Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Anpassung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2016
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des BeamtenKranken- und Unfallversicherungsgesetzes (BKUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015,wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2016 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 BKUVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 4 860,00 € festgestellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. Für das Kalenderjahr 2016 wird der im § 26a Abs. 2 BKUVG genannte Betrag mit 21,14 € festgestellt.
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