(Übersetzung)Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Flugverkehrsdienste
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 22 des Abkommens wurden am 23. Oktober bzw. 15. Dezember 2015 abgegeben, und überdies einvernehmlich festgestellt, dass das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Fluglinien1 vom 2. Oktober 1998, in der Fassung des Notenwechsels vom 18. Oktober bzw. 21. Oktober 2013, mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens außer Kraft tritt.
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 22 mit 13. Jänner 2016 in Kraft getreten.
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 201/1998 idF BGBl. III Nr. 310/2013.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China („die Sonderverwaltungsregion Hongkong“), die ordnungsgemäß von der Zentralen Volksregierung der Volksrepublik China autorisiert wurde (nachstehend bezeichnet mit die „Vertragsparteien“),
vom Wunsche geleitet, in sicherer und ordentlicher Art und Weise internationale Flugverkehrsdienste zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf diese Dienste mit den bestmöglichen Maßnahmen zu fördern;
vom Wunsche geleitet, ein internationales Luftfahrtsystem zu fördern, welches faire und gleiche Chancen für ihre jeweiligen Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb ihrer Dienste bietet, welches ihnen ermöglicht, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen jeder der Vertragsparteien im Wettbewerb zu stehen; und
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen abzuschließen, um ein Rahmenwerk für Flugverkehrsdienste zwischen der Republik Österreich und der Sonderverwaltungsregion Hongkong bereitzustellen.
haben wie folgt vereinbart:
ARTIKEL 1
Definitionen
Zum Zweck dieses Abkommens, mit der Ausnahme, dass der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
(a) bedeutet der Begriff „Luftfahrtbehörden“ im Fall der Sonderverwaltungsregion Hongkong den Generaldirektor der Zivilluftfahrt und im Fall der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, welche befugt ist, alle Funktionen oder ähnlichen Funktionen auszuüben, die derzeit von den oben genannten Behörden ausgeübt werden dürfen;
(b) bedeutet der Begriff „namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen“ ein Luftverkehrsunternehmen, welches in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Abkommens namhaft und zugelassen worden ist;
(c) umfasst der Begriff „Gebiet“ in Bezug auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong die Insel Hongkong, Kowloon und die Neuen Gebiete; in Bezug auf die Republik Österreich hat der Begriff die Bedeutung, welche ihm unter „Hoheitsgebiet“ in Artikel 2 der Konvention von Chicago gegeben wird;
(d) haben die Begriffe „Flugverkehrsdienste“, „internationale Flugverkehrsdienste“, „Luftverkehrsunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die Bedeutungen, die ihnen jeweils in Artikel 96 der Konvention von Chicago gegeben werden;
(e) inkludiert der Begriff „dieses Abkommen“ den ihm beigefügten Anhang sowie alle Abänderungen dazu oder Abänderungen zu diesem Abkommen;
(f) bedeutet der Begriff „Konvention von Chicago“ die Konvention für Internationale Zivilluftfahrt 1 , welche am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;
(g) bedeutet der Begriff „Tarif“ jede Gebühr, Preis oder Kosten für den Transport von Passagieren, Gepäck und/oder Fracht (ausgenommen Post) durch Lufttransport, die von Luftverkehrsunternehmen verrechnet wird, einschließlich ihren Beauftragten sowie die vorherrschenden Bedingungen für die Gültigkeit dieser Gebühr, Preis oder Kosten; und
(h) bedeutet der Begriff „Benutzergebühr“ eine Gebühr für die Luftverkehrsunternehmen, welche von den zuständigen Behörden verrechnet wird oder wo die Behörden es genehmigen, dass diese für die Bereitstellung von Luftfahrteigentum oder Einrichtungen oder Luftfahrteinrichtungen oder Sicherheitseinrichtungen oder Dienste der Luftfahrt verrechnet werden darf, einschließlich damit verbundene Dienste und Einrichtungen für das Flugzeug, seine Besatzungen, Passagiere und Fracht.
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.
ARTIKEL 2
Bestimmungen der Konvention von Chicago, welche auf internationale Luftverkehrsdienste anwendbar sind
Bei der Implementierung dieses Abkommens handeln die Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen der Konvention von Chicago, einschließlich den Anhängen und Abänderungen zur Konvention oder zu den Anhängen, welche für beide Vertragsparteien Gültigkeit haben, insoweit diese Bestimmungen für internationale Luftfahrtdienste gültig sind.
ARTIKEL 3
Gewährung von Rechten
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte in Bezug auf ihre internationalen Flugverkehrsdienste:
(a) das Recht über ihr Gebiet ohne Landung zu fliegen;
(b) das Recht auf ihrem Gebiet Zwischenlandungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die Rechte, welche in diesem Abkommen zum Zweck der Durchführung von internationalen Flugverkehrsdiensten auf den Strecken festgelegt sind, die im jeweiligen Abschnitt des Anhangs zu diesem Abkommen bestimmt sind. Diese Dienste und Strecken werden hierin jeweils als „die vereinbarten Dienste“ und „die festgelegten Strecken“ bezeichnet. Während der Durchführung eines vereinbarten Dienstes auf einer bestimmten Strecke genießen die namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei zusätzlich zu den Rechten in Absatz (1) dieses Artikels auch das Recht, Landungen im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei an bestimmten Punkten durchzuführen, welche für diese Strecke in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt werden, um Passagiere und Fracht, einschließlich Post, getrennt oder in Kombination, aufzunehmen und abzusetzen
(3) Keine Bestimmung in Absatz (2) dieses Artikels verleiht den von einer Vertragspartei namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, Passagiere und Fracht, einschließlich Post, an einem Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen, die für einen anderen Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
(4) Wenn aufgrund eines bewaffneten Konflikts, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder aufgrund von besonderer und unüblicher Umstände eine von einer der Vertragsparteien namhaftgemachte Fluglinie nicht in der Lage ist, einen Dienst auf ihrer üblichen Strecke durchzuführen, unternimmt die andere Vertragspartei ihre größten Anstrengungen, um eine Fortsetzung des Betriebs dieses Dienstes durch entsprechende vorübergehende Streckenänderungen zu ermöglichen.
Artikel 4
Namhaftmachung und Flugplangenehmigung
(1) Die internationalen Flugverkehrsdienste auf den gemäß Artikel 3 dieses Abkommens festgelegten Strecken können jederzeit aufgenommen werden, unter der Voraussetzung, dass:
die Vertragspartei, der die in Artikel 3 dieses Abkommens gewährten Rechte gewährt werden, schriftlich ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen namhaft gemacht hat; und
die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, das oder die namhaft gemachte(n) Luftverkehrsunternehmen autorisiert hat, die Flugverkehrsdienste aufzunehmen.
(2) Nach Erhalt der besagten Namhaftmachung erteilt die andere Vertragspartei die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, vorausgesetzt:
(a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) das Luftverkehrsunternehmen wurde im Hoheitsgebiet der Republik Österreich im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union gegründet und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht; und
(ii) die effektive regulatorische Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens wird vom EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen, und die zuständige Luftfahrtbehörde wird in der Namhaftmachung eindeutig genannt; und
(iii) das Luftverkehrsunternehmen steht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und/oder der Republik Island, des Königreichs Norwegen, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder Staatsangehörigen dieser Staaten und wird wirksam von diesen kontrolliert;
(b) im Falle eines von der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) das Luftverkehrsunternehmen wurde im Gebiet der Sonderverwaltungsregion Hongkong gegründet, hat dort seinen Hauptgeschäftssitz und verfügt über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach dem geltenden Recht der Sonderverwaltungsregion Hongkong; und
(ii) die Sonderverwaltungsregion Hongkong hat und übt eine wirksame regulatorische Kontrolle über das Luftverkehrsunternehmen aus; und
(c) das namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen weist auf Verlangen der anderen Vertragspartei nach, dass es qualifiziert ist, die für den internationalen Luftverkehr gemäß den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften zu erfüllenden Voraussetzungen zu erfüllen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, vorbehaltlich der Regelungen der vorstehenden Absätze (1) und (2) ein von ihr namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen durch ein anderes Luftverkehrsunternehmen zu ersetzen. Das neu namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen besitzt dieselben Rechte und unterliegt denselben Pflichten wie das Luftverkehrsunternehmen, welches es ersetzt.
Artikel 5
Ablehnung, Aufhebung, Aussetzung oder Einschränkung der Genehmigung
(1) Jede Vertragspartei kann die Genehmigung oder technische Zulassung eines von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens ablehnen, aufheben, aussetzen oder einschränken, wenn:
(a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) das Luftverkehrsunternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründet wurde oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht verfügt; oder
(ii) die wirksame regulatorische Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht vom EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht eindeutig genannt wird; oder
(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und/oder der Republik Island, des Königreichs Norwegen, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder Staatsangehörigen dieser Staaten steht und wirksam von diesen kontrolliert wird; oder
(iv) das Luftverkehrsunternehmen durch Ausübung von Verkehrsrechten im Rahmen dieses Abkommens für die Erbringung von Leistungen, die einen Punkt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union umfassen, einschließlich der Erbringung von Leistungen, die als Durchgangsleistungen vermarktet oder auf sonstige Weise solche Leistungen darstellen, Beschränkungen der Verkehrsrechte umgehen würde, die durch ein Abkommen zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auferlegt wurden; oder
(v) das Luftverkehrsunternehmen ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzt, das von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde und kein bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und diesem anderen EU-Mitgliedstaat besteht, und dieser EU-Mitgliedstaat dem/den von der Sonderverwaltungsregion Hongkong namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.
(b) im Falle eines von der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) das Luftverkehrsunternehmen nicht im Gebiet der Sonderverwaltungsregion Hongkong gegründet wurde oder dort nicht seinen Hauptgeschäftssitz hat, oder über kein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach dem geltenden Recht der Sonderverwaltungsregion Hongkong verfügt; oder
(ii) die Sonderverwaltungsregion Hongkong keine effektive regulatorische Kontrolle über das Luftverkehrsunternehmen hat oder ausübt; oder
(iii) das namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, nicht befolgt; oder
(iv) wenn dieses Luftverkehrsunternehmen auf sonstige Weise nicht gemäß den im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Bedingungen tätig ist.
(2) Einer solchen Ablehnung, Aufhebung, Aussetzung oder Einschränkung der Genehmigung müssen Beratungen gemäß den Festlegungen in Artikel 17 (Konsultation) dieses Abkommens vorausgehen, es sei denn, eine sofortige Aussetzung des Betriebs oder sofortige Einschränkungen sind nötig, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.
ARTIKEL 6
Geltungsbereich der Gesetze
(1) Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus sowie im Gebiet einer Vertragspartei sind deren Gesetze und Verordnungen in Bezug auf den Betrieb und das Steuern eines Flugzeuges von den Luftverkehrsunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei zu befolgen.
(2) Beim Einflug in das oder beim Ausflug aus sowie im Gebiet einer Vertragspartei müssen deren Gesetze und Verordnungen in Bezug auf Zulassung, Aufenthalt in oder Abflug von Passagieren, Besatzung oder Fracht eines Flugzeuges von diesem Gebiet (einschließlich der Verordnungen in Bezug auf den Eintritt, Abfertigung, Luftfahrtsicherheit, Einwanderung, Reisepässe, Zölle und Quarantäne oder im Fall von Postsendungen die Postverordnungen) erfüllt werden; diese sind von und im Namen dieser Passagiere, Besatzung oder Fracht der Luftverkehrsunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei zu erfüllen.
(3) Beide Vertragsparteien treffen entsprechende Maßnahmen, damit nur Passagiere mit gültigen Reisedokumenten befördert werden, welche für den Eintritt oder Transit ins Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei notwendig sind.
(4) Keine der Vertragsparteien behandelt ihre eigenen Luftverkehrsunternehmen oder andere Luftverkehrsunternehmen bevorzugt gegenüber einem Luftverkehrsunternehmen, das von der anderen Vertragspartei namhaft gemacht wurde und einen ähnlichen internationalen Luftfahrtdienst betreibt und dies unter Anwendung ihrer Verordnungen für die Einwanderung, den Zoll, die Luftfahrtsicherheit, Quarantäne und ähnlichen Verordnungen.
ARTIKEL 7
Grundsätze für das Betreiben von vereinbarten Diensten
(1) Den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Strecken zu geben.
(2) Bei der Durchführung der vereinbarten Dienste berücksichtigen jede Vertragspartei und ihre namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei sowie deren namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen, sodass die Dienste nicht ungebührlich beeinflusst werden, welche letztere auf oder auf einem Teil derselben Strecken bereitstellt.
(3) Die vereinbarten Dienste, welche von den namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien bereitgestellt werden, basieren auf kommerziellen, marktbezogenen Überlegungen und stellen eine enge Verbindung mit den Bedürfnissen der Öffentlichkeit hinsichtlich der Beförderung auf den festgelegten Strecken her und weisen als oberstes Ziel die Bereitstellung eines entsprechenden Beförderungsfaktors der Kapazität auf, welcher die aktuellen und ordnungsgemäßen Anforderungen für die Beförderung von Passagieren und Fracht erfüllt, einschließlich Postsendungen, welche aus dem Gebiet der Vertragspartei kommen oder dorthin befördert werden, welche das Luftverkehrsunternehmen namhaftgemacht hat. Die Beförderung von Passagieren und Fracht, einschließlich Postsendungen, welche sowohl an Bord genommen als auch an Punkten auf den festgelegten Strecken im Gebiet der Vertragspartei ausgeladen werden, welche die Luftverkehrsunternehmen namhaftgemacht hat, erfolgt in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen, die sich auf die Kapazität beziehen:
(a) Verkehrsanforderungen in und aus dem Gebiet der Vertragspartei, welche das Luftverkehrsunternehmen namhaftgemacht hat;
(b) Verkehrsanforderungen der Region, durch welche die vereinbarten Dienste führen, wobei anderen Flugverkehrsdiensten von namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen der Staaten Rechnung getragen wird, welche diese Region betreffen; und
(c) die Anforderungen von durchgehenden Flugverkehrsdiensten.
(4) Die Kapazität, welche auf den festgelegten Strecken bereitgestellt wird, ist jene, welche von Zeit zu Zeit von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam festgelegt wird.
ARTIKEL 8
Tarife
(1) Die Tarife, welche von dem oder den namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen einer der Vertragsparteien für die Dienste unter diesem Abkommen verrechnet werden, werden auf einem vernünftigen Niveau und unter Berücksichtigung kommerzieller, marktbezogener Überlegungen berechnet, einschließlich, aber nicht begrenzt auf die Interessen der Benutzer, Betriebskosten, Merkmale der Dienstleistung, Provisionsraten und entsprechendem Gewinn.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, jenen Gebühren ein besonderes Augenmerk zu schenken, welche unzulässig sein könnten, weil sie beispielsweise diskriminierend, ungebührlich hoch oder restriktiv sind, weil ein eine Vormachtstellung missbraucht wird oder sie unnatürlich niedrig sind.
(3) Eine Vertragspartei darf eine Notifizierung oder ein Einreichen der Tarife von dem oder den namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsparteien verlangen, welche für die Beförderung aus oder in ihr Gebiet verrechnet werden. Diese Notifizierung oder dieses Einreichen darf nicht früher als fünfundvierzig (45) Tage vor dem geplanten Datum der Einführung dieses Tarifs verlangt werden. In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei verkürzt werden.
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