Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-12-29
Status Aufgehoben · 2016-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird verordnet:

§ 1. (1) Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 640 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ………………………………....................................... 30
Kärnten: ……………………………………..................................... 220
Niederösterreich: ……………………………................................... 470
Oberösterreich: ……………...………………................................... 1 050
Salzburg: …………………………………….................................... 25
Steiermark: ………………………………….................................... 510
Tirol: ………………………………………..................................... 210
Vorarlberg: ………………………………........................................ 67
Wien: ………………………………………..................................... 58

(2) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 1. Jänner 2016 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2016 enden.

§ 2. (1) Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein zusätzliches Kontingent in der Höhe von 395 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ………………………………………............................ 30
Kärnten: …………………………………………….......................... 13
Niederösterreich: …………………………………............................ 120
Oberösterreich: ……………...……………………............................ 58
Salzburg: …………………………………………............................ 5
Steiermark: ………………………………………............................. 120
Tirol: …………………………………………….…......................... 20
Vorarlberg: …………………………………………......................... 5
Wien: ………………………………………….……......................... 24

(2) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 29. Februar 2016 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 30. November 2016 enden.

§ 3. AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 zu bevorzugen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2016 außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.