Verordnung des Bundeskanzlers über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2016 (Ergänzungszulagenverordnung 2016 – ErgZV 2016)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 408/2016).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 408/2016).
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2016
für Beamtinnen und Beamte 882,78 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 440,80 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 136,21 €;
für den überlebenden Ehegatten 882,78 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 136,21 €;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 € und nach diesem Zeitpunkt 576,98 €;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 487,53 € und nach diesem Zeitpunkt 882,78 €;
für einen früheren Ehegatten 882,78 €.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 408/2016).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.