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Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G)

Geltender Text a fecha 2015-12-31

Abkürzung

WBIB-G

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zielsetzung

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist im Sinn eines leistbaren Wohnens – und in Ergänzung zur Wohnbauförderung der Länder – die Finanzierung und Förderung sowohl einer kurz- und mittelfristig erhöhten Wohnbautätigkeit und damit ein erhöhtes Wohnungsangebot in Miete und Wohnungseigentum in Österreich als auch die Weiterreichung erzielbarer Kostenvorteile unmittelbar an die endbegünstigten Wohnungsnutzer.

(2) Zur Umsetzung dieses Ziels sollen an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften langfristige und kostengünstige wohnbaubezogene Kredite vergeben werden, welche der Finanzierung

1.

von Maßnahmen zur Stadtentwicklung, zur Stadterneuerung oder zur Errichtung siedlungsbezogener Wohninfrastruktur oder

2.

von Maßnahmen zur Schaffung energieeffizienten Wohnraums im Neubau oder Altbestand

(3) Kreditvergaben an Gebietskörperschaften gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes dürfen ausschließlich für die Finanzierung siedlungsbezogener Wohninfrastruktur erfolgen.

Einrichtung und Führung der Geschäfte der WBIB

§ 2. (1) Mit den in § 1 genannten Aufgaben wird die Wohnbauinvestitionsbank (Wohnbauinvestitionsbank Gesellschaft mit beschränkten Haftung oder Wohnbauinvestitionsbank Aktiengesellschaft), im Folgenden kurz WBIB genannt, betraut.

(2) Die WBIB hat, solange sie die Aufgaben gemäß § 1 wahrnimmt, in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien geführt zu werden und muss jedenfalls über eine Bankkonzession gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 11 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, verfügen. Gesellschafter dürfen ausschließlich Wohnbaubanken gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, Bausparkassen gemäß § 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, sowie Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 BWG sein. Im Fall der Führung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist jedenfalls ein Aufsichtsrat einzurichten.

(3) Der Geschäftsgegenstand der WBIB darf ausschließlich

1.

die Durchführung des Kapitalfinanzierungsgeschäftes,

2.

des Garantiegeschäftes,

3.

die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft),

4.

die Vergabe und Verwaltung von Förderungen durch Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union sowie

5.

die Durchführung des Einlagengeschäfts, mit Ausnahme der Entgegennahme von Geldern des Publikums, zum Zweck erforderlicher Vor-, Zwischen- oder Nachfinanzierungen

(4) Die Geschäfte der WBIB, mit Ausnahme der Finanzierungen gemäß § 3 Abs. 2, dürfen aufgrund eines oder mehrerer Verträge (Dienstleistungsvereinbarungen) an ein oder mehrere Kreditinstitute (Dienstleister) übertragen werden. Die Führung der Geschäfte hat diesfalls im Namen und auf Rechnung der WBIB zu erfolgen. Jede Dienstleistungsvereinbarung darf nur nach Einholung mehrerer Angebote aufgrund einer einheitlichen Leistungsbeschreibung abgeschlossen werden und hat jedenfalls zu regeln:

1.

die Verpflichtung des Dienstleisters, die ihm übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß § 5 zu erlassenden Richtlinien durchzuführen,

2.

die Bedingungen, unter welchen sich der Dienstleister zur Erfüllung der Aufgaben Erfüllungsgehilfen bedienen kann,

3.

die Verpflichtung, die Geschäfte der WBIB in gesonderten Rechnungskreisen zu führen,

4.

die Einfluss- und Aufsichtsrechte der WBIB, welche jedenfalls die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der gesetzlichen und EU-rechtlichen Vorgaben sowie der Richtlinien gemäß § 5 ermöglichen müssen,

5.

das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit, welches marktkonform zu sein hat,

6.

den wesentlichen Inhalt der Vereinbarungen mit den Finanzierungs- und Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Mittel sowie die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Vereinbarungen,

7.

die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Mittel,

8.

die Vertragsauflösungsgründe und

9.

den Gerichtsstand.

Abkürzung

WBIB-G

Vergabe von Finanzierungs- und Förderungsmitteln

§ 3. (1) Die WBIB hat an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften zu den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Zwecken Kredite zu vergeben. Die Vergabe von bundesbehafteten Kredite darf nur im Rahmen der gemäß § 5 erlassenen Richtlinien erfolgen.

(2) Diese Kredite sind von der WBIB durch

1.

Kredite von nationalen oder internationalen Förderinstituten,

2.

Kredite europarechtlicher, internationaler oder supranationaler Finanzinstitute,

3.

Kredite sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union,

4.

Einlagen institutioneller Anleger oder

5.

Kreditrückflüsse

zu finanzieren.

(3) Darüber hinaus kann die WBIB aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung oder aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit einer Gebietskörperschaft, in einem die Geschäftstätigkeit gemäß Abs. 1 nicht überwiegenden Ausmaß als Abwicklungsstelle für öffentliche Förderungen zugunsten wohnbaubezogener Maßnahmen auch an andere als in § 1 Abs. 2 genannte Finanzierungs- und Förderungswerber tätig werden.

(4) Gemeinsame Finanzierungen und Förderungen nach den Abs. 1 bis 3 sowie mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Förderungsmaßnahmen anderer Rechtsträger für dasselbe Projekt sind zulässig.

(5) Durch dieses Bundesgesetz wird kein Rechtsanspruch eines Finanzierungs- und Förderungswerbers auf Gewährung einer Finanzierung oder Förderung begründet.

Abkürzung

WBIB-G

Vergabe von Finanzierungs- und Förderungsmitteln

§ 3. (1) Die WBIB hat an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften zu den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Zwecken Kredite zu vergeben. Die Vergabe von Krediten darf nur im Rahmen der gemäß § 5 erlassenen Richtlinien erfolgen.

(2) Diese Kredite sind von der WBIB durch

1.

Kredite von nationalen oder internationalen Förderinstituten,

2.

Kredite europarechtlicher, internationaler oder supranationaler Finanzinstitute,

3.

Kredite sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union,

4.

Einlagen institutioneller Anleger oder

5.

Kreditrückflüsse

zu finanzieren.

(3) Darüber hinaus kann die WBIB aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung oder aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit einer Gebietskörperschaft, in einem die Geschäftstätigkeit gemäß Abs. 1 nicht überwiegenden Ausmaß als Abwicklungsstelle für öffentliche Förderungen zugunsten wohnbaubezogener Maßnahmen auch an andere als in § 1 Abs. 2 genannte Finanzierungs- und Förderungswerber tätig werden.

(4) Gemeinsame Finanzierungen und Förderungen nach den Abs. 1 bis 3 sowie mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Förderungsmaßnahmen anderer Rechtsträger für dasselbe Projekt sind zulässig.

(5) Durch dieses Bundesgesetz wird kein Rechtsanspruch eines Finanzierungs- und Förderungswerbers auf Gewährung einer Finanzierung oder Förderung begründet.

Abkürzung

WBIB-G

Voraussetzungen

§ 4. (1) Bei der Vermietung WBIB-finanzierten Wohnraums hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber sicherzustellen, dass die Miete (das Entgelt) jenen Betrag nicht übersteigt, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend ist oder den Entgeltbestimmungen des § 14 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, entspricht.

(2) Bei Mietwohnungen hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber darüber hinaus die Einräumung eines Anspruches auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum zugunsten der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten zumindest entsprechend den Regeln der §§ 15b ff WGG vertraglich vorzusehen, sofern die Voraussetzungen iSd § 15c lit. a Z 1 WGG vorliegen.

(3) Die WBIB hat vorzusehen, dass durchschnittlich mindestens 50 vH der pro Kalenderjahr aus bundesbehafteten Mitteln zu vergebenden Finanzierungen für baulichkeits- oder projektbezogene Kofinanzierungen zu den Wohnbauförderungsmitteln der Länder zur Verfügung stehen. Maßnahmen zur Errichtung siedlungsbezogener Wohninfrastruktur bleiben bei der Berechnung dieser Quote außer Betracht.

(4) Bundesbehaftete Finanzierungen dürfen nur für Projekte in den Ländern erfolgen, die in Form von jährlichen Planungen, innerhalb eines fünfjährigen Planungszeitraums, dokumentieren und den Landtagen darüber berichten, dass durch die zusätzlichen Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Landesmittel bedarfsgerecht und zusätzlich leistbarer Wohnraum geschaffen wird.

(5) Die WBIB hat darüber hinaus vorzusehen, dass insgesamt pro Kalenderjahr aus bundesbehaftet zu vergebenden Mitteln durchschnittlich mindestens 5 vH für den Bau von Heimen, insbesondere für Schüler, Lehrlinge und Studenten zur Verfügung stehen.

(6) Die nähere Ausgestaltung der Abs. 1 bis 4 erfolgt in den Richtlinien gemäß § 5. Die WBIB hat im Rahmen der Kreditvergabe mit dem Finanzierungs- und Förderwerber die Einhaltung der Abs. 1 und 2 zu vereinbaren sowie in den Dienstleistungsvereinbarungen gemäß § 2 Abs. 4 die Aufnahme einer solchen Vereinbarung durch die Dienstleister vorzusehen.

Abkürzung

WBIB-G

Voraussetzungen

§ 4. (1) Bei der Vermietung WBIB-finanzierten Wohnraums hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber sicherzustellen, dass die Miete (das Entgelt) jenen Betrag nicht übersteigt, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend ist oder den Entgeltbestimmungen des § 14 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, entspricht.

(2) Bei Mietwohnungen hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber darüber hinaus die Einräumung eines Anspruches auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum zugunsten der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten zumindest entsprechend den Regeln der §§ 15b ff WGG vertraglich vorzusehen, sofern die Voraussetzungen iSd § 15c lit. a Z 1 WGG vorliegen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 2 und 3, BGBl. I Nr. 30/2018)

(5) Die WBIB hat darüber hinaus vorzusehen, dass insgesamt pro Kalenderjahr durchschnittlich mindestens 5 vH für den Bau von Heimen, insbesondere für Schüler, Lehrlinge und Studenten zur Verfügung stehen.

(6) Die nähere Ausgestaltung der Abs. 1 bis 4 erfolgt in den Richtlinien gemäß § 5. Die WBIB hat im Rahmen der Kreditvergabe mit dem Finanzierungs- und Förderwerber die Einhaltung der Abs. 1 und 2 zu vereinbaren sowie in den Dienstleistungsvereinbarungen gemäß § 2 Abs. 4 die Aufnahme einer solchen Vereinbarung durch die Dienstleister vorzusehen.

Abkürzung

WBIB-G

Richtlinien

§ 5. (1) Als Grundlage der Finanzierungs- und Förderungsvergaben gemäß § 3 Abs. 1 und 3 hat die WBIB, nach Anhörung des Beirates gemäß § 6 Abs. 1, Durchführungsrichtlinien zu erstellen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen sind.

(2) Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

1.

den Inhalt des Finanzierungs- und Fördervertrages, den Gegenstand der Finanzierung und Förderung sowie den Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie,

2.

die Finanzierungs- und Förderwerber sowie die Begünstigten,

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Finanzierungen und Förderungen, insbesondere im Hinblick auf § 4,

4.

Ausschlusstatbestände,

5.

die Einhaltung der jeweils baulichkeitsbezogenen Energieeffizienzkriterien zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen,

6.

die zu finanzierenden und förderbaren Kosten sowie messbare Indikatoren für eine Evaluierung,

7.

Art und Ausmaß der Finanzierung und Förderung sowie die Ausstattung WBIB-finanzierter Baulichkeiten mit einer einheitlich gestalteten Bundes-Plakette,

8.

die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Berechnungsmodus des Zinssatzes sowie des Bearbeitungsentgelts für Finanzierungen),

9.

das Verfahren, insbesondere:

a)

Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen),

b)

Entscheidung über ein Finanzierungs- und Förderungsansuchen,

c)

Auszahlungsmodus,

d)

Kontrollrechte,

e)

Einstellung und Rückforderung der Finanzierung und Förderung, insbesondere Sanktionen bei Nichteinhaltung der Auflagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 durch den Finanzierungsnehmer oder seine Rechtsnachfolger,

10.

Transparenz und Überwachung sowie

11.

den Gerichtsstand.

(3) Diese Richtlinien haben jedenfalls auch nähere Bestimmungen im Hinblick auf § 4 Abs. 4 zu enthalten, wobei insbesondere auch der Fall zu berücksichtigen ist, dass ein Land im Rahmen der Wohnbauförderung und auf Grundlage des § 4 Abs. 4 Programme eingerichtet hat, die ausdrücklich auf eine Kofinanzierung mit bundesbehafteten Mitteln der WBIB abstellen. Diesfalls hat sich die WBIB vertraglich zu verpflichten, im jeweils ersten Kalenderhalbjahr Finanzierungsvereinbarungen betreffend bundesbehafteter Mittel bis zu einem festzulegenden Gesamtvolumen nur im Einvernehmen und entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Landes zu vergeben. Derart im ersten Halbjahr nicht abgerufene Mittel stehen in Folge für die bundesweite Vergabe von Krediten gemäß § 3 Abs. 1 zur Verfügung. Die Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 sowie über die Einstufung als geeignetes Programm im Sinn dieser Bestimmung obliegen dem Beirat gem. § 6.

Abkürzung

WBIB-G

Richtlinien

§ 5. (1) Als Grundlage der Finanzierungs- und Förderungsvergaben gemäß § 3 Abs. 1 und 3 hat die WBIB, nach Anhörung des Beirates gemäß § 6 Abs. 1, Durchführungsrichtlinien zu erstellen, die von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, sofern Durchführungsrichtlinien den Bund betreffende Regelungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 enthalten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, zu genehmigen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu veröffentlichen sind.

(2) Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

1.

den Inhalt des Finanzierungs- und Fördervertrages, den Gegenstand der Finanzierung und Förderung sowie den Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie,

2.

die Finanzierungs- und Förderwerber sowie die Begünstigten,

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Finanzierungen und Förderungen, insbesondere im Hinblick auf § 4,

4.

Ausschlusstatbestände,

5.

die Einhaltung der jeweils baulichkeitsbezogenen Energieeffizienzkriterien zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen,

6.

die zu finanzierenden und förderbaren Kosten sowie messbare Indikatoren für eine Evaluierung,

7.

Art und Ausmaß der Finanzierung und Förderung sowie die Ausstattung WBIB-finanzierter Baulichkeiten mit einer einheitlich gestalteten Plakette,

8.

die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Berechnungsmodus des Zinssatzes sowie des Bearbeitungsentgelts für Finanzierungen),

9.

das Verfahren, insbesondere:

a)

Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen),

b)

Entscheidung über ein Finanzierungs- und Förderungsansuchen,

c)

Auszahlungsmodus,

d)

Kontrollrechte,

e)

Einstellung und Rückforderung der Finanzierung und Förderung, insbesondere Sanktionen bei Nichteinhaltung der Auflagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 durch den Finanzierungsnehmer oder seine Rechtsnachfolger,

10.

Transparenz und Überwachung sowie

11.

den Gerichtsstand.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 4c, BGBl. I Nr. 30/2018)

Abkürzung

WBIB-G

Beirat

§ 6. (1) Im Gesellschaftsvertrag der WBIB ist die Einrichtung eines Beirats vorzusehen, bestehend aus zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates der WBIB, einem Vertreter der Gesellschafter oder Aktionäre der WBIB sowie je einem vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu bestellenden Mitglied. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates der WBIB kommt kein Stimmrecht zu. Die Mitglieder des Beirates werden für fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Aufgabe des Beirates ist die Beratung der WBIB im Allgemeinen sowie die Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, insbesondere auch im Hinblick auf die Erlassung der Richtlinien gemäß § 5.

(3) Der Beirat hat sich nach Konstituierung eine vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu genehmigende Geschäftsordnung zu geben, worin jedenfalls seine Einsichts- und Prüfungsrechte im Hinblick auf von der WBIB finanzierte und geförderte Projekte, je nach Art der Finanzierung oder Förderung, festzulegen sind. Diese Rechte umfassen jedoch nicht die Genehmigung der einzelnen Projektfinanzierungen.

(4) Der Beirat hat unter Einbeziehung der Geschäftsführung mindestens zweimal pro Kalenderjahr zu tagen. Die WBIB hat dem Beirat mindestens 14 Tage vor jeder Sitzung eine Vorschau der geplanten Kreditvergaben vorzulegen und in den Sitzungen über alle umgesetzten Projekte zu berichten. Mindestens einmal im Kalenderjahr hat die WBIB dem Beirat einen Fortschrittsbericht vorzulegen, welcher vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an die Bundesregierung zu übermitteln ist.

(5) Sofern es zur Sicherstellung einer effizienten Zielerreichung, insbesondere im Hinblick auf regionale und soziale Schwerpunktsetzungen erforderlich ist, hat die Geschäftsführung der WBIB, im Einvernehmen mit dem Beirat, zu den Sitzungen des Beirats auch Vertreter der Länder, insbesondere je nach Lage der zu bebauenden Liegenschaften und Baulichkeiten, und der Sozialpartner hinzuzuziehen.

Abkürzung

WBIB-G

Beirat

§ 6. (1) Im Gesellschaftsvertrag der WBIB ist die Einrichtung eines Beirats vorzusehen, bestehend aus zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates der WBIB, einem Vertreter der Gesellschafter oder Aktionäre der WBIB, je Land einem vom jeweiligen Amt der Landesregierung zu bestellenden Mitglied sowie je einem von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundeskanzler und von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu bestellenden Mitglied. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates der WBIB kommt kein Stimmrecht zu. Die Mitglieder des Beirates werden für fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Aufgabe des Beirates ist die Beratung der WBIB im Allgemeinen sowie die Erstattung von Empfehlungen an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, insbesondere auch im Hinblick auf die Erlassung der Richtlinien gemäß § 5.

(3) Der Beirat hat sich nach Konstituierung eine von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu genehmigende Geschäftsordnung zu geben, worin jedenfalls seine Einsichts- und Prüfungsrechte im Hinblick auf von der WBIB finanzierte und geförderte Projekte, je nach Art der Finanzierung oder Förderung, festzulegen sind. Diese Rechte umfassen jedoch nicht die Genehmigung der einzelnen Projektfinanzierungen.

(4) Der Beirat hat unter Einbeziehung der Geschäftsführung mindestens zweimal pro Kalenderjahr zu tagen. Die WBIB hat dem Beirat mindestens 14 Tage vor jeder Sitzung eine Vorschau der geplanten Kreditvergaben vorzulegen und in den Sitzungen über alle umgesetzten Projekte zu berichten. Mindestens einmal im Kalenderjahr hat die WBIB dem Beirat einen Fortschrittsbericht vorzulegen, welcher von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort an die Bundesregierung zu übermitteln ist.

(5) Sofern es zur Sicherstellung einer effizienten Zielerreichung, insbesondere im Hinblick auf regionale und soziale Schwerpunktsetzungen erforderlich ist, hat die Geschäftsführung der WBIB, im Einvernehmen mit dem Beirat, zu den Sitzungen des Beirats auch weitere Vertreter der Länder, insbesondere je nach Lage der zu bebauenden Liegenschaften und Baulichkeiten, und der Sozialpartner hinzuzuziehen.

Abkürzung

WBIB-G

Tritt mit dem auf die Nichtuntersagung der Bundeshaftung durch die Europäische Kommission folgenden Monatsersten in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3).

Haftungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehenen Ermächtigung, für Kreditoperationen der WBIB gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, namens des Bundes Haftungen gemäß § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der Form von Ausfallsbürgschaften gemäß § 1356 ABGB übernehmen. Der Bundesminister für Finanzen darf von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) dieser Haftungen 500 Millionen Euro an Kapital, Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

(2) Mit Bundeshaftung finanzierte Kredite dürfen durch die WBIB nur im Rahmen der gemäß § 5 erlassenen Richtlinien vergeben werden.

Abkürzung

WBIB-G

Evaluierung

§ 8. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat dieses Bundesgesetz spätestens bis zum 31. Dezember 2021, vor allem im Hinblick auf die zusätzlich erreichte Wohnbauleistung zu evaluieren.

Abkürzung

WBIB-G

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 9. (1) Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 7 sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Für von der WBIB vergebene Finanzierungen und Förderungen sind § 53 Abs. 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984, und § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

WBIB-G

Abgaben- und Gebührenbefreiungen

§ 9. (1) Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß § 3 Abs. 1 und 3 sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Für von der WBIB vergebene Finanzierungen und Förderungen sind § 53 Abs. 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984, und § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

WBIB-G

Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz, ausgenommen § 7, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 7 tritt mit dem auf die Nichtuntersagung der Bundeshaftung durch die Europäische Kommission folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Nichtuntersagung der Bundeshaftung und das Datum des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Eine Betrauung der WBIB gemäß § 2 Abs. 1, einschließlich der Möglichkeit, bundesbehaftete Kreditoperationen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 durchzuführen, kann nur wirksam werden, wenn spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bankkonzession gemäß § 2 Abs. 2 beantragt worden ist. Dabei sind jedenfalls vorzulegen:

1.

ein Gesellschaftsvertrag oder eine Satzung,

2.

ein Geschäftsplan, der insbesondere den Zielsetzungen des § 1 und den Bedingungen des § 2 Abs. 3 entspricht sowie

3.

Finanzierungsvereinbarungen mit oder zumindest schriftliche Absichtserklärungen von Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 2.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung:

1.

eine Verlängerung der in Abs. 4 genannten Frist um weitere höchstens sechs Monate anzuordnen,

2.

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen für den Fall vorzusehen, dass binnen aufrechter Frist gem. Abs. 4 (oder gegebenenfalls Z 1) zwei oder mehrere auf die Einrichtung einer WBIB gemäß § 2 gerichtete Anträge auf eine Bankkonzession gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 11 Bankwesengesetz bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde einlangen, wobei insbesondere der Bundes-Haftungsbetrag gemäß § 7 insgesamt nicht überschritten werden darf und die jeweilige Höhe des von den Antragstellern tatsächlich eingezahlten Eigenkapitals zu berücksichtigen ist.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 7 und 9 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

Abkürzung

WBIB-G

Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(3) Dieses Bundesgesetz, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(4) Eine Betrauung der WBIB gemäß § 2 Abs. 1, kann nur wirksam werden, wenn spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bankkonzession gemäß § 2 Abs. 2 beantragt worden ist. Dabei sind jedenfalls vorzulegen:

1.

ein Gesellschaftsvertrag oder eine Satzung,

2.

ein Geschäftsplan, der insbesondere den Zielsetzungen des § 1 und den Bedingungen des § 2 Abs. 3 entspricht sowie

3.

Finanzierungsvereinbarungen mit oder zumindest schriftliche Absichtserklärungen von Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 2.

(5) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, mit Verordnung:

1.

eine Verlängerung der in Abs. 4 genannten Frist um weitere höchstens sechs Monate anzuordnen,

2.

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen für den Fall vorzusehen, dass binnen aufrechter Frist gem. Abs. 4 (oder gegebenenfalls Z 1) zwei oder mehrere auf die Einrichtung einer WBIB gemäß § 2 gerichtete Anträge auf eine Bankkonzession gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 11 Bankwesengesetz bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde einlangen, wobei insbesondere die jeweilige Höhe des von den Antragstellern tatsächlich eingezahlten Eigenkapitals zu berücksichtigen ist.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.