Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über elektromagnetische Verträglichkeit (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015 – EMVV 2015)
Abkürzung
EMVV 2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 3 Abs. 4 und 6, des § 7 Abs. 1, 5 und 6 sowie des § 7b Abs. 7 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2015, und
des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2015,
wird verordnet:
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EMVV 2015
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln. Sie soll das Funktionieren des Binnenmarkts für Betriebsmittel dadurch gewährleisten, dass ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit festgelegt wird.
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EMVV 2015
Umsetzung
§ 2. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird den Bestimmungen der Richtlinie 2014/30/EU entsprochen.
(2) Bezugnahmen auf die Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 24, aufgehoben mit Wirkung zum 20.04.2016 durch die Richtlinie 2014/30/EU, gelten als Bezugnahme auf die Richtlinie 2014/30/EU.
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EMVV 2015
Geltungsbereich
§ 3. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebsmittel gemäß der Begriffsbestimmung in § 4 Abs. 1 Z 1.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:
Betriebsmittel, die von der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14 und aufgehoben mit Wirkung zum 13.06.2016 durch die Richtlinie 2014/53/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 62, erfasst werden;
luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013, ABl. Nr. L 4 vom 09.01.2013 S. 34;
Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne der im Rahmen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion erlassenen Vollzugsordnung genutzt werden, es sei denn, diese Betriebsmittel werden auf dem Markt bereitgestellt;
Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften
einen so niedrigen elektromagnetischen Emissionspegel haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen möglich ist, und
unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können;
kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.
Im Sinne von Z 3 gelten Bausätze, die von Funkamateuren zusammenzubauen sind, und auf dem Markt bereitgestellte Betriebsmittel, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, nicht als auf dem Markt bereitgestellte Betriebsmittel.
(3) Werden für die Betriebsmittel im Sinne des Abs. 1 in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union spezifischere Festlegungen für einzelne oder alle grundlegenden Anforderungen des Anhangs I getroffen, so gilt diese Verordnung bezüglich dieser Anforderungen für diese Betriebsmittel nicht oder nicht mehr ab dem unionsrechtlich festgelegten Anwendungszeitpunkt bzw. gegebenenfalls dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahme.
(4) Die Anwendung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der nationalen Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln wird von dieser Verordnung nicht berührt.
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EMVV 2015
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Betriebsmittel“: ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage oder ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt ist;
„Gerät“: ein fertiger Apparat oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Apparate, der bzw. die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
„ortsfeste Anlage“: eine besondere Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;
„elektromagnetische Verträglichkeit“: die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere Betriebsmittel in derselben Umgebung unannehmbar wären;
„elektromagnetische Störung“: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;
„Störfestigkeit“: die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;
„Sicherheitszwecke“: Zwecke im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens oder von Gütern;
„elektromagnetische Umgebung“: alle elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden können.
(2) Für Zwecke dieser Verordnung gelten als Geräte:
„Bauteile“ oder „Baugruppen“, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Betriebsmittel eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
„bewegliche Anlagen“, d. h. eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist.
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EMVV 2015
Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme
§ 5. Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.
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EMVV 2015
Sondermaßnahmen
§ 6. (1) Ungeachtet der Vorschriften dieser Verordnung kann die gemäß § 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 zuständige Behörde folgende Sondermaßnahmen für die Inbetriebnahme oder Verwendung von Betriebsmitteln treffen:
Maßnahmen, um ein bestehendes oder vorhersehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort zu lösen;
Maßnahmen, die aus Sicherheitsgründen ergriffen werden, um öffentliche Telekommunikationsnetze oder Sende- und Empfangsanlagen zu schützen, wenn diese zu Sicherheitszwecken in klar umrissenen Spektrumssituationen genutzt werden.
(2) Die Behörde hat im Wege des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die gemäß Abs. 1 getroffenen Sondermaßnahmen zu unterrichten.
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EMVV 2015
Messen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
§ 7. (1) Bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Betriebsmittel gezeigt oder vorgeführt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit dieser Verordnung in Übereinstimmung gebracht worden sind.
(2) Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.
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EMVV 2015
Wesentliche Anforderungen
§ 8. Betriebsmittel müssen die in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen erfüllen.
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EMVV 2015
Abschnitt
Konformität der Betriebsmittel
Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln
§ 9. Bei Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
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EMVV 2015
Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte
§ 10. (1) Die Übereinstimmung von Geräten mit den in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen wird anhand eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen:
interne Fertigungskontrolle nach Anhang II;
EU-Baumusterprüfung, gefolgt von der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Anhang III.
(2) Der Hersteller kann entscheiden, die Anwendung des Verfahrens nach Abs. 1 Z 2 auf einige Aspekte der wesentlichen Anforderungen zu beschränken, sofern für die anderen Aspekte der wesentlichen Anforderungen das Verfahren nach Abs. 1 Z 1 durchgeführt wird.
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EMVV 2015
EU-Konformitätserklärung
§ 11. (1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV zu entsprechen und die in den einschlägigen Modulen der Anhänge II und III angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die Konformitätserklärung muss für Geräte, die im Inland in Verkehr gebracht oder auf dem österreichischen Markt bereitgestellt werden, in deutscher Sprache vorliegen.
(3) Unterliegt ein Gerät mehreren Rechtsnormen der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsakte der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
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EMVV 2015
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
§ 12. Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30.
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EMVV 2015
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
§ 13. (1) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder seinem Typenschild anzubringen. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Geräts anzubringen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat auf bestehenden Mechanismen aufzubauen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte einzuleiten.
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EMVV 2015
Information zur Nutzung des Geräts
§ 14. (1) Dem Gerät müssen Angaben über besondere Vorkehrungen beigefügt sein, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Geräts zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Z 1 erfüllt.
(2) Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Z 1 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist auf eine solche Nutzungsbeschränkung — gegebenenfalls auch auf der Verpackung — eindeutig hinzuweisen.
(3) Die Informationen, die zur Nutzung des Geräts entsprechend dessen Verwendungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Betriebsmittel beigefügten Betriebsanleitung enthalten sein.
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EMVV 2015
Ortsfeste Anlagen
§ 15. (1) Geräte, die auf dem Markt bereitgestellt worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden können, unterliegen allen für Geräte geltenden Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Die Anforderungen der §§ 8 und 10 bis 14 dieser Verordnung sowie der §§ 9a bis 9f ETG 1992 gelten jedoch nicht zwingend für Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt sind und anderweitig nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. In solchen Fällen sind in den beigefügten Unterlagen die ortsfeste Anlage und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit anzugeben, und es ist anzugeben, welche Vorkehrungen beim Einbau des Geräts in diese Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. Zusätzlich sind die in § 9a Abs. 5 und 6 ETG 1992 sowie § 9c Abs. 3 ETG 1992 genannten Angaben zu machen.
(3) Die in Z 2 des Anhangs I genannten anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren, und die verantwortliche Person hat die Unterlagen für die Behörde für Überprüfungszwecke zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist.
(4) Gibt es Anzeichen dafür, dass eine ortsfeste Anlage den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, insbesondere bei Beschwerden über durch die Anlage verursachte Störungen, so kann die Behörde den Nachweis der Konformität der ortsfesten Anlage verlangen und gegebenenfalls eine Beurteilung veranlassen.
(5) Wird festgestellt, dass die ortsfeste Anlage den Anforderungen nicht entspricht, so hat die Behörde geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I anzuordnen.
(6) Die Zuständigkeit für die Feststellung der Konformität einer ortsfesten Anlage mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen ergibt sich aus § 13 ETG 1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2015.
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EMVV 2015
Abschnitt
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Informationspflichten der notifizierenden Behörden
§ 16. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat als notifizierende Behörde gemäß § 7a ETG 1992 die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.
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EMVV 2015
Anforderungen an notifizierte Stellen
§ 17. (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle hat für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11 zu erfüllen.
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
(3) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Gerät, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Geräte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind.
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