Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffzienz-Richtlinienverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-01-01
Status Aufgehoben · 2023-06-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 27 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, wird durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung bestimmt die Vorgaben, die die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle in Vollziehung der ihr gemäß den Bestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) zugewiesenen Tätigkeit einzuhalten hat. Diese Verordnung regelt insbesondere

1.

die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik und die Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne des EEffG;

2.

die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen sowie sonstige Voraussetzungen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne des EEffG;

3.

Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 EEffG sowie Kontrollrechte der Monitoringstelle.

(2) Ziel dieser Verordnung ist insbesondere, dass

1.

durch die Präzisierung der gesetzlichen Regeln Klarstellungen zur Handhabung und Vollziehung des Energieeffizienz-Verpflichtungssystems gemäß § 9 bis § 11 EEffG getroffen werden,

2.

ein Prozedere für die Festlegung und Entwicklung neuer Methoden zur Berechnung von Energieeinsparungen und Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen geschaffen wird,

3.

Akteure ermuntert werden, Energieeffizienzmaßnahmen in großem Ausmaß zu setzen und neue Energieeffizienzmaßnahmen zu entwickeln.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Soweit im Folgenden nichts anders bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG).

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Anpassungsfaktor“ eine festgelegte Rechengröße, die quantifizierbare, den Energieverbrauch beeinflussende Parameter, wie zum Beispiel Wetterbedingungen, verhaltensabhängige Parameter (Innentemperatur, Helligkeit), Arbeitszeiten, Durchsatz in der Produktion, berichtigt und normalisiert;

2.

„Anrechnung“ die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 15, um eine Energieeffizienzmaßnahme für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 10 oder § 11 EEffG berücksichtigen zu können; nach einer erfolgten Anrechnung einer Energieeffizienzmaßnahme ist eine weitere Übertragung, Zurechnung, Anrechnung oder Aufteilung ausgeschlossen;

3.

„Baseline“ den berechneten oder gemessenen, mithilfe von Anpassungsfaktoren normierten und normalisierten Energieverbrauch ohne die gesetzte Energieeffizienzmaßnahme, die als Referenzwert für den Vergleich mit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahme dient. Die Ausgangsbasis stellt somit einen Referenzwert dar, welcher mit fundierten Datenquellen gemäß § 6 nach Setzen der Energieeffizienzmaßnahme verglichen werden kann. Die Ausgangsbasis kann andere Energieeffizienzmaßnahmen berücksichtigen, jedoch nicht die in Frage stehende Energieeffizienzmaßnahme;

4.

„Betriebliche Energieeffizienzmethode“ eine Unterkategorie der „verallgemeinerten Methode“, die die Rahmenbedingungen für die Evaluierung von Energieeinsparungen, die Unternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 18 bis 21 EEffG bei sich selbst setzen, festlegt (Anlage 1a);

5.

„individuelle Bewertung“ eine gutachterliche Evaluierung von Energieeinsparungen, die auf Basis der Vorgaben dieser Verordnung für einzelne Energieeffizienzmaßnahmen vorgenommen wurde;

6.

„Doppelzählung- oder Mehrfachzählung“ die doppelte oder mehrfache Inanspruchnahme von Energieeinsparungen für dieselbe Energieeffizienzmaßnahme;

7.

„Elementareinheit einer Energieeffizienzmaßnahme“ ein Objekt (zB Kühlschrank) oder Subjekt (zB energieberatener Haushalt), für welches normierte Energieeinsparungen definiert und berechnet werden. Im Allgemeinen ist hiermit ein Energie nutzendes System oder der Teilnehmer an einem Energieeinsparprogramm gemeint;

8.

„Energiedienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die Endenergiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen beispielsweise in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt bzw. durchführt;

9.

„Energieeffizienzrichtlinie“ die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 113 vom 15.04.2013 S. 24;

10.

„Energieeffizienzmethoden (Methoden)“ die Normierung von Energieeinsparungen, die aus gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen resultieren, sowie die typisierte Beschreibung, Berechnung und Definition von Energieeffizienzmaßnahmen;

a)

„Bottom-Up-Methoden“ die Ermittlung von Energieeinsparungen bei Energieeffizienzmaßnahmen auf Basis von normierten Einsparungen und Elementareinheiten für Energieeffizienzmaßnahmen. Im Rahmen dieser Verordnung werden ausschließlich Bottom-up-Methoden geregelt;

b)

„verallgemeinerte Methoden“ Bottom-Up-Methoden gemäß § 12, die für eine Mehrzahl von Fällen gelten und entweder in Anlage 1 oder im Methodendokument gemäß § 27 Abs. 5 EEffG veröffentlicht sind;

11.

„Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener und/ oder wirtschaftlicher Änderungen;

12.

„Energieeinsparung“ die innerhalb eines Jahres eingesparte Endenergiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer Energieeffizienzmaßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird. Jede Energieeinsparung muss ursächlich aus einer gesetzten Energieeffizienzmaßnahme resultieren;

a)

„normierte Energieeinsparung“ die berechnete Energieeinsparung je Elementareinheit für Energieeffizienzmaßnahmen;

13.

„Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie zB finanzielle Einsparungen, getätigt werden;

14.

„Lebensdauer der Einsparung“ die Anzahl der Jahre, für die die bei Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahme ursprünglich innerhalb eines Jahres erzielten Energieeinsparungen bestehen bleiben;

15.

„Normalisierung“ die Anpassung des Energieverbrauchs über einen Zeitraum bezüglich der Einflussgrößen, die in der Berechnung der Energieeinsparungen nicht berücksichtigt werden sollen;

16.

„projektspezifische Eingabe“ die Verwendung von konkreten, einzelfallbezogenen Ist-Werten statt den in einer verallgemeinerten Methode vorgegebenen Werten für die Bewertung einer Energieeffizienzmaßnahme unter Heranziehung der Datenquellen gemäß § 6, sofern die Methode dies nicht ausschließt;

17.

„Zurechnung“ die auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung, dem EEffG oder der Verordnung beruhende Zuordnung einer Energieeffizienzmaßnahme zu einem Energielieferanten oder einer sonstigen natürlichen oder juristischen Person.

2.

Abschnitt

Messmethodik und Evaluierungssystematik

Grundsätze der Effizienzevaluierung

§ 3. (1) Für die Beurteilung, ob ein gemäß § 10 und § 11 EEffG verpflichteter Energielieferant seine Verpflichtung erfüllt hat, sind die gemäß § 10 Abs. 3 EEffG in die Datenbank der Monitoringstelle eingemeldeten Energieeinsparungen heranzuziehen und zu überprüfen.

(2) Die Energieeinsparungen haben aus den dem verpflichteten Lieferanten zurechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen zu resultieren.

(3) Energieeffizienzmaßnahmen müssen, um als solche auf die Verpflichtung eines Lieferanten gemäß § 10 EEffG oder gemäß § 11 EEffG angerechnet werden zu können,

1.

einer verallgemeinerten Methode gemäß § 12 entsprechen oder

2.

einer individuellen Bewertung gemäß § 13 unterzogen werden.

(4) Die weiteren Regelungen über die Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen sind in § 15 und in § 27 Abs. 4 EEffG normiert.

Berechnungsmodell für Endenergieeffizienz

§ 4. (1) Endenergieeinsparungen aus verallgemeinerten Methoden (§ 12) sind aus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch vor Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme (Baseline) minus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch nach Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme zu ermitteln.

(2) Die Bestimmung der Baseline bei verallgemeinerten Methoden ist je nach Typ der Energieeffizienzmaßnahme wie folgt zu bestimmen:

1.

Bei einer Neuanschaffung eines Energieverbrauchsgerätes oder der Neuerrichtung eines Gebäudes oder einer Anlage ist bei Vorliegen gesetzlicher Vorschriften für den Endenergieverbrauch oder den Endenergieverbrauch bestimmender Eigenschaften der auf Basis der gesetzlichen Vorgaben berechnete, normierte und normalisierte Endenergieverbrauch der Energieeffizienzmaßnahme als Baseline heranzuziehen. Gibt es keine derartigen gesetzlichen Vorgaben, die den Endenergieverbrauch beschränken oder den Endenergieverbrauch bestimmende Eigenschaften normieren, ist bei der Bestimmung der Baseline die marktübliche Durchschnittstechnologie heranzuziehen.

2.

Bei einem Ersatz oder dem Tausch eines Energieverbrauchsgerätes oder einer Erweiterung bestehender Verbrauchsfunktionen zur Verbesserung der Energieeffizienz unter Beibehaltung der ursprünglichen Funktion entspricht die Baseline dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch des ersetzten Energieverbrauchsgerätes oder dem Endenergieverbrauch der durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräte.

Die Heranziehung als marktübliche Durchschnittstechnologie oder der durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräte setzt nach Möglichkeit voraus, dass deren Bestimmung auf Erhebungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 beruht. Diese Erhebungen sind in Abhängigkeit von relevanten Marktentwicklungen zu aktualisieren.

(3) Der Endenergieverbrauch nach Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme ist in der individuellen Bewertung und in der verallgemeinerten Methode durch Datenquellen gemäß § 6 nachzuweisen.

(4) Die Normalisierung des Energieverbrauchs bei verallgemeinerten Methoden hat in Form von Anpassungsfaktoren zu erfolgen, wodurch die Wirkung systemfremder Faktoren, welche unter Zugrundelegung des aktuellen Standes der Wissenschaft die Berechnung der Energieeinsparungen verfälschen könnten, bestmöglich ausgeschlossen werden kann. Systemfremde Faktoren sind insbesondere:

1.

externe Faktoren, wie zB Wetter, Betriebszeiten für Gebäude, Produktionsverhältnisse;

2.

technische Wechselwirkungen;

3.

das Nutzungsverhalten.

(5) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann bei individuellen Bewertungen für die Berechnung der Baseline auf Ist-Werte abgestellt werden. Eine Normalisierung gemäß den in Abs. 4 beispielhaft genannten Anpassungsfaktoren hat bei individuellen Bewertungen nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh zu erfolgen, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Monitoringstelle hat bis 1. April 2017 und danach jährlich einen Bericht über den im vorangegangenen Verpflichtungszeitraum gesetzten Anteil an Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von 15 MWh oder weniger zu erstellen und die Effekte der mit dieser Erleichterung verbundenen Auswirkung auf die Zielsetzung des EEffG darzustellen. Dieser Bericht hat gegebenenfalls eine Empfehlung über eine angemessene Anpassung des Schwellenwerts zu enthalten und ist auf der Homepage der Energieeffizienz-Monitoringstelle zu veröffentlichen.

3.

Abschnitt

Erarbeitung von Energieeffizienzmethoden und individuellen Bewertungen

Grundsätze für die Erarbeitung von Effizienzmethoden und individuellen Bewertungen

§ 5. (1) Die Anrechnung von Einsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen setzt voraus, dass die Effizienzmethoden und Bewertungen gemäß § 12 und § 13 nach Vorgabe der § 3 bis § 10 erarbeitet werden.

(2) Der Ablauf der Erarbeitung von verallgemeinerten Methoden und individuellen Bewertungen hat folgendermaßen zu erfolgen:

1.

Erster Schritt: Ermitteln der normierten und normalisierten Endenergieeinsparungen je Energieeffizienzmaßnahme.

2.

Zweiter Schritt: Die Definition einer Anleitung für die Aggregation der Endenergieeinsparungen der Energieeffizienzmaßnahme gemäß Z 1 über die in der jeweiligen Verpflichtungsperiode insgesamt durchgeführten Energieeffizienzmaßnahmen.

3.

Dritter Schritt: Festlegung der Lebensdauer der Energieeffizienzmaßnahme.

(3) Die Monitoringstelle hat jährlich nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten zusätzlich weitere verallgemeinerte Methoden in Zusammenarbeit mit den gemäß EEffG verpflichteten Lieferanten zu erarbeiten.

(4) Jede neue Berechnungsmethode sowie jede neue individuelle Bewertung ist, damit die auf ihrer Basis gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen angerechnet werden können, gesondert auf mögliche Doppel- oder Mehrfachzählungen hin zu prüfen. Insbesondere ist das Zusammenwirken mit anderen Methoden oder individuellen Bewertungen bei der Erstellung zu prüfen. Allfällige Doppel- oder Mehrfachzählungen sind zu korrigieren.

(5) Abweichend von Abs. 2 hat bei individuellen Bewertungen der Ablauf der Bewertung nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh in den gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 2 beschriebenen Schritten zu erfolgen, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Auswirkungen dieses Schwellenwertes sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß § 4 Abs. 5 darzustellen.

Datenquellen

§ 6. Bei der Erarbeitung von verallgemeinerten Methoden oder individuellen Bewertungen können folgende Datenquellen vom Gutachter gemäß § 9 herangezogen werden:

1.

Energierechnungen;

2.

gesetzliche Regelungen oder rechtliche Mindeststandards;

3.

ausgearbeitete Normen sowie darauf basierende Berechnungstools;

4.

gesicherte Herstellerangaben;

5.

repräsentative Messungen;

6.

wissenschaftliche Studien und Gutachten;

7.

repräsentative Statistiken und Datenbanken;

Die Verwendung veralteter Daten oder Datenquellen darf nicht anerkannt werden.

Methodiken zur Festlegung von Referenz- und Standardwerten

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.