Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über statistische Erhebungen für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätsstatistikverordnung 2016)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 92 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand der Elektrizitätsstatistik
§ 1. (1) Im Bereich der Elektrizitätswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß § 17 zu veröffentlichen.
(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:
Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an elektrischer Energie (Betriebsstatistik);
Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber und Erzeuger (Bestandsstatistik);
Statistik über das Marktgeschehen (Marktstatistik);
Statistik über die erneuerbaren Energieträger (Statistik über erneuerbare Energieträger);
Statistik über die Förderung von erneuerbaren Energieträgern (Ökostromförderstatistik) gemäß dem Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2012 (ÖSG 2012);
Statistiken über die Versorgungsqualität (Ausfall- und Störungsstatistik sowie Statistik über die Spannungsqualität);
Statistik über die Nichtverfügbarkeit von Kraftwerken (Nichtverfügbarkeitsstatistik).
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Abgabe an Endverbraucher“ die Summe des gemessenen bzw. per standardisiertem Lastprofil ermittelten, aus dem öffentlichen Netz bezogenen Verbrauchs der Endverbraucher;
„Abgabe für Pumpspeicherung“ die Summe der ermittelten (gemessenen bzw. per standardisiertem Lastprofil ermittelten) Abgabe an Speicherkraftwerke zum Betrieb von Speicherpumpen. Die Abgabe zum Betrieb von Pumpen bei anderen Kraftwerkstypen als Speicherkraftwerken wird nicht dem Pumpstrom zugezählt;
„Abmeldungen“ die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
„Arbeitsvermögen“ die in einem Zeitraum aus dem nutzbaren Wasserdargebot eines Wasserkraftwerks, unter der Annahme der vollen Verfügbarkeit, erzeugbare elektrische Arbeit, bei Laufkraftwerken die in einem bestimmten Zeitraum aus dem (energiewirtschaftlich) nutzbaren Zufluss erzeugbare elektrische Arbeit;
„Brutto-Engpassleistung“ die Engpassleistung bezogen auf die Generatorklemme bzw. die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, für die sie bemessen ist;
„Brutto-Stromerzeugung“ die an den Generatorklemmen abgegebene (gemessene) elektrische Energie;
„Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner (wirtschaftlichen) Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt und welches diesen Anteil nicht über das öffentliche Netz transportiert. Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, gelten im Sinne dieser Verordnung als Eigenerzeuger und sind dem jeweiligen Standort des Eigenerzeugers zuzurechnen bzw. als eigener Eigenerzeuger am Standort des Endverbrauchers zu definieren;
„Eigenverbrauch“ die elektrische Energie, die für die Erzeugung und Verteilung in Kraftwerken, Umspannwerken und Schaltwerken einschließlich der für Verwaltungszwecke bestimmten Objekte und insbesondere für Hilfsantrieb, Beleuchtung oder Heizung eingesetzt wird. Bei Kraftwerken ist davon auch die eingesetzte Energie bei Stillstand der Anlage zuzüglich der Aufspannverluste umfasst;
„Eingespeiste Erzeugung“ die Menge der von Kraftwerken in das öffentliche Netz eingespeisten elektrischen Energie (Netto-Stromerzeugung);
„Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
„Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
„Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
„gesicherte Leistung“ die elektrische Leistung einer Wasserkraftanlage, die je nach Anlagentyp unter festgelegten Bedingungen bzw. mit einer bestimmten, vorzugebenden Wahrscheinlichkeit verfügbar ist:
bei Laufkraftwerken jene Leistung, die dem Q95 des nutzbaren Zuflusses im Regeljahr entspricht,
bei Laufkraftwerken mit Schwellbetrieb jene Leistung, die dem doppelten nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht,
bei Tages- und Wochenspeichern jene Leistung, die dem dreifachen nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht.
„Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Werte in kWh, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer, elektrischer und / oder mechanischer Energie in einem Prozess;
„Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der KWK, die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind auch auf KWKK-Anlagen anzuwenden;
„Lastverlauf“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von Endverbrauchern (Kunden) beanspruchte Leistung;
„maximale Netto-Heizleistung“ die dem Wärmenetz oder Fernwärmenetz von einem Wärmekraftwerk mit KWK zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
„Netto-Engpassleistung“ die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, die in das öffentliche Netz eingespeist werden kann;
„Neuanmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netzzugangsvertrag;
„öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger.
„öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen gemäß § 15 ElWOG 2010 zu gewähren ist;
„Regelarbeitsvermögen“ das Arbeitsvermögen im Regeljahr;
„Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eine Einheit bildet/n und für das/die der Endverbraucher elektrische Energie bezieht oder selbst zur vollständigen oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfs erzeugt und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt;
„Verbrauch für Pumpspeicherung“ die elektrische Arbeit, die zum Antrieb von Pumpen zur Förderung des Speicherwassers eingesetzt wird, gemessen an der Pumpe;
„Versorgungsunterbrechung“ jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle über einen Zeitraum von zumindest einer Sekunde weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt.
(2) „Komponenten der Verwendung oder der Abgabe“ im Sinne dieser Verordnung sind:
Endverbraucher (Verbraucher) nach den beiden Verbraucherkategorien:
„Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke verwenden;
“Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.
Eigenverbrauch für Erzeugung einschließlich Transformatorverluste;
Netzverluste (Leitungs- und Transformatorverluste);
Eigenverbrauch im Netz;
Abgabe und Verbrauch für Pumpspeicherung.
(3) „Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:
Wasserkraftwerke:
Laufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb,
Speicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung;
Wärmekraftwerke:
mit KWK, untergliedert nach Technologien gemäß Anlage II zum ElWOG 2010,
ohne KWK,
Photovoltaik-Anlagen;
Windkraftwerke;
geothermische Anlagen.
(4) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.
(5) Der physikalische Lastfluss ist getrennt nach Bezug und Abgabe (Lieferung), nicht saldiert zu erfassen. Dies trifft insbesondere für den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte), mit anderen Regelzonen (Bezüge bzw. Abgaben) sowie für den physikalischen Stromaustausch mit dem öffentlichen Netz (Bezüge bzw. Abgaben) zu.
Hauptstück
Statistiken
Abschnitt
Betriebsstatistik
Viertelstundenwerte
§ 3. (1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:
die gesamte Abgabe an Endverbraucher;
die gesamte Abgabe an Endverbraucher außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung;
die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppen Netzverluste);
die Netzverluste außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
die gesamte eingespeiste Erzeugung;
die gesamte eingespeiste Erzeugung außerhalb des österreichischen Bundesgebiets.
(2) Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
die eingespeiste Erzeugung von Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, jeweils getrennt nach Kraftwerken;
für Windkraftwerke die gesamte eingespeiste Erzeugung;
den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010, getrennt nach Leitungen.
(3) Die Erzeuger haben für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
die direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung sowie den direkten Bezug aus ausländischen Regelzonen für Pumpspeicherung und Eigenbedarf jeweils getrennt nach Kraftwerken;
den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010, jeweils getrennt nach Leitungen.
(4) Die Eigenerzeuger haben für jeden dritten Mittwoch eines Kalendermonats für die Erhebungsperiode von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
jeweils je Standort mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW hat:
für alle Kraftwerke des Standorts die Brutto-Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerkstypen,
die eingespeiste Erzeugung sowie den Bezug aus dem öffentlichen Netz,
den direkten Bezug aus fremden Kraftwerken getrennt nach Kraftwerkstypen,
den Verbrauch für Pumpspeicherung;
unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen den Summenwert des physikalischen Stromaustauschs mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) getrennt nach Nachbarstaaten.
(5) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 4 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 2 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.
Wochenwerte
§ 4. Die öffentlichen Erzeuger haben für jeden Mittwoch für den Erhebungszeitpunkt 24.00 Uhr zu melden:
den jeweils auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern;
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