Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festlegung und Anerkennung der antizyklischen Kapitalpufferrate, über die Festlegung des Systemrisikopuffers sowie über die nähere Ausgestaltung der Berechnungsgrundlagen gemäß § 23a Abs. 3 Z 1 BWG und § 24 Abs. 2 BWG (Kapitalpuffer-Verordnung – KP-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-01-01
Status Aufgehoben · 2021-06-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
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Abkürzung

KP-V

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23a Abs. 3, des § 23d Abs. 3 und des § 24 Abs. 2 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird – betreffend § 23a Abs. 3 und § 23d Abs. 3 BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß § 23a Abs. 3 BWG, der Festlegung des Systemrisikopuffers gemäß § 23d Abs. 3 BWG sowie der näheren Ausgestaltung der Grundlagen für die Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU gemäß § 24 Abs. 2 BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB.

Abkürzung

KP-V

1.

Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß § 23a Abs. 3 BWG, der Festlegung des Systemrisikopuffers gemäß § 23d Abs. 3 BWG, der Festlegung des Kapitalpuffers für Systemrelevante Institute gemäß § 23c Abs. 5 BWG sowie der näheren Ausgestaltung der Grundlagen für die Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU gemäß § 24 Abs. 2 BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB.

Abkürzung

KP-V

1.

Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß § 23a Abs. 3 BWG, der Festlegung des Systemrisikopuffers gemäß § 23d Abs. 3 BWG, der Festlegung des Kapitalpuffers für Systemrelevante Institute gemäß § 23c Abs. 5 BWG sowie der näheren Ausgestaltung der Grundlagen für die Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43, gemäß § 24 Abs. 2 BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Der 2. Abschnitt (Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer) ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, von der Einhaltung des § 23a BWG ausgenommen sind.

(2) Der 3. Abschnitt (Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer) ist auf die in § 7 dieser Verordnung namentlich bezeichneten Kreditinstitute anzuwenden.

(3) Der 4. Abschnitt (Ausschüttungsbeschränkungen) ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Einhaltung des § 24 BWG ausgenommen sind.

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KP-V

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Der 2. Abschnitt (Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer) ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, von der Einhaltung des § 23a BWG ausgenommen sind.

(2) Der 3. Abschnitt (Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer und für Systemrelevante Institute) ist auf die jeweils in § 7 und § 7b namentlich bezeichneten Kreditinstitute anzuwenden.

(3) Der 4. Abschnitt (Ausschüttungsbeschränkungen) ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Einhaltung des § 24 BWG ausgenommen sind.

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KP-V

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Der 2. Abschnitt (Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer) ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/405, ABl. Nr. L 74 vom 16.03.2018 S. 3, von der Einhaltung des § 23a BWG ausgenommen sind.

(2) Der 3. Abschnitt (Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer und für Systemrelevante Institute) ist auf die jeweils in § 7 und § 7b namentlich bezeichneten Kreditinstitute anzuwenden.

(3) Der 4. Abschnitt (Ausschüttungsbeschränkungen) ist auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß § 3 BWG oder § 30a Abs. 6 BWG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Einhaltung des § 24 BWG ausgenommen sind.

Abkürzung

KP-V

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Systemisches Risiko: Systemisches Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;

2.

Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 43 BWG;

3.

Kapitalpuffer-Anforderung für Globale Systemrelevante Institute: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 44 BWG;

4.

Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 44a BWG;

5.

Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 44b BWG;

6.

Kombinierte Kapitalpuffer-Quote: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 45 BWG ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrages;

7.

Systemische Verwundbarkeit: erhöhte Verwundbarkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute gegenüber Störungen im Finanzsystem oder Teilen davon aufgrund der Verflechtungen des oder dieser Kreditinstitute mit anderen Marktteilnehmern oder dem Finanzsystem generell;

8.

Systemisches Klumpenrisiko: Risiko, das aus substantiellen gleichartigen Risikopositionen der Kreditwirtschaft resultiert und aufgrund dieser Gleichartigkeit bei mehreren Kreditinstituten zu Störungen führen kann, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft haben können.

Abkürzung

KP-V

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Systemisches Risiko: Systemisches Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;

2.

Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 43 BWG;

3.

Kapitalpuffer-Anforderung für Globale Systemrelevante Institute: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 44 BWG;

4.

Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 44a BWG;

5.

Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 44b BWG;

6.

Kombinierte Kapitalpuffer-Quote: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 45 BWG ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrages;

7.

Systemische Verwundbarkeit: erhöhte Verwundbarkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute gegenüber Störungen im Finanzsystem oder Teilen davon aufgrund der Verflechtungen des oder dieser Kreditinstitute mit anderen Marktteilnehmern oder dem Finanzsystem generell;

8.

Systemisches Klumpenrisiko: Risiko, das aus substantiellen gleichartigen Risikopositionen der Kreditwirtschaft resultiert und aufgrund dieser Gleichartigkeit bei mehreren Kreditinstituten zu Störungen führen kann, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft haben können;

9.

Sonstige nicht abgedeckte systemische Risiken: Langfristige, nicht zyklische systemische Risiken gemäß § 2 Z 41 BWG, die nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, die nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach dem BWG oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgenommen nach den Art. 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, vermindert oder abgewehrt werden können, und bei denen es sich nicht um systemische Verwundbarkeit gemäß Z 7 oder systemisches Klumpenrisiko gemäß Z 8 handelt.

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KP-V

2.

Abschnitt

Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung

§ 4. (1) Die institutsspezifische Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23a Abs. 1 BWG ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Mitgliedstaaten und Drittländern gelten, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen gemäß § 5 des Kreditinstituts belegen sind, multipliziert mit dem Gesamtrisikobetrag gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2) Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts gemäß Abs. 1 ist die jeweils von der zuständigen Aufsichtsbehörde für den jeweiligen Mitgliedstaat bzw. das jeweilige Drittland festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich aus der Gegenüberstellung von den gemäß Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in dem betreffenden Drittland und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ergibt.

(3) Für die Zwecke des § 23a Abs. 3 Z 2 BWG beträgt ab dem 1. Jänner 2016 die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.

(4) Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des Abs. 1 für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen.

(5) Setzt eine zuständige Drittlandsbehörde eine nationale Pufferquote fest, so gilt diese zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat.

Abkürzung

KP-V

Wesentliche Kreditrisikopositionen

§ 5. (1) Für die Zwecke des § 4 sind die in allen Risikopositionsklassen, mit Ausnahme der in Art. 112 Buchstaben a bis f oder Art. 147 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, enthaltenen Kreditrisikopositionen als wesentlich zu behandeln, soweit für diese Folgendes gilt:

1.

Sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

2.

wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, sind die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden;

3.

handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung.

(2) Der Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014, ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 5, zu ermitteln.

3.

Abschnitt

Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer

Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung

§ 6. Für die Zwecke des § 23d Abs. 3 Z 1 und 2 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 1 und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.

Abkürzung

KP-V

3.

Abschnitt

Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer und für Systemrelevante Institute

Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer

§ 6. Für die Zwecke des § 23d Abs. 3 Z 1 und 2 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 1 und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.

Abkürzung

KP-V

3.

Abschnitt

Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer und für Systemrelevante Institute

Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer

§ 6. Für die Zwecke des § 23d Abs. 3 Z 1 und 2 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer

1.

für die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 1 und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;

2.

für die in § 7 Abs. 3 und 4 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in § 7 Abs. 3 und 4 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.

Institute, die sowohl in § 7 Abs. 1 und 2 als auch in § 7 Abs. 3 und 4 genannt werden, haben die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.

Abkürzung

KP-V

Quote der Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer

§ 7. (1) Die Kapitalpuffer-Quote für die systemische Verwundbarkeit beträgt nach Maßgabe von Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU:

1.

für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Promontoria Sacher Holding N.V. 1%;

2.

für die Erste Group Bank AG 1%;

3.

für die HYPO NOE Gruppe Bank AG 1%;

4.

für die HYPO TIROL BANK AG auf Basis der konsolidierten Lage der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung 1%;

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