Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der operationellen Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Rahmen des sogenannten Touristenexportes durch private Unternehmen (Zoll-Touristenexport-Informatik-Verordnung – Zoll-TE-Inf-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-02-23
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 6a des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V

§ 1. (1) Die Bewilligung im Sinne des § 6a ZollR-DG wird auf Antrag eines privaten Unternehmens bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt.

(2) Die operationelle Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG ist im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen. Als im Informatikverfahren durchgeführt gilt auch die elektronische Erfassung papiermäßig vorgelegter mit Ausgangsbestätigung versehener Ausfuhrbescheinigungen durch den Bewilligungsinhaber.

(3) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten an die Zollverwaltung gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht im Sinne des Abschnittes C des ZollR-DG.

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V

§ 2. (1) Die Erfassung der erforderlichen Daten für die Ausgangsbestätigung gemäß Anlage 1 hat im Rahmen des hier geregelten Verfahrens in elektronischer Form zu erfolgen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 6 (Notfallverfahren) kann das zuständige Zollamt von der unmittelbaren elektronischen Erfassung der Daten durch den Bewilligungsinhaber in elektronischer Form auf Grund von Abfertigungsspitzen absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200 Euro nicht übersteigen, und nur für im Rahmen der Bewilligung festgelegte Ausnahmefälle (z. B. Abfertigungsspitzen). Die Daten sind in diesen Fällen vom Bewilligungsinhaber innerhalb von 3 Kalendertagen nach Ausstellung der Austrittbestätigung nachträglich elektronisch zu erfassen und der Zollbehörde zu übermitteln.

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V

§ 3. Die Bestätigung des Ausgangs der Waren hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Bei papiermäßiger Vorlage erfolgt die Bestätigung mittels Stempelabdruck, der dem Muster laut Anlage 2 entspricht.

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V

§ 4. (1) Der Zugang zu den elektronisch erfassten Daten ist vom Bewilligungsinhaber den Zollbehörden uneingeschränkt und mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 in Echtzeit zu gewährleisten.

(2) Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt die Datenübermittlung an die Zollbehörden und der Datenzugang der Zollbehörden entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung.

(3) Die Zugriffsberechtigung und die Nutzung der Daten im System des Bewilligungsinhabers haben durch eine eindeutige Identifikation mittels eines Benutzernamens sowie eines Passwortes zu erfolgen, die den Zollbehörden vom Bewilligungsinhaber zugewiesen werden.

(4) Der Bewilligungsinhaber bietet Gewähr dafür, dass die ihm zur Verfügung stehenden Daten ausschließlich zur Erfüllung der Förmlichkeiten nach § 1 verwendet werden.

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V

§ 5. (1) Das bewilligungserteilende Zollamt hat aus Gründen der Zweckmäßigkeit, aus verwaltungsökonomischen Gründen, sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse, die Zeiträume und die Standorte, in denen die operationelle Abwicklung der Ausgangsbestätigungen vorzunehmen ist, in der Bewilligung festzusetzen.

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V

§ 6. (1) Im Falle eines Systemausfalles findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 1 genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren abzuwickeln. Die notwendigen Unterlagen sind unverzüglich

1.

an das zuständige Zollamt mit Telefax oder per E-Mail zu übermitteln oder

2.

der Zollstelle direkt vorzulegen.

(2) Die zuständige Zollstelle überprüft die ihr nach Abs. 1 Z 1 übermittelten Unterlagen unverzüglich und erteilt die Zustimmung zur Vornahme der Austrittsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber oder versagt die Zustimmung zur Vornahme der Austrittsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber.

(3) Förmlichkeiten des § 1, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens durchgeführt werden, gelten als im Informatikverfahren durchgeführt.

(4) Die erforderlichen Daten gemäß Anlage 1 der im Notfallverfahren in schriftlicher Form vorgelegten Unterlagen sind vom Bewilligungsinhaber, sobald das System wieder verfügbar ist, unverzüglich im Informatikverfahren nachzuerfassen.

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V

§ 7. Die Nichtbeachtung der in der Bewilligung festgelegten Auflagen stellt einen Grund für den Widerruf der Bewilligung dar.

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V

Anlage 1

Erforderliche Daten und deren Formate laut § 2:

1.

Firma Lieferer (Freitextfeld)

a)

Strasse (Freitextfeld)

b)

Ort (Freitextfeld)

c)

Postleitzahl (Ziffernfeld)

d)

Land (ISO-alpha-2-Code)

2.

Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Lieferers bei österreichischem Lieferer (ATU+8 Ziffern)

3.

Name und Anschrift des drittländischen Abnehmers (PLZ, Ort, Land)

a)

Ort (Freitextfeld)

b)

Postleitzahl (Alphanumerisch)

c)

Land (ISO-Alpha-2-Code)

4.

Identitätsnachweis (Reisepassnummer oder Personalausweisnummer) (Freitextfeld)

5.

Rechnungsnummer (Freitextfeld)

6.

Rechnungsdatum (TT.MM.JJJJ)

7.

Bruttorechnungsbetrag (Währung und Wert)

a)

Wert (Ziffernfeld mit 2 Nachkommastellen)

b)

Währung (ISO-Alpha-3-Währungscode)

8.

Austrittsdatum (TT.MM.JJJJ)

9.

Austrittszollstelle (COL Nummer)

10.

Ergebnisvermerk

a)

Der Austritt der Ware wird bestätigt (Checkbox)

b)

Austritt wird nicht bestätigt und der Abnehmer an den Zoll verwiesen (Checkbox mit Zusatz)

11.

EU Wohnsitz (Checkbox)

12.

Ware nicht vorgelegt (Checkbox)

13.

Nämlichkeit der Ware nicht feststellbar (Checkbox)

14.

Andere: (Freitextfeld)

15.

Sonstige Anmerkungen (Freitextfeld)

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V

Anlage 2

Sonderstempel:

1Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Mitgliedstaats

2Zollamt

3Fortlaufende Nummer – Format 0000000

4Datum – Format TT.MM.JJJJ

5Firma (Firmenbezeichnung)

6Bewilligung (Ausstellungsdaten)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.