Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18
Die Vereinbarung ist gemäß Art. 15 Abs. 1 rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund – vertreten durch die Bundesministerin für Familien und Jugend –, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Die Vereinbarung ist gemäß Art. 15 Abs. 1 rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).
Artikel 1
Zielsetzung
(1) Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, sollen Kinder vor Schulpflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verpflichtet werden.
(2) Kinder, die über mangelnde Kenntnisse der Sprache Deutsch verfügen, sollen bereits vor Beginn der Schulpflicht besonders gefördert werden, damit sie bei Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Sprache Deutsch möglichst beherrschen.
(3) Der kostenlose oder ermäßigte halbtägige Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen soll Familien weiter entlasten.
Die Vereinbarung ist gemäß Art. 15 Abs. 1 rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).
Artikel 2
Bildungsaufgaben
(1) Die institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung im besonderen Maße zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.
(2) Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern.
(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(4) Die Länder sind zur Einhaltung und Kontrolle des Bildungsrahmenplans, des Moduls für 5-Jährige und des Bildungsplan-Anteils Sprache verpflichtet.
Die Vereinbarung ist gemäß Art. 15 Abs. 1 rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
| 1. | Geeignete institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: |
|---|---|
| Öffentliche und private Kindergärten sowie alterserweiterte Gruppen, die über die erforderlichen landesgesetzlichen Bewilligungen oder über eine erfolgte Anzeige der Betriebsaufnahme bzw. deren Nichtuntersagung verfügen sowie die Übungskindergärten an Bildungsanstalten und weitere Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt tätig werden und unter denselben Aufnahme- und Ausschließbedingungen wie öffentliche allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie betriebliche elementare Kinderbildungs- und -betreuungsangebote, in denen die in Artikel 2 genannten Bildungsaufgaben erfüllt werden. | |
| 2. | Erhalter einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: |
| Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung und Vorsorge für die räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verantwortlich sind. | |
| 3. | Kindergartenjahr: |
| Dieses entspricht dem Unterrichtsjahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985. | |
| 4. | Halbtägig verpflichtender Besuch: |
| Vom Kindergartenerhalter festgelegter Zeitraum im Ausmaß von 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche, in dem durch strukturiertes pädagogisches Handeln die Bildungsaufgaben gemäß Artikel 2 verfolgt werden. | |
| 5. | Bildungsrahmenplan, Modul für 5-Jährige und Bildungsplan-Anteil Sprache: |
| der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (2009) sowie das Modul für 5-Jährige (2010) der Ämter der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, des Magistrats der Stadt Wien sowie des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend. | |
Die Vereinbarung ist gemäß Art. 15 Abs. 1 rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).
Artikel 4
Umfang der Besuchspflicht
(1) Die Länder verpflichten sich, die Pflicht zum halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter Beachtung der Abs. 2 bis 6 festzulegen.
(2) Zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. Davon ausgenommen sind Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen sowie jene Kinder, denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann. Auf Antrag der Eltern sowie sonstiger mit der Obsorge betrauter Personen können auch jene Kinder ausgenommen werden, bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Artikel 2 erfüllt werden.
(3) Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß § 8 Abs. 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985. Als Ausnahme gelten auch eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im § 8 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.
(4) Der verpflichtende Besuch der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat an mindestens vier Tagen pro Woche für 16 bis 20 Stunden zu erfolgen.
(5) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (max. 5 Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.
(6) Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtlich bundesweit möglichst einheitliche Sanktionen gegen die Eltern beziehungsweise sonstige mit Pflege und Erziehung betraute Personen zu verhängen, die auf landesgesetzlicher Ebene zu regeln sind.
Die Vereinbarung ist gemäß Art. 15 Abs. 1 rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).
Artikel 5
Empfehlung zum halbtägigen Besuch im vorletzten Kindergartenjahr
(1) Ab dem Kindergartenjahr 2016/17 sind die Länder verpflichtet, allen Eltern von jenen Kindern, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben, und nicht bereits zum Besuch eines Kindergartens angemeldet sind, eine zeitgerechte Einladung zu einem Elterngespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, zu übermitteln. In diesem verpflichtenden Elterngespräch sind die positiven Auswirkungen des Kindergartenbesuchs auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes, darzulegen.
(2) Die Länder sollen anlässlich des Elterngesprächs eine Empfehlung zum halbtägigen Besuch einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im vorletzten Kindergartenjahr abgeben.
Die Vereinbarung ist gemäß Art. 15 Abs. 1 rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).
Artikel 6
Kostenloser oder ermäßigter halbtägiger Besuch
(1) Die Länder verpflichten sich einen kostenlosen halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im letzten Jahr vor Schulpflicht sicherzustellen.
(2) Die Länder verpflichten sich darüber hinaus ab dem Kindergartenjahr 2016/17 einen halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche, der kostenlos, zu ermäßigten oder sozial gestaffelten Tarifen angeboten wird, im vorletzten Jahr vor Schulpflicht sicherzustellen.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.
Die Vereinbarung ist gemäß Art. 15 Abs. 1 rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).
Artikel 7
Finanzierung durch den Bund
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder, Gemeinden und Erhalter von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für den kostenlosen oder ermäßigten halbtägigen Besuch (Artikel 6) in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 Zuschüsse in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen.
(2) Der Bundeszuschuss gemäß Abs. 1 wird im Kindergartenjahr 2015/16 auf die Länder nach den Anteilen der dann fünfjährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland: | ................................................................................................ | 2,950 % |
|---|---|---|
| Kärnten: | ................................................................................................ | 6,155 % |
| Niederösterreich: | ................................................................................................ | 18,335 % |
| Oberösterreich: | ................................................................................................ | 17,640 % |
| Salzburg: | ................................................................................................ | 6,440 % |
| Steiermark: | ................................................................................................ | 13,238 % |
| Tirol: | ................................................................................................ | 8,401 % |
| Vorarlberg: | ................................................................................................ | 4,894 % |
| Wien: | ................................................................................................ | 21,947 % |
(3) Der Bundeszuschuss gemäß Abs. 1 wird im Kindergartenjahr 2016/17 auf die Länder nach den Anteilen der dann vier- und fünfjährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland: | ................................................................................................ | 2,983 % |
|---|---|---|
| Kärnten: | ................................................................................................ | 5,786 % |
| Niederösterreich: | ................................................................................................ | 18,433 % |
| Oberösterreich: | ................................................................................................ | 17,376 % |
| Salzburg: | ................................................................................................ | 6,392 % |
| Steiermark: | ................................................................................................ | 12,954 % |
| Tirol: | ................................................................................................ | 8,673 % |
| Vorarlberg: | ................................................................................................ | 4,879 % |
| Wien: | ................................................................................................ | 22,524 % |
(4) Der Bundeszuschuss gemäß Abs. 1 wird im Kindergartenjahr 2017/18 auf die Länder nach den Anteilen der dann vier- und fünfjährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland: | ................................................................................................ | 2,858 % |
|---|---|---|
| Kärnten: | ................................................................................................ | 5,817 % |
| Niederösterreich: | ................................................................................................ | 18,033 % |
| Oberösterreich: | ................................................................................................ | 17,469 % |
| Salzburg: | ................................................................................................ | 6,415 % |
| Steiermark: | ................................................................................................ | 13,009 % |
| Tirol: | ................................................................................................ | 8,718 % |
| Vorarlberg: | ................................................................................................ | 4,830 % |
| Wien: | ................................................................................................ | 22,851 % |
(5) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.
(6) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne der Abs. 1 bis 4 entsprechend.
Ist rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.
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