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Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

Geltender Text a fecha 2015-12-14

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Dem Land Salzburg wird aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich im Jahr 2016 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt.

(2) Der Zweckzuschuss ist im Zusammenhang mit dem Jubiläum 2016 anlässlich der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich zu verwenden.

(3) Dieser Zuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für den genannten Zweck bestimmt.

§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.