Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2016-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BStFG 2015

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

BStFG 2015

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen und nicht schon vor dem 1. Oktober 1925 von den Ländern autonom verwaltet wurden.

(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.

Abkürzung

BStFG 2015

Begriff der Stiftung und des Fonds

§ 2. (1) Stiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Gründers dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Abs. 3 und 4) dienen. Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Gründungserklärung (§ 7 Abs. 2 Z 7) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinne des Stiftungszweckes der Eigenschaft als Stiftung nicht, wenn sichergestellt ist, dass das verbleibende Vermögen 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.

(2) Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch eine Anordnung des Gründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Abs. 3 und 4) dienen.

(3) Gemeinnützig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, gefördert wird.

(4) Mildtätig (humanitär, wohltätig) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen (§ 37 BAO).

Abkürzung

BStFG 2015

Name

§ 3. Der Name der Stiftung oder des Fonds hat sich von allen im Stiftungs- und Fondsregister eingetragenen Stiftungen und Fonds deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muss das Wort „Stiftung“ oder „Fonds“ ohne Abkürzung enthalten.

Abkürzung

BStFG 2015

Gründer

§ 4. (1) Gründer können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine Stiftung von Todes wegen oder ein Fonds von Todes wegen kann nur eine natürliche Person als Gründer haben.

(2) Hat eine Stiftung oder ein Fonds mehrere Gründer, so können die dem Gründer zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Gründern gemeinsam oder deren Rechtsnachfolgern ausgeübt werden, es sei denn, die Gründungserklärung sieht etwas anderes vor.

Geschäftsführung und Vertretung

§ 5. (1) Mit der Führung der Geschäfte darf nur eine natürliche Person betraut werden, die der Bestellung zugestimmt hat. Ausgeschlossen sind Personen, die nicht vertrauenswürdig sind. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen haben ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt gewissenhafter Geschäftsleiter zu erfüllen.

(2) Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.

(3) Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung der Stiftung oder des Fonds sind die Organwalter allein befugt.

(4) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In der Gründungserklärung vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.

(5) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit der Stiftung oder dem Fonds (Insichgeschäfte) können, sofern es sich um Geschäfte untergeordneter Bedeutung handelt, mit Zustimmung eines anderen zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters geschlossen werden. Für andere Insichgeschäfte ist

1.

die Zustimmung des Aufsichtsorgans,

2.

wenn kein Aufsichtsorgan bestellt ist, die Zustimmung des Stiftungs- oder Fondsprüfers, und

3.

wenn kein Stiftungs- oder Fondprüfer bestellt ist, die Zustimmung aller Rechnungsprüfer

Abkürzung

BStFG 2015

Geschäftsführung und Vertretung

§ 5. (1) Mit der Führung der Geschäfte darf nur eine natürliche Person betraut werden, die der Bestellung zugestimmt hat. Ausgeschlossen sind Personen, die nicht vertrauenswürdig sind. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen haben ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt gewissenhafter Geschäftsleiter zu erfüllen.

(2) Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.

(3) Sieht die Gründungserklärung nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung der Stiftung oder des Fonds sind die Organwalter allein befugt.

(4) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In der Gründungserklärung vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.

(5) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit der Stiftung oder dem Fonds (Insichgeschäfte) können, sofern es sich um Geschäfte untergeordneter Bedeutung handelt, mit Zustimmung eines anderen zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters geschlossen werden. Für andere Insichgeschäfte ist

1.

die Zustimmung des Aufsichtsorgans,

2.

wenn kein Aufsichtsorgan bestellt ist, die Zustimmung des Stiftungs- oder Fondsprüfers, und

3.

wenn kein Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt ist, die Zustimmung aller Rechnungsprüfer

notwendig.

Abkürzung

BStFG 2015

2.

Abschnitt

Errichtung und Entstehung

Voraussetzungen für die Errichtung und Entstehung

§ 6. (1) Zur Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung oder einen Fonds errichten zu wollen (Gründungserklärung), erforderlich.

(2) Eine Stiftung oder ein Fonds entsteht als Rechtsperson mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister. Für Handlungen im Namen der Stiftung oder des Fonds vor Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister haften die Handelnden zu ungeteilter Hand.

Gründungserklärung

§ 7. (1) Die Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Stiftung oder des Fonds,

2.

die Adresse sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift,

3.

den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck,

4.

den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,

5.

die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß § 4a oder § 4b EStG 1988 begünstigt sind,

6.

den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,

7.

eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe

a)

der Funktion,

b)

des Namens,

c)

des Geburtsdatums,

d)

des Geburtsortes sowie

e)

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

8.

Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17),

9.

sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe

a)

der Funktion,

b)

des Namens,

c)

bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,

d)

bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie

e)

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

10.

Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (§ 18),

11.

sofern Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden, eine Liste der Stiftungs- oder Fondsprüfer unter Angabe

a)

der Funktion,

b)

des Namens,

c)

bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,

d)

bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie

e)

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

12.

Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (§ 19),

13.

sofern ein Aufsichtsorgan eingerichtet wird, eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsorgans unter Angabe

a)

der Funktion,

b)

des Namens,

c)

des Geburtsdatums,

d)

des Geburtsortes sowie

e)

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

14.

Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Aufsichtsorgans (§ 21),

15.

Bestimmungen über die Abwicklung und Verfügungen über das verbleibende Vermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes,

16.

Bestimmungen über die Entschädigung des Stiftungs- oder Fondsvorstands sowie

17.

den Kreis der Begünstigten.

(2) Die Gründungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:

1.

die Einrichtung weiterer zur Verwaltung und Vertretung befugter Organe zur Wahrung des Zwecks und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen,

2.

Bestimmungen über die Dauer des Fonds,

3.

Regelungen über die Änderung der Gründungserklärung,

4.

Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungs- und Fondsorganen,

5.

über Abs. 1 Z 16 hinaus Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,

6.

Bestimmungen über die rechtmäßige Möglichkeit einer Umwandlung von Stiftungen in Fonds,

7.

den Ausschluss der Verwendung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie

8.

Regelungen über den Rechtsnachfolger.

Abkürzung

BStFG 2015

Gründungserklärung

§ 7. (1) Die Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Stiftung oder des Fonds,

2.

die Adresse sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift,

3.

den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck,

4.

den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,

5.

die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß § 4a oder § 4b EStG 1988 begünstigt sind,

6.

den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,

7.

eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe

a)

der Funktion,

b)

des Namens,

c)

des Geburtsdatums,

d)

des Geburtsortes sowie

e)

der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift

für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (§ 17),

8.

Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17),

9.

sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe

a)

der Funktion,

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