Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen von Sicherungseinrichtungen (Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung – SiEi-MV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-12-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SiEi-MV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, wird verordnet:

Darstellung der Meldungen

§ 1. Sicherungseinrichtungen haben die Inhalte gemäß § 33 Abs. 1 ESAEG gemäß der Anlage (siehe Anlagen) darzustellen.

Abkürzung

SiEi-MV

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 3).

Qualifizierung der verfügbaren Finanzmittel

§ 1a. (1) Qualifizierte verfügbare Finanzmittel sind für die Zwecke dieser Verordnung Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel einer Sicherungseinrichtung, die innerhalb des in § 13 Abs. 1 ESAEG genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in § 21 Abs. 3 ESAEG festgesetzten Obergrenze. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind es für die Zwecke dieser Verordnung sonstige verfügbare Finanzmittel.

(2) Ansätze zur Qualifizierung der verfügbaren Finanzmittel nach der Behandlung von Rückflüssen sind für die Zwecke dieser Verordnung:

1.

Ansatz A und

2.

Ansatz B.

(3) Beim Ansatz A sind

1.

eingehende Rückflüsse sonstigen verfügbaren Finanzmitteln zuzuweisen, wenn zu diesem Zeitpunkt die sonstigen verfügbaren Finanzmittel niedriger sind als die ausstehenden Verbindlichkeiten, bis die sonstigen verfügbaren Finanzmittel gleich den ausstehenden Verbindlichkeiten sind,

2.

eingehende Rückflüsse qualifizierten verfügbaren Finanzmitteln zuzuweisen, wenn zu diesem Zeitpunkt die sonstigen verfügbaren Finanzmittel gleich oder größer sind als die ausstehenden Verbindlichkeiten, und

3.

zu jedem anderen Zeitpunkt sonstige verfügbare Finanzmittel, die über die ausstehenden Verbindlichkeiten hinausgehen, den qualifizierten verfügbaren Finanzmitteln neu zuzuweisen.

(4) Beim Ansatz B sind

1.

die bei der Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung verwendete Kreditrate, das ist das Verhältnis der Gesamtverbindlichkeit, die die Sicherungseinrichtung für die Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung eingegangen ist, geteilt durch den Gesamtbetrag der für die Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung eingesetzten Mittel,

2.

der Gesamtbetrag der aus der betreffenden Insolvenz seit Beginn der Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung erhaltenen Rückflüsse und

3.

der Gesamtbetrag der Rückzahlungen aufgrund der entsprechenden Verbindlichkeit seit Beginn der Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung

zu erfassen. Die „für die Inanspruchnahme spezifischen sonstigen verfügbaren Finanzmittel“ hinsichtlich dieser Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung sind zu bestimmen, indem die Gesamtzahl der Rückflüsse gemäß Z 2 mit der aktuellsten Kreditrate gemäß Z 1 multipliziert wird und dann der Gesamtbetrag der Rückzahlungen gemäß Z 3 abgezogen wird. Ist das Ergebnis negativ, sind sie mit Null anzunehmen. Anschließend sind die sonstigen verfügbaren Finanzmittel der Sicherungseinrichtung in einer Höhe festzustellen, die der Summe der „für die Inanspruchnahme spezifischen sonstigen verfügbaren Finanzmittel“ für jede Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtung entspricht.

Meldetechnische Bestimmungen

§ 2. (1) Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

(3) Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung innerhalb der in § 33 Abs. 1 ESAEG genannten Fristen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Ist erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 2).

Meldetechnische Bestimmungen

§ 2. (1) Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

(3) Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung innerhalb der in § 33 Abs. 1 ESAEG genannten Fristen an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.

Abkürzung

SiEi-MV

Inkrafttreten

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(2) § 2 Abs. 1 und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

Abkürzung

SiEi-MV

Inkrafttreten

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(2) § 2 Abs. 1 und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(3) § 1a samt Überschrift und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden.

Abkürzung

SiEi-MV

Inkrafttreten

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(2) § 2 Abs. 1 und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(3) § 1a samt Überschrift und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden.

(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.

Abkürzung

SiEi-MV

Anlage

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen von Sicherungseinrichtungen (Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung – SiEi-MV)

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SiEi-MV

Ist erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 2).

Anlage

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen von Sicherungseinrichtungen (Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung – SiEi-MV)

Informationen zum Melder
Name des Sachbearbeiters:
Telefonnummer:
E-Mail-Adresse:
A. Informationen im Zusammenhang mit den gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute
--- ---
1. Sicherungseinrichtung
2. Anzahl der Mitgliedinstitute der Sicherungseinrichtung
3. Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen (§ 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG) bei den Mitgliedinstituten (ohne zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen gem. § 12 ESAEG)
B.1 Informationen im Zusammenhang mit der Darstellung der Indikatoren zur Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG
--- ---
4. KERNINDIKATOREN
4.1 Angewandte Kapitalindikatoren
4.1.1 Verschuldungsquote
4.1.2 Kapitaldeckungsquote
4.1.3 Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote)
4.2 Angewandte Liquiditätsindikatoren
4.2.1 Mindestliquiditätsquote (LCR)
4.2.2 Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR)
4.2.3 Sonstige Liquiditätsquote
4.3 Angewandte Indikatoren zur Qualität der Aktiva
4.3.1 Quote notleidender Kredite (NPL-Quote)
4.4 Angewandte Indikatoren zu Geschäftsmodell und Geschäftsleitung
4.4.1 Verhältnis der risikogewichteten Aktiva (RWA) zur Summe der Aktiva
4.4.2 Vermögensrendite (RoA)
4.5 Angewandte Indikatoren zum potentiellen Verlust für die Einlagensicherung
4.5.1 Verhältnis der unbelasteten Aktiva zu den gedeckten Einlagen
5. ZUSÄTZLICHE INDIKATOREN
5.1 Zusätzlicher Indikator 1
B.2 Informationen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Risikogewichtung zur Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG
--- ---
6. Mitgliedinstitut
Firma Mitgliedinstitut 1

1 Angabe der Anzahl der Risikoklassen bei Anwendung der Bucket-Methode: ______

B.3 Informationen im Zusammenhang mit der konkreten Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG
7. Gesamtbetrag der für das Berichtsjahr von den Mitgliedsinstituten eingehobenen Beiträge
7.1 hievon: nach Mitgliedinstituten:
Firma Mitgliedinstitut 1
8. Gesamtbetrag der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 13 ESAEG
8.1 hievon: nach Mitgliedsinstituten:
Firma Mitgliedinstitut 1
9. Gesamtbetrag der für die Unterlegung der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 13 ESAEG (Position 8.) geforderten Sicherheiten bei den Mitgliedinstituten
9.1 Aufschlüsselung der Position 9. nach Vermögenswerten:
9.1.1 hievon: Barmittel
9.1.2 hievon: Notenbankguthaben
9.1.3 hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/62, ABl. Nr. L11 vom 17.01.2015 S. 37, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L193 vom 21.07.2015 S. 166, ein Risikogewicht von 0% anzusetzen ist
9.1.4 hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20% anzusetzen ist
9.1.5 hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 50% anzusetzen ist
9.1.6 hievon: andere qualifizierte Positionen gemäß Art. 336 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
9.1.7 hievon: sonstige Vermögenswerte, die von der FMA gemäß § 19 Abs. 4 ESAEG als ähnlich sicher und liquide eingestuft wurden, sofern diese Aktiva nicht unter 9.1.1 bis 9.1.6 fallen
hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, ABl. Nr. L11 vom 17.01.2015 S. 1, als Aktiva der Stufe 1 gelten
hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2A gelten
hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2B gelten
9.2 Aufschlüsselung der Position 9. nach Veranlagung bei Kreditinstituten:
9.2.1 hievon: bei Kreditinstituten, die der meldenden Sicherungseinrichtung angehören
9.2.2 hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung in Österreich angehören
9.2.3 hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung außerhalb Österreichs angehören
9.3 Aufschlüsselung der Position 9. nach Veranlagung in Fremdwährungen
9.3.1 hievon: Gesamtbetrag von Vermögenswerten, die nicht in Euro denominiert sind
10. Gesamtbetrag der für das Berichtsjahr von den Mitgliedinstituten eingehobenen Sonderbeiträgen
10.1 hievon: nach Mitgliedinstituten
Firma Mitgliedinstitut 1
C.1 Informationen über die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds gemäß 3. Hauptstück 1. Abschnitt ESAEG
--- --- ---
11. Gesamtbetrag der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds gemäß § 7 Abs. 1 Z 12 ESAEG (Marktwert)
11.1 Aufschlüsselung der Position 11. nach Vermögenswerten
11.1.1 hievon: Barmittel
11.1.2 hievon: Notenbankguthaben
11.1.3 hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0% anzusetzen ist
11.1.4 hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20% anzusetzen ist
11.1.5 hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 50% anzusetzen ist
11.1.6 hievon: andere qualifizierte Positionen gemäß Art. 336 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
11.1.7 hievon: sonstige Vermögenswerte, die von der FMA gemäß § 19 Abs. 4 ESAEG als ähnlich sicher und liquide eingestuft wurden, sofern diese Aktiva nicht unter 11.1.1 bis 11.1.6 fallen
hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 1 gelten
hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2A gelten
hievon: Vermögenswerte, die gemäß Art. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2B gelten
11.2 Aufschlüsselung der Position 11. nach Veranlagung bei Kreditinstituten:
11.2.1 hievon: bei Kreditinstituten, die der meldenden Sicherungseinrichtung angehören
11.2.2 hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung in Österreich angehören
11.2.3 hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung außerhalb Österreichs angehören
11.3 Aufschlüsselung der Position 11. nach Veranlagung in Fremdwährungen:
11.3.1 hievon: Gesamtbetrag von Vermögenswerten, die nicht in Euro denominiert sind
C.2 Informationen über die Verwendung der Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds gemäß 3. Hauptstück 3. Abschnitt ESAEG
--- --- ---
12. Gesamtbetrag der verwendeten Finanzmittel gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 5 ESAEG
12.1 hievon: für die Entschädigung der Einleger im Sicherungsfall gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 ESAEG
12.2 hievon: für die Zwecke einer Abwicklung gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 ESAEG
12.3 hievon: für Aufwendungen für Finanzmittel gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 ESAEG
12.4 hievon: für die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 ESAEG
12.5 hievon: für die Vergabe von Krediten gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 ESAEG

Abkürzung

SiEi-MV

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 3).

Anlage

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen von Sicherungseinrichtungen (Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung – SiEi-MV)

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Abkürzung

SiEi-MV

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 4).

Anlage

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