Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG – MING, BGBl. I Nr. 77/2015, wird verordnet:
| Anhang | I | Grundlegende Anforderungen |
|---|---|---|
| Anhang | II | Bauteile für Wasserfahrzeuge |
| Anhang | III | Erklärung des Herstellers oder des Einführers des unvollständigen Wasserfahrzeugs (§ 6 Absatz 2) |
| Anhang | IV | EU-Konformitätserklärung |
| Anhang | V | Gleichwertige Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Modul PCA) |
| Anhang | VI | Ergänzende Anforderungen bei Anwendung von Modul A1 (Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Erzeugnisprüfungen) (§ 24 Absatz 2) |
| Anhang | VII | Prüfung der Produktion auf Übereinstimmung mit den Abgas- und Lärmvorschriften |
| Anhang | VIII | Ergänzendes Verfahren bei Anwendung von Modul C (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle) |
| Anhang | IX | Technische Unterlagen |
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweck, Umsetzung von EU-Recht
§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der in Abs. 2 genannten Richtlinie entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie in Bezug auf Güter und für die Umwelt gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90 in österreichisches Recht umgesetzt.
(3) Als Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gelten Wasserfahrzeuge gemäß § 3 Z 1 einschließlich der für diese bestimmten Antriebsmotoren und Bauteile im Sinne des § 2 Abs.1.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:
Sportboote und unvollständige Sportboote;
Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder;
in Anhang II aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“);
Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind;
bei Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird;
Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird;
Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie auf dem Unionsmarkt für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Erzeugnisse:
hinsichtlich der in Anhang I Teil A aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau:
ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten;
Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;
Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden;
Surfbretter;
historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Abs. 1 Z 7;
Tauchfahrzeuge;
Luftkissenfahrzeuge;
Tragflügelboote;
Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;
Amphibienfahrzeuge, d. h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können;
hinsichtlich der in Anhang I Teil B aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen:
bei folgenden Erzeugnissen eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren:
aa) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge;
bb) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
cc) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Abs. 1 Z 7;
dd) Tauchfahrzeuge;
ee) Luftkissenfahrzeuge;
ff) Tragflügelboote;
gg) Amphibienfahrzeuge, d.h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können;
Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Z 1 lit. e oder g eingebaut sind;
für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
hinsichtlich der in Anhang I Teil C aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen:
alle in Z 2 genannten Wasserfahrzeuge;
für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
„Wasserfahrzeug“: Sportboote oder Wassermotorräder;
„Sportboot“: sämtliche Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind;
„Wassermotorrad“: für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
„für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge“: Wasserfahrzeuge, die überwiegend von ihrem künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut werden;
„Antriebsmotor“: alle direkt oder indirekt zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren;
„größerer Umbau des Motors“: einen Umbau des Antriebsmotors, der möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet, oder der die Motornennleistung um mehr als 15 % erhöht;
„größerer Umbau des Wasserfahrzeugs“: einen Umbau des Wasserfahrzeugs, bei dem die Antriebsart des Wasserfahrzeugs geändert wird, der Motor einem größeren Umbau unterzogen wird oder das Wasserfahrzeug in einem Ausmaß verändert wird, dass es die in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt;
„Antriebsart“: das Verfahren, mit dem das Wasserfahrzeug angetrieben wird;
„Motorenfamilie“: eine vom Hersteller eingeteilte Gruppe von Motoren, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgas- oder Geräuschemissionen haben;
„Rumpflänge“: die nach der harmonisierten Norm gemessene Länge des Rumpfes.
„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt;
„Inbetriebnahme“: die erstmalige Verwendung eines von dieser Verordnung erfassten Erzeugnisses in der Union durch den Endverbraucher;
„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
„Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
„Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
„privater Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis aus einem Drittstaat im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit auf dem Unionsmarkt mit der Absicht in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen;
„Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
„Wirtschaftsakteure“: der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur Europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12;
„Akkreditierung“: eine Akkreditierung im Sinne des Art. 2 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30;
„nationale Akkreditierungsstelle“: eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Art. 2 Z 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
„Konformitätsbewertung“: das Verfahren, nach dem festgestellt wird, ob die Anforderungen dieser Verordnung an ein Erzeugnis, ein Verfahren oder ein System erfüllt worden sind;
„Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Erzeugnisses abzielt;
„Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird;
„Marktüberwachung“: die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Erzeugnisse mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;
„CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Erzeugnis den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind;
„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Erzeugnissen,
„Marktüberwachungsbehörde“: die gemäß § 6 Abs. 1 MING zur Durchführung der Marktüberwachung zuständige Behörde.
Grundlegende Anforderungen
§ 4. Die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Anhangs I erfüllen.
Nationale Bestimmungen für die Schifffahrt
§ 5. Bestimmungen der im Hinblick auf den Umweltschutz und die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern erlassenen Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt, sofern diese Bestimmungen keinen Umbau von dieser Verordnung entsprechenden Wasserfahrzeugen erfordern und diese Bestimmungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
Freier Warenverkehr
§ 6. (1) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder, unbeschadet des § 5, die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von unvollständigen Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn der Hersteller oder der Einführer gemäß Anhang III erklärt, dass die Fertigstellung des Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist.
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