Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016)
BGBl. II Nr. 419/2015
Versicherungsholdinggesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;
vermögensverwaltende Versicherungsvereine gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 VAG 2016 sind;
Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;
Zweckgesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 VAG 2016 sind;
Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen,
die als Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle gemäß § 9 BWG oder § 19 WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten gemäß Art. 26 Abs. 1 und 2 MiFIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);
deren meldepflichtige Instrumente gemäß Art. 26 Abs. 2 MiFIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 2 BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);
die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle gemäß § 19 WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von § 6 Abs. 3 VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit § 69 Abs. 2 oder § 83 Abs. 1 VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
die als Betreiber von Marktinfrastrukturen
aa) eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse gemäß § 1 Z 1 BörseG 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 1 BörseG 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen);
bb) als zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Nr. 1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);
cc) als Zentralverwahrer gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer);
die als Clearingmitglied gemäß Art. 2 Nr. 14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);
die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind, ferner gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);
die im Inland über eine Zulassung als Administrator gemäß Art. 34 der BMR verfügen oder als Administrator gemäß Art. 34 der BMR registriert sind (Administratoren);
die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Art. 12 ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister);
die Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG sind oder über eine EU-Zweigstelle gemäß § 2 Z 88 BaSAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen);
die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 16 oder 17 MiCAR (Asset-referenced Token – ART), die Emittenten von E-Geld-Token gemäß Art. 48 MiCAR (E-Money Token – EMT), die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 59 und 60 MiCAR (Crypto-Asset Service Provider – CASP) oder mehreres davon nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 MiCa-VVG sind (ART- und EMT-Emittenten sowie CASP);
Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse gemäß § 8 PKG verfügen;
Kostenpflichtige gemäß § 28 Abs. 6 FM-GwG, die als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a Abs. 1 FM-GwG registriert sind.
(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3, § 13 Abs. 1 Z 1 bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
(4) Kosten in neu eingerichteten Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen, die in Quartalen verbucht werden, in denen es zu Beginn des Quartals noch keine Kostenpflichtigen gibt, sind als Kosten zu behandeln, die nicht direkt zugeordnet werden können (§ 19 Abs. 1 dritter Satz FMABG).
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 16
Abschnitt
Ist-Kostenverrechnung
Kostenpflicht
§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
Kostenpflichtige
aa) gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 4 BWG, die
– Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder
– Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder
– Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind oder
– Wertpapierfirmen gemäß § 4 BWG oder gemäß Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz IFR sind,
bb) gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind,
cc) gemäß § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018, die
– Zahlungsinstitute gemäß § 4 Z 4 lit. a ZaDiG 2018 sind oder
– Zweigstellen gemäß § 27 ZaDiG 2018 sind,
dd) gemäß § 22 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010, die
– E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010 sind oder
– Zweigstellen gemäß § 9 des E-Geldgesetzes 2010 sind;
gemäß § 160 Abs. 1 Z 1 bis 3 BaSAG, die
aa) Institute gemäß § 2 Z 23 in Verbindung mit § 2 Z 2 BaSAG sind und aufgrund § 4 BWG Bankgeschäfte betreiben,
bb) Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 9 BaSAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 10 BaSAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind,
cc) EU-Zweigstellen gemäß § 2 Z 88 BaSAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß Z 3 lit. i eingerichtet sind;
gemäß § 56 ESAEG, die
– eine gemäß § 1 Abs. 2 ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder
– eine gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
Kostenpflichtige gemäß § 271 Abs. 1 VAG 2016, die
über eine Konzession
aa) gemäß § 6 Abs. 1 VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016,
bb) gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VAG 2016,
cc) gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VAG 2016,
dd) gemäß § 13 Abs. 1 VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 VAG 2016
verfügen; ferner die
gemäß § 20 VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 sind;
Versicherungsholdinggesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;
vermögensverwaltende Versicherungsvereine gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 VAG 2016 sind;
Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;
Zweckgesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 VAG 2016 sind;
Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen,
die als Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle gemäß § 9 BWG oder § 19 WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten gemäß Art. 26 Abs. 1 und 2 MiFIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);
deren meldepflichtige Instrumente gemäß Art. 26 Abs. 2 MiFIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 2 BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);
die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle gemäß § 19 WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von § 6 Abs. 3 VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit § 69 Abs. 2 oder § 83 Abs. 1 VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
die als Betreiber von Marktinfrastrukturen
aa) eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse gemäß § 1 Z 1 BörseG 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 1 BörseG 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen);
bb) als zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Nr. 1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);
cc) als Zentralverwahrer gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer);
die als Clearingmitglied gemäß Art. 2 Nr. 14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);
die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind, ferner gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);
die im Inland über eine Zulassung als Administrator gemäß Art. 34 der BMR verfügen oder als Administrator gemäß Art. 34 der BMR registriert sind (Administratoren);
die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Art. 12 ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister);
die Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG sind oder über eine EU-Zweigstelle gemäß § 2 Z 88 BaSAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen);
die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 16 oder 17 MiCAR (Asset-referenced Token – ART), die Emittenten von E-Geld-Token gemäß Art. 48 MiCAR (E-Money Token – EMT), die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 59 und 60 MiCAR (Crypto-Asset Service Provider – CASP) oder mehreres davon nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 MiCa-VVG sind (ART- und EMT-Emittenten sowie CASP);
Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse gemäß § 8 PKG verfügen.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 387/2024)
(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3, § 13 Abs. 1 Z 1 bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
(4) Kosten in neu eingerichteten Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen, die in Quartalen verbucht werden, in denen es zu Beginn des Quartals noch keine Kostenpflichtigen gibt, sind als Kosten zu behandeln, die nicht direkt zugeordnet werden können (§ 19 Abs. 1 dritter Satz FMABG).
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 16 und 18
Abschnitt
Ist-Kostenverrechnung
Kostenpflicht
§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
Kostenpflichtige
aa) gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 4 BWG, die
– Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder
– Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben oder
– Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 CRR oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind oder
– Wertpapierfirmen gemäß § 4 BWG oder gemäß Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz IFR sind,
bb) gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind,
cc) gemäß § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018, die
– Zahlungsinstitute gemäß § 4 Z 4 lit. a ZaDiG 2018 sind oder
– Zweigstellen gemäß § 27 ZaDiG 2018 sind,
dd) gemäß § 22 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010, die
– E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010 sind oder
– Zweigstellen gemäß § 9 des E-Geldgesetzes 2010 sind,
ee) gemäß § 23 KKG,
– die Kreditdienstleister gemäß § 3 Z 8 KKG sind und nach diesem Bundesgesetz zur Erbringung von Kreditdienstleistungen berechtigt sind, oder
– die Kreditdienstleistungserbringer gemäß § 3 Z 7 KKG, an die gemäß § 12 KKG Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden;
gemäß § 160 Abs. 1 Z 1 bis 3 BaSAG, die
aa) Institute gemäß § 2 Z 23 in Verbindung mit § 2 Z 2 BaSAG sind und aufgrund § 4 BWG Bankgeschäfte betreiben,
bb) Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 9 BaSAG oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 10 BaSAG sind, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind,
cc) EU-Zweigstellen gemäß § 2 Z 88 BaSAG sind, die nicht von abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß Z 3 lit. i eingerichtet sind;
gemäß § 56 ESAEG, die
– eine gemäß § 1 Abs. 2 ESAEG eingerichtete einheitliche Sicherungseinrichtung sind oder
– eine gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ESAEG betriebene Sicherungseinrichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind;
Kostenpflichtige gemäß § 271 Abs. 1 VAG 2016, die
über eine Konzession
aa) gemäß § 6 Abs. 1 VAG 2016 als Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016,
bb) gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 VAG 2016 als kleines Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VAG 2016,
cc) gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 VAG 2016 als kleiner Versicherungsverein gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VAG 2016,
dd) gemäß § 13 Abs. 1 VAG 2016 als Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 VAG 2016
verfügen; ferner die
gemäß § 20 VAG 2016 eine Zweigniederlassung im Inland errichtet haben und EWR-Versicherungsunternehmen oder EWR-Rückversicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 sind;
Versicherungsholdinggesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;
vermögensverwaltende Versicherungsvereine gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 VAG 2016 sind;
Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 VAG 2016 sind;
Zweckgesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 VAG 2016 sind;
Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen,
die als Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 mit Sitz im Inland oder über eine Zweigstelle gemäß § 9 BWG oder § 19 WAG 2018 Geschäfte mit gegenüber der FMA meldepflichtigen Instrumenten gemäß Art. 26 Abs. 1 und 2 MiFIR getätigt haben (meldepflichtige Institute);
deren meldepflichtige Instrumente gemäß Art. 26 Abs. 2 MiFIR an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 2 BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder einem organisierten Handelssystem (OTF) einbezogen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);
die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 verfügen, oder über eine Zweigstelle gemäß § 19 WAG 2018 im Inland tätige Wertpapierfirmen oder über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 im Inland tätige Drittlandfirmen, ferner Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte im Sinne von § 6 Abs. 3 VAG 2016 und fallweise in Verbindung mit § 69 Abs. 2 oder § 83 Abs. 1 VAG 2016 durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben, und Zentralverwahrer, die Dienstleistungen erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht haben, einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
die als Betreiber von Marktinfrastrukturen
aa) eine von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörse gemäß § 1 Z 1 BörseG 2018 betreiben, insbesondere Börseunternehmen, die über eine Konzession zum Betrieb einer Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 1 BörseG 2018 oder den Vorgängerbestimmungen verfügen, einschließlich Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 DLT-Pilot-Verordnung (Wertpapierbörsen);
bb) als zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Nr. 1 EMIR im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);
cc) als Zentralverwahrer gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 CSDR im Inland niedergelassen sind, einschließlich Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 DLT-Pilot-Verordnung (Zentralverwahrer);
die als Clearingmitglied gemäß Art. 2 Nr. 14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);
die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind, ferner gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);
die im Inland bei der FMA über eine Zulassung oder Registrierung als Administrator gemäß Art. 34 BMR verfügen (Administratoren);
die über eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Art. 12 ECSPR verfügen (Schwarmfinanzierungsdienstleister);
die Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 3 BaSAG sind oder über eine EU-Zweigstelle gemäß § 2 Z 88 BaSAG tätige Drittlandsinstitute, die im Inland Wertpapierdienstleistungen und wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen);
die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 16 oder 17 MiCAR (Asset-referenced Token – ART), die Emittenten von E-Geld-Token gemäß Art. 48 MiCAR (E-Money Token – EMT), die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 59 und 60 MiCAR (Crypto-Asset Service Provider – CASP) oder mehreres davon nach Maßgabe von § 22 Abs. 2 MiCa-VVG sind (ART- und EMT-Emittenten sowie CASP);
Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse gemäß § 8 PKG verfügen.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 387/2024)
(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3, § 13 Abs. 1 Z 1 bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
(4) Kosten in neu eingerichteten Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen, die in Quartalen verbucht werden, in denen es zu Beginn des Quartals noch keine Kostenpflichtigen gibt, sind als Kosten zu behandeln, die nicht direkt zugeordnet werden können (§ 19 Abs. 1 dritter Satz FMABG).
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Kostenvorschreibung
§ 4. (1) Die FMA hat den gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.
(2) Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Kostenvorschreibung
§ 4. (1) Die FMA hat den gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.
(2) Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen. Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen gemäß § 202 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2019, bleiben unberücksichtigt.
Rundungen
§ 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:
für den Rechnungskreis 1:
§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 99 CRR,
§ 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG,
§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,
§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit
§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,
§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,
für den Rechnungskreis 3:
§§ 2 Abs. 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 18 Abs. 2,
§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 2,
§ 11 Abs. 3 ZvVG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 sowie
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 und 5
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:
für den Rechnungskreis 1:
§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 99 CRR sowie § 44 BWG,
§ 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG,
§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,
§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit
§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,
§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,
für den Rechnungskreis 3:
§§ 2 Abs. 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 18 Abs. 2,
§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 2,
§ 11 Abs. 3 ZvVG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 sowie
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 und 5
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:
für den Rechnungskreis 1:
§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 99 CRR sowie § 44 BWG,
§ 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG,
§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,
§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit
§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,
§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,
für den Rechnungskreis 3:
Art. 26 und 27 MiFIR, §§ 2 Abs. 2 und 3, 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,
§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 2,
§ 11 Abs. 3 ZvVG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 sowie
§ 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 sowie
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 und 5
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:
für den Rechnungskreis 1:
§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 99 CRR sowie § 44 BWG,
§ 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018,
§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,
§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit
§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,
§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,
für den Rechnungskreis 3:
Art. 26 und 27 MiFIR, §§ 2 Abs. 2 und 3, 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,
§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 2,
§ 11 Abs. 3 ZvVG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 sowie
§ 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 sowie
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:
für den Rechnungskreis 1:
§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 99 CRR sowie § 44 BWG,
§ 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018,
§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018,
§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit
§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,
§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,
für den Rechnungskreis 3:
Art. 26 und 27 MiFIR, §§ 2 Abs. 2 und 3, 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,
§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 2,
(Anm.: lit d aufgehoben durch Z 8, BGBl. II Nr. 223/2017)
§ 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 sowie
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 und 5
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:
für den Rechnungskreis 1:
§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 99 CRR sowie § 44 BWG,
§ 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG,
§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,
§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit
§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,
§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,
für den Rechnungskreis 3:
Art. 26 und 27 MiFIR, §§ 2 Abs. 2 und 3, 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,
§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 2,
(Anm.: lit d aufgehoben durch Z 8, BGBl. II Nr. 223/2017)
§ 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 sowie
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 und 5
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:
für den Rechnungskreis 1:
§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 99 CRR sowie § 44 BWG,
§ 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018,
§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,
§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit
§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,
§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,
für den Rechnungskreis 3:
Art. 26 und 27 MiFIR, §§ 2 Abs. 2 und 3, 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,
§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 2,
(Anm.: lit d aufgehoben durch Z 8, BGBl. II Nr. 223/2017)
§ 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 sowie
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:
für den Rechnungskreis 1:
§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 99 CRR sowie § 44 BWG,
§ 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018,
§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018,
§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit
§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,
§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,
für den Rechnungskreis 3:
Art. 26 und 27 MiFIR, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,
§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2,
§ 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2,
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG sowie
für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5: § 28 Abs. 6 FM-GwG in Verbindung mit § 21a Abs. 1 und 2.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:
für den Rechnungskreis 1:
§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 99 CRR sowie § 44 BWG,
§ 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018,
§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018,
§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit
§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,
§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,
für den Rechnungskreis 3:
Art. 26 und 27 MiFIR, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,
§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2,
§ 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2,
§ 15 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit § 14a Abs. 1,
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG sowie
für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5: § 28 Abs. 6 FM-GwG in Verbindung mit § 21a Abs. 1 und 2.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:
für den Rechnungskreis 1:
§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 430 CRR sowie § 44 BWG,
§ 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018,
§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018,
§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit
§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,
§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,
für den Rechnungskreis 3:
Art. 26 und 27 MiFIR, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,
§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2,
§ 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2,
§ 15 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit § 14a Abs. 1,
§ 160 Abs. 1a BaSAG in Verbindung mit § 89 WAG 2018, § 17a und Art. 54 IFR,
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG sowie
für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5: § 28 Abs. 6 FM-GwG in Verbindung mit § 21a Abs. 1 und 2.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14 und Abs. 16
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:
für den Rechnungskreis 1:
§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 430 CRR sowie § 44 BWG,
§ 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018,
§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018,
§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit
§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,
§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,
für den Rechnungskreis 3:
Art. 26 und 27 MiFIR, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,
§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2,
§ 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2,
§ 15 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit § 14a Abs. 1,
§ 160 Abs. 1a BaSAG in Verbindung mit § 89 WAG 2018, § 17a und Art. 54 IFR,
§ 22 Abs. 4 MiCA-VVG in Verbindung mit § 21a Abs. 1,
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG sowie
für die in Bezug auf die Rechnungskreise 1 bis 4 relevante Kostenbemessung bei den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5: § 28 Abs. 6 FM-GwG in Verbindung mit § 21b Abs. 1 und 2.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 16
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstattenden Datenmeldungen; das sind:
für den Rechnungskreis 1:
§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit Art. 430 CRR sowie § 44 BWG,
§ 89 Abs. 2 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 26 ZaDiG 2018,
§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 ZaDiG 2018,
§ 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
§ 56 ESAEG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG und Art. 99 CRR,
für den Rechnungskreis 2: § 271 Abs. 2 VAG 2016 in Verbindung mit
§ 248 Abs. 2, 4 und 8 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV, BGBl. II Nr. 217/2015,
§ 79 Abs. 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 1 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015,
für den Rechnungskreis 3:
Art. 26 und 27 MiFIR, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 71, 72 und 89 WAG 2018 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 und 2,
§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2,
§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2,
§ 12 Abs. 2 RW-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 2,
§ 15 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-VG in Verbindung mit § 14a Abs. 1,
§ 160 Abs. 1a BaSAG in Verbindung mit § 89 WAG 2018, § 17a und Art. 54 IFR,
§ 22 Abs. 4 MiCA-VVG in Verbindung mit § 21a Abs. 1,
für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 387/2024)
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen gemäß Abs. 1 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Fristen für die in Abs. 1 aufgeführten Meldungen.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von meldepflichtigen Instituten betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Behördliche Festsetzung der Datenbasis
§ 7. (1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6
mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder
pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA
eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder
hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.
(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:
n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;
b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.
(4) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil
eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,
eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,
eines E-Geld-Institutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,
eines Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit den betraglichen Mindestkosten gemäß § 12 Abs. 1,
einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,
eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 1,
eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 2,
einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 4,
eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 5,
eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 6 oder 7,
eines Zentralverwahrers mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 8
(5) Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 17 bleibt hierbei unberührt.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 und 5
Behördliche Festsetzung der Datenbasis
§ 7. (1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6
mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder
pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA
eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder
hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.
(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:
n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;
b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.
(4) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil
eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,
eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,
eines E-Geld-Institutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,
eines Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit den betraglichen Mindestkosten gemäß § 12 Abs. 1,
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