernenden ist in allen Unterrichtsgegenständen, vor allem bei gruppen- und projektorientierten Unterrichtsformen, besonderes Augenmerk zu schenken.

– Die Sicherstellung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers ist zu gewährleisten. Die unmittelbare Verknüpfung mit der Lebenssituation der Lernenden fördert das Gelingen dieses Transfers.

– Um alle Lernenden zu eigenverantwortlichem Lernen hinführen zu können, empfiehlt sich am Beginn der 1. Klasse die Durchführung von Projektunterricht oder Schulveranstaltungen, die der Sicherung grundlegender sozialer und personaler Kompetenzen (zB Teambildung, Eigenverantwortlichkeit, Lernen, gewaltfreie Kommunikation) dienen.

– Fehler sind möglichst als förderliche Lernanlässe zu nutzen. Möglichkeiten individueller Fördermaßnahmen sind dabei zu nützen. Die zur Verfügung stehenden Diagnoseinstrumente sind als Lernstandserhebungen und Lernfortschrittsanalysen, insbesondere aber als Ausgangspunkt für die Planung weiterer Lernphasen einzusetzen.

– Auf den Erwerb von Präsentations- und Medienkompetenz ist besonderes Augenmerk zu legen.

– Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien ist in allen Unterrichtsgegenständen anzustreben.

– Korrekturhilfen, Wörterbücher und andere digitale und gedruckte Nachschlagewerke, Gesetzestexte, Formelsammlungen sowie andere Arbeitsbehelfe, wie sie in der Realität der Arbeits- und Berufswelt Verwendung finden, sind im Unterricht und abhängig von den Aufgabenstellungen auch in Prüfungssituationen zu verwenden.

– Der Unterricht in sprachheterogenen Klassen stellt erhöhte Anforderungen an Lehrende und Lernende, die in gemeinsamer Verantwortung wahrzunehmen sind. Interkulturelles Lernen verbessert die Fähigkeit der Lernenden zur sozialen Interaktion mit Angehörigen anderer Kulturen und ist eine Chance zur Entwicklung der eigenen kulturellen Identität und zur Vorbereitung auf ein Leben in einer multikulturellen Gesellschaft.

– Sprache ist die Basis für Lehr- und Lernprozesse in allen Unterrichtsgegenständen. Für den situationsadäquaten Einsatz von Sprache in Wort (gehobene Umgangssprache) und Schrift (Standardsprache) sind alle Lehrkräfte verantwortlich. Lernende mit Defiziten in der Beherrschung des sprachlichen Registers (Textkompetenz, fachliche Diskurskompetenz) sind in allen Unterrichtsgegenständen angemessen zu fördern.

Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Englisch:

Die Entwicklung fremdsprachlicher Kompetenzen erfolgt auf Basis jener Kompetenzen, über die die Lernenden im Deutschen sowie gegebenenfalls in ihrer Erstsprache verfügen.

Der Unterricht ist so zu gestalten, dass die Erweiterung der sprachlichen Kompetenzen als Bereicherung und als Möglichkeit zum Verständnis anderer Denkweisen erfahren werden kann.

Die verschiedenen Kompetenzbereiche (Hören, Lesen, Zusammenhängend sprechen, An Gesprächen teilnehmen, Schreiben, Umfang und Qualität des sprachlichen Repertoires) sind vernetzt zu entwickeln.

Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation:

In diesem Unterrichtsgegenstand ist vor allem Wert auf die konkrete Anwendung und die unmittelbare Nutzung der zu entwickelnden Kompetenzen im Klassenverband (zB im Rahmen eines Klassenrates) zu legen, die theoretische Vermittlung von Inhalten ist auf das Wesentliche zu beschränken.

Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Musik und kreativer Ausdruck:

Wesentlicher Bestandteil aller unterrichtlichen Aktivitäten ist die musikalische und gestalterische Praxis.

Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Wirtschaftliche Bildung:

Vorrangiges Ziel der wirtschaftlichen Bildung ist die Entwicklung eines Verständnisses für

– wirtschaftliche Zusammenhänge und

– deren Auswirkungen auf das Lebensumfeld (einschließlich der Chancen von Frauen und Männern).

Im Mittelpunkt steht

– die Vermittlung eines grundlegenden Verständnisses für Zusammenhänge,

– die Fähigkeit zur Einordnung des Gelernten in ein Gesamtsystem und dessen Transfer auf neue Anforderungen bzw. geänderte Rahmenbedingungen,

– die praktische Nutzung der vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten und

– die Orientierung des Unterrichts an der Realsituation.

Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Berufsorientierung:

Die Durchführung berufspraktischer Informationsveranstaltungen (Besuch von Messen, Arbeitsmarktservice, Betrieben, Arbeiterkammer, Wirtschaftsförderungsinstitut, Einladung externer Expertinnen und Experten) ist vorzusehen.

Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Ernährung und Gesundheit:

Ziele des Unterrichts sind der Erwerb von grundlegendem Fachwissen und die Schulung eines reflexiven Bewusstseins.

Auf den Erwerb der Fähigkeit, theoretisches Wissen in den persönlichen Bereich transferieren zu können, ist durch vielfältige Methoden und konkrete Arbeitsaufträge im Unterricht Wert zu legen.

Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Küche, Service und Betriebsorganisation:

Zur Sicherung des Transfers in die Lebenswirklichkeit ist bei der Unterrichtsplanung und -gestaltung auf eine fundierte Grundbildung und die Anwendbarkeit in der betrieblichen Situation größter Wert zu legen.

Auf organisatorische Besonderheiten des Pflichtgegenstandes „Küche, Service und Betriebsorganisation“ wird im Abschnitt „Unterrichtsorganisation“ hingewiesen.

Unterrichtsmethoden:

Ein Mix an motivierenden, lernzieladäquaten Unterrichtsmethoden ist anzustreben. Dabei ist Expertinnen- und Expertenwissen zu vermitteln und sind individuelle und selbstgesteuerte Lernprozesse zu ermöglichen und beratend zu begleiten sowie die Erweiterung von individuellen Handlungsspielräumen für die Lernenden aufzuzeigen.

Bei der Auswahl der Lehr- und Lernformen sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

– Lernsettings sind so zu gestalten, dass die Lernenden individuelle Stärken zeigen, gehirngerecht lernen und ihre Selbsteinschätzungsfähigkeit weiter entwickeln können.

– Individuelle Begabungen und Potenziale sind unabhängig von vorgefassten Bildern, Zuschreibungen und familiären Rahmenbedingungen zu fördern.

– Formen des gegenseitigen Unterstützens durch Schülerinnen und Schüler (Tutoring) sollen Lern- und Reflexionsprozesse fördern.

– Durch offene Lernformen ist die Problemlösungskompetenz der Lernenden zu fördern um eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerb zu erleichtern. Gleichzeitig sind sie zu eigenständiger und selbstverantwortlicher Arbeitsweise in Einzel- und besonders Teamarbeit zu befähigen.

– Praxisorientierte Aufgabenstellungen sowie problem- und handlungsorientierter Unterricht (Projekte, Fallstudien, Fachpraxis und Simulationen) führen die Lernenden zu logischem, kreativem und vernetztem Denken, zu genauem und ausdauerndem Arbeiten sowie zu verantwortungsbewusstem Entscheiden und Handeln.

– Ein Bezug zum fachpraktischen Unterricht ist in möglichst vielen Unterrichtsgegenständen herzustellen.

– Exkursionen, Lehrausgänge und sonstige Schulveranstaltungen sowie das Heranziehen von Fachleuten aus der Praxis tragen dazu bei, den Lernenden Einblick in die komplexen Zusammenhänge berufsspezifischer Abläufe zu geben.

– Der Besuch kultureller Veranstaltungen und kultureller Institutionen motiviert die Lernenden zur Beschäftigung mit Kunst und Kultur. Er ist daher wichtiger Bestandteil des Unterrichts, besonders in „Deutsch“ sowie in „Musik und kreativer Ausdruck“.

– Zur Optimierung der Unterrichtsqualität und des Unterrichtsertrages sollen verschiedene Medien eingesetzt werden, um den Lernprozess zu unterstützen und die erforderliche Medienkompetenz aufzubauen. Die Integration von elektronisch aufbereiteten Lernmaterialien sowie elektronischen Kommunikationsformen soll die Unterrichtsorganisation unterstützen und ergänzen.

– Der Vertiefung ausgewählter Lerninhalte und dem Training grundlegender Fertigkeiten ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Behandlung vielfältiger Inhalte zu geben. Besonderer Wert ist dabei auf die Vermittlung der Methoden des jeweiligen Faches zu legen, um eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerb zu erleichtern.

– In allen Unterrichtsgegenständen ist die Dokumentation und Reflexion des stufenweisen Kompetenzerwerbs und damit die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung durch die Lernenden durch geeignete Methoden (zB Portfolio, Lerntagebuch) zu fördern.

Unterrichtsorganisation:

Die Schulleitung hat fächerübergreifenden Unterricht, Blockunterricht, Projektunterricht und offene Lernformen durch eine möglichst flexible Unterrichtsorganisation zu ermöglichen.

Um fächerübergreifendes, vernetztes Arbeiten, insbesondere den Einsatz von kooperativen und offenen Lernformen zu ermöglichen, sind im Stundenplan mindestens 3 zusammenhängende Unterrichtseinheiten vorzusehen. Die dabei im Stundenplan festgelegten Unterrichtsgegenstände sind möglichst im Vorhinein für das Semester bzw. das Jahr zu definieren. Dafür kommen zB folgende Möglichkeiten in Frage:

– Unterrichtsgegenstände, in denen häufig mit Arbeitsaufträgen im Sinne des kooperativen offenen Lernens gearbeitet wird,

– organisatorische Aneinanderreihung inhaltlich verbundener Unterrichtsgegenstände, zB aus dem Cluster Wirtschaftliche Grundlagen, zur verstärkten Vernetzung der Lerninhalte.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann teilweise oder auch ganz in Form von Blockunterricht erfüllt werden. Der Blockunterricht ist so zu organisieren, dass bei allfälligem Fernbleiben von Lernenden jedenfalls eine sichere Beurteilung getroffen werden kann. Bei geblocktem Unterricht ist der nachhaltige Wissens- bzw. Kompetenzerwerb sicherzustellen.

Die Zuordnung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffes erfolgt im Pflichtgegenstand „Küche, Service und Betriebsorganisation“ nach räumlichen und sonstigen organisatorischen Gegebenheiten.

Den Lernprozess fördernde Internettechnologien, Lernplattformen und Online-Dienste helfen eine Verbindung von Theorie- und Praxisphasen in der Unterrichtsorganisation vorzunehmen und den Unterricht, aber auch Hausübungen und Praktika zu ergänzen. Damit können die Lernenden bei externen Arbeitsformen mit den Lehrenden sowie den Mitschülerinnen und Mitschülern elektronisch Kontakt halten.

Lehrstoffinhalte eines Unterrichtsgegenstandes sind durch jene Lehrenden zu unterrichten, die über die entsprechende Qualifikation verfügen. Werden verschiedene Lehrende eingesetzt, erfordert dies eine enge Kooperation und eine gemeinsame Leistungsbeurteilung.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 284/2014.

b)

Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009.

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

Der altkatholische Religionsunterricht wird im Allgemeinen als Gruppenunterricht gemäß § 7a des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt. Demgemäß ist der Lehrplan für den Religionsunterricht der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen anzuwenden.

d)

Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 234/2011.

e)

Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 82/2006.

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

h)

Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

j)

Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004

k)

Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 241/2008.

l)

Freikirchlicher Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 194/2014.

m)

Alevitischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 89/2015.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN UND LEHRSTOFFE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

2.

ALLGEMEINBILDUNG, SPRACHE UND KREATIVITÄT

2.1 DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

– können ihrer Kreativität mündlich und schriftlich Ausdruck verleihen;

– können Wortarten, Satzglieder und Satzarten erkennen, bestimmen und anwenden;

– können grundlegende Regeln der Zeichensetzung und Rechtschreibung anwenden;

– können gängige Fremdwörter verstehen und richtig anwenden;

– können aktiv zuhören;

– können mündliche und schriftliche Texte verstehen, ihnen Informationen entnehmen und sie wiedergeben;

– können passende Gesprächsformen in Sprechsituationen anwenden;

– können sinnerfassend lesen;

– können Fragen verständlich und angemessen in der Standardsprache beantworten;

– können einfache Sachverhalte in der Standardsprache darstellen;

– verfügen über grundlegendes Textsortenwissen;

– können in Situationen, mit denen sie vertraut sind, mündlich und schriftlich angemessen formulieren;

– können haben angemessene Fertigkeiten im Bereich der Sprach- und Schreibrichtigkeit;

– können eigene Texte planen, schreiben und mit Hilfe von Nachschlagewerken überarbeiten;

– können Arten und Funktionen der Massenmedien aufzählen;

– können bewusst mit Medien umgehen.

Lehrstoff:

Sprachbewusstsein:

Wortarten, Satzglieder und Satzarten.

Zeichensetzung, Rechtschreibung und Grammatik.

Häufige Fremdwörter.

Mündliche Kommunikation:

Aktives Zuhören und verständliche Beantwortung von Fragen in Standardsprache.

Darstellung von einfachen Sachverhalten in Standardsprache.

Erkennen von Redeabsichten.

Freies Erzählen, Berichten und Beschreiben.

Adressatenorientiertes und anlassbezogenes Sprechen.

Lesen:

Lesetechniken.

Herausfiltern von Informationen.

Verständliches Vorlesen und sinnerfassendes Lesen.

Behandlung von Themenkreisen aus dem Erlebnisbereich der Schülerinnen und Schüler.

Schreiben:

Planen, Schreiben und Überarbeiten von Texten.

Textsorten (zB Erzählung, Bericht, Beschreibung, Inhaltsangabe, Zusammenfassung, Bewerbung, Lebenslauf).

Reflexion und kulturelle Bezüge:

Massenmedien.

Behandlung von Themenkreisen aus dem Erfahrungsbereich der Schülerinnen und Schüler.

Schularbeiten:

2 einstündige Schularbeiten.

2.2 ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

– verstehen einfache mündliche Kommunikation in alltäglichen und vertrauten Situationen, wenn deutlich und langsam gesprochen wird;

– verstehen in kurzen einfachen Tonaufnahmen und Videos über vertraute Themen die Hauptpunkte, wenn langsam und deutlich gesprochen wird;

– können kurzen einfachen Alltagstexten und kurzen einfachen Sachtexten zu vertrauten Themen konkrete Informationen entnehmen und kurze Geschichten verstehen;

– verstehen klar formulierte, kurze und einfache Vorschriften und Anleitungen;

– verstehen kurze und einfache E-Mails, SMS, Einträge in sozialen Netzwerken, Briefe usw., in denen auch Gefühle, Wünsche und Erlebnisse beschrieben werden;

– können sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen unkomplizierten und direkten Austausch von Informationen in Zusammenhang mit Familie, sozialen Beziehungen, Ausbildung und Freizeit geht;

– können sehr einfache Mittel anwenden, um ein kurzes Gespräch zu beginnen und zu beenden;

– können sowohl mündlich als auch schriftlich eine einfache Beschreibung von Menschen, dem Umfeld, Alltagsroutinen, Vorlieben oder Abneigungen usw. geben sowie auf einfache Art über Erlebnisse berichten;

– können sehr einfache kurze Texte zu vertrauten Themen verfassen und dabei die Sätze mit den häufigsten Konnektoren verbinden;

– verfügen über die der Ausbildungshöhe angemessenen lexikalischen, grammatikalischen, phonologischen und orthografischen Kompetenzen;

– können Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen verschiedenen Kulturen wahrnehmen.

Lehrstoff:

Themen aus dem Erfahrungsbereich der Schülerinnen und Schüler:

zB Familie, Freundeskreis, Freizeit, Interessen, Ausbildung, Wohnen, Alltagsleben, Mode, Speisen und Nahrungsmittel.

Einfache alltägliche mündliche und schriftliche Kommunikation:

zB Mail, Kommunikation in sozialen Netzwerken, Notizen, Mitteilungen, Gespräche, Einkaufsgespräche, Vereinbarung von Terminen und Treffen, Wegbeschreibung.

Einfache Formulare:

zB Anmeldezettel im Hotel oder bei der Einreise, Anmeldung zu einem Kurs oder einer Veranstaltung, Log-in auf einer Website.

Schularbeiten:

2 einstündige Schularbeiten.

2.3 POLITISCHE BILDUNG UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

– können demokratische Prinzipien nennen und sie in ihrem Umfeld umsetzen;

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