Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den 53. Nachtrag zum Arzneibuch

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-12-22
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, wird verordnet:

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.2, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2. Die Monographien und Texte des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.1, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.2 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

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