Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über weitere Fälle eines erhöhten Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsrisikos (Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung 2016 – GTV 2016)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 40b Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, und des § 131 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von § 40b Abs. 1 BWG und § 131 Abs. 1 VAG 2016 festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind.
Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung
§ 2. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn
a) der Kunde oder
die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 129 Abs. 1 VAG 2016 vertretungsbefugte Person oder
eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,
der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
die Islamische Republik Iran,
die Demokratische Volksrepublik Korea,
die Republik der Union von Myanmar,
die Republik Jemen,
die Islamische Republik Pakistan,
die Republik Somalia und
die Arabische Republik Syrien.
Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung
§ 2. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn
a) der Kunde oder
die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 129 Abs. 1 VAG 2016 vertretungsbefugte Person oder
eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,
der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
die Transaktion über ein Konto in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten abgewickelt wird.
(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
Islamische Republik Iran,
Demokratische Volksrepublik Korea,
Republik Jemen,
Islamische Republik Pakistan,
Republik Somalia und
Arabische Republik Syrien.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.