Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Gleichhaltung von Nebenleistungen der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst mit der Unterrichtserteilung (PD-Nebenleistungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-09-01
Status Aufgehoben · 2019-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40a Abs. 15 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40a Abs. 15 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40a Abs. 15 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40a Abs. 15 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

§ 1. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der ständigen Stellvertretung der Leiterin bzw. des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betraut, ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit an Exposituren mit

1.

weniger als fünf Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen sechs Wochenstunden der Unterrichtserteilung,

2.

mindestens fünf oder bis zu 9,999 Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen zwölf Wochenstunden der Unterrichtserteilung und

3.

mindestens zehn der Expositur in Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von 24 Wochenstunden (§ 40a Abs. 3 erster Satz Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948)

(2) § 40a Abs. 17 vorletzter und letzter Satz VBG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 2. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der Erbringung folgender Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe betraut, ist die damit verbundene Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:

1. Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, je Schule: 2,431 Wochenstunden bis drei Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird,
4,862 Wochenstunden ab vier Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche sechs Halbtage je Woche nicht überschreitet,
7,293 Wochenstunden ab vier Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche sechs Halbtage je Woche überschreitet.
2. Praktikumsbetreuung an Fachschulen für Sozialberufe, bei der die Vertragslehrperson in jeder Woche der Praxis Schülerinnen und Schüler auswärts betreut: 0,275 Wochenstunden je Schülerin oder Schüler.

(2) Sind an einer Schule mehrere Vertragslehrpersonen mit der Wahrnehmung der in Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamtanzahl an Wochenstunden auf diese Vertragslehrpersonen in aliquotem Ausmaß aufzuteilen. Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Gleichhaltung gebührt für Abschlussklassen bis zum Beginn der Hauptferien.

§ 3. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der Werkstättenleitung (Bauhofleitung) an technischen Lehranstalten sowie am Werkschulheim Felbertal in Ebenau betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:

1.

0,608 Wochenstunden je Werkstätte, sofern sich diese innerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet,

2.

0,912 Wochenstunden je Werkstätte, sofern sich diese außerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet, für die Dauer des Einsatzes,

3.

0,608 Wochenstunden je Jahrgang (Klasse), für den der Unterricht im Pflichtgegenstand „Werkstätte“ bzw. „Werkstätte und Produktionstechnik“ durchgeführt wird,

4.

an Stelle der in Z 3 vorgesehenen Einrechnung 0,972 Wochenstunden je Jahrgang (Klasse), für den (die) im Bauhof (Werkstätten der Bautechnik) der Pflichtgegenstand „Bautechnisches Praktikum“ bzw. „Bautechnisches Praktikum und Produktionstechnik“ bzw. „Praktische Bauarbeiten“ sowie im Bereich der Holzverarbeitung der Pflichtgegenstand „Werkstätte“ bzw. „Werkstätte und Produktionstechnik“ durchgeführt wird,

5.

0,608 Wochenstunden je Jahrgang (Klasse) für den Unterricht im Pflichtgegenstand „Werkstättenlaboratorium“, sofern für den betreffenden Jahrgang (die betreffende Klasse) eine Berücksichtigung auf Grund der Z 3 oder 4 nicht erfolgt und

6.

1,216 Wochenstunden je Fachrichtung bis einschließlich drei Fachrichtungen, 1,823 Wochenstunden für jede die Zahl drei übersteigende Fachrichtung, sofern in den betreffenden Fachrichtungen ein Unterricht im Sinne der Z 3 bis 5 durchgeführt wird.

(2) Ist eine Vertragslehrperson mit der Werkstättenleitung an gewerblichen Lehranstalten betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:

1.

für die Werkstätte für industrielle Fertigung 0,608 Wochenstunden sowie eine Einrechnung gemäß Abs. 1 Z 3 und 6, wobei als Fachrichtung jeder Ausbildungsgang mit eigenem Lehrplan gilt und

2.

für die übrigen Werkstätten bis einschließlich zwei Werkstätten 0,481 Wochenstunden, bis einschließlich vier Werkstätten 0,963 Wochenstunde und ab fünf Werkstätten 1,925 Wochenstunden.

(3) Sind an einer Schule mehrere Vertragslehrpersonen mit der Werkstättenleitung betraut, so ist die in Abs. 1 und 2 bestimmte Gesamtanzahl an Wochenstunden auf diese Vertragslehrpersonen nach Maßgabe der Belastung aufzuteilen.

(4) Jede Fachrichtung einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt eingegliederten technischen oder gewerblichen Fachschule ist als eine Fachrichtung im Sinne des Abs. 1 Z 6 zu werten.

§ 3. (1) Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung an technischen Lehranstalten oder am Werkschulheim Felbertal in Ebenau betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlabor- oder Bauhofunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird Wochenstunden
bis zur 25. Klasse je Klasse 1,459
ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse je Klasse 1,216
ab der 51. Klasse je Klasse 0,851

(2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Klassen mit Computerpraktikum je Klasse 0,608 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

(3) Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung oder Werkstättenlaborleitung an gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlaborunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird Wochenstunden
bis zur 25. Klasse je Klasse 1,337
ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse je Klasse 1,216
ab der 51. Klasse je Klasse 0,851

(4) Werden in einer Klasse mehrere Ausbildungsschwerpunkte durchgeführt, zählt diese Klasse entsprechend der Anzahl der Ausbildungsschwerpunkte.

(5) Die Bildungsdirektion hat nach Maßgabe der wahrzunehmenden Aufgaben nach Befassung der oder des zuständigen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements die sich für technische Lehranstalten ergebenden Einrechnungen in die Lehrverpflichtung um bis zu 10% einer Schule zu erhöhen, wenn eine Fachrichtung einzügig begonnen wurde und einzügig geführt wird. Wird eine Fachrichtung sowohl in der Fachschule als auch in der Höheren Lehranstalt oder als Sonderform geführt, darf keine Erhöhung genehmigt werden. Die Erhöhung ist jeweils für ein Schuljahr zu befristen.

(6) Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstellten Schulen sind Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden. Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung tritt.

(7) Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung betraut, so ist die nach Abs. 1 bis 5 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten, Werkstättenlabore oder Bauhöfe und auf die Anzahl der Klassen, für die die betreffenden Werkstätten, Werkstättenlabore und Bauhöfe in Betracht kommen, aufzuteilen.

(8) Jahrgänge gelten als Klassen.

§ 3. (1) Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung an technischen Lehranstalten oder am Werkschulheim Felbertal in Ebenau betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlabor- oder Bauhofunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird Wochenstunden
bis zur 25. Klasse je Klasse 1,459
ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse je Klasse 1,216
ab der 51. Klasse je Klasse 0,851

(2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Klassen mit Computerpraktikum je Klasse 0,608 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

(3) Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung oder Werkstättenlaborleitung an gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlaborunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird Wochenstunden
bis zur 25. Klasse je Klasse 1,337
ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse je Klasse 1,216
ab der 51. Klasse je Klasse 0,851

(4) Werden in einer Klasse mehrere Ausbildungsschwerpunkte durchgeführt, zählt diese Klasse entsprechend der Anzahl der Ausbildungsschwerpunkte.

(5) Die Bildungsdirektion hat nach Maßgabe der wahrzunehmenden Aufgaben nach Befassung der oder des zuständigen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements die sich für technische Lehranstalten ergebenden Einrechnungen in die Lehrverpflichtung um bis zu 10% einer Schule zu erhöhen, wenn eine Fachrichtung einzügig begonnen wurde und einzügig geführt wird. Wird eine Fachrichtung sowohl in der Fachschule als auch in der Höheren Lehranstalt oder als Sonderform geführt, darf keine Erhöhung genehmigt werden. Die Erhöhung ist jeweils für ein Schuljahr zu befristen.

(6) Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung unterstellten Schulen sind Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden. Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung tritt.

(7) Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung betraut, so ist die nach Abs. 1 bis 5 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten, Werkstättenlabore oder Bauhöfe und auf die Anzahl der Klassen, für die die betreffenden Werkstätten, Werkstättenlabore und Bauhöfe in Betracht kommen, aufzuteilen.

(8) Jahrgänge gelten als Klassen.

§ 4. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogischen Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen, an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung betraut, ist diese Tätigkeit in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

1.

die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schülerinnen und Schüler,

2.

die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,

3.

die Betreuung der Lehrpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,

4.

die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie

5.

die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.

(2) Das Ausmaß der Gleichhaltung beträgt für Schulen mit

Schülerinnen und Schülern Wochenstunden
bis 200 2,75
201 bis 400 3,63
401 bis 500 4,125
501 bis 600 4,62
601 bis 700 5,115
701 bis 800 5,61
801 bis 900 6,105
901 bis 1000 6,6
1001 bis 1100 7,095
1101 bis 1200 7,59
1201 bis 1300 8,085
1301 bis 1400 8,58
1401 bis 1500 9,075
1501 bis 1600 9,57
1601 bis 1700 10,065
1701 bis 1800 10,56
1801 bis 1900 11,055
1901 bis 2000 11,55
2001 bis 2100 12,045
2101 bis 2200 12,54
2201 bis 2300 13,035
2301 bis 2400 13,53
2401 bis 2500 14,025
2501 bis 2600 14,52
2601 bis 2700 15,015
2701 bis 2800 15,51
2801 bis 2900 16,005
2901 bis 3000 16,5
3001 bis 3100 16,995
mehr als 3100 18,7

(3) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder schulautonomer Vertiefungen oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.

(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.

(5) Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.

(6) Die Gleichhaltungen gemäß Abs. 3 und 4 gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 für die genannten Schulen ergebenden Gleichhaltungen.

§ 4. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogischen Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung betraut, ist diese Tätigkeit in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

1.

die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schülerinnen und Schüler,

2.

die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,

3.

die Betreuung der Lehrpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,

4.

die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie

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