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Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2015)

Geltender Text a fecha 2015-12-21

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund beteiligt sich an der zehnten Wiederauffüllung der Mittel des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung mit 16 Millionen EUR (IFAD10).

§ 2. Der Bund übernimmt 542 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 16 178,6 USDollar im Rahmen der zweiten generellen Kapitalerhöhung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft (IICKE).

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.