Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages festgesetzt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-12-22
Status Aufgehoben · 2019-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 373/2019).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. XI Abs. 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 373/2019).

Der Nachtschwerarbeits-Beitrag wird ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2016 mit 3,4 % der im Art. XI Abs. 3 NSchG genannten Beitragsgrundlagen festgesetzt.

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