Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien über die Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2015, wird verordnet:

Vergütung des Aufwandes für Beiräte und Jurys

§ 1. Den Mitgliedern der gemäß § 9 Abs. 1 des Kunstförderungsgesetzes berufenen Beiräte und Jurys gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung eine Vergütung von 200 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt zusätzlich eine Vergütung von 38 Euro für jede angefangene Stunde.

Vergütung des Aufwandes für Beiräte und Jurys

§ 1. Den Mitgliedern der gemäß § 9 Abs. 1 des Kunstförderungsgesetzes berufenen Beiräte und Jurys gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung eine Vergütung von 200 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt zusätzlich eine Vergütung von 50 Euro für jede angefangene Stunde. Insgesamt darf die Vergütung pro Sitzungstag und Mitglied den Wert von 400 Euro nicht überschreiten.

§ 2. Den Mitgliedern reiner Nominierungsjurys gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung eine Vergütung von 150 Euro.

§ 2. Den Mitgliedern reiner Nominierungsjurys gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung eine Vergütung von 200 Euro.

§ 3. Im Fachbereich Literatur gebührt den Mitgliedern der Jury für die Vergabe von Projektstipendien zusätzlich zu der in § 1 festgesetzten Vergütung eine Vergütung von 14 Euro pro behandelten Antrag. Den Mitgliedern der sonstigen Beiräte und Jurys im Fachbereich Literatur, mit Ausnahme des Übersetzungsbeirates, gebührt zusätzlich zu der in § 1 festgesetzten Vergütung eine Vergütung von 8,50 Euro pro behandelten Antrag.

Festlegung der Vergütung pro Antrag

§ 3. (1) Den Mitgliedern der gemäß § 9 Abs. 1 des Kunstförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung berufenen Beiräte und Jurys gebührt zusätzlich zu der in § 1 festgesetzten Vergütung für ihre Mühewaltung für die Vorbereitung pro behandelten Antrag folgende Vergütung:

1.

Kategorie I: Für Anträge, deren durchschnittliche Begutachtungsdauer 15 Minuten pro Antrag voraussichtlich nicht übersteigt, ein Pauschalbetrag von 6 Euro.

2.

Kategorie II: Für Anträge, deren durchschnittliche Begutachtungsdauer 30 Minuten pro Antrag voraussichtlich nicht übersteigt, ein Pauschalbetrag von 10 Euro.

3.

Kategorie III: Für Anträge, deren durchschnittliche Begutachtungsdauer 60 Minuten pro Antrag voraussichtlich übersteigt, ein Pauschalbetrag von 15 Euro.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für das jeweilige Förderprogramm die zutreffende Kategorie gemäß Abs. 1 festzusetzen. Hierbei ist auf den im Vergleich zu anderen Förderprogrammen benötigten Aufwand Rücksicht zu nehmen.

§ 4. Im Fachbereich Film gebührt den Mitgliedern der Beiräte und der Jurys für die Vergabe von Startstipendien zusätzlich zu der in § 1 festgesetzten Vergütung eine Vergütung von 5,50 Euro pro behandelten Antrag.

§ 4. Durch die Vergütung gemäß §§ 1 bis 3wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.

§ 5. Im Fachbereich Musik und Darstellende Kunst gebührt den Mitgliedern der Jurys für die Vergabe von Startstipendien zusätzlich zu der in § 1 festgesetzten Vergütung eine Vergütung von 5,50 Euro pro behandelten Antrag.

Barauslagen

§ 5. Im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied eines Beirates oder einer Jury getätigte Barauslagen sind gegen Vorlage der Rechnung zu refundieren.

§ 6. Durch die Vergütung gemäß § 1 bis 5 wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.

Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen

§ 6. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzuweisen.

Barauslagen

§ 7. Im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied eines Beirates oder einer Jury getätigte Barauslagen sind gegen Vorlage der Rechnung zu refundieren.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf alle nach diesem Zeitpunkt neu berufenen Mitglieder von Beiräten und Jurys anzuwenden.

(2) Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 258/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf alle Förderprogramme, bei denen nach diesem Zeitpunkt eine Antragstellung möglich ist, anzuwenden.

Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen

§ 8. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf alle nach diesem Zeitpunkt neu berufenen Mitglieder von Beiräten und Jurys anzuwenden.

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