Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016)
BGBl. II Nr. 419/2015
der aufwandsbezogene Einzelbetrag E beträgt 2 000 Euro;
der aufwandsbezogene Faktor N ist die Summe der Aufsichtsmonate aller Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 im Zeitraum zwischen dem Beginn des 15. und dem Ende des 4. Monats vor dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei ergibt sich je Kostenpflichtigem gemäß § 13 Abs. 2 der Wert seiner Aufsichtsmonate aus der Anzahl der Kalendermonate, in denen der jeweilige Kostenpflichtige die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h zumindest zeitweise erfüllt hat;
der fixkostenbezogene Einzelbetrag F beträgt 500 Euro;
(3) Ergibt bei der gemäß Abs. 2 durchgeführten Berechnung das aufwandbezogene Produkt aus den Parametern E und N einen Betrag in Höhe von mehr als 2 vH der umsatzbezogenen aggregierten Relationsgröße Ugesamt, so ist abweichend von Abs. 2 für das Produkt aus den Parametern E und N ein Betrag in Höhe von 2 vH von Ugesamt zugrunde zu legen.
(4) § 7 ist auf Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
Für die Bemessungsgrundlage b gemäß § 7 Abs. 3 ist der letzte anhand von Referenzwerten berechenbare Pauschalbetrag P gemäß Abs. 2 aus Vorperioden zugrunde zu legen;
der Kostenanteil gemäß § 7 Abs. 4 entspricht dem Parameter F gemäß Abs. 2 Z 5.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)
§ 15. (1) Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Abs. 2 und 3 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrunde liegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln.
(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind und die nicht gemäß § 27a BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß § 6 Abs. 3 der Wertpapier-Meldeverordnung 2007 – WPMV 2007, BGBl. II Nr. 217/2007, in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 MiFID-DVO ist und als Gegenpartei gemäß § 5 WPMV 2007 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Nummer 20 MiFID-DVO das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Abs. 1 und 3. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 30. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
(3) Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß § 56 Abs. 1 BörseG abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH.
(4) Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.
(5) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Abs. 1 bis 3 zu gewichten sind.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4
Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)
§ 15. (1) Geschäftsmeldungen gemäß Art. 26 MiFIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren gemäß Abs. 2 oder 3 gelten.
(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind und die nicht gemäß § 27a BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß Art. 2 Abs. 1 Nummer 7 MiFIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer gemäß Anhang I Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde gemäß Art. 2 Abs. 1 Nummer 7 MiFIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist, gilt jedoch die Gewichtung gemäß Abs. 1 und 3. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 30. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
(3) Börseunternehmen gemäß § 3 BörseG 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker gemäß § 52 BörseG 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH.
(4) Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.
(5) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Abs. 1 bis 3 zu gewichten sind.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4
Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)
§ 15. (1) Geschäftsmeldungen gemäß Art. 26 MiFIR sind für die Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den neu gemeldeten Geschäften sowie den diesbezüglichen Stornomeldungen, die jeweils gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln sind, ist hiefür ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren gemäß Abs. 2 oder 3 gelten.
(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind und die nicht gemäß § 27a BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß Art. 2 Abs. 1 Nummer 7 MiFIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist und der als Gegenpartei gemeldete Käufer oder Verkäufer gemäß Anhang I Tabelle 2 Felder 7 bis 11 und 16 bis 20 Melde-RTS das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten, bei denen der unmittelbare Auftraggeber kein Kunde gemäß Art. 2 Abs. 1 Nummer 7 MiFIR in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nummer 9 MiFID II ist, gilt jedoch die Gewichtung gemäß Abs. 1 und 3. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 30. Juni des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
(3) Börseunternehmen gemäß § 3 BörseG 2018 haben der FMA ihre Handelsdaten zum Zwecke der Kostenbemessung zu übermitteln. Für gemeldete Geschäfte, die nach Maßgabe der übermittelten Handelsdaten im Rahmen einer Tätigkeit als Market Maker gemäß § 52 BörseG 2018 abgeschlossen wurden, verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH.
(4) Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.
(5) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Abs. 1 bis 3 zu gewichten sind.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Subrechnungskreis 2 (Emittenten)
§ 16. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung der Beiträge Angaben des gemäß § 2 BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei Geschäfte in meldepflichtigen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Aktien und aktienähnliche Wertpapiere handelt, mit 100 vH, Geschäfte in allen anderen meldepflichtigen Finanzinstrumenten mit 1,2 vH zu gewichten sind.
(2) Das gemäß § 2 BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierte Börseunternehmen hat der FMA die entsprechenden Referenzdaten bis zum 30. Juni des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings, Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte) und Umreihungen von und in den amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr, zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4
Subrechnungskreis 2 (Emittenten)
§ 16. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den Geldumsätzen an inländischen Handelsplätzen in den meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem MTF oder OTF einbezogen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung der Beiträge Angaben des gemäß § 3 BörseG 2018 zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei Geschäfte in meldepflichtigen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Aktien und aktienähnliche Wertpapiere handelt, mit 100 vH, Geschäfte in allen anderen meldepflichtigen Finanzinstrumenten mit 1,2 vH zu gewichten sind.
(2) Das Börseunternehmen hat der FMA im Hinblick sowohl auf den konzessionierten Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 2 BörseG 2018 als auch den bewilligten Betrieb eines MTF oder OTF gemäß § 3 Abs. 3 BörseG 2018 die entsprechenden Referenzdaten bis zum 30. Juni des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings und Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte), zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4
Subrechnungskreis 2 (Emittenten)
§ 16. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den Geldumsätzen an inländischen Handelsplätzen in den meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 BörseG 2018 zugelassen oder mit Zustimmung des Emittenten in den Handel an einem MTF oder OTF einbezogen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung der Beiträge Angaben des gemäß § 3 BörseG 2018 zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei Geschäfte in meldepflichtigen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Aktien und aktienähnliche Wertpapiere handelt, mit 100 vH, Geschäfte in allen anderen meldepflichtigen Finanzinstrumenten mit 1,2 vH zu gewichten sind.
(2) Das Börseunternehmen hat der FMA im Hinblick sowohl auf den konzessionierten Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 3 Abs. 2 BörseG 2018 als auch den bewilligten Betrieb eines MTF oder OTF gemäß § 3 Abs. 3 BörseG 2018 die entsprechenden Referenzdaten bis zum 30. Juni des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings und Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte), zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)
§ 17. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften der einzelnen Wertpapierfirma oder des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 6 Abs. 3 VAG 2016 zu berücksichtigen. Bei Verwaltungsgesellschaften sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 lit. a und c AIFMG zu berücksichtigen. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht worden sind.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4
Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)
§ 17. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß § 13 Z 3. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 6 Abs. 3 VAG 2016 zu berücksichtigen. Bei Verwaltungsgesellschaften sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 lit. a und c AIFMG zu berücksichtigen. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht worden sind.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4
Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)
§ 17. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß § 13 Z 3. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 6 Abs. 3 VAG 2016 zu berücksichtigen. Bei Verwaltungsgesellschaften sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 lit. a und c AIFMG zu berücksichtigen. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht worden sind.
(4) Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)
§ 17. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß § 13 Z 3. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 6 Abs. 3 VAG 2016 zu berücksichtigen. Bei Verwaltungsgesellschaften sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 lit. a und c AIFMG zu berücksichtigen. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht worden sind.
(4) Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)
§ 17. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 oder über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten gemäß Abs. 2 aus;
der vorgelegte Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft, soweit dies in dem auf diesen Jahresabschluss anwendbaren Recht vorgesehen ist, oder hilfsweise erfolgt die Meldung der Referenzdaten zumindest mit einer Bestätigung der Geschäftsleitung des Kostenpflichtigen, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben;
dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei.
Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß § 13 Z 3. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 6 Abs. 3 VAG 2016 zu berücksichtigen. Bei Verwaltungsgesellschaften sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 lit. a und c AIFMG zu berücksichtigen. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht worden sind.
(4) Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre. Unabhängig von einer bestehenden Zweigstelle gehören hierzu auch Umsatzerlöse, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)
§ 17. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 oder über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten gemäß Abs. 2 aus;
der vorgelegte Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft, soweit dies in dem auf diesen Jahresabschluss anwendbaren Recht vorgesehen ist, oder hilfsweise erfolgt die Meldung der Referenzdaten zumindest mit einer Bestätigung der Geschäftsleitung des Kostenpflichtigen, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben;
dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei.
Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß § 13 Abs. 1 Z 3. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 6 Abs. 3 VAG 2016 zu berücksichtigen. Bei Verwaltungsgesellschaften sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 lit. a und c AIFMG zu berücksichtigen. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht worden sind.
(4) Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre. Unabhängig von einer bestehenden Zweigstelle gehören hierzu auch Umsatzerlöse, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14
Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)
§ 17. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 oder über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten gemäß Abs. 2 aus;
der vorgelegte Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft, soweit dies in dem auf diesen Jahresabschluss anwendbaren Recht vorgesehen ist, oder hilfsweise erfolgt die Meldung der Referenzdaten zumindest mit einer Bestätigung der Geschäftsleitung des Kostenpflichtigen, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben;
dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei.
Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich vorbehaltlich Abs. 3a und 3b aus dem Verhältnis der gewichteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 aus diesen Dienstleistungen. Das Gewicht ist
50 vH bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
80 vH bei Wertpapierfirmen gemäß Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz oder Art. 12 IFR,
100 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3, 6 oder 9 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 oder 4 zu fallen, sowie bei Zentralverwahrern,
125 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 4, 5, 7 oder 8 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 zu fallen, einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung,
67 vH bei Unternehmen der Vertragsversicherung, Verwaltungsgesellschaften und AIFM.
(3a) Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind im Rahmen der Gewichtung nur Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 6 Abs. 3 VAG 2016 zu berücksichtigen, bei Verwaltungsgesellschaften nur solche aus Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur solche aus Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 lit. a und c AIFMG. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht worden sind.
(3b) Bei Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung sind neben Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften auch Umsatzerlöse aus Abwicklungsdienstleistungen aufgrund des Betriebs eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems zu berücksichtigen.
(4) Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre. Unabhängig von einer bestehenden Zweigstelle gehören hierzu auch Umsatzerlöse, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14
Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)
§ 17. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 oder über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten gemäß Abs. 2 aus;
der vorgelegte Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft, soweit dies in dem auf diesen Jahresabschluss anwendbaren Recht vorgesehen ist, oder hilfsweise erfolgt die Meldung der Referenzdaten zumindest mit einer Bestätigung der Geschäftsleitung des Kostenpflichtigen, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben;
dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei.
Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich vorbehaltlich Abs. 3a und 3b aus dem Verhältnis der gewichteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 aus diesen Dienstleistungen.
Das Gewicht ist
50 vH bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
80 vH bei inländischen Wertpapierfirmen gemäß Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz oder Art. 12 IFR sowie bei über eine Zweigstelle gemäß § 21 WAG 2018 im Inland tätigen Drittlandfirmen,
100 vH bei inländischen Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3, 6 oder 9 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 oder 4 zu fallen, sowie bei Zentralverwahrern,
125 vH bei inländischen Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 4, 5, 7 oder 8 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Z 2 zu fallen, einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung,
67 vH bei Unternehmen der Vertragsversicherung, Verwaltungsgesellschaften und AIFM sowie bei über eine Zweigstelle gemäß § 19 WAG 2018 im Inland tätigen Wertpapierfirmen.
Maßgeblich für die Gewichtung ist der jeweilige Berechtigungsumfang zum 31. Dezember des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres.
(3a) Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind im Rahmen der Gewichtung nur Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 6 Abs. 3 VAG 2016 zu berücksichtigen, bei Verwaltungsgesellschaften nur solche aus Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur solche aus Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 lit. a und c AIFMG. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 18 CSDR erbracht worden sind.
(3b) Bei Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 DLT-Pilot-Verordnung sind neben Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften auch Umsatzerlöse aus Abwicklungsdienstleistungen aufgrund des Betriebs eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems zu berücksichtigen.
(4) Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre. Unabhängig von einer bestehenden Zweigstelle gehören hierzu auch Umsatzerlöse, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß § 19 WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14
Subrechnungskreis 8 (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen)
§ 17a. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach dem Anteil der auf den einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Summe aus gehaltenen Kundengeldern (CMH) und verwahrten und verwalteten Vermögenswerten (ASA), die als Referenzdaten herangezogen werden, im Verhältnis zur Gesamtsumme von CMH und ASA aller abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen zu ermitteln.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Subrechnungskreis 8 (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen)
§ 17a. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach dem Anteil der auf den einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Summe aus gehaltenen Kundengeldern (CMH) und verwahrten und verwalteten Vermögenswerten (ASA), die als Referenzdaten herangezogen werden, im Verhältnis zur Gesamtsumme von CMH und ASA aller abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen zu ermitteln, wobei die zum Jahresultimo des betreffenden FMA-Geschäftsjahres gemeldeten Referenzdaten heranzuziehen sind.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Subrechnungskreis 4 (Zentrale Gegenparteien)
§ 18. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 4 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den im Inland erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 4 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr abgewickelt hat, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 4 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr abgewickelt haben.
(2) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 4 haben der FMA jeweils die Referenzdaten
zu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 und
zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Z 1 gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4
Subrechnungskreis 4 (Marktinfrastruktur)
§ 18. Ein Fehlbetrag, der gemäß § 94 Abs. 2 BörseG 2018, § 5 Abs. 3 ZGVG und § 11 Abs. 2 ZvVG im Subrechnungskreis 4 verbleibt, ist auf die einzelnen Rechnungskreise gemäß § 19 Abs. 1 FMABG unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise im Verhältnis ihrer direkt zuordenbaren Kosten zueinander aufzuteilen, wobei der Subrechnungskreis 4 unberücksichtigt bleibt.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Subrechnungskreis 5 (Clearingmitglieder)
§ 19. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 5 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistungen am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Dabei werden dem Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen die gemäß § 18 Abs. 2 übermittelten Referenzdaten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr zugrunde gelegt. Für die Berechnung des Anteils am Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen gilt § 18 Abs. 1 zweiter Satz entsprechend.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4
Subrechnungskreis 5 (Clearingmitglieder)
§ 19. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 5 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistungen am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 5 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von einer im Inland niedergelassenen zentralen Gegenpartei abwickeln ließ, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 5 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von den im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien abwickeln ließen.
(2) Die im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien haben der FMA jeweils die Referenzdaten für jedes FMA-Geschäftsjahr
zu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 und
zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Z 1 gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018
bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4
Subrechnungskreis 5 (Clearingmitglieder)
§ 19. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistungen am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von einer im Inland niedergelassenen zentralen Gegenpartei abwickeln ließ, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von den im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien abwickeln ließen.
(2) Die im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien haben der FMA jeweils die Referenzdaten für jedes FMA-Geschäftsjahr
zu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 und
zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Z 1 gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 WAG 2018
bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)
§ 20. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 6 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten für Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 6 die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 6 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 6 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 6 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach § 17 Abs. 1 zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten, Provisionserträge und Umsatzerlöse, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Umsatzerträge zu berücksichtigen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)
§ 20. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 6 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die über eine Zweigstelle gemäß § 36 InvFG 2011 oder § 33 AIFMG im Inland tätig werden oder Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG sind, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten unter Heranziehung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft, des EU-AIFM oder des Nicht-EU-AIFM nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Jahresabschluss weist die Referenzdaten der inländischen Zweigstelle aus;
der Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft;
dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten für Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 6 die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 6 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 6 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 6 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach § 17 Abs. 1 zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten, Provisionserträge und Umsatzerlöse, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Umsatzerträge zu berücksichtigen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)
§ 20. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die über eine Zweigstelle gemäß § 36 InvFG 2011 oder § 33 AIFMG im Inland tätig werden oder Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG sind, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten unter Heranziehung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft, des EU-AIFM oder des Nicht-EU-AIFM nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Jahresabschluss weist die Referenzdaten der inländischen Zweigstelle aus;
der Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft;
dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten für Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 an andere Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach § 17 Abs. 1 zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten, Provisionserträge und Umsatzerlöse, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Umsatzerträge zu berücksichtigen.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Subrechnungskreis 7 (Zentralverwahrer)
§ 21. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 7 im Einzelnen entfallenden Beträge für 50 vH der von allen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 7 zu tragenden Kosten, gerechnet nach ihrem Anteil an der Anzahl aller verwahrter Wertpapiere, und für weitere 50 vH der von allen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 7 zu tragenden Kosten, gerechnet nach ihrem Anteil am Volumen aller abgewickelter Geschäfte, zu ermitteln. Die Anzahl der verwahrten Wertpapiere ist nach Stück zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu bestimmen. Das Volumen der abgewickelten Geschäfte bestimmt sich in Summe nach den Werten der einzelnen abgewickelten Geschäfte im Zeitpunkt der Abwicklung einschließlich aller Stornierungen, die auf das betreffende FMA-Geschäftsjahr entfallen. Lieferungen, die frei von einer Zahlung abgewickelt werden, sind zu Marktpreisen zu bewerten. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Abwicklung der jeweiligen Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(2) Stellt die FMA in der Kostenvorschreibung gemäß § 4 Abs. 1 fest, dass dem Subrechnungskreis 7 gemäß § 13 Z 7 für das betreffende FMA-Geschäftsjahr nur ein einziger Zentralverwahrer zugeordnet war, kann allein darauf die Zuordnung aller Kosten dieses Subrechnungskreises zu diesem Zentralverwahrer im Umfang von 100 vH gestützt werden.
(3) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 7 haben der FMA die Referenzdaten zur Anzahl der verwahrten Wertpapiere und zum Volumen der abgewickelten Geschäfte bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4
Subrechnungskreis 7 (Administratoren)
§ 21. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 7 im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Z 7 bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln, wobei die Anzahl nach der Art der bereitgestellten Referenzwerte zu gewichten ist. Ein nicht signifikanter Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert mit dem Faktor 2,0.
(2) Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Abs. 1 sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres auf Grund einer Nennung in einen Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 20 Abs. 1 BMR, hilfsweise auf Grund einer Benachrichtigung gemäß Art. 24 Abs. 3 oder Art. 26 Abs. 2 BMR und wiederum hilfsweise auf Grund einer Einbeziehung in ein Zulassungs- oder Registrierungsverfahren gemäß Art. 34 BMR zugrunde zu legen hat.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4
Subrechnungskreis 7 (Administratoren)
§ 21. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln. Dabei sind sowohl hinsichtlich des Anteils des Kostenpflichtigen als auch hinsichtlich der Gesamtanzahl auch allein unterjährig bereitgestellte Referenzwerte zu berücksichtigen und sind diese nach der Art des bereitgestellten Referenzwertes zu gewichten: Ein nicht signifikanter Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert mit dem Faktor 2,0.
(2) Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Abs. 1 sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres auf Grund einer Nennung in einen Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 20 Abs. 1 BMR, hilfsweise auf Grund einer Benachrichtigung gemäß Art. 24 Abs. 3 oder Art. 26 Abs. 2 BMR und wiederum hilfsweise auf Grund einer Einbeziehung in ein Zulassungs- oder Registrierungsverfahren gemäß Art. 34 BMR zugrunde zu legen hat. Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 18
Subrechnungskreis 7 (Administratoren)
§ 21. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln. Dabei sind sowohl hinsichtlich des Anteils des Kostenpflichtigen als auch hinsichtlich der Gesamtanzahl auch allein unterjährig bereitgestellte Referenzwerte zu berücksichtigen und nach der Art des bereitgestellten Referenzwertes zu gewichten: Ein Rohstoff-Referenzwert, der Anhang II zur BMR unterliegt, ein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder ein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 2 bis 5 BMR mit dem Faktor 2,0.
(2) Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Abs. 1 sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres zugrunde zu legen hat. Bei Referenzwerten, die im Laufe des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres bereits vor dem 30. September eingestellt worden sind, ist für die Gewichtung ihre Art zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblich.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Abschnitt
Rechnungskreise 1 bis 4
Kostenpflicht der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
§ 21a. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten bis zum 10. August des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu übermitteln. Bei Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, die keine juristische Person sind, entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten, sofern sie stattdessen bestätigt haben, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG für das Halbjahr, das dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr vorausgeht, zuzüglich dem ersten Halbjahr des betreffenden FMA-Geschäftsjahres. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Bruttoentgelte gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Als pauschalierten Kostenbeitrag haben Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einen Betrag in Höhe von 1 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG zu leisten.
(4) Der von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 zumindest zu leistende pauschalierte Kostenbetrag beträgt 500 Euro.
(5) Die FMA hat in Abweichung von § 4 Abs. 1 die Ist-Kostenbeiträge nebst den Vorauszahlungen den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 so rechtzeitig vorzuschreiben, dass sie bis zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres die pauschalierten Ist-Kostenbeiträge einheben und verrechnen kann. Ist-Kostenbeiträge von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einschließlich der hierauf gezahlten Vorauszahlungen sind von den Kosten gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz FMABG abzuziehen, bevor diese Kosten auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufgeteilt werden.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Abschnitt
Rechnungskreise 1 bis 4
Kostenpflicht der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
§ 21a. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten bis zum 10. August des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu übermitteln. Bei Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, die keine juristische Person sind, entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten, sofern sie stattdessen bestätigt haben, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG für das Halbjahr, das dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr vorausgeht, zuzüglich dem ersten Halbjahr des betreffenden FMA-Geschäftsjahres. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Bruttoentgelte gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Als pauschalierten Kostenbeitrag haben Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einen Betrag in Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG zu leisten.
(4) Der von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 zumindest zu leistende pauschalierte Kostenbetrag beträgt 500 Euro.
(5) Die FMA hat in Abweichung von § 4 Abs. 1 die Ist-Kostenbeiträge nebst den Vorauszahlungen den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 so rechtzeitig vorzuschreiben, dass sie bis zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres die pauschalierten Ist-Kostenbeiträge einheben und verrechnen kann. Ist-Kostenbeiträge von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einschließlich der hierauf gezahlten Vorauszahlungen sind von den Kosten gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz FMABG abzuziehen, bevor diese Kosten auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufgeteilt werden. § 3 Abs. 2 ist auf Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 innerhalb eines FMA-Geschäftsjahres zumindest für einen Zeitraum vorliegen muss, der nicht erst nach dem in § 9 Abs. 1 genannten Stichtag beginnt.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Subrechnungskreis 9 (ART- und EMT-Emittenten sowie CASP)
§ 21a. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 haben der FMA die von Wirtschaftsprüfern oder gesetzmäßigen Prüfverbänden geprüfte Referenzdatengrundlage des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
(2) Als Referenzdatengrundlage gemäß Abs. 1 gilt für Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 die Bilanzsumme. Davon abweichend gilt als Referenzdatengrundlage bei den Kostenpflichtigen, die zu mehr als einem Fünftel Geschäfte betreiben, die nicht unter die MiCAR fallen, der dem Verhältnis der unter die MiCAR fallenden Geschäfte zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, wenn der Kostenpflichtige dies bis zum 30. Juni des Folgejahres der FMA anzeigt und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat. Zum Nachweis kann auf aufsichtliche Finanzdatenmeldungen verwiesen werden. Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.
(3) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtbetrag aller gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsummen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsumme des jeweiligen Kostenpflichtigen zum Gesamtbetrag aller gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsummen der Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Abschnitt
Rechnungskreise 1 bis 4
Kostenpflicht der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
§ 21b. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten bis zum 10. August des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu übermitteln. Bei Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, die keine juristische Person sind, entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten, sofern sie stattdessen bestätigt haben, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG für das Halbjahr, das dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr vorausgeht, zuzüglich dem ersten Halbjahr des betreffenden FMA-Geschäftsjahres. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Bruttoentgelte gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Als pauschalierten Kostenbeitrag haben Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einen Betrag in Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG zu leisten.
(4) Der von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 zumindest zu leistende pauschalierte Kostenbetrag beträgt 500 Euro.
(5) Die FMA hat in Abweichung von § 4 Abs. 1 die Ist-Kostenbeiträge nebst den Vorauszahlungen den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 so rechtzeitig vorzuschreiben, dass sie bis zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres die pauschalierten Ist-Kostenbeiträge einheben und verrechnen kann. Ist-Kostenbeiträge von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einschließlich der hierauf gezahlten Vorauszahlungen sind von den Kosten gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz FMABG abzuziehen, bevor diese Kosten auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufgeteilt werden. § 3 Abs. 2 ist auf Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 innerhalb eines FMA-Geschäftsjahres zumindest für einen Zeitraum vorliegen muss, der nicht erst nach dem in § 9 Abs. 1 genannten Stichtag beginnt.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 22. (1) Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 anzuwenden;
soweit Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2015 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2015 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2015 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2015 anzuwenden.
(2) Für Verweise auf Unionsrecht in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in dieser Verordnung CRR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015, 62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, in dieser Verordnung CSDR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in ihrer Stammfassung anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, in dieser Verordnung EMIR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1515, ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 63, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1287/2006, in dieser Verordnung MiFID-DVO genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 1, in ihrer Stammfassung anzuwenden.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 22. (1) Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden.
(2) Für Verweise auf Unionsrecht in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in dieser Verordnung CRR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153, und der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 25.01.2017 S. 3 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, in dieser Verordnung CSDR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, und der Berichtigung ABl. Nr. L 349 vom 21.12.2016 S. 5 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, in dieser Verordnung EMIR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/610, ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2017 S. 3, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, in dieser Verordnung MiFIR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) Nr. 648/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU, in der Verordnung MiFID II genannt, verwiesen wird, so ist die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie 2016/1034/EU, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 8, und der Berichtigung ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/590, in dieser Verordnung Melde-RTS genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) 2017/590 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 449, in ihrer Stammfassung anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011, in der Verordnung BMR genannt, verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 306 vom 15.11.2016 S. 43 anzuwenden.
Abkürzung
FMA-KVO 2016
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 22. (1) Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden;
soweit Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2018 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2018 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2018 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2018 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 anzuwenden;
soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden.
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