← Geltender Text · Verlauf

Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2016 (Bundesfinanzgesetz 2016 – BFG 2016) samt Anlagen

Geltender Text a fecha 2016-07-22

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bewilligung

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2016 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

Allgemeine Geldfluss aus
Gebarung der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen: 77 025,538 87 962,689
Einzahlungen: 71 902,558 93 085,669
Nettofinanzierungsbedarf: 5 122,980
Finanzierungsüberschuss: 5 122,980

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2016 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Bewilligung

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2016 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

Allgemeine Geldfluss aus
Gebarung der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen: 76.452,211 87.962,689
Einzahlungen: 71.827,847 92.587,053
Nettofinanzierungsbedarf: 4.624,364
Finanzierungsüberschuss: 4,624,364

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2016 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Ermächtigung zu Kreditoperationen

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013),

1.

bis zur Höhe des sich aus Artikel I ergebenden Nettofinanzierungsbedarfes der allgemeinen Gebarung

2.

zuzüglich der Auszahlungen aus dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit für die Tilgung von Schulden und von Kapitalrückzahlungen aus Währungstauschverträgen sowie Auszahlungen für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen (Untergliederung 58)

3.

abzüglich der Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit von Kapitalforderungen aus Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus der Aufnahme kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen (Untergliederung 58)

Kreditoperationen durchzuführen.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in Höhe von 5 Milliarden Euro nicht übersteigen.

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel III und VI ergeben.

(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen

Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2016 ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einzahlungen gegenüber den veranschlagten Einzahlungen und dadurch ein höherer Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung (Artikel I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einzahlungen (Artikel I), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einzahlungen der allgemeinen Gebarung, durch Einzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.

(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegenüber den bei der Voranschlagsstelle 16.01.04 veranschlagten Beiträgen zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einzahlungen und Mehrerträge aus Kreditoperationen zu bedecken und auszugleichen.

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind

Artikel IV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – soferne in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2016 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu geben

1.

gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets derselben Untergliederung, wenn ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt, der Jahresverfügungsrest (§ 64 Abs. 2 Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Untergliederung nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einem Globalbudget der selben Untergliederung sichergestellt ist;

2.

gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik, wenn ein einvernehmlicher Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Organe dieser Untergliederungen vorliegt, der Jahresverfügungsrest (§ 64 Abs. 2 BHV 2013) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist.

(2) Werden Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen bei Umschichtungen gemäß Abs. 1 zur Bedeckung im Finanzierungshaushalt herangezogen, darf der Bundesminister für Finanzen Überschreitungen der Obergrenzen nur zustimmen, wenn diese

1.

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder

2.

Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen oder

3.

den finanzierungswirksamen Aufwand (§ 31 Abs. 1 BHG 2013)

betreffen und jeweils die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, wobei im Falle von Umschichtungen in den finanzierungswirksamen Aufwand gemäß Z 3 der Ausgleich im Ergebnishaushalt nicht erforderlich ist.

Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind (Abs. 1) sowie Ausnahmen davon (Abs. 2)

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu geben

1.

bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge einer Untergliederung, ausgenommen jene bei der Budgetposition 14.02.02.01.8260.711, wenn

a)

dadurch die Obergrenze des dieser Untergliederung zuzuordnenden Globalbudgets überschritten wird,

b)

in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) durch diese, vor Ende des Finanzjahres 2016 einer Rücklage zugeführten fixen Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch finanzierungswirksame Mehrerträge derselben Untergliederung sichergestellt ist,

c)

ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt und

d)

es sich um keine Mehreinzahlungen und Mehrerträge gemäß Z 2 und 3 handelt;

2.

in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen zweckgebundener Gebarungen gemäß § 36 BHG 2013 bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch vor Ende des Finanzjahres 2016 einer Rücklage zugeführte fixe Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich im Ergebnishaushalt durch finanzierungswirksame Mehrerträge mit dem jeweils entsprechenden, selben Verwendungszweck sichergestellt ist;

3.

bei den folgenden Voranschlagsstellen und Budgetpositionen, wenn die Bedeckung durch vor Ende des Finanzjahres 2016 einer Rücklage zugeführte Mehreinzahlungen (im Finanzierungshaushalt) oder der Ausgleich durch Mehrerträge (im Ergebnishaushalt) bei den jeweiligen Voranschlagsstellen und Budgetpositionen sichergestellt ist, wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unterliegen, sondern gemäß Artikel IX Abs. 1 jedenfalls einer Rücklage zuzuführen sind:

a)

bei allen Budgetpositionen aller Untergliederungen für Auszahlungen von Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 in Verbindung mit Mehreinzahlungen und Mehrerträgen, die bei der jeweils korrespondierenden Budgetposition der Voranschlagsstellen 23.01.01 und 23.04.01 anfallen;

b)

bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 12 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 45.02.03.0001.012 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), soferne diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;

c)

bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 12 für Mittelverwendungen zum Zwecke der Durchführung kultureller Veranstaltungen im In- und Ausland in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei den Budgetpositionen 12.01.01.8299.020, 12.01.02.8299.020 und 12.01.02.8299.040;

d)

bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 13 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.013, 45.02.03.0001.313 und 45.02.03.0002.013 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), welches ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt und verwaltet wird, soferne diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;

e)

bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Einzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.114 und 45.02.03.0001.314 aus der Veräußerung von ausschließlich militärisch genutzten Liegenschaften und Hochbauten, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte und einer allfälligen Immobilienertragsteuer an die Strategische Immobilien-Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden;

f)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 15.02 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstleistung gemäß § 17 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 15.01.01.8620.001;

g)

bei der Voranschlagsstelle 20.02.01 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Dienstleistung gemäß § 17 PTSG, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 20.02.01.00.8620.001;

h)

bei der Voranschlagsstelle 21.01.04 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Fund for European Aid to the Most Deprived (FEAD) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 51.01.04.8837.017;

i)

bei der Budgetposition 24.02.03.7310.000 für Transferzahlungen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 24.02.03.8262.024;

j)

bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 30 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 30.01.06.01.8262.020;

k)

bei den Voranschlagsstellen 41.01.01 und 41.02.06.01 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 17 PTSG zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 41.01.01.8620.001 und 41.02.06.01.8620.001;

l)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 42.03.01.01 sowie 42.03.02.01 für Auszahlungen in Höhe von insgesamt 32 Millionen Euro aus Mitteln des Katastrophenfonds in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei derselben Voranschlagsstelle;

m)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 42.03.01 und 42.03.02 für Mittelverwendungen zum Zwecke des Schutzes vor Naturgefahren in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 42.01.02;

n)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 45.02.03 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte und unbeweglichen Bundesvermögens in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Voranschlagsstelle 45.02.03.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Mehreinzahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen nur zur Bedeckung von

1.

Mehrauszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder

2.

Mehrauszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen oder

3.

Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes (§ 31 Abs. 1 BHG 2013)

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind (Abs. 1) sowie Ausnahmen davon (Abs. 2)

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu geben

1.

bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge einer Untergliederung, im Fall der Untergliederung 13 bis zu der um 164,6 Millionen Euro verringerten Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge, wenn

a)

dadurch die Obergrenze des dieser Untergliederung zuzuordnenden Globalbudgets überschritten wird,

b)

in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) durch diese, vor Ende des Finanzjahres 2016 einer Rücklage zugeführten fixen Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch finanzierungswirksame Mehrerträge derselben Untergliederung sichergestellt ist,

c)

ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt und

d)

es sich um keine Mehreinzahlungen und Mehrerträge gemäß Z 2 und 3 handelt;

2.

in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen zweckgebundener Gebarungen gemäß § 36 BHG 2013 bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch vor Ende des Finanzjahres 2016 einer Rücklage zugeführte fixe Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich im Ergebnishaushalt durch finanzierungswirksame Mehrerträge mit dem jeweils entsprechenden, selben Verwendungszweck sichergestellt ist;

3.

bei den folgenden Voranschlagsstellen und Budgetpositionen, wenn die Bedeckung durch vor Ende des Finanzjahres 2016 einer Rücklage zugeführte Mehreinzahlungen (im Finanzierungshaushalt) oder der Ausgleich durch Mehrerträge (im Ergebnishaushalt) bei den jeweiligen Voranschlagsstellen und Budgetpositionen sichergestellt ist, wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unterliegen, sondern gemäß Artikel IX Abs. 1 jedenfalls einer Rücklage zuzuführen sind:

a)

bei allen Budgetpositionen aller Untergliederungen für Auszahlungen von Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 in Verbindung mit Mehreinzahlungen und Mehrerträgen, die bei der jeweils korrespondierenden Budgetposition der Voranschlagsstellen 23.01.01 und 23.04.01 anfallen;

b)

bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 12 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 45.02.03.0001.012 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), soferne diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;

c)

bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 12 für Mittelverwendungen zum Zwecke der Durchführung kultureller Veranstaltungen im In- und Ausland in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei den Budgetpositionen 12.01.01.8299.020, 12.01.02.8299.020 und 12.01.02.8299.040;

d)

bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 13 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.013, 45.02.03.0001.313 und 45.02.03.0002.013 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), welches ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt und verwaltet wird, soferne diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;

e)

bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Einzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.114 und 45.02.03.0001.314 aus der Veräußerung von ausschließlich militärisch genutzten Liegenschaften und Hochbauten, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte und einer allfälligen Immobilienertragsteuer an die Strategische Immobilien-Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden;

f)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 15.02 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstleistung gemäß § 17 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 15.01.01.8620.001;

g)

bei der Voranschlagsstelle 20.02.01 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Dienstleistung gemäß § 17 PTSG, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 20.02.01.00.8620.001;

h)

bei der Voranschlagsstelle 21.01.04 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Fund for European Aid to the Most Deprived (FEAD) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 51.01.04.8837.017;

i)

bei der Budgetposition 24.02.03.7310.000 für Transferzahlungen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Anm. 1) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 24.02.03.8262.024;

j)

bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 30 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 30.01.06.01.8262.020;

k)

bei den Voranschlagsstellen 41.01.01 und 41.02.06.01 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 17 PTSG zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 41.01.01.8620.001 und 41.02.06.01.8620.001;

l)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 42.03.01.01 sowie 42.03.02.01 für Auszahlungen in Höhe von insgesamt 32 Millionen Euro aus Mitteln des Katastrophenfonds in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei derselben Voranschlagsstelle;

m)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 42.03.01 und 42.03.02 für Mittelverwendungen zum Zwecke des Schutzes vor Naturgefahren in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 42.01.02;

n)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 45.02.03 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte und unbeweglichen Bundesvermögens in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Voranschlagsstelle 45.02.03;

o)

bei Voranschlagsstelle 30.02.01 ausschließlich für Bedarfe des Bundesblindenerziehungsinstitutes in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 45.02.03.0001.030 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens (Liegenschaften und Hochbauten), soferne diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Mehreinzahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen nur zur Bedeckung von

1.

Mehrauszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder

2.

Mehrauszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen oder

3.

Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes (§ 31 Abs. 1 BHG 2013)

herangezogen werden, soferne jeweils die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, wobei im Falle von Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes gemäß Z 3 der Ausgleich im Ergebnishaushalt nicht erforderlich ist.

(__

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachervband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

1.

gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 4 BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

2.

gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2015 Rücklagen gebildet wurden, wenn

a)

dies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Abs. 1 B-VG iVm § 50 Abs. 2 BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und

b)

unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

3.

gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist; im Rahmen der Anwendung der gegenständlichen Bestimmung entfallen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 des § 54 Abs. 8 BHG 2013;

4.

gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für Sondermaßnahmen für Integration im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flüchtlingskrise jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist. Im Rahmen der Anwendung der gegenständlichen Bestimmung entfallen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 des § 54 Abs. 8 BHG 2013.

Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

1.

gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 4 BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

2.

gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2015 Rücklagen gebildet wurden, wenn

a)

dies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Abs. 1 B-VG iVm § 50 Abs. 2 BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und

b)

unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

3.

gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist; im Rahmen der Anwendung der gegenständlichen Bestimmung entfallen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 des § 54 Abs. 8 BHG 2013;

4.

gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für Sondermaßnahmen für Integration im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flüchtlingskrise jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist. Im Rahmen der Anwendung der gegenständlichen Bestimmung entfallen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 des § 54 Abs. 8 BHG 2013;

5.

a) bei der Budgetposition 03.01.01.00.7295.800 im Zusammenhang mit der Beitragsgruppenumstellung im Sozialversicherungsbereich bis zu einem Betrag von 0,119 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

b)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 10.01.01 im Zusammenhang mit Zahlungen der Bezüge und Ruhebezüge für Regierungsmitglieder einschließlich Staatssekretäre, Landeshauptmänner und Landeshauptmann-Stellvertreter bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

c)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 10.01.02 im Zusammenhang mit Zahlungen für das Programm at:net und zusätzliche Digitalisierungsprojekte bis zu einem Betrag von 20 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

d)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 10.01.01 und 10.01.02 im Zusammenhang mit Mehrauszahlungen beim laufenden Betrieb bis zu einem Betrag von 15,840 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

e)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 10.01.05 im Zusammenhang mit Zahlungen für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 131 Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 B-VG bis zu einem Betrag von 9,7 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

f)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 10.01.02 im Zusammenhang mit Zahlungen für Sicherheitsmaßnahmen und Personal bis zu einem Betrag von 0,960 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

g)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 11.01, 11.02 und 11.04 für Zahlungen im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Investitionen und laufendem Betrieb bis zu insgesamt 125 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

h)

bei allen Budgetpositionen in der Untergliederung 11 für Zahlungen in Zusammenhang mit den akkordierten Personalaufstockungen im Bereich der Grenzpolizei und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl inklusive komplementären Sachkosten; mit der Durchführung von Maßnahmen des Grenzmanagements sowie von Grenzkontrollen; mit Betreuungs- und Grundversorgungsleistungen für Asylwerber und für Fremde, inklusive Zahlungen für die Errichtung von Containerunterkünften und die Schaffung von Quartieren; mit der Durchführung zusätzlicher Asylverfahren; mit Betreuungs- und Unterstützungsleistungen von Hilfs- und Rettungsorganisationen sowie Leistungen von Verwaltungshelfern und Transportleistungen betreffend die Bewältigung der außerordentlichen zusätzlichen Fürsorgemaßnahmen für Fremde; mit der Bewältigung von sicherheitspolizeilichen Maßnahmen aufgrund der Flüchtlingskrise in Bezug auf die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zu diesem Zweck bis zu insgesamt 504,5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

i)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 12.02.02 für Zahlungen von internationalen Beiträgen bis zu einem Betrag von 28,8 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

j)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 12.02.02 im Zusammenhang mit Beiträgen Österreichs zur Türkeifazilität der EU bis zu einem Betrag von 13,517 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

k)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 12.02.03 für Zahlungen im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen bis zu 15 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

l)

bei allen Budgetpositionen der UG 13 für Zahlungen im gesamten Leistungsspektrum des Bundesministeriums für Justiz („Sockelbereinigung“) bis zu insgesamt 109,3 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

m)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 14.02 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Grenzkontrollen und dem diesbezüglichen Assistenzeinsatz, mit den Unterstützungsleistungen gegenüber dem Bundesministerium für Inneres bei der Bewältigung der Flüchtlingssituation sowie mit der Stärkung der Einsatzkräfte zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft und als Vorhaltewirkung (Investitionen; Betrieb und Personal) bis zu insgesamt 196 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

n)

bei der Budgetposition 15.01.01.7660.400 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Handwerkerbonus bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Millionen Euro sowie bei der Budgetposition 15.01.01.7270.000 für die Bedeckung der bei der Voranschlagsstelle 12.02.02 verrechneten Wechselkursrisiken im Zusammenhang mit Zahlungen an Internationale Organisationen bis zu einem Gesamtbetrag von 15 Millionen Euro;

o)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagstelle 20.01 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung zusätzlicher Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik und Arbeitsmarktadministration bis zu insgesamt 107,999 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperation sichergestellt ist;

p)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 21.01. für die Personal- und Sachausgaben in der Zentralleitung und im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bis zu 9,7 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

q)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 21.02. für das Pflegegeld und die 24-Stunden-Betreuung bis zu 62,564 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

r)

bei den Budgetpositionen des Globalbudgets 30.02 für Zahlungen für zusätzliche Integrationsmaßnahmen in Höhe von 40 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

s)

bei den Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 31.03.02.04 für zusätzliche Mittel für die Forschung in Höhe von insgesamt 5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

t)

bei den Budgetpositionen des Detailbudgets 32.01.02.01 für Zahlungen für Kunst- und Kulturinitiativen in Höhe von 3 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

u)

bei der Budgetposition 32.01.02.02.7660.074 zur Deckung des Abganges 2016 der Leopold Museum-Privatstiftung in Höhe von insgesamt 1 Million Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

v)

bei den Budgetpositionen des Detailbudgets 32.01.04 für Zahlungen von Miteten an die BIG in Höhe von 0,855 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

w)

bei den Budgetpositionen des Detailbudgets 32.03.01 für Zahlungen im Zusammenhang mit weiteren Investitionen in die Bundesmuseeninfrastruktur in Höhe von höchstens 0,5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

x)

bei allen Budgetpositionen der Voranschlagstelle 40.02.01 im Zusammenhang mit der Präsentation der heimischen Wirtschaft bei der EXPO Astana und betrieblichen Investitionen sowie dem Haus der Geschichte bis zu einem Betrag von 11,603 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

y)

bei den Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 51.01.01 im Zusammenhang mit dem Geldverkehr des Bundes bis zu einem Betrag von 15,299 Mio. Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;

z)

bei den Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 58.01.01 im Zusammenhang mit Zahlungen für Zinsen und sonstigen Aufwand bis zu einem Betrag von 494,416 Mio. Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.

Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2016 bis 31. Mai 2017 zu genehmigen.

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2016 bis 31. März 2017 zu genehmigen. Überschreitungen aufgrund von bis 25. April 2017 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen nach § 3 Abs. 4 Rechnungslegungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 148/2013 idF BGBl. II Nr. 466/2015, können bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 28. April 2017 genehmigt werden.

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon

Artikel VIII. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende, unvorhergesehene Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt

1.

bei Umschichtungen gemäß Artikel IV Einsparungen von Mittelverwendungen im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt sowie

2.

bei Überschreitungen gemäß Artikel V und VI Mehreinzahlungen und Mehrerträge

in der zur Bedeckung und/oder zum Ausgleich der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel V zur Bedeckung nur Mehreinzahlungen und Mehrerträge der allgemeinen Gebarung herangezogen werden dürfen.

(2) Finanzierungswirksamen Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen fixer, variabler oder zweckgebundener Gebarungen darf der Bundesminister für Finanzen nur zustimmen, wenn die Bedeckung und/oder der Ausgleich durch Mittel jeweils derselben Gebarung, desselben variablen Bereiches sowie desselben Verwendungszwecks sichergestellt ist.

(3) Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen; ungeachtet dessen sind dabei Artikel IV Abs. 2 sowie Artikel V Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Vor der Antragstellung und Genehmigung von Anträgen gemäß Artikel VI Z 1 und 2 haben die haushaltsleitenden Organe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit der Nettofinanzierungsbedarf auf Ebene der Untergliederung unverändert bleibt.

(5) Abweichend von Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 2016 die Zustimmung zur Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes bei der Budgetposition 41.02.02.7461.510 bis zu einem Betrag von 674 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Begründung von Verbindlichkeiten gemäß § 42 Bundesbahngesetz ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen.

(6) Abweichend von Abs. 2 sind Umschichtungen gemäß § 36 Abs. 5 BHG 2013 jeweils bis zum 15. Jänner des nachfolgenden Jahres in folgenden Fällen zulässig:

a)

zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 20.01.03.02.7621.000) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 20.01.03.03.7621.001) innerhalb der Gebarung Arbeitsmarktpolitik;

b)

zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.500) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.501) innerhalb der insgesamt für die U-Bahn vorgesehenen Mittelverwendungen.

Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot

Artikel IX. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Abs. 1 Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.

(2) Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2016 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 BHG 2013 berücksichtigt werden:

a)

in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Z 1 und Z 3 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012;

b)

in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013;

c)

in der Untergliederung 16 alle nicht zweckgebundenen Mehreinzahlungen;

d)

Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 22;

e)

Auszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 24.02.01;

f)

Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);

g)

Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten).

(3) Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unberücksichtigt:

a)

geringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Abs. 2 lit. b gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01 und 23.04.01 unberücksichtigt;

b)

Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);

c)

Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);

d)

Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 45.02.01 (Dividenden und Gewinnabfuhren) sowie des Detailbudgets 45.02.03 (Veräußerungserlöse unbewegliches Bundesvermögen);

e)

Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 46.01.01 (Rückzahlung von Partizipationskapital sowie Dividenden).

(4) Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.

(5) Budgetmittel gemäß Abs. 2 dürfen weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 und Artikel IV noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel V herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß § 52 BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.

(6) Abweichend von § 55 Abs. 1, 2. Satz und Abs. 2 BHG 2013 in der am 31. 12. 2015 geltenden Fassung gilt:

1.

bei der Bildung von Rücklagen für das Finanzjahr 2015 ist § 55 Abs. 1, 2. Satz nicht anzuwenden;

2.

bei der Ermittlung einer Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) nach § 55 Abs. 2 bleiben Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes unberücksichtigt.

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot

Artikel IX. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Abs. 1 Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.

(2) Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2016 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 BHG 2013 berücksichtigt werden:

a)

in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Z 1 und Z 3 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012;

b)

in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013;

c)

in der Untergliederung 16 alle nicht zweckgebundenen Mehreinzahlungen;

d)

Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 22;

e)

Auszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 24.02.01;

f)

Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);

g)

Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);

h)

Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 13 im Gesamtausmaß von 164,6 Millionen Euro.

(3) Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unberücksichtigt:

a)

geringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Abs. 2 lit. b gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01 und 23.04.01 unberücksichtigt;

b)

Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);

c)

Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);

d)

Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 45.02.01 (Dividenden und Gewinnabfuhren) sowie des Detailbudgets 45.02.03 (Veräußerungserlöse unbewegliches Bundesvermögen);

e)

Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 46.01.01 (Rückzahlung von Partizipationskapital sowie Dividenden);

f)

Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 03.01.01.00.8822.020 (Beitragsgruppenumstellung im Sozialversicherungsbereich).

(4) Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.

(5) Budgetmittel gemäß Abs. 2 dürfen weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 und Artikel IV noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel V herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß § 52 BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.

(6) Abweichend von § 55 Abs. 1, 2. Satz und Abs. 2 BHG 2013 in der am 31. 12. 2015 geltenden Fassung gilt:

1.

bei der Bildung von Rücklagen für das Finanzjahr 2015 ist § 55 Abs. 1, 2. Satz nicht anzuwenden;

2.

bei der Ermittlung einer Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) nach § 55 Abs. 2 bleiben Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes unberücksichtigt.

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Haftungsübernahmen

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 namens des Bundes gemäß § 82 BHG 2013

1.

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) oder in Form von Garantien für Kreditoperationen von Sicherungseinrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 oder § 49 Abs. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;

2.

die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß § 76 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;

3.

die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 000 Millionen Euro an Kapital und 1 000 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 000 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;

4.

die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur AG zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß § 47 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 200 Millionen Euro an Kapital und 2 200 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperationen im Einzelfall 2 000 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;

5.

die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2002, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird;

6.

die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. gemäß § 2 Abs. 2a des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 50 Millionen Euro an Kapital und 50 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 79 Abs. 2 BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

1.

gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

2.

gemäß § 76 Abs. 6 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,070 Millionen Euro im Einzelfall;

3.

gemäß § 76 Abs. 7 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,035 Millionen Euro im Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 übertragenen Befugnis in einem Ausmaß von 11 Millionen Euro zu verfügen, sofern die Verfügung im Einzelfall Gegenstände betrifft, deren Verkehrswert 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt.

(2) Kann durch einen Verzicht des Bundes die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung vermieden werden, kann auf eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung verzichtet werden, wenn die Bewilligung des Nationalrates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und klar überwiegende wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Interessen einen Verzicht aus volkswirtschaftlichen Überlegungen unter Einhaltung von § 74 BHG 2013 nahe legen.

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Personalplan

Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2016 werden im Personalplan 2016 festgelegt (Anlage IV).

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Verweisungen

Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Artikel XV. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Artikel XV. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016.

(2) Die Tabellen der Untergliederungen 24 und 30 in der Fassung des BGBl. I Nr. 60/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft und gelten für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016.

Allgemeine Hinweise

Gliederungselemente des Bundesvoranschlages

Anlage 1 – Bundesvoranschlag 2016

(Anm.: Allgemeine Hinweise, Gliederungselemente des Bundesvoranschlages und Anlage 1 – Bundesvoranschlag 2016 sind als PDF dokumentiert.)

Allgemeine Hinweise

Gliederungselemente des Bundesvoranschlages

Anlage 1 – Bundesvoranschlag 2016

(Anm.: Allgemeine Hinweise, Gliederungselemente des Bundesvoranschlages und Anlage 1 – Bundesvoranschlag 2016 sind als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. I Nr. 34/2016 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

8.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 243 zur Untergliederung 22 wie folgt:

„Finanzierungsvoranschlag- Obergrenze BVA BVA Erfolg
Allgemeine Gebarung BFRG 2016 2015 2014
Einzahlungen 38,900 37,900 182,999
Auszahlungen fix
Auszahlungen variabel 10.772,400 10.772,400 10.680,000 10.402,764
Summe Auszahlungen 10.772,400 10.772,400 10.680,000 10.402,764
Nettofinanzierungsbedarf (Bundesfin.) -10.733,500 -10.642,100 -10.219,764
Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
2016 2015 2014
Erträge 38,900 37,900 251,929
Aufwendungen 10.772,400 10.680,000 10.548,893
Nettoergebnis -10.733,500 -10.642,100 -10.296,964“
9.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 245 zur Untergliederung 22 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
2016 2015 2014
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 38,900 37,900 251,929
Erträge 38,900 37,900 251,929
Transferaufwand 10.772,400 10.680,000 10.402,764
Betrieblicher Sachaufwand 146,129
Aufwendungen 10.772,400 10.680,000 10.548,893
hievon variabel 10.772,400 10.680,000 10.548,893
Nettoergebnis -10.733,500 -10.642,100 -10.296,964
Finanzierungsvoranschlag- BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
Allgemeine Gebarung 2016 2015 2014
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 182,999 37,900 182,999
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 182,999 37,900 182,999
Auszahlungen aus Transfers 10.772,400 10.680,000 10.402,764
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 10.772,400 10.680,000 10.402,764
hievon variabel 10.772,400 10.680,000 10.402,764
Nettogeldfluss -10.733,500 -10.642,100 -10.219,764“
10.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 246 zur Untergliederung 22 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag UG 22 GB 22.01
Pensionsversicherung BB PL AZ NSchG var.
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 38,900 38,900
Erträge 38,900 38,900
Transferaufwand 10.772,400 10.772,400
Aufwendungen 10.772,400 10.772,400
hievon variabel 10.772,400 10.772,400
Nettoergebnis -10.733,500 -10.733,500
Finanzierungsvoranschlag- UG 22 GB 22.01
Allgemeine Gebarung Pensionsversicherung BB PL AZ NSchG var.
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 38,900 38,900
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 38,900 38,900
Auszahlungen aus Transfers 10.772,400 10.772,400
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 10.772,400 10.772,400
hievon variabel 10.772,400 10.772,400
Nettogeldfluss -10.733,500 -10.733,500“
11.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 247 zum Globalbudget 22.01 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
2016 2015 2014
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 38,900 0,006 205,261
Erträge 38,900 0,006 205,261
Transferaufwand 10.772,400 9.612,107 9.332,645
Betrieblicher Sachaufwand 141,089
Aufwendungen 10.772,400 9.612,107 9.473,734
hievon variabel 10.772,400 9.612,107 9.473,734
Nettoergebnis -10.733,500 -9.612,101 -9.268,473
Finanzierungsvoranschlag- BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
Allgemeine Gebarung 2016 2015 2014
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 38,900 0,006 141,089
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 38,900 0,006 141,089
Auszahlungen aus Transfers 10.772,400 9.612,107 9.332,645
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 10.772,400 9.612,107 9.332,645
hievon variabel 10.772,400 9.612,107 9.332,645
Nettogeldfluss -10.733,500 -9.612,101 -9.191,556“
12.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 250 zum Globalbudget 22.01 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag GB 22.01 DB 22.01.01 DB 22.01.02 DB 22.01.03
BB PL AZ NSchG var. BB, PL variabel AZ variabel NSchG variabel
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 38,900 0,006 0,004 38,890
Erträge 38,900 0,006 0,004 38,890
Transferaufwand 10.772,400 9.742,472 983,094 46,834
Aufwendungen 10.772,400 9.742,472 983,094 46,834
hievon variabel 10.772,400 9.742,472 983,094 46,834
Nettoergebnis -10.733,500 -9.742,466 -983,090 -7,944
Finanzierungsvoranschlag- GB 22.01 DB 22.01.01 DB 22.01.02 DB 22.01.03
Allgemeine Gebarung BB PL AZ NSchG var. BB, PL variabel AZ variabel NSchG variabel
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 38,900 0,006 0,004 38,890
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 38,900 0,006 0,004 38,890
Auszahlungen aus Transfers 10.772,400 9.742,472 983,094 46,834
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 10.772,400 9.742,472 983,094 46,834
hievon variabel 10.772,400 9.742,472 983,094 46,834
Nettogeldfluss -10.733,500 -9.742,466 -983,090 -7,944“
13.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 255 zur Untergliederung 23 wie folgt:

„Finanzierungsvoranschlag- Obergrenze BVA BVA Erfolg
Allgemeine Gebarung BFRG 2016 2015 2014
Einzahlungen 2.257,050 2.302,442 2.255,838
Auszahlungen fix 9.099,328 9.099,328 9.288,377 8.998,948
Summe Auszahlungen 9.099,328 9.099,328 9.288,377 8.998,948
Nettofinanzierungsbedarf (Bundesfin.) -6.842,278 -6.985,335 -6.743,109
Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
2016 2015 2014
Erträge 2.251,928 2.299,909 2.249,010
Aufwendungen 9.088,240 9.277,974 8.937,123
Nettoergebnis -6.836,312 -6.978,065 -6.688,113“
14.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 257 zur Untergliederung 23 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
2016 2015 2014
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 2.251,928 2.299,909 2.249,010
Erträge 2.251,928 2.299,909 2.249,010
Transferaufwand 9.087,472 9.276,457 8.036,468
Betrieblicher Sachaufwand 0,768 1,517 0,656
Aufwendungen 9.088,240 9.277,974 8.937,123
Nettoergebnis -6.836,312 -6.978,065 -6.688,113
Finanzierungsvoranschlag- BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
Allgemeine Gebarung 2016 2015 2014
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 2.257,023 2.302,409 2.255,816
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,027 0,033 0,022
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 2.257,050 2.302,442 2.255,838
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 0,303 1,111 0,213
Auszahlungen aus Transfers 9.099,000 9.287,226 8.998,731
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,025 0,040 0,004
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 9.099,328 9.288,377 8.998,948
Nettogeldfluss -6.842,278 -6.985,935 -6.743,109“
15.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 258 zur Untergliederung 23 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag UG 23 GB 23.01 GB 23.02
Pensionen – BeamteInn Ruhe- Vers.Gen. in kSV Pflegegeld
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 2.251,928 2.246,797 5,131
Erträge 2.251,928 2.246,797 5,131
Transferaufwand 9.087,472 8.868,939 218,533
Betrieblicher Sachaufwand 0,768 0,443 0,325
Aufwendungen 9.088,240 8.869,382 218,858
Nettoergebnis -6.836,312 -6.622,585 -213,727
Finanzierungsvoranschlag- UG 23 GB 23.01 GB 23.02
Allgemeine Gebarung Pensionen – BeamteInn Ruhe- Vers.Gen. in kSV. Pflegegeld
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 2.257,023 2.251,892 5,131
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,027 0,027
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 2.257,050 2.251,892 5,131
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 0,303 0,303
Auszahlungen aus Transfers 9.099,000 8.879,692 219,308
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,025 0,025
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 9.099,328 8.879.692 219,308
Nettogeldfluss -6.842,278 -6.627,800 -214,177“
16.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 259 zum Globalbudget 23.01 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
2016 2015 2014
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 2.246,797 1.339,872 1.294,281
Erträge 2.246,797 1.339,872 1.294,281
Transferaufwand 8.868,939 4.204,114 4.006,830
Betrieblicher Sachaufwand 0,443 1,329 0,489
Aufwendungen 8.869,382 4.205,443 4.007,320
Nettoergebnis -6.622,585 -2.865,571 -2.713,039
Finanzierungsvoranschlag- BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
Allgemeine Gebarung 2016 2015 2014
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 2.251,892 1.342,142 1.301,422
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,027 0,013 0,015
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 2.251,892 1.342,155 1.301,437
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 0,303 1,038 0,213
Auszahlungen aus Transfers 8.879,692 4.217,729 4.011,763
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,025 0,025 0,004
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 8.879.692 4.218,792 4.011,980
Nettogeldfluss -6.627,800 -2.876,637 -2.710,543“
17.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 262 zum Globalbudget 23.01 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag GB 23.01 DB 23.01.01 DB 23.01.02 DB 23.01.03 DB 23.01.04
Ruhe- Vers.Gen. in kSV. HV-Ausg.Inst.Pension Post Pensionen ÖBB Pensionen LL Pensionen
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 2.246,797 1.325,227 233,072 382,662 305,836
Erträge 2.246,797 1.325,227 233,072 382,662 305,836
Transferaufwand 8.868,939 3.992.730 1.209,582 2.057,146 1.609,481
Betrieblicher Sachaufwand 0,443 0,441 0,001 0,001
Aufwendungen 8.869,382 3.993,171 1.209,582 2.057,147 1.609,482
Nettoergebnis -6.622,585 -2.667,944 -976,510 -1.674,485 -1.303,646
Finanzierungsvoranschlag- GB 23.01 DB 23.01.01 DB 23.01.02 DB 23.01.03 DB 23.01.04
Allgemeine Gebarung Ruhe- Vers.Gen. in kSV. HV-Ausg.Inst.Pension Post Pensionen ÖBB Pensionen LL Pensionen
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 2.251,892 1.330,740 232,832 382,484 305,836
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,027 0,015 0,012
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 2.251,892 1.330,755 232,844 382,484 305,836
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 0,303 0,301 0,001 0,001
Auszahlungen aus Transfers 8.879,692 3.997,749 1.208,950 2.057,148 1.615,845
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,025 0,025
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 8.879.692 3.998,075 1.208,950 2.057,149 1.615,846
Nettogeldfluss -6.627,800 -2.667,320 -976,106 -1.674,665 -1.310,010“
18.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 263 zum Globalbudget 23.02 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
2016 2015 2014
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 5,131 245,040 243,173
Erträge 5,131 245,040 243,173
Transferaufwand 218,533 1.285,556 1.242,154
Betrieblicher Sachaufwand 0,325 0,146 0,115
Aufwendungen 218,858 1.285,702 1.242,269
Nettoergebnis -213,727 -1.040,662 -999,095
Finanzierungsvoranschlag- BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
Allgemeine Gebarung 2016 2015 2014
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 5,131 245,048 242,914
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,020 0,007
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 5,131 245,068 242,921
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 0,071
Auszahlungen aus Transfers 219,308 1.279,031 1.241,634
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,015
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 219,308 1.279,117 1.241,634
Nettogeldfluss -214,177 -1.034,049 -998,713“
19.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 267 zum Globalbudget 23.02 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag GB 23.02 DB 23.02.01 DB 23.02.02 DB 23.02.03 DB 23.02.04
Pflegegeld HV-Ausg.Inst.Pension Post Pensionen ÖBB Pensionen LL Pensionen
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 5,131 5,131
Erträge 5,131 5,131
Transferaufwand 218,533 122,225 35,287 45,640 25,381
Betrieblicher Sachaufwand 0,325 0,150 0,130 0,045
Aufwendungen 218,858 112,375 35,417 45,640 25,426
Nettoergebnis -213,727 -112,375 -30,286 -45,640 -25,426
Finanzierungsvoranschlag- GB 23.02 DB 23.02.01 DB 23.02.02 DB 23.02.03 DB 23.02.04
Allgemeine Gebarung Pflegegeld HV-Ausg.Inst.Pension Post Pensionen ÖBB Pensionen LL Pensionen
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 5,131 5,131
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 5,131 5,131
Auszahlungen aus Transfers 219,308 112,715 35,371 45,650 25,572
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 219,308 112,715 35,371 45,650 25,572
Nettogeldfluss -214,177 -112,715 -30,240 -45,650 -25,572“
20.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 272 zur Untergliederung 24 wie folgt:

„Finanzierungsvoranschlag- Obergrenze BVA BVA Erfolg
Allgemeine Gebarung BFRG 2016 2015 2014
Einzahlungen 49,313 48,713 87,591
Auszahlungen fix 397,587 397,587 308,693 367,175
Auszahlungen variabel 631,395 631,395 648,351 627,606
Summe Auszahlungen 1.028,982 1.028,982 957,044 994,781
Nettofinanzierungsbedarf (Bundesfin.) -979,669 -908,331 -907,190
Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
2016 2015 2014
Erträge 49,429 49,382 87,533
Aufwendungen 1.031,035 757,493 995,899
Nettoergebnis -981,606 -908,111 -908,366“
21.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 280 zur Untergliederung 24 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
2016 2015 2014
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 49,429 49,381 87,533
Finanzerträge 0,001
Erträge 49,429 49,382 87,533
Personalaufwand 29,786 27,670 26,579
Transferaufwand 935,452 883,300 917,746
Betrieblicher Sachaufwand 65,797 46,522 51,571
Finanzaufwand 0,001 0,003
Aufwendungen 1.031,035 957,493 995,899
hievon variabel 631,395 648,351 627,606
Nettoergebnis -981,606 -908,111 -908,366
Finanzierungsvoranschlag- BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
Allgemeine Gebarung 2016 2015 2014
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 49,238 48,633 87,544
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,005
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,075 0,075 0,046
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 49,313 48,713 87,591
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 93,204 73,352 76,734
Auszahlungen aus Transfers 935,452 883,299 917,779
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,248 0,315 0,215
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,078 0,078 0,053
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 1.028,982 957,044 994,781
hievon variabel 631,395 648,351 627,606
Nettogeldfluss -979,669 -908,331 -907,190“
22.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 281 zur Untergliederung 24 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag UG 24 GB 24.01 GB 24.02 GB 24.03
Gesundheit Steuerg. u. Services Gesundheitsfinanzg. Gesundheitsversorge
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 49,429 8,613 40,816
Erträge 49,429 8,613 40,816
Personalaufwand 29,786 29,786
Transferaufwand 935,452 56,136 832,595 46,721
Betrieblicher Sachaufwand 65,797 39,521 26,276
Aufwendungen 1.031,035 125,443 832,595 72,997
hievon variabel 631,395 631,395
Nettoergebnis -981,606 -116,830 -832,595 -32,181
Finanzierungsvoranschlag- UG 24 GB 24.01 GB 24.02 GB 24.03
Allgemeine Gebarung Gesundheit Steuerg. u. Services Gesundheitsfinanzg. Gesundheitsversorge
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 49,238 8,422 40,860
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,075 0,075
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 49,313 8,497 40,860
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 93,204 67,288 25,916
Auszahlungen aus Transfers 935,452 56,136 832,595 46,721
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,248 0,235 0,013
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,078 0,078
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 1.028,982 123,737 832,595 72,650
hievon variabel 631,395 631,395
Nettogeldfluss -979,669 -115,240 -832,595 -31,834“
23.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 286 zum Globalbudget 24.02 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
2016 2015 2014
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 40,000
Finanzerträge
Erträge 40,000
Transferaufwand 832,595 777,603 812,854
Aufwendungen 832,595 777,603 812,854
hievon variabel 631,395 648,351 627,606
Nettoergebnis -832,595 -777,603 -772,854
Finanzierungsvoranschlag- BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
Allgemeine Gebarung 2016 2015 2014
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 40,000
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 40,000
Auszahlungen aus Transfers 832,595 777,603 812,854
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 832,595 777,603 812,854
hievon variabel 631,395 648,351 627,606
Nettogeldfluss -832,595 -777,603 -772,854“
24.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 289 zum Globalbudget 24.02 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag GB 24.02 DB 24.02.01 DB 24.02.02 DB 24.02.03
Gesund-heits-finanzg. KAKuG (var) Mehrauf-wand FLAF Leistungen an SV
Transferaufwand 832,595 631,395 66,700 134,500
Aufwendungen 832,595 631,395 66,700 134,500
hievon variabel 631,395 631,395
Nettoergebnis -832,595 -631,395 -66,700 -134,500
Finanzierungsvoranschlag- GB 24.02 DB 24.02.01 DB 24.02.02 DB 24.02.03
Allgemeine Gebarung Gesund-heits-finanzg. KAKuG (var) Mehrauf-wand FLAF Leistungen an SV
Auszahlungen aus Transfers 832,595 631,395 66,700 134,500
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 832,595 631,395 66,700 134,500
hievon variabel 631,395 631,395
Nettogeldfluss -832,595 -631,395 -66,700 -134,500“
25.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 295 zur Untergliederung 25 wie folgt:

„Finanzierungsvoranschlag- Obergrenze BVA BVA Erfolg
Allgemeine Gebarung BFRG 2016 2015 2014
Einzahlungen 7.294,688 7.393,840 7.103,693
Auszahlungen fix 7.073,101 7.073,101 7.023,474 6.833,984
Summe Auszahlungen 7.073,101 7.073,101 7.023,474 6.833,984
Nettofinanzierungsbedarf (Bundesfin.) 221,587 370,366 269,709
Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
2016 2015 2014
Erträge 6.902,360 7.321,035 6.658,680
Aufwendungen 6.984,363 6.930,157 6.710,605
Nettoergebnis -82,003 390,878 -51,925“
26.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 302 zur Untergliederung 25 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
2016 2015 2014
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 6.902,357 7.321,031 6.656,537
Finanzerträge 0,003 0,004 2,144
Erträge 6.902,360 7.321,035 6.658,680
Personalaufwand 10,301 8,367
Transferaufwand 6.329,083 6.289,056 6.150,254
Betrieblicher Sachaufwand 645,830 630,800 551,984
Aufwendungen 6.984,363 6.930,157 6.710,605
Nettoergebnis -82,003 390,878 -51,925
Finanzierungsvoranschlag- BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
Allgemeine Gebarung 2016 2015 2014
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 7.219,185 7.321,035 7.028,478
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,001
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 75,503 72,804 75,215
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 7.294,688 7.393,840 7.103,693
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 621,109 612,360 561,364
Auszahlungen aus Transfers 6.313,082 6.275,555 6.139,107
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,090 0,362 0,181
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 138,820 135,197 133,332
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 7.073,101 7.023,474 6.833,984
Nettogeldfluss 221,587 370,366 269,709“
27.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 303 zur Untergliederung 25 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag UG 25 GB 25.01 GB 25.02
Familien und Jugend FLAF Familie / Jugend
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 6.902,357 6.902,276 0,081
Finanzerträge 0,003 0,003
Erträge 6.902,360 6.902,279 0,081
Personalaufwand 9,450
Transferaufwand 6.329,083 6.250,230 78,853
Betrieblicher Sachaufwand 645,830 638,354 7,476
Aufwendungen 6.984,363 6.888,584 95,779
Nettoergebnis -82,003 13,695 -95,698
Finanzierungsvoranschlag- UG 25 GB 25.01 GB 25.02
Allgemeine Gebarung Familien und Jugend FLAF Familie / Jugend
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 7.219,185 6.902,279 316,906
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 75,503 75,501 0,002
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 7.294,688 6.977,780 316,908
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 621,109 604,751 16,358
Auszahlungen aus Transfers 6.313,082 6.234,229 78,853
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,090 0,090
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 138,820 138,801 0,019
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 7.073,101 6.977,781 95,320
Nettogeldfluss 221,587 -0,001 221,588“
28.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 304 zum Globalbudget 25.01 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
2016 2015 2014
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 6.902,276 6.855,609 6.656,533
Finanzerträge 0,003 0,003 2,144
Erträge 6.902,279 6.855,612 6.658,677
Transferaufwand 6.250,230 6.210,309 6.067,783
Betrieblicher Sachaufwand 638,354 623,927 546,498
Aufwendungen 6.888,584 6.834,236 6.614,281
Nettoergebnis 13,695 21,376 44,396
Finanzierungsvoranschlag- BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
Allgemeine Gebarung 2016 2015 2014
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 6.902,279 6.855,612 6.648,056
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 75,501 72,801 74,214
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 6.977,780 6.928,413 6.723,279
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 604,751 596,505 549,742
Auszahlungen aus Transfers 6.234,229 6.196,808 6.056,636
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 138,801 135,101 133,325
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 6.977,781 6.928,414 6.739,703
Nettogeldfluss -0,001 -0,001 -16,423“
29.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 308 zum Globalbudget 25.01 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag GB 25.01 DB 25.01.01 DB 25.01.02 DB 25.01.03 DB 25.01.04
FLAF Familien-beihilfe Kinderbe- treuungsgeld Bildungs-leistungen Transfer SV
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 6.902,276 0,200 14,301
Finanzerträge 0,003 0,001
Erträge 6.902,279 0,200 0,001 14,301
Transferaufwand 6.250,230 3.358,689 1.125,302 4,401 1.350,620
Betrieblicher Sachaufwand 638,354 4,150 21,150 580,652
Aufwendungen 6.888,584 3.362,839 1.146,452 585,053 1.350,620
Nettoergebnis 13,695 -3.362,639 -1.146,451 -570,752 -1.350,620
Finanzierungsvoranschlag- GB 25.01 DB 25.01.01 DB 25.01.02 DB 25.01.03 DB 25.01.04
Allgemeine Gebarung FLAF Familien-beihilfe Kinderbe- treuungsgeld Bildungs-leistungen Transfer SV
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 6.902,279 0,200 0,001 14,301
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 75,501
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 6.977,780 0,200 0,001 14,301
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 604,751 2,450 20,750 580,651
Auszahlungen aus Transfers 6.234,229 3.358,689 1.125,302 4,401 1.350,620
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 138,801
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 6.977,781 3.361,139 1.146,052 585,052 1.350,620
Nettogeldfluss -0,001 -3.360,939 -1.146,051 -570.751 -1.350,620“
30.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 309 zum Globalbudget 25.01 wie folgt:

„DB 25.01.05 DB 25.01.06 DB 25.01.07
Sonstige Maßnahmen Unterhalts-vorschüsse Einnahmen FLAF
6.887,775
0,002
0,002 6.887,775
395,218 16,000
0,902 10,500 21,000
396,120 26,500 21,000
-396,118 -26,500 6.866,775
DB 25.01.05 DB 25.01.06 DB 25.01.07
Sonstige Maßnahmen Unterhalts-vorschüsse Einnahmen FLAF
0,002 6.887,775
0,001 75,500
0,003 75,500 6.887,775
0,900
395,217
0,001 138,800
396,118 138,800
-396,115 -63,300 6.887,775“
31.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 423 zur Untergliederung 41 wie folgt:

„Finanzierungsvoranschlag- Obergrenze BVA BVA Erfolg
Allgemeine Gebarung BFRG 2016 2015 2014
Einzahlungen 319,496 277,096 422,406
Auszahlungen fix 3.528,769 3.808,769 3.349,359 3.165,091
Summe Auszahlungen 3.528,697 3.808,769 3.349,359 3.165,091
Nettofinanzierungsbedarf (Bundesfin.) -3.489,273 -3.072,263 -2.742,685
Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
2016 2015 2014
Erträge 319,193 277,077 436,347
Aufwendungen 6.632,112 5.676,842 4.568,961
Nettoergebnis -6.312,919 -5.399,765 -4.132,614“
32.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 426 zur Untergliederung 41 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
2016 2015 2014
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 229,171 232,040 291,341
Finanzerträge 90,022 45,037 145,006
Erträge 319,193 277,077 436,347
Personalaufwand 69,875 67,597 60,759
Transferaufwand 5.696,473 4.756,201 3.730,354
Betrieblicher Sachaufwand 865,763 853,043 777,848
Finanzaufwand 0,001 0,001
Aufwendungen 6.632,112 5.676,842 4.568,961
Nettoergebnis -6.312,919 -5.399,765 -4.132,614
Finanzierungsvoranschlag- BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
Allgemeine Gebarung 2016 2015 2014
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 319,197 276,745 422,252
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,021 0,023 0,011
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,278 0,328 0,143
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 319,496 277,096 422,406
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 896,643 877,232 819,581
Auszahlungen aus Transfers 2.908,484 2.468,400 2.337,533
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 3,416 3,423 7,869
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,226 0,304 0,088
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 3.808,769 3.349,359 3.165,091
Nettogeldfluss -3.489,273 -3.072,263 -2.742,685“
33.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 427 zur Untergliederung 41 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag UG 41 GB 41.01 GB 41.02
Verk. Innov. u. Techn. Steuerung u. Services Verk.-Nach-richt.w.
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 229,171 30,225 198,946
Finanzerträge 90,022 90,022
Erträge 319,193 30,225 288,968
Personalaufwand 69,875 65,324 4,551
Transferaufwand 5.696,473 47,520 5.648,953
Betrieblicher Sachaufwand 865,763 37,549 828,214
Finanzaufwand 0,001 0,001
Aufwendungen 6.632,112 150,393 6.481,719
Nettoergebnis -6.312,919 -120,168 -6.192,751
Finanzierungsvoranschlag- UG 41 GB 41.01 GB 41.02
Allgemeine Gebarung Verk. Innov. u. Techn. Steuerung u. Services Verk.-Nach-richt.w.
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 319,197 30,226 288,971
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,021 0,006 0,015
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,278 0,082 0,196
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 319,496 30,314 289,182
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 896,643 89,198 807,445
Auszahlungen aus Transfers 2.908,484 47,514 2.860,970
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 3,416 1,178 2,238
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,226 0,179 0,047
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 3.808,769 138,069 3.670,700
Nettogeldfluss -3.489,273 -107,755 -3.381,518“
34.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 432 zum Globalbudget 41.02 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
2016 2015 2014
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 198,946 198,910 245,604
Finanzerträge 90,022 45,037 145,006
Erträge 288,968 243,947 390,610
Personalaufwand 4,551 4,257 3,427
Transferaufwand 5.648,953 4.690,710 3.692,361
Betrieblicher Sachaufwand 828,214 812,493 752,735
Finanzaufwand 0,001 0,001
Aufwendungen 6.481,719 5.507,461 4.448,523
Nettoergebnis -6.192,751 --5.263,514 -4.057,913
Finanzierungsvoranschlag- BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
Allgemeine Gebarung 2016 2015 2014
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 288,971 243,910 383,644
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,015 0,017 0,005
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,196 0,255 0,0600
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 289,182 244,182 383,709
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 807,445 791,119 740,217
Auszahlungen aus Transfers 2.860,970 2.402,910 2.299,799
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 2,238 2,494 7,124
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,047 0,108
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 3.670,700 3.196,631 3.047,140
Nettogeldfluss -3.381,518 -2.952,449 -2.663,431“
35.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 436 zum Globalbudget 41.02 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag GB 41.02 DB 41.02.01 DB 41.02.02 DB 41.02.03 DB 41.02.04
Verk.-Nach-richt.w. Gesamt-verk./Beteil. Schiene Telekom-munikation Straße
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 198,946 0,001 30,001 60,612
Finanzerträge 90,022 90,000 0,022
Erträge 288,968 90,001 30,001 60,634
Personalaufwand 4,551 2,205
Transferaufwand 5.648,953 107,940 5.133,556 282,980 6,443
Betrieblicher Sachaufwand 828,214 11,685 749,197 40,791 7,193
Finanzaufwand 0,001 0,001
Aufwendungen 6.481,719 119,625 5.882,753 323,771 15,842
Nettoergebnis -6.192,751 -29,624 -5.852,752 -323,771 44,792
Finanzierungsvoranschlag- GB 41.02 DB 41.02.01 DB 41.02.02 DB 41.02.03 DB 41.02.04
Allgemeine Gebarung Verk.-Nach-richt.w. Gesamt-verk./Beteil. Schiene Telekom-munikation Straße
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 288,971 90,001 30,001 60,636
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,015 0,006
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,196 0,004
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 289,182 90,001 30,001 60,646
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 807,445 11,685 746,197 30,486 8,777
Auszahlungen aus Transfers 2.860,970 107,940 2.345,573 282,980 6,443
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 2,238 0,009 0,204
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,047 0,023
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 3.670,700 119,634 3.091,770 313,466 15,447
Nettogeldfluss -3.381,518 -29,633 -3.061,769 -313,466 45,199“
36.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 438 zur Untergliederung 42 wie folgt:

„Finanzierungsvoranschlag- Obergrenze BVA BVA Erfolg
Allgemeine Gebarung BFRG 2016 2015 2014
Einzahlungen 181,801 181,801 220,471
Auszahlungen fix 854,835 854,835 865,794 916,017
Auszahlungen variabel 1.280,538 1.280,538 1.278,993 1.222,261
Summe Auszahlungen 2.135,373 2.135,373 2.144,787 2.138,278
Nettofinanzierungsbedarf (Bundesfin.) -1.953,572 -1.962,986 -1.917,807
Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
2016 2015 2014
Erträge 183,712 181,951 209,309
Aufwendungen 2.145,398 2.155,287 2.158,923
Nettoergebnis -1.961,686 -1.973,336 -1.949,614“
37.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 444 zur Untergliederung UG 42 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
2016 2015 2014
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 160,534 158,417 185,180
Finanzerträge 23,178 23,534 24,130
Erträge 183,712 181,951 209,309
Personalaufwand 166,324 168,338 158,179
Transferaufwand 1.853,999 1.832,068 1.867,554
Betrieblicher Sachaufwand 118,734 154,438 127,225
Finanzaufwand 6,341 0,443 5,964
Aufwendungen 2.145,758 2.155,287 2.158,923
hievon variabel 1.280,558 1.278,993 1.222,275
Nettoergebnis -1.961,686 -1.973,336 -1.949,614
Finanzierungsvoranschlag- BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
Allgemeine Gebarung 2016 2015 2014
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 181,587 181,598 220,060
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,081 0,075 0,211
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,133 0,128 0,200
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 181,801 181,801 220,471
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 272,495 310,581 262,331
Auszahlungen aus Transfers 1.853,995 1.832,068 1.867,548
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 8,629 1,923 8,260
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,254 0,215 0,138
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 2.135,373 2.144,787 2.138,278
hievon variabel 1.280,538 1.278,993 1.222,261
Nettogeldfluss -1.953,572 -1.962,986 -1.917,807“
38.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 445 zur Untergliederung 42 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag UG 42 GB 42.01 GB 42.02 GB 42.03
Land.Forst. u Wasser Steuerung u.Services Landw. u. ldl. Raum Forst, Was-ser, Naturg.
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 160,534 1,943 16,246 142,345
Finanzerträge 23,178 23,146 0,022 0,010
Erträge 183,712 25,089 16,268 142,355
Personalaufwand 166,324 65,910 72,941 27,473
Transferaufwand 1.853,999 68,708 1.634,425 150,866
Betrieblicher Sachaufwand 118,734 25,012 60,634 33,088
Finanzaufwand 6,341 6,000 0,341
Aufwendungen 2.145,758 165,630 1.768,341 211,427
hievon variabel 1.280,558 1.280,558
Nettoergebnis -1.961,686 -140,541 -1.752,073 -69,072
Finanzierungsvoranschlag- UG 42 GB 42.01 GB 42.02 GB 42.03
Allgemeine Gebarung Land.Forst. u Wasser Steuerung u.Services Landw. u. ldl. Raum Forst, Was-ser, Naturg.
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 181,587 23,421 15,967 142,199
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,081 0,002 0,056 0,023
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,133 0,125 0,002 0,006
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 181,801 23,548 16,025 142,228
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 272,495 88,882 128,417 55,196
Auszahlungen aus Transfers 1.853,995 68,704 1.634,425 150,866
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 8,629 1,010 7,254 0,365
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,254 0,213 0,025 0,016
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 2.135,373 158,809 1.770,121 206,443
hievon variabel 1.280,538 1.280,538
Nettogeldfluss -1.953,572 -135,261 -1.754,096 -64,215“
39.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 449 zum Globalbudget 42.02 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
2016 2015 2014
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 16,246 15,313 34,102
Finanzerträge 0,022 0,012 0,001
Erträge 16,268 15,325 34,103
Personalaufwand 72,941 72,939 68,809
Transferaufwand 1.634,425 1.635,976 1.580,029
Betrieblicher Sachaufwand 60,634 55,287 72,941
Finanzaufwand 0,341 0,441 0,343
Aufwendungen 1.768,341 1.764,643 1.722,122
hievon variabel 1.280,558 1.278,993 1.222,275
Nettoergebnis -1.752,073 -1.749,318 -1.688,019
Finanzierungsvoranschlag- BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
Allgemeine Gebarung 2016 2015 2014
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 15,967 15,221 34,516
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,056 0,066 0,073
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,002 0,003 0,059
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 16,025 15,290 34,648
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 128,417 127,297 125,212
Auszahlungen aus Transfers 1.634,425 1.635,976 1.580,057
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 7,254 0,777 6,106
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,025 0,002 0,035
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 1.770,121 1.764,052 1.711,410
hievon variabel 1.280,538 1.278,993 1.222,261
Nettogeldfluss -1.754,096 -1.748,762 -1.676,762“
40.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 452 zum Globalbudget 42.02 wie folgt:

„Ergebnisvoranschlag GB 42.02 DB 42.02.01 DB 42.02.02 DB 42.02.02 DB 42.02.03
Landw. u. ldl. Raum Ländl. Ent-wicklung Marktord., Fischerei Forsch./ Sonst.Maßn. Dienstst./ Landw.
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 16,246 0,308 0,170 13,155
Finanzerträge 0,022 0,020 0,002
Erträge 16,268 0,328 0,172 13,155
Personalaufwand 72,941 61,317
Transferaufwand 1.634,425 849,780 726,823 57,787 0,034
Betrieblicher Sachaufwand 60,634 2,190 15,334 36,589
Finanzaufwand 0,341 0,101
Aufwendungen 1.768,341 849,780 729,013 73,121 98,041
hievon variabel 1.280,558 562,500 718,058
Nettoergebnis -1.752,073 -849,780 -728,685 -72,949 -84,886
Finanzierungsvoranschlag- GB 42.02 DB 42.02.01 DB 42.02.02 DB 42.02.02 DB 42.02.03
Allgemeine Gebarung Landw. u. ldl. Raum Ländl. Ent-wicklung Marktord., Fischerei Forsch./ Sonst.Maßn. Dienstst./ Landw.
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers 15,967 0,328 0,172 12,872
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,056 0,051
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,002 0,002
Einzahlungen (allgemeine Gebarung) 16,025 0,328 0,172 12,925
Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 128,417 2,150 17,510 91,649
Auszahlungen aus Transfers 1.634,425 849,780 726,823 57,787 0,034
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 7,254 6,032
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 0,025 0,025
Auszahlungen (allgemeine Gebarung) 1.770,121 849,780 728,973 75,297 97,740
hievon variabel 1.280,538 562,500 718,038
Nettogeldfluss -1.754,096 -849,780 -728,645 -75,125 -84,815“
41.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 519 zur Untergliederung 58 wie folgt:

„Finanzierungsvoranschlag- Obergrenze BVA BVA Erfolg
Allgemeine Gebarung BFRG 2016 2015 2014
Auszahlungen fix 6.116,547 5.622,131 6.557,450 6.702,803
Summe Auszahlungen 6.116,547 5.622,131 6.557,450 6.702,803
Nettofinanzierungsbedarf (Bundesfin.) -5.622,131 -6.557,450 -6.702,803
Finanzierungsvoranschlag- BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit 2016 2015 2014
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 92.587,053 87.576,565 68.243,926
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 87.962,689 84.382,730 65.054,870
Nettofinanzierung 4.624,364 3.193,835 3.189,056
Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
2016 2015 2014
Aufwendungen 6.004,130 7.058,548 6.661,626
Nettoergebnis -6.004,130 -7.058,548 -6.661,626“
42.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 521 zur Untergliederung 58 wie folgt:

„Finanzierungsvoranschlag- BVA BVA Erfolg
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit 2016 2015 2014
Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden 36.573,820 34.004,146 34.146,243
Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassastärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten 40.000,000 40.000,000 20.422,822
Einzahlungen infolge eines Kapitaltausches bei Währungstauschverträgen 16.013,226 13.572,412 13.674,860
Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen 0,007 0,007
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 92.587,053 87.576,565 68.243,926
Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden 32.247,356 30.809,804 30.897,683
Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassastärkung eingegangener Geldverbindlichkeiten 40.000,000 40.000,000 20.552,136
Auszahlungen infolge eines Kapitaltausches bei Währungstauschverträgen 15.715,325 13.572,981 13.605,052
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen 0,008 0,008
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 87.962,689 84.382,730 65.054,870
Bundesfinanzierung 4.624,364 3.193,835 3.189,056“
43.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 522 zur Untergliederung 58 wie folgt:

„Finanzierungsvoranschlag- UG 58 GB 58.01
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit Finanzierungen WTV Finanzierungen WTV
Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden 36.573,820 36.573,820
Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassastärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten 40.000,000 40.000,000
Einzahlungen infolge eines Kapitaltausches bei Währungstauschverträgen 16.013,226 16.013,226
Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen 0,007 0,007
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 92.587,053 92.587,053
Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden 32.247,356 32.247,356
Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassastärkung eingegangener Geldverbindlichkeiten 40.000,000 40.000,000
Auszahlungen infolge eines Kapitaltausches bei Währungstauschverträgen 15.715,325 15.715,325
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen 0,008 0,008
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 87.962,689 87.962,689
Bundesfinanzierung 4.624,364 4.624,364“
44.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 523 zum Globalbudget 58.01 wie folgt:

„Finanzierungsvoranschlag- BVA BVA Erfolg
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit 2016 2015 2014
Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden 36.573,820 34.004,146 34.146,243
Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassastärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten 40.000,000 40.000,000 20.422,822
Einzahlungen infolge eines Kapitaltausches bei Währungstauschverträgen 16.013,226 13.572,412 13.674,860
Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen 0,007 0,007
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 92.587,053 87.576,565 68.243,926
Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden 32.247,356 30.809,804 30.897,683
Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassastärkung eingegangener Geldverbindlichkeiten 40.000,000 40.000,000 20.552,136
Auszahlungen infolge eines Kapitaltausches bei Währungstauschverträgen 15.715,325 13.572,981 13.605,052
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen 0,008 0,008
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 87.962,689 84.382,730 65.054,870
Bundesfinanzierung 4.624,364 3.193,835 3.189,056“
45.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 525 zum Globalbudget 58.01 wie folgt:

„Finanzierungsvoranschlag- GB 58.01 DB 58.01.01 DB 58.01.02
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit Finanzierungen WTV Finanz., WFV, Wertp. Kurzfr. Verpfl.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden 36.573,820 36.573,820
Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassastärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten 40.000,000 40.000,000
Einzahlungen infolge eines Kapitaltausches bei Währungstauschverträgen 16.013,226 6.013,221 10.000,005
Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen 0,007 0,007
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 92.587,053 42.587,048 50.000,005
Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden 32.247,356 32.247,356
Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassastärkung eingegangener Geldverbindlichkeiten 40.000,000 40.000,000
Auszahlungen infolge eines Kapitaltausches bei Währungstauschverträgen 15.715,325 5.715,320 10.000,005
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen 0,008 0,008
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 87.962,689 37.962,684 50,000,005
Bundesfinanzierung 4.624,364 4.624,364“
46.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle auf Seite 156 zur Untergliederung 14 wie folgt:

„Finanzierungsvoranschlag- Obergrenze BVA BVA Erfolg
Allgemeine Gebarung BFRG 2016 2015 2014
Einzahlungen 0,038 31,000 44,524
Auszahlungen fix 2.267,927 2.071,927 1.981,680 2.179,987
Summe Auszahlungen 2.267,927 2.071,927 1.981,680 2.179,987
Nettofinanzierungsbedarf (Bundesfin.) -2.071,889 -1.950,680 -2.135,463
Ergebnisvoranschlag BVA BVA Erfolg
--- --- --- ---
2016 2015 2014
Erträge 0,084 34,513 -217,465
Aufwendungen 2.223,957 2.177,351 2.099,129
Nettoergebnis -2.223,873 -2.142,838 -2.316,594“
47.

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Tabelle zum Finanzierungsvoranschlag auf Seite 491 zur Untergliederung 45 wie folgt:

„Finanzierungsvoranschlag- Obergrenze BVA BVA Erfolg
Allgemeine Gebarung BFRG 2016 2015 2014
Einzahlungen 1.267,761 1.112,536 1.007,449
Auszahlungen fix 1.047,339 1.035,439 1.023,291 618,134
Auszahlungen variabel 0,006 0,006 0,006 445,344
Summe Auszahlungen 1.047,345 1.035,445 1.023,297 1.063,478
Nettofinanzierungsbedarf (Bundesfin.) 232,316 89,239 -56,029“

)

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Allgemeine Hinweise

Gliederungselemente des Bundesvoranschlages

Anlage 1 – Bundesvoranschlag 2016

(Anm.: Allgemeine Hinweise, Gliederungselemente des Bundesvoranschlages und Anlage 1 – Bundesvoranschlag 2016 sind als PDF dokumentiert)

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Anlage II Bundespersonal das für Dritte leistet – Bruttodarstellung 2016

(Anm.: Anlage II als PDF dokumentiert)

Anlage III Finanzierungen, Währungstauschverträge – Bruttodarstellung 2016

(Anm.: Anlage III ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Anlage III Finanzierungen, Währungstauschverträge – Bruttodarstellung 2016

(Anm.: Anlage III als PDF dokumentiert)

Personalplan 2016

(Anm.: Der Personalplan 2016 ist als PDF dokumentiert.)

Personalplan 2016

(Anm.: Der Personalplan 2016 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. I Nr. 34/2016 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

49.

Der Personalplan für das Jahr 2016 (Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz 2016) Teil 1a erhält in der Untergliederung 05 auf den Seiten der Untergliederung die aus der Beilage ersichtliche Fassung.

50.

In § 6 Abs. 9, zweiter Satz der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gemäß § 44 BHG 2013 des Personalplanes 2016 (Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz 2016) wird die Zahl „579“ durch die Zahl „376“ ersetzt.

51.

In § 15 Absatz 5 letzter Satz der Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gemäß § 44 BHG 2013 wird die Wortfolge „1,4 vH“ durch die Wortfolge „2 vH“ ersetzt.

52.

In den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung gemäß § 44 BHG 2013 wird nach §18 folgender neuer § 19 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung

§ 19. (1) Der Personalplan kann im Jahr 2016 im

1.

Bundeskanzleramt um bis zu 24

2.

Bundesministerium für Finanzen um bis zu 80

3.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales um bis zu 12

4.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den Fall des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – ABPG) um bis zu weiteren 6

(2) Für den Fall eines provisorischen Personalplanes gemäß § 46 BHG 2013 im Jahr 2017 kann die für das Jahr 2016 im Personalplan festgelegte Anzahl an Planstellen im Jahr 2017 im

1.

Bundeskanzleramt um bis zu 24

2.

Bundesministerium für Finanzen um bis zu 80

3.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales um bis zu 12

4.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den Fall des Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – ABPG) um bis zu weitere 6

(3) Für den Fall eines provisorischen Personalplanes gemäß § 46 BHG 2013 im Jahr 2017 kann die für das Jahr 2016 im Personalplan festgelegte Anzahl an Planstellen im Jahr 2017 im Bundeministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für den Fall des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, mit dem das Patentanwaltsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetzes 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden um bis zu 48 Planstellen überschritten werden.

(4) Überschreitungen gemäß § 19 Abs.1 Ziffer 2, 3 und 4 sowie gemäß § 19 Abs.2 Ziffer 2, 3 und 4 bedürfen der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen.“

53.

Der Personalplan für das Jahr 2016 (Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz 2016) Teil 1a erhält in der Gesamtübersicht und in den Untergliederungen 04, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 20, 21, 24, 30, 31, 32, 40, 41 und 42 auf den Seiten der einzelnen Untergliederungen die aus der Beilage ersichtliche Fassung.

54.

Der Personalplan für das Jahr 2016 (Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz 2016) Teil 1b erhält in der Gesamtübersicht und in der Übersicht über die einzelnen ausgegliederten Rechtsträger, 31.02.91.00 Ämter der Universitäten, die aus der Beilage ersichtliche Fassung.

Der Personalplan 2016 (Planstellenverzeichnis 1a) ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

BFG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Personalplan 2016

(Anm.: Personalplan 2016 als PDF dokumentiert)