Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
§ 33. (1) Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen und Inspektionen entsprechend den Bedingungen ihrer Notifizierung und den Verfahren durchzuführen, die in diesem Gesetz und den zugehörigen Verordnungen festgelegt sind.
(2) Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen und Inspektionen gemäß Anlage II durchzuführen.
(3) Die notifizierten Stellen haben interne Verfahren zu Beschwerden und Einsprüchen gegen ihre Entscheidungen festzulegen, im Rahmen ihrer Akkreditierung nachzuweisen und anzuwenden.
(4) Die notifizierte Stelle hat der notifizierenden Behörde gemäß § 26 zu melden:
jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;
jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Konformitätsbewertungstätigkeiten oder Inspektionen, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat;
auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten oder Inspektionen sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
(5) Die notifizierten Stellen haben den übrigen notifizierten Stellen in der Europäischen Union, die ähnlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung und Inspektion nachgehen und dieselben druckführenden Geräte abdecken, die negativen und auf Verlangen auch die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen mitzuteilen.
Beschwerden gegen notifizierte Stellen
§ 34. (1) Bei der notifizierenden Behörde gemäß § 26 können Beschwerden gegen notifizierte Stellen eingebracht werden.
(2) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 30 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes einleiten.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
Beschwerden gegen notifizierte Stellen
§ 34. (1) Bei der notifizierenden Behörde gemäß § 26 können Beschwerden gegen notifizierte Stellen eingebracht werden.
(2) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 30 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes einleiten.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
Koordination der notifizierten Stellen
§ 35. Notifizierte Stellen haben sich direkt oder indirekt an sektoralen Gruppen notifizierter Stellen, die von der Europäischen Kommission zur Koordinierung und Kooperation zwischen den notifizierten Stellen eingerichtet wurden, zu beteiligen.
Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Inspektionen ausländischer Stellen
§ 36. (1) Stellen, die von Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten notifiziert wurden, sind für die in der Notifizierung genannten Konformitätsbewertungsverfahren und druckführenden Geräten als Konformitätsbewertungsstellen anzuerkennen.
(2) Bei Durchführung der Konformitätsbewertungs- und Inspektionstätigkeiten in Österreich unterliegen die von anderen Mitgliedstaaten notifizierten Stellen der Überwachung durch die österreichischen Marktüberwachungsbehörden.
Notifizierung von technischen Diensten
§ 37. Als technische Dienste gemäß den UNECERegelungen können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für ortsbewegliche Druckgeräte notifizierte Stellen gegenüber dem Sekretariat der Vereinten Nationen notifiziert werden.
Notifizierung von technischen Diensten
§ 37. Als technische Dienste gemäß den UNECERegelungen können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Vorschlag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft für ortsbewegliche Druckgeräte notifizierte Stellen gegenüber dem Sekretariat der Vereinten Nationen notifiziert werden.
Verordnungsermächtigung
§ 38. Der jeweils zuständige Bundesminister gemäß § 26 Abs. 1 kann zur Notifizierung von Stellen gemäß den §§ 29 bis 34 produktspezifische und akteursspezifische Bestimmungen durch Verordnung erlassen.
Verordnungsermächtigung
§ 38. Die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister gemäß § 26 Abs. 1 kann zur Notifizierung von Stellen gemäß den §§ 29 bis 34 produktspezifische und akteursspezifische Bestimmungen durch Verordnung erlassen.
Abschnitt
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren
Marktüberwachung
§ 39. (1) Die Zuständigkeiten und Verfahren für die Marktüberwachung von druckführenden Geräten betreffen die Bereitstellung auf dem Markt und die Betriebsphase.
(2) Marktüberwachungsbehörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 (im Folgenden: EUMarktüberwachungsverordnung) ist der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann sich für die Zwecke der Marktüberwachung neben den Bezirksverwaltungsbehörden und nur für das Auffinden konkretisierter Konsumentenprodukte auch der hiefür besonders geschulten Produktsicherheits-Aufsichtsorgane gemäß § 13 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, bedienen. Eine allenfalls erforderliche fachspezifische Einweisung der Produktsicherheits-Aufsichtsorgane erfolgt durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Bei druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist die Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde.
(3) Beschränkende Maßnahmen gemäß der EUMarktüberwachungsverordnung sind von der Marktüberwachungsbehörde mittels Bescheid unbeschadet des Abs. 6 Z 4 zu treffen. Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, darf die Marktüberwachungsbehörde die beschränkenden Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben gelten. Gegen die Bescheide des Landeshauptmannes nach diesem Bundesgesetz kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(4) Meldungen von Konformitätsbewertungs- oder Inspektionsstellen einschließlich betriebseigener Prüfdienste betreffend Mängel gemäß Anlage II sind von der Marktüberwachungsbehörde zu bewerten. Gegebenenfalls ist von der Marktüberwachungsbehörde durch bescheidmäßige Vorschreibung geeigneter Maßnahmen für die Herstellung des von diesem Bundesgesetz geforderten Zustandes zu sorgen.
(5) Aus rechtskräftigen Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 erwächst für den Eigentümer oder Betreiber kein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Marktüberwachungsbehörde. Wird von der Marktüberwachungsbehörde beim betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß EUMarktüberwachungsverordnung eine Produktprobe entnommen, hat der Bund auf Verlangen dem Wirtschaftsakteur für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Maßnahme gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 getroffen wird.
(6) Für nachstehende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, bei druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als koordinierende Stelle zuständig:
Erfüllung von Informationspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission;
Durchführung von Schutzklauselverfahren nach unionsrechtlichen Regelungen;
Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden;
Verordnungen oder Bescheide zu Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens, des auf den Markt Bereitstellens oder des Betriebs von Geräten, welche nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen entsprechen oder mit denen im Sinne des § 43 ein Risiko verbunden ist, sofern die von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde verfügten Maßnahmen nicht ausreichend zur Behebung der Nichtkonformität oder zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltungsmaßnahmen sind oder Schutzklauselverfahren erforderlich machen würden;
Führen einer Statistik über Unfallereignisse und aufgetretene Schäden an druckführenden Geräten.
(7) Die Marktüberwachungsbehörde hat dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Abs. 6 die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
(8) Der jeweils zuständige Bundesminister gemäß Abs. 6 kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Marktüberwachung und das Führen einer Statistik festlegen.
Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 70 Abs. 4
Abschnitt
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren
Marktüberwachungsbehörde und Zuständigkeit
§ 39. (1) Die Zuständigkeiten und Verfahren für die Marktüberwachung von druckführenden Geräten betreffen die Bereitstellung auf dem Markt für die unter § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 fallenden druckführenden Geräte und die Betriebsphase für die unter § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 fallenden druckführenden Geräte. Die Bestimmungen in den §§ 39 bis 40a gelten nur soweit in den §§ 41 bis 44 keine speziellen Bestimmungen vorgesehen sind, mit denen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (im Folgenden: EUMarktüberwachungsverordnung), ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, dasselbe Ziel verfolgt wird und Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden.
(2) Marktüberwachungsbehörde im Sinne der EUMarktüberwachungsverordnung ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Bei druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist die Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde.
(3) Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels VII der EUMarktüberwachungsverordnung an der Marktüberwachung mitzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Daten, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde zu übermitteln.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer aufgrund der EUMarktüberwachungsverordnung zukommenden Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt, Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines druckführenden Gerätes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette oder die Risikobewertung erforderlich ist.
Überwachung des Marktes und internationaler Datenaustausch
§ 40. (1) Für unter Harmonisierungsrechtsvorschriften fallende druckführende Geräte gelten die Bestimmungen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung und Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Produkten der EUMarktüberwachungsverordnung sowie die §§ 41 bis 44.
(2) Für nicht unter Harmonisierungsrechtsvorschriften fallende druckführende Geräte gelten von den §§ 41 bis 44 nur die §§ 41 Abs. 1 und 43 Abs. 1.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden und die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 sind ermächtigt, Daten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben werden, insbesondere Daten zu Produkten und zur Marktüberwachung, an ausländische und internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.
(4) Daten zu Inverkehrbringern, die gemäß Abs. 3 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
Abs. 6: zum Bezugszeitraum vgl. § 70 Abs. 4
Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen
§ 40. (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat gemäß Art. 11 Abs. 3 der EUMarktüberwachungsverordnung anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang zu kontrollieren, ob druckführende Geräte die in diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h, lit. j sowie k sublit. i der EUMarktüberwachungsverordnung genannten Befugnisse.
(3) Wenn ein druckführendes Gerät bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 festgelegten Anforderungen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 bis 5 der EUMarktüberwachungsverordnung oder, wenn von dem druckführenden Gerät ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 19 der EUMarktüberwachungsverordnung anzuordnen.
(4) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das druckführende Gerät habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.
(5) Meldungen von Konformitätsbewertungs- oder Inspektionsstellen einschließlich betriebseigener Prüfdienste sowie Betreiberprüfstellen betreffend Mängel gemäß Anlage II sind von der Marktüberwachungsbehörde zu bewerten und es sind gegebenenfalls Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 von ihr zu setzen.
(6) Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der EUMarktüberwachungsverordnung die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der EUMarktüberwachungsverordnung zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs. 1 begangen wurde. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.
(7) Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der EUMarktüberwachungsverordnung ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der EUMarktüberwachungsverordnung stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der EUMarktüberwachungsverordnung gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der EUMarktüberwachungsverordnung nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
(8) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 der EUMarktüberwachungsverordnung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(9) Stellt sich bei der Überprüfung eines druckführenden Gerätes durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität mit diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 heraus, ist der Wirtschaftsakteur von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Abs. 7 tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2025 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Abs. 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.
(10) Aus rechtskräftigen Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung erwächst für den Wirtschaftsakteur kein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Marktüberwachungsbehörde. Werden im Rahmen der Marktüberwachung Proben entnommen, ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Nichtkonformität festgestellt wird.
(11) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den befugten und notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.
(12) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen. Diese Unterlagen und Informationen sind vom Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache beizubringen.
(13) Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren, wie sie in diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 vorgesehen sind, zuständig. Bei druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist hier die Bundesministerin bzw. der Bundesminister, die oder der gemäß § 69 Z 1 betraut ist, zuständig.
(14) Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Paragraphen, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.
Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX
§ 40a. (1) Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (Rapid Information Exchange System) ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der EUMarktüberwachungsverordnung bei einem druckführenden Gerät, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister gemäß § 69 Z 1 zu informieren.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der EUMarktüberwachungsverordnung ist die Europäische Kommission über den nationalen Kontaktpunkt mittels RAPEX zu informieren.
Verfahren zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist
§ 41. (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben bei druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, nachstehende Maßnahmen zu ergreifen:
Ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß EU Marktüberwachungsverordnung tätig geworden oder hat sie Grund zu der Annahme, dass druckführende Geräte die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern gefährden, hat sie zu beurteilen, ob die betreffenden druckführenden Geräte alle gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllen.
Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten, indem sie auch Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren, die Marktüberwachungsbehörde gegebenenfalls Proben entnehmen lassen oder ihr Muster zur Verfügung stellen und die erforderlichen Unterlagen und Informationen über das betroffene druckführende Gerät, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, zur Verfügung stellen.
Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die druckführenden Geräte die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, hat sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der druckführenden Geräte mit den gesetzlichen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Für druckführende Geräte gemäß § 40 Abs. 1 sind beim Setzen derartiger Maßnahmen die Bestimmungen der EU Marktüberwachungsverordnung zu berücksichtigen.
Die Marktüberwachungsbehörde hat die gegebenenfalls im Konformitätsbewertungsverfahren involvierte notifizierte Stelle zu unterrichten.
(2) Bei Nichtkonformität von druckführenden Geräten, die nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt sind, werden nachstehende Verfahren angewandt:
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde hat der koordinierenden Stelle gemäß § 39 Abs. 6 die Ergebnisse der Beurteilung, die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
Gelangt die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 zur Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, unterrichtet sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen druckführenden Geräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Bei Fortbestehen der Nichtkonformität von druckführenden Geräten werden nachstehende Verfahren angewandt:
Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der gemäß Abs. 1 Z 3 festgesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu veranlassen, um die Bereitstellung der druckführenden Geräte zu untersagen oder einzuschränken, die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 zu unterrichten.
Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 bewertet die Maßnahmen und Informationen. Gelangt sie zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Marktüberwachungsbehörde alleine nicht behoben werden kann, trifft sie weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen druckführenden Geräte.
Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 informiert die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die insgesamt getroffenen Maßnahmen.
(5) Die in Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 3 genannten Informationen haben alle verfügbaren Angaben zu enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen druckführenden Geräte, die Herkunft der Geräte, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente. Die Informationen haben insbesondere zu enthalten, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
die druckführenden Geräte die festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht erfüllen, oder
die im Zusammenhang mit druckführenden Geräten genannten Normen oder technischen Regelwerke unzureichend sind.
(6) Haben weder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union noch die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 Z 3 genannten Informationen einen Einwand gegen die gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen erhoben, so gelten die Maßnahmen als gerechtfertigt, anderenfalls gilt ein Schutzklauselverfahren gegen die österreichischen Maßnahmen als eingeleitet.
(7) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend einem Schutzklauselverfahren erlassene Maßnahmen und weitere Informationen über die Nichtkonformität von druckführenden Geräten werden von der koordinierenden Stelle gemäß § 39 Abs. 6 bewertet und erforderlichenfalls die Marktüberwachungsbehörden angewiesen, unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden druckführenden Geräte zu treffen, wie etwa die Rücknahme der Geräte vom Markt. Falls die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 den von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen nicht zustimmt, unterrichtet sie die Europäische Kommission über ihre Einwände.
Verfahren zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist
§ 41. (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben bei druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, nachstehende Maßnahmen zu ergreifen:
Ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß EU Marktüberwachungsverordnung tätig geworden oder hat sie Grund zu der Annahme, dass druckführende Geräte die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern gefährden, hat sie zu beurteilen, ob die betreffenden druckführenden Geräte alle gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllen.
Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten, indem sie auch Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren, die Marktüberwachungsbehörde gegebenenfalls Proben entnehmen lassen oder ihr Muster zur Verfügung stellen und die erforderlichen Unterlagen und Informationen über das betroffene druckführende Gerät, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, zur Verfügung stellen.
Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die druckführenden Geräte die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, hat sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der druckführenden Geräte mit den gesetzlichen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörde hat die gegebenenfalls im Konformitätsbewertungsverfahren involvierte notifizierte Stelle zu unterrichten.
(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zur Auffassung, dass sich die Nichtkonformität eines druckführenden Gerätes nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde, zu unterrichten.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen druckführenden Geräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4) Bei Fortbestehen der Nichtkonformität von druckführenden Geräten werden nachstehende Verfahren angewandt:
Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der gemäß Abs. 1 Z 3 festgesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu veranlassen, um die Bereitstellung der druckführenden Geräte zu untersagen oder einzuschränken, die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die insgesamt getroffenen Maßnahmen.
(5) Die in Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 genannten Informationen haben alle verfügbaren Angaben zu enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen druckführenden Geräte, die Herkunft der Geräte, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente. Die Informationen haben insbesondere zu enthalten, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
die druckführenden Geräte die festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht erfüllen, oder
die im Zusammenhang mit druckführenden Geräten genannten Normen oder technischen Regelwerke unzureichend sind.
(6) Haben weder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union noch die Europäische Kommission bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 innerhalb von drei Monaten und bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 Z 2 genannten Informationen einen Einwand gegen die gemäß Abs. 4 Z 1 getroffenen Maßnahmen erhoben, so gelten die Maßnahmen als gerechtfertigt, anderenfalls gilt ein Schutzklauselverfahren gegen die österreichischen Maßnahmen als eingeleitet..
(7) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend einem Schutzklauselverfahren erlassene Maßnahmen sind von der Marktüberwachungsbehörde zu bewerten und es sind erforderlichenfalls unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden druckführenden Geräte, wie etwa die Rücknahme der Geräte vom Markt, zu treffen. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihr vorliegende Information über die Nichtkonformität des druckführenden Geräts, sowie, falls die Marktüberwachungsbehörde den von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen nicht zustimmt, über ihre Einwände.
Schutzklauselverfahren der Europäischen Union
§ 42. (1) Sind Maßnahmen österreichischer Behörden durch ein Schutzklauselverfahren der Europäischen Kommission betroffen, hat die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 den österreichischen Standpunkt zu vertreten.
(2) Hält die Europäische Kommission die getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, sind von der koordinierenden Stelle gemäß § 39 Abs. 6 im Falle österreichischer Betroffenheit die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen oder fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen druckführenden Geräte vom Markt genommen werden. Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 unterrichtet die Europäische Kommission darüber. Hält die Europäische Kommission eine von österreichischen Behörden getroffene Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so ist diese Maßnahme zurückzuziehen.
(3) Gilt eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der druckführenden Geräte mit Mängeln einer einschlägigen harmonisierten Norm gemäß § 41 Abs. 5 Z 2 begründet und leitet die Europäische Kommission das Verfahren nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein, so wird der österreichische Standpunkt entsprechend dem Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertreten.
Schutzklauselverfahren der Europäischen Union
§ 42. (1) Sind Maßnahmen der österreichischen Marktüberwachungsbehörde durch ein Schutzklauselverfahren der Europäischen Kommission betroffen, hat die Marktüberwachungsbehörde den österreichischen Standpunkt zu vertreten.
(2) Hält die Europäische Kommission die getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, sind von der Marktüberwachungsbehörde im Falle österreichischer Betroffenheit die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen oder fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen druckführenden Geräte vom Markt genommen werden. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Europäische Kommission darüber. Hält die Europäische Kommission eine von der österreichischen Marktüberwachungsbehörde getroffene Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so ist diese Maßnahme zurückzuziehen.
(3) Gilt eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der druckführenden Geräte mit Mängeln einer einschlägigen harmonisierten Norm gemäß § 41 Abs. 5 Z 2 begründet und leitet die Europäische Kommission das Verfahren nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein, so wird der österreichische Standpunkt entsprechend dem Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999, von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vertreten.
Konforme druckführende Geräte, die ein Risiko darstellen
§ 43. (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben bei druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, nachstehende Maßnahmen zu ergreifen:
Stellt die zuständige Marktüberwachungsbehörde nach Beurteilung gemäß § 41 Abs. 1 fest, dass druckführende Geräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern darstellen, obwohl sie mit den produktspezifisch geltenden gesetzlichen Anforderungen übereinstimmen, hat die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden druckführenden Geräte bei ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist, die die Behörde vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.
Die Marktüberwachungsbehörde hat der koordinierenden Stelle gemäß § 39 Abs. 6 die getroffenen Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 hat die Maßnahmen und Informationen zu bewerten. Gelangt sie zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Behörde alleine nicht behoben werden kann, trifft sie weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen druckführenden Geräte.
(2) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffene druckführende Geräte, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet, erstrecken.
(3) Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden druckführenden Geräte, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4) Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 vertritt den österreichischen Standpunkt im auf die Meldung an die Europäische Kommission folgenden Prüfverfahren durch die Europäische Kommission und setzt gegebenenfalls die Entscheidung der Europäischen Kommission um.
Konforme druckführende Geräte, die ein Risiko darstellen
§ 43. (1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde nach Beurteilung gemäß § 41 Abs. 1 fest, dass druckführende Geräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern darstellen, obwohl sie mit den produktspezifisch geltenden gesetzlichen Anforderungen übereinstimmen, hat die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden druckführenden Geräte bei ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist, die die Marktüberwachungsbehörde vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.
(2) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffene druckführende Geräte, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet, erstrecken.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden druckführenden Geräte, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde vertritt den österreichischen Standpunkt im auf die Meldung an die Europäische Kommission folgenden Prüfverfahren durch die Europäische Kommission und setzt gegebenenfalls die Entscheidung der Europäischen Kommission um.
Formale Nichtkonformität
§ 44. (1) Unbeschadet des Verfahrens gemäß § 43 zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
die Konformitätskennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der allgemeinen Grundsätze der für die betroffenen druckführenden Geräte jeweils relevanten Vorschriften gemäß § 6 erstellt;
die Konformitätskennzeichnung wurde nicht angebracht;
die EU Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 wurde nicht ausgestellt;
die EU Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
die Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 9 oder die Verpflichtungen der Einführer gemäß § 11 sind nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die betroffene Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der druckführenden Geräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
Formale Nichtkonformität
§ 44. (1) Unbeschadet des Verfahrens gemäß § 41 zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
die Konformitätskennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der allgemeinen Grundsätze der für die betroffenen druckführenden Geräte jeweils relevanten Vorschriften gemäß § 6 erstellt;
die Konformitätskennzeichnung wurde nicht angebracht;
die EU Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 wurde nicht ausgestellt;
die EU Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
die in § 9 Abs. 7 oder § 11 Abs. 4 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
eine andere Verwaltungsanforderung nach § 9 oder § 11 ist nicht erfüllt;
hinsichtlich unter § 3 Abs. 1 Z 2 fallende druckführende Geräte wurden die formalen Anforderungen in diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen nach § 8 nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der druckführenden Geräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
Verordnungsermächtigung
§ 45. Der jeweils zuständige Bundesminister gemäß § 39 Abs. 6 kann zum Schutzklauselverfahren und zur Konformitätskennzeichnung gemäß den §§ 40 bis 44 nähere produktspezifische oder akteursspezifische Bestimmungen mittels Verordnung erlassen.
Verordnungsermächtigung
§ 45. Die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister gemäß § 69 Z 1 kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Marktüberwachung und das Schutzklauselverfahren erlassen.
Abschnitt
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
Aufstellung von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential
§ 46. (1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit hohem Gefahrenpotential (§ 52 Z 7) müssen derart aufgestellt und erforderlichenfalls verankert sein, dass keine die Betriebssicherheit gefährdenden Verlagerungen oder Neigungen eintreten können. Sie sind ferner derart aufzustellen, dass ihre Bedienung, Wartung und Prüfung mit der nötigen Leichtigkeit möglich ist und auch im Falle von Undichtheiten oder Funktionsstörungen eine Gefährdung von Personen möglichst hintangehalten wird.
(2) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 bei denen auf Grund des Mediums, des Betriebsdruckes, der Betriebstemperatur, des Rauminhaltes oder der Bauart im Falle von Undichtheiten oder Funktionsstörungen hohe Gefährdungen auftreten würden, sind in hiefür vorgesehenen und geeigneten Baulichkeiten oder im Freien aufzustellen. Im Freien hat die Aufstellung innerhalb einer Schutzzone zum Schutz vor den oben genannten Gefährdungen zu erfolgen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen, ausgenommen des Bedienungspersonals, dient und in der sich keine öffentlichen Verkehrswege befinden dürfen. Zu benachbarten Verkehrsflächen, Anlagen oder Gebäuden sind hinreichende Sicherheitsabstände zur Verminderung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall, insbesondere im Brandfall, einzuhalten. Schutzzonen und Sicherheitsabstände können durch bauliche Maßnahmen verringert werden, wenn diese zumindest das gleiche Schutzniveau gewährleisten. Schutzzonen und Sicherheitsabstände dürfen sich nicht auf Nachbargrundstücke erstrecken.
Druckprüfung
§ 47. (1) Druckprüfungen sind in der Regel als hydrostatischer Druckversuch durchzuführen. Druckprüfungen dürfen in begründeten Fällen unabhängig vom Gefahrenpotential mit Ausnahme von Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential nur im Einvernehmen mit der Konformitätsbewertungs- oder Inspektionsstelle gemäß § 18 Abs. 1 und 3 oder § 19 Abs. 1 und 2 mit anderen geeigneten Flüssigkeiten als Wasser oder mit verdichteten Gasen erfolgen, wenn zuvor zusätzliche Maßnahmen wie zerstörungsfreie Prüfungen oder andere gleichwertige Verfahren angewendet werden und sichergestellt ist, dass dabei Gefahren für Leben und Gesundheit oder fremdes Eigentum nach vernünftigem Ermessen ausgeschlossen werden können.
(2) Eine Stelle, die Druckprüfungen mit anderen geeigneten Flüssigkeiten als Wasser oder mit verdichteten Gasen überwacht, muss über Personal verfügen und es dafür einsetzen, welches das entsprechende Wissen zur fundierten Bewertung der mit solchen Druckprüfungen zusammenhängenden Risiken und dabei erforderlichen Maßnahmen hat. Bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential ist eine Risikoanalyse durchzuführen. Diese und die Ergebnisse der Druckprüfung sind geeignet zu dokumentieren.
(3) Sind für solche Druckprüfungen Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die außerhalb der Verfügungsgewalt von Eigentümer oder Betreiber liegen, ist vor der Durchführung der Prüfung die Zustimmung der für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörde einzuholen.
Inbetriebnahme von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential
§ 48. Soweit die zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, dürfen druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit hohem Gefahrenpotential nach Aufstellung gemäß § 46 und Vorliegen der für das Inverkehrbringen erforderlichen Kennzeichnung und Dokumentation probeweise, nach Durchführung der ersten Betriebsprüfung endgültig in Betrieb genommen werden.
Befüllung von druckführenden Geräten
§ 49. (1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 dürfen nur befüllt werden, wenn sie in funktionsfähigem Zustand sind und eine kontrollierte Befüllung durch entsprechende Einrichtungen möglich ist. Die Befüllung ist so vorzunehmen, dass während des Füllens im druckführenden Gerät kein höherer Druck als der festgesetzte höchste Betriebsdruck entstehen kann, ein Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen nach Möglichkeit vermieden wird und niemand gefährdet wird. Druckführende Geräte für verflüssigte Gase dürfen nur soweit gefüllt werden, dass bei der zu erwartenden höchsten Betriebstemperatur der festgesetzte höchste Betriebsdruck im druckführenden Gerät nicht überschritten wird. Der Aufstellungsort von druckführenden Geräten für entzündbare, toxische oder ätzende Gase sowie der Bereich des Füllanschlusses sind gegen den Zutritt unbefugter Personen und bei brennbaren oder verbrennungsfördernden Gasen gegen Zündquellen abzusichern, insbesondere während des Füllvorganges.
(2) Ortsbewegliche Druckgeräte und Aerosolpackungen dürfen nur soweit mit Gasen oder Dämpfen gefüllt werden, dass die beim Transport oder bei der Lagerung zu erwartende höchste Betriebstemperatur und der sich dabei einstellende Druck keine unzulässige Beanspruchung der Wandungen bewirken kann. Ortsbewegliche Druckgeräte und Aerosolpackungen dürfen grundsätzlich nur von Füllstellen gefüllt werden, die über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen, geschultes Füllpersonal sowie ein geeignetes diesbezügliches Qualitätssicherungssystem verfügen.
(3) Füllstellen für ortsbewegliche Druckgeräte und Aerosolpackungen sind hinsichtlich ihrer Qualitätssicherungssysteme durch Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 3 erstmalig zu bewerten und in regelmäßigen Zeitabschnitten zu überwachen. Im Rahmen der Bewertung und Überwachung einer Füllstelle ist insbesondere die Eignung der Fülleinrichtung hinsichtlich der Betriebssicherheit und der Vermeidung von Überfüllungen zu kontrollieren. Die Bewertung und Überwachung ist von der Inspektionsstelle schriftlich zu dokumentieren.
(4) Diese Bestimmungen gelten nicht für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke, sofern durch ihre konstruktive Gestaltung bei betriebsanleitungskonformer Befüllung durch den Betreiber keine Gefährdung entstehen kann.
Erste Betriebsprüfung
§ 50. (1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 5 sind unmittelbar nach Beginn des probeweisen Betriebes einer ersten Betriebsprüfung zu unterziehen.
(2) Die erste Betriebsprüfung dient der sicherheitstechnischen Beurteilung des erstmalig in Österreich auf dem Markt bereitgestellten funktionsfähigen druckführenden Gerätes hinsichtlich der Eignung zum vorgesehenen Betrieb am Aufstellungsort. Sie umfasst:
eine Kontrolle der für das rechtmäßige auf dem Markt Bereitstellen und für die Inbetriebnahme des druckführenden Gerätes erforderlichen Dokumentation und der Kennzeichnung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
eine Überprüfung der Art der Aufstellung für ortsfeste druckführende Geräte gemäß § 46,
eine Überprüfung des äußeren Zustandes des druckführenden Gerätes und
eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung des druckführenden Gerätes.
(3) Die erste Betriebsprüfung ist in Abhängigkeit von dem Gefahrenpotential des druckführenden Gerätes auf Veranlassung des Betreibers von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential oder einer sachkundigen Person bei druckführenden Geräten mit niedrigem Gefahrenpotential durchzuführen.
Reparaturen und Änderungen
§ 51. (1) Eine Reparatur ist gegeben, wenn ein druckführendes Gerät präventiv oder weil es den Sicherheitsbestimmungen dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnung nicht mehr entspricht oder nicht mehr sicher betrieben werden kann, durch die Anwendung technologischer Verfahren, wie zB Instandsetzungsschweißung, Ersatz von Komponenten oder Materialien in jenen Zustand gebracht wird, der einen sicheren bestimmungsgemäßen Betrieb zumindest bis zur nächsten fälligen inneren wiederkehrenden Untersuchung gewährleistet.
(2) Eine Änderung ist gegeben, wenn durch Anwendung technologischer Verfahren, wie zB Einfügung neuer zusätzlicher Komponenten, Umstellung der Betriebsparameter oder durch Verwendung anderer Fluide ein anderer Zustand als der Zustand zum Zeitpunkt der vollständigen Konformitätsbewertung des druckführenden Gerätes erzielt wird. Druckführende Geräte, an denen erhebliche Änderungen vorgenommen worden sind, die deren ursprüngliche Leistung, Zweck oder Art nach ihrer Inbetriebnahme verändern, sind als neues Erzeugnis anzusehen und einem Konformitätsbewertungsverfahren für das Inverkehrbringen gemäß § 5 zu unterziehen. Dies ist von Fall zu Fall separat zu bewerten.
(3) Reparaturen und Änderungen, die Auswirkungen auf die Integrität eines druckführenden Gerätes haben, sind von jenen Betrieben durchzuführen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen zur Herstellung von entsprechenden druckführenden Geräten erfüllen oder von anderen Betrieben, sofern sie für die Durchführung der betreffenden Reparaturen und Änderungen ausreichend kompetent sind und insbesondere über entsprechende Zulassungen von Arbeitsverfahren und Personal verfügen.
(4) Inspektionen von Reparaturen und Änderungen gemäß Abs. 3 an druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential sind von der zuständigen Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 unter Beiziehung einer Konformitätsbewertungsstelle für das Inverkehrbringen gemäß § 18, deren Akkreditierung die Konformitätsbewertung von Entwurf und Fertigung der betreffenden druckführenden Geräte einschließt, durchzuführen. Erforderliche zerstörungsfreie Prüfungen sind ausschließlich von akkreditierten Stellen durchzuführen und von der zuständigen Inspektionsstelle für die Betriebsphase zu bewerten. Hinsichtlich der Anforderungen an die Beschaffenheit für Änderungen gemäß Abs. 3 gilt § 4 Abs. 1 bis 4 und 6.
(5) Vor der Inbetriebnahme eines gemäß Abs. 3 reparierten oder geänderten druckführenden Gerätes mit niedrigem Gefahrenpotential hat der Betreiber oder dessen bevollmächtigte sachkundige Person den ordnungsgemäßen Zustand einschließlich der Eignung und Funktion der Ausrüstung des druckführenden Gerätes zu kontrollieren.
Verordnungsermächtigung
§ 52. Nähere Bestimmungen über
die Aufstellung von druckführenden Geräten,
die Art und Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen,
die Durchführung der ersten Betriebsprüfung und der wiederkehrenden Untersuchungen,
den Betrieb von druckführenden Geräten,
die Anforderungen an Füllstellen und das Füllpersonal,
die Pflichten des Betreibers und das Verhalten bei die Sicherheit gefährdenden Schadensereignissen,
die Grenzen zwischen niedrigem und hohem Gefahrenpotential von druckführenden Geräten in Abhängigkeit ihrer Inhaltsstoffe und Betriebsbedingungen,
die Erleichterungen von Vorschriften betreffend die Inbetriebnahme, die Füllung und die erste Betriebsprüfung auf Grund von Auslegung und vorgesehenem Betrieb der druckführenden Geräte,
das Verfahren für und die Prüfungen nach Reparaturen und Änderungen
können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung erlassen werden.
Verordnungsermächtigung
§ 52. Nähere Bestimmungen über
die Aufstellung von druckführenden Geräten,
die Art und Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen,
die Durchführung der ersten Betriebsprüfung und der wiederkehrenden Untersuchungen,
den Betrieb von druckführenden Geräten,
die Anforderungen an Füllstellen und das Füllpersonal,
die Pflichten des Betreibers und das Verhalten bei die Sicherheit gefährdenden Schadensereignissen,
die Grenzen zwischen niedrigem und hohem Gefahrenpotential von druckführenden Geräten in Abhängigkeit ihrer Inhaltsstoffe und Betriebsbedingungen,
die Erleichterungen von Vorschriften betreffend die Inbetriebnahme, die Füllung und die erste Betriebsprüfung auf Grund von Auslegung und vorgesehenem Betrieb der druckführenden Geräte,
das Verfahren für und die Prüfungen nach Reparaturen und Änderungen
können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung erlassen werden.
Abschnitt
Wiederkehrende Untersuchung
Grundsätze
§ 53. (1) Wiederkehrende Untersuchungen druckführender Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 sind in Abhängigkeit vom Gefahrenpotential von einer Prüfstelle für den Betrieb bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential oder vom Betreiber oder einer von ihm bevollmächtigten sachkundigen Person bei druckführenden Geräten mit niedrigem Gefahrenpotential durchzuführen. Prüfstelle für den Betrieb kann eine Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 Abs. 1 oder ein betriebseigener Prüfdienst gemäß § 21 Abs. 2 sein.
(2) Die Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen dienen zur sicherheitstechnischen Beurteilung von druckführenden Geräten im Sinne der §§ 1 und 4 für den Zeitraum bis zur nächsten vorgesehenen wiederkehrenden Untersuchung.
(3) Bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential sind auf Basis einer Gefahrenanalyse von einer Prüfstelle für den Betrieb in Zusammenarbeit mit dem Betreiber sämtliche durch den Betrieb des druckführenden Gerätes nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungsmechanismen und Versagensmechanismen mit den dafür relevanten Ursachen, die eine Beeinträchtigung der Integrität des druckführenden Gerätes bewirken können, zu erfassen. Die Gefahrenanalyse bildet die Basis für die Zuteilung gemäß § 54 Abs. 1. Bei einer Zuteilung zu einer Sonderbestimmung gemäß § 55 sind die Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden.
(4) Auf Basis der Gefahrenanalyse ist von der Prüfstelle für den Betrieb unter Einbeziehung der Betreiber ein Maßnahmenkatalog zu erstellen. Dieser dient zur Festlegung der für den vorgesehenen oder anzunehmenden Betrieb des druckführenden Gerätes erforderlichen Überwachungsmaßnahmen, um Schädigungs- und Versagenserscheinungen gemäß der durchgeführten Gefahrenanalyse schon zu einem Zeitpunkt festzustellen, zu dem noch keine Beeinträchtigung der Sicherheit des druckführenden Gerätes gegeben ist. Maßnahmen können auch durch die konstruktive Ausführung des druckführenden Gerätes begründet sein.
(5) Der Maßnahmenkatalog ist so zu erstellen, dass den einzelnen möglichen Schädigungs- und Versagensmechanismen jene Maßnahmen gegenübergestellt werden, die zur rechtzeitigen Erkennung und Feststellung von Schädigungen sowie zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf das druckführende Gerät geeignet sind.
Verfahren
§ 54. (1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit hohem Gefahrenpotential sind bezüglich ihrer Art der Überwachung einer der folgenden Möglichkeiten zuzuteilen:
Überwachung gemäß Sonderbestimmungen,
Überwachung gemäß Prüfstufe,
Risikoorientierte Inspektion,
Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm.
(2) Mit der Vornahme der Zuteilung hat der Betreiber eine Prüfstelle für den Betrieb spätestens drei Monate nach Abschluss der ersten Betriebsprüfung zu beauftragen. Prüfstelle für den Betrieb kann eine Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 Abs. 1 oder ein betriebseigener Prüfdienst gemäß § 21 Abs. 2 sein. Mit der Zuteilung kann die Prüfstelle für den Betrieb auch bereits im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung beauftragt werden.
(3) Ergibt sich während des Betriebes des druckführenden Gerätes oder im Rahmen von Betriebsprüfungen, wiederkehrender Untersuchungen und Überprüfungen, außerordentlicher Prüfungen oder sonstiger Überwachungsmaßnahmen, dass aufgrund geänderter Betriebsbedingungen, festgestellter Schädigungserscheinungen, aus Ergebnissen zusätzlicher Prüfungen etc., die bestehende Zuteilung nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist von der zuständigen Prüfstelle für den Betrieb eine Änderung der Zuteilung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse und eines Maßnahmenkataloges gemäß § 53 vorzunehmen.
(4) Die Sicherheit eines druckführenden Gerätes muss durch die Überwachung gemäß Abs. 1 gewährleistet sein. Dies ist von der zuständigen Prüfstelle für den Betrieb zu bescheinigen. Wechselt der Betreiber innerhalb der Prüffrist die Prüfstelle für den Betrieb, hat die nun zuständige Prüfstelle für den Betrieb die Sicherheit des druckführenden Gerätes für die restliche Prüffrist zu bescheinigen.
Überwachung gemäß Sonderbestimmungen
§ 55. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für bestimmte Arten von druckführenden Geräten, die von gleichen Schädigungs- und Versagensmechanismen betroffen sind, unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 53, mit Verordnung Sonderbestimmungen für wiederkehrende Untersuchungen dieser Geräte hinsichtlich Art und Umfang, Aufgaben des Betreibers und der Prüfstelle für den Betrieb sowie der Prüffristen festlegen.
(2) Druckführende Geräte, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Abs. 1 erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und unbeschadet des § 54 Abs. 3 gemäß dieser zu überprüfen. Ausgenommen sind jene druckführenden Geräte, die Teil einer Installation sind, welche einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 zugeteilt ist.
Überwachung gemäß Sonderbestimmungen
§ 55. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für bestimmte Arten von druckführenden Geräten, die von gleichen Schädigungs- und Versagensmechanismen betroffen sind, unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 53, mit Verordnung Sonderbestimmungen für wiederkehrende Untersuchungen dieser Geräte hinsichtlich Art und Umfang, Aufgaben des Betreibers und der Prüfstelle für den Betrieb sowie der Prüffristen festlegen.
(2) Druckführende Geräte, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Abs. 1 erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und unbeschadet des § 54 Abs. 3 gemäß dieser zu überprüfen. Ausgenommen sind jene druckführenden Geräte, die Teil einer Installation sind, welche einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 zugeteilt ist.
Überwachung gemäß Prüfstufen
§ 56. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung Prüfstufen festlegen, die durch gleiche technische Kriterien des Betriebes sowie die daraus ableitbaren vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen definiert sind. Mit den Prüfstufen sind im Sinne des § 53 Art, Umfang und Aufgaben des Betreibers oder Eigentümers und der Prüfstelle für den Betrieb sowie Fristen der wiederkehrenden Untersuchungen festzulegen.
(2) Für druckführende Geräte, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 55 erfasst oder einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 zugeteilt sind, sind die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen und erforderlichen Maßnahmen im Sinne des § 53 zu ermitteln. Solche druckführenden Geräte sind nach den ermittelten technischen Kriterien der für sie zutreffenden Prüfstufe zuzuteilen und die Überwachung entsprechend dieser Prüfstufe durchzuführen.
Überwachung gemäß Prüfstufen
§ 56. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann mit Verordnung Prüfstufen festlegen, die durch gleiche technische Kriterien des Betriebes sowie die daraus ableitbaren vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen definiert sind. Mit den Prüfstufen sind im Sinne des § 53 Art, Umfang und Aufgaben des Betreibers oder Eigentümers und der Prüfstelle für den Betrieb sowie Fristen der wiederkehrenden Untersuchungen festzulegen.
(2) Für druckführende Geräte, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 55 erfasst oder einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 zugeteilt sind, sind die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen und erforderlichen Maßnahmen im Sinne des § 53 zu ermitteln. Solche druckführenden Geräte sind nach den ermittelten technischen Kriterien der für sie zutreffenden Prüfstufe zuzuteilen und die Überwachung entsprechend dieser Prüfstufe durchzuführen.
Überwachung gemäß risikoorientierter Inspektion
§ 57. (1) Mit der risikoorientierten Inspektion (ROI) werden die Methoden und Intervalle der wiederkehrenden Untersuchungen für druckführende Geräte und Baugruppen in Abhängigkeit von den Schadensauswirkungen und der Schadenseintrittswahrscheinlichkeit festgelegt. Unter Anwendung des § 53 darf eine ROI unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:
Es sind international anerkannte branchenspezifische europäische oder US amerikanische Regelwerke der ROI anzuwenden und auf deren Basis ein anlagenspezifischer ROI Bericht mit integriertem Prüf- und Inspektionsplan zu erstellen.
Der ROI Bericht mit integriertem Prüf- und Inspektionsplan hat eine genaue Analyse der möglichen Schädigungs- und Versagensmechanismen je Baugruppe und Druckgerät zu enthalten und ist in periodischen Abständen zu aktualisieren und dem gegebenenfalls geänderten Risiko anzupassen.
Es sind dem jeweiligen Risiko angepasste Überwachungssysteme für die Einhaltung vorgegebener Grenzwerte von verfahrenstechnischen Prozessen und Fluiden sowie von Druckgerätekomponenten zu verwenden.
An Druckgeräten und Baugruppen, für die keine ausreichende Kenntnis möglicher Schädigungsmechanismen vorliegt, ist vor Anwendung der ROI die Frist für die erste wiederkehrende Untersuchung gemäß § 56 oder gegebenenfalls eine verkürzte Prüffrist festzulegen.
Für erstmalig in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen, die keine hohe Güte im Sinne der gemäß § 52 erlassenen Verordnungen aufweisen, ist vor Anwendung der ROI die Frist für die erste wiederkehrende Untersuchung gemäß § 56 festzulegen.
In Anwendung der ROI Regelwerke ist von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 ein Prüf- und Inspektionsplan festzulegen und freizugeben.
Die aufgrund des Prüf- und Inspektionsplanes erforderlichen zerstörungsfreien Prüfungen sind von dafür akkreditierten Stellen durchzuführen und zu dokumentieren und von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase zu bewerten.
Von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase sind wiederkehrende Untersuchungen gemäß dem Prüf- und Inspektionsplan, der jedenfalls wiederkehrende Druckprüfungen im Sinne der gemäß § 52 erlassenen Verordnungen enthalten muss, durchzuführen.
Risikoorientierte Instandhaltungsplanungen und Wartungen sind in Abstimmung mit dem von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase festgelegten Prüf- und Inspektionsplan vorzunehmen.
Die Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 hat einen Prüfbericht zu Z 6 zu erstellen und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von zwölf Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Zuteilung und die endgültige Ausführung der ROI bindend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, dürfen die Überwachungsmaßnahmen und -intervalle nach der vorgelegten ROI angewandt werden. Darüber ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu informieren.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den bei risikoorientierter Inspektion anzuwendenden Verfahren, Voraussetzungen, Aufgaben und Anforderungen an Betreiber und Inspektionsstellen erlassen.
Überwachung gemäß risikoorientierter Inspektion
§ 57. (1) Mit der risikoorientierten Inspektion (ROI) werden die Methoden und Intervalle der wiederkehrenden Untersuchungen für druckführende Geräte und Baugruppen in Abhängigkeit von den Schadensauswirkungen und der Schadenseintrittswahrscheinlichkeit festgelegt. Unter Anwendung des § 53 darf eine ROI unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:
Es sind international anerkannte branchenspezifische europäische oder US amerikanische Regelwerke der ROI anzuwenden und auf deren Basis ein anlagenspezifischer ROI Bericht mit integriertem Prüf- und Inspektionsplan zu erstellen.
Der ROI Bericht mit integriertem Prüf- und Inspektionsplan hat eine genaue Analyse der möglichen Schädigungs- und Versagensmechanismen je Baugruppe und Druckgerät zu enthalten und ist in periodischen Abständen zu aktualisieren und dem gegebenenfalls geänderten Risiko anzupassen.
Es sind dem jeweiligen Risiko angepasste Überwachungssysteme für die Einhaltung vorgegebener Grenzwerte von verfahrenstechnischen Prozessen und Fluiden sowie von Druckgerätekomponenten zu verwenden.
An Druckgeräten und Baugruppen, für die keine ausreichende Kenntnis möglicher Schädigungsmechanismen vorliegt, ist vor Anwendung der ROI die Frist für die erste wiederkehrende Untersuchung gemäß § 56 oder gegebenenfalls eine verkürzte Prüffrist festzulegen.
Für erstmalig in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen, die keine hohe Güte im Sinne der gemäß § 52 erlassenen Verordnungen aufweisen, ist vor Anwendung der ROI die Frist für die erste wiederkehrende Untersuchung gemäß § 56 festzulegen.
In Anwendung der ROI Regelwerke ist von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 ein Prüf- und Inspektionsplan festzulegen und freizugeben.
Die aufgrund des Prüf- und Inspektionsplanes erforderlichen zerstörungsfreien Prüfungen sind von dafür akkreditierten Stellen durchzuführen und zu dokumentieren und von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase zu bewerten.
Von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase sind wiederkehrende Untersuchungen gemäß dem Prüf- und Inspektionsplan, der jedenfalls wiederkehrende Druckprüfungen im Sinne der gemäß § 52 erlassenen Verordnungen enthalten muss, durchzuführen.
Risikoorientierte Instandhaltungsplanungen und Wartungen sind in Abstimmung mit dem von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase festgelegten Prüf- und Inspektionsplan vorzunehmen.
Die Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 hat einen Prüfbericht zu Z 6 zu erstellen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von zwölf Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Zuteilung und die endgültige Ausführung der ROI bindend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, dürfen die Überwachungsmaßnahmen und -intervalle nach der vorgelegten ROI angewandt werden. Darüber ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den bei risikoorientierter Inspektion anzuwendenden Verfahren, Voraussetzungen, Aufgaben und Anforderungen an Betreiber und Inspektionsstellen erlassen.
Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm
§ 58. Für druckführende Geräte, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 55 oder einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 erfasst sind und für die aus technischen Gründen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes eine Zuteilung zu einer Prüfstufe nicht zweckmäßig ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung Verfahren festlegen, mit denen die für die Betriebsphase zuständigen Inspektionsstellen unter Anwendung der Bestimmungen des § 53 spezielle Prüfprogramme für die wiederkehrenden Untersuchungen erstellen.
Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm
§ 58. Für druckführende Geräte, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 55 oder einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 erfasst sind und für die aus technischen Gründen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes eine Zuteilung zu einer Prüfstufe nicht zweckmäßig ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung Verfahren festlegen, mit denen die für die Betriebsphase zuständigen Inspektionsstellen unter Anwendung der Bestimmungen des § 53 spezielle Prüfprogramme für die wiederkehrenden Untersuchungen erstellen.
Ortsbewegliche Druckgeräte
§ 59. Nähere Bestimmungen für die Inspektionen in der Betriebsphase sowie nach Reparaturen oder Änderungen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7, ausgenommen ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Art. 1 der Richtlinie 2010/35/EU ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verwendet werden, können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.
Ortsbewegliche Druckgeräte
§ 59. Nähere Bestimmungen für die Inspektionen in der Betriebsphase sowie nach Reparaturen oder Änderungen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7, ausgenommen ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Art. 1 der Richtlinie 2010/35/EU ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verwendet werden, können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.
Kraftgastanks
§ 60. Nähere Bestimmungen hinsichtlich der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 einschließlich der sie durchführenden technischen Dienste können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.
Kraftgastanks
§ 60. Nähere Bestimmungen hinsichtlich der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 einschließlich der sie durchführenden technischen Dienste können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.
Geräte mit geringem Risiko
§ 61. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential oder geringen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Häufigkeit von periodischen Kontrollen festlegen.
Geräte mit geringem Risiko
§ 61. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann mit Verordnung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential oder geringen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Häufigkeit von periodischen Kontrollen festlegen.
Wiederinbetriebnahme
§ 62. Werden bereits in Betrieb gestandene druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr durchgehend nicht in Betrieb, so sind vor Wiederaufnahme des Betriebes die durch die Betriebsunterbrechung oder Ortsveränderung nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungen, welche die Integrität der druckführenden Geräte gefährden könnten, zu identifizieren und Überprüfungen festzulegen, die eine sicherheitstechnische Beurteilung für den weiteren Betrieb ermöglichen (Vornahme einer Betriebsprüfung). Analyse und Überprüfungen sind für druckführende Geräte mit hohem Gefahrenpotential von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 oder einem betriebseigenen Prüfdienst für solche mit niedrigem Gefahrenpotential von sachkundigen Personen durchzuführen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den bei der Betriebsprüfung anzuwendenden Verfahren, Voraussetzungen, Bescheinigungen, Aufgaben und Anforderungen an Betreiber und Prüfstellen festlegen.
Wiederinbetriebnahme
§ 62. Werden bereits in Betrieb gestandene druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr durchgehend nicht in Betrieb, so sind vor Wiederaufnahme des Betriebes die durch die Betriebsunterbrechung oder Ortsveränderung nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungen, welche die Integrität der druckführenden Geräte gefährden könnten, zu identifizieren und Überprüfungen festzulegen, die eine sicherheitstechnische Beurteilung für den weiteren Betrieb ermöglichen (Vornahme einer Betriebsprüfung). Analyse und Überprüfungen sind für druckführende Geräte mit hohem Gefahrenpotential von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 oder einem betriebseigenen Prüfdienst für solche mit niedrigem Gefahrenpotential von sachkundigen Personen durchzuführen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den bei der Betriebsprüfung anzuwendenden Verfahren, Voraussetzungen, Bescheinigungen, Aufgaben und Anforderungen an Betreiber und Prüfstellen festlegen.
Wiederkehrende Untersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat
§ 63. Bezüglich der Anerkennung von wiederkehrenden Untersuchungen an druckführenden Geräten, ausgenommen Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, die in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden, wird unbeschadet der Bestimmungen zur Wiederinbetriebnahme gemäß § 62 auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 21, verwiesen.
Wiederkehrende Untersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat
§ 63. Bezüglich der Anerkennung von wiederkehrenden Untersuchungen an druckführenden Geräten, ausgenommen Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, die in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden, wird unbeschadet der Bestimmungen zur Wiederinbetriebnahme gemäß § 62 auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 1, verwiesen.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen der Vollziehung
Ausnahmefälle
§ 64. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann in begründeten Einzelfällen Individualgenehmigungen für das Inverkehrbringen, die Installation und die Betriebsphase von druckführenden Geräten mit Bescheid erteilen, sofern
die jeweils zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen oder die Grundsätze für einen sicheren Betrieb gemäß den §§ 4, 46 und 53 gewahrt bleiben,
ein zumindest gleichwertiges Sicherheitsniveau gegeben ist,
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand zu dessen Nutzen verbessert wird und
diese Individualgenehmigungen im Einklang mit den europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften oder europäischen Übereinkommen stehen.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen der Vollziehung
Ausnahmefälle
§ 64. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann in begründeten Einzelfällen Individualgenehmigungen für das Inverkehrbringen, die Installation und die Betriebsphase von druckführenden Geräten mit Bescheid erteilen, sofern
die jeweils zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen oder die Grundsätze für einen sicheren Betrieb gemäß den §§ 4, 46 und 53 gewahrt bleiben,
ein zumindest gleichwertiges Sicherheitsniveau gegeben ist,
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand zu dessen Nutzen verbessert wird und
diese Individualgenehmigungen im Einklang mit den europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften oder europäischen Übereinkommen stehen.
Haftung
§ 65. Hinsichtlich der Haftung für fehlerhafte, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes betroffene Produkte gelten unbeschadet des § 66 die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1988.
Deckungsvorsorge
§ 66. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden gemäß Anlage I Teile 1 und 4 können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid oder Verordnung festgelegt werden.
Deckungsvorsorge
§ 66. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden gemäß Anlage I Teile 1 und 4 können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Bescheid oder Verordnung festgelegt werden.
Statistik
§ 67. (1) Konformitätsbewertungsstellen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft befugt worden sind, haben diesem jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat anhand der Berichte gemäß Abs. 1 eine Statistik unter den Gesichtspunkten der Sicherheitstechnik, der Information der Wirtschaft und der Kontrolle der Überwachung zu erstellen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Vorlage der Berichte sowie über den Umfang der Statistik und deren Veröffentlichung können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.
Statistik
§ 67. (1) Konformitätsbewertungsstellen, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt worden sind, haben diesem jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat anhand der Berichte gemäß Abs. 1 eine Statistik unter den Gesichtspunkten der Sicherheitstechnik, der Information der Wirtschaft und der Kontrolle der Überwachung zu erstellen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Vorlage der Berichte sowie über den Umfang der Statistik und deren Veröffentlichung können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.
Strafbestimmungen
§ 68. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Marktüberwachungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
druckführende Geräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen den Bestimmungen des § 51 wieder in Betrieb nimmt;
beim Füllen von druckführenden Geräten den § 49 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 52 missachtet;
Druckprüfungen nicht gemäß § 47 durchführt;
als Hersteller der Forderung nach periodischer Bewertung und Überwachung seiner Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 5 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten den Pflichten gemäß § 13 oder § 14 nicht nachkommt;
Bestimmungen gemäß § 46 und die hierzu erlassenen Verordnungsbestimmungen gemäß § 52 über die Aufstellung von druckführenden Geräten nicht einhält;
bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer
druckführende Geräte auf dem Markt bereitstellt, die mit dem Mangel der formalen Nichtkonformität gemäß § 44 behaftet sind;
druckführende Geräte entgegen den Bestimmungen des § 50 oder § 62 in Betrieb nimmt;
als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten Auflagen der Behörde gemäß § 39 missachtet;
als Eigentümer oder Betreiber von druckführenden Geräten deren wiederkehrende Untersuchung gemäß den §§ 53 bis 60 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst.
Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 70 Abs. 4
Strafbestimmungen
§ 68. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit einer Geldstrafe
bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
druckführende Geräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen den Bestimmungen des § 51 wieder in Betrieb nimmt;
beim Füllen von druckführenden Geräten den § 49 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 52 missachtet;
Druckprüfungen nicht gemäß § 47 durchführt;
als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten den Pflichten gemäß § 13 oder § 14 nicht nachkommt;
Bestimmungen gemäß § 46 und die hierzu erlassenen Verordnungsbestimmungen gemäß § 52 über die Aufstellung von druckführenden Geräten nicht einhält;
druckführende Geräte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 hinsichtlich des Inverkehrbringens entsprechen;
seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder 7 der EU Marktüberwachungsverordnung, soweit sie druckführende Geräte betreffen, zuwiderhandelt;
bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer
druckführende Geräte entgegen den Bestimmungen des § 50 oder § 62 in Betrieb nimmt;
als Wirtschaftsakteur einer Anordnung gemäß § 40 zuwiderhandelt;
als Eigentümer oder Betreiber von druckführenden Geräten deren wiederkehrende Untersuchung gemäß den §§ 53 bis 60 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst.
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