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Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2016

Geltender Text a fecha 2015-12-31

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2015, wird verordnet:

Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2015, wird verordnet:

Auf Grund des § 24c und des § 46b Abs. 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2015, wird verordnet:

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2016 mit 1,012 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2016 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2016 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 330/2014 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 11 Abs. 1 …………………………statt 532,20 € mit 538,60 €;
2. im § 11 Abs. 2 …………………………statt 21,80 € mit 22,10 €;
3. im § 11 Abs. 3 …………………………statt
50 vH
--- ---
65. Lebensjahres 23,80 €
70. Lebensjahres 48,30 €
75. Lebensjahres 88,20 €
80. Lebensjahres 127,50 €
50 vH
--- ---
65. Lebensjahres 24,10 €
70. Lebensjahres 48,90 €
75. Lebensjahres 89,30 €
80. Lebensjahres 129,00 €
4. im § 12 Abs. 2 …………………………statt 42,30 € mit 42,80 €;
--- ---
5. im § 14 Abs. 1 …………………………statt je 33,30 € mit je 33,70 €,
…………………………statt 66,50 € mit 67,30 €,
…………………………statt je 100,00 € mit je 101,20 €;
6. im § 18 Abs. 4 …………………………statt 699,40 € mit 707,80 €,
…………………………statt 1048,50 € mit 1 061,10 €,
…………………………statt 1 398,50 € mit 1 415,30 €,
…………………………statt 1 748,40 € mit 1 769,40 €,
…………………………statt 2097,40 € mit 2 122,60 €;
7. im § 20 …………………………statt 156,10 € mit 158,00 €;
8. im § 20a …………………………statt 23,60 € mit 23,90 €,
…………………………statt 37,50 € mit 38,00 €,
…………………………statt 62,60 € mit 63,40 €;
9. im § 42 Abs. 1 …………………………statt 96,10 € mit 97,30 €,
…………………………statt 191,50 € mit 193,80 €;
10. im § 46 Abs. 1 …………………………statt 153,30 € mit 155,10 €,
…………………………statt 281,10 € mit 284,50 €,
…………………………statt 183,90 € mit 186,10 €,
…………………………statt 337,10 € mit 341.10 €;
11. im § 46 Abs. 2 …………………………statt 700,40 € mit 708,80 €,
…………………………statt 835,60 € mit 845,60 €,
…………………………statt 719,20 € mit 727,80 €,
…………………………statt 872,20 € mit 882,70 €;
12. im § 46 Abs. 3 …………………………statt 252,70 € mit 255,70 €,
…………………………statt 353,10 € mit 357,30 €;
13. im § 46b Abs. 1 …………………………statt je 33,30 € mit je 33,70 €,
…………………………statt 66,50 € mit 67,30 €,
…………………………statt je 100,00 € mit je 101,20 €;
14. im § 74 Abs. 2 …………………………statt 46,50 € mit 47,10 €,
…………………………statt 8,80 € mit 8,90 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

20 vH mit ….............. 53,90 €
30 vH mit …..............107,70 €
40 vH mit …..............161,60 €
50 vH mit …..............215.40 €
60 vH mit …..............269,30 €
70 vH mit ….............323,20 €
80 vH mit ….............430,90 €

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

130 mit ….............. 161,60 €
160 mit ….............. 215,40 €
190 mit ….............. 269,30 €
220 mit ….............. 323,20 €
250 mit ….............. 377,00 €
280 mit ….............. 430,90 €

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 215,40 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2016 mit 1,012 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2016 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Die Beträge, die an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 330/2014 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 6 Z 5 ……………………….statt 831 615,10 € mit 841 594,50 €;
2. im § 11 Abs. 2 ……………………….statt 49,60 € mit 50,20 €;
3. im § 11 Abs. 5 ……………………….statt 1 132,30 € mit 1 145,90 €,
……………………….statt 1 038,40 € mit 1 050,90 €,
……………………….statt 1 553,60 € mit 1 572,20 €;
4. im § 11 Abs. 10 ……………………….mit 281,20 €;
5. im § 12a Abs. 1 ……………………….statt 1 241,10 € mit 1 256,00 €,
……………………….statt 497,00 € mit 503,00 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel III

Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung

§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 24a des Heeresversorgungsgesetzes werden wie folgt festgestellt:

für die Jahre Faktor
1954 11,605
1955 11,230
1956 10,729
1957 10,284
1958 10,008
1959 9,790
1960 9,069
1961 8,411
1962 7,759
1963 7,243
1964 6,768
1965 6,265
1966 5,885
1967 5,496
1968 5,214
1969 4,870
1970 4,533
1971 4,161
1972 3,765
1973 3,432
1974 3,092
1975 2,906
1976 2,731
1977 2,575
1978 2,449
1979 2,342
1980 2,239
1981 2,132
1982 2,060
1983 2,005
1984 1,938
1985 1,865
1986 1,824
1987 1,784
1988 1,750
1989 1,710
1990 1,638
1991 1,565
1992 1,503
1993 1,444
1994 1,413
1995 1,373
1996 1,339
1997 1,339
1998 1,322
1999 1,303
2000 1,297
2001 1,285
2002 1,271
2003 1,266
2004 1,254
2005 1,233
2006 1,205
2007 1,186
2008 1,165
2009 1,130
2010 1,113
2011 1,099
2012 1,071
2013 1,041
2014 1,017

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b des Heeresversorgungsgesetzes werden mit 729,00 € und 3 023,00 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2016 mit 1,012 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2016 auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4. Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird mit 47,10 € für den Hauptversicherten und 8,90 € für Zusatzversicherte festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel IV

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2016 mit 1,012 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2016 auch für den Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel V

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.