Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016 (EiSt-V 2016)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-02-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl (§ 2 Z 1).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl sind gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Roheisen erschmolzen oder auf sonstigem Wege hergestellt wird, Eisen und Eisenlegierungen erzeugt, umgeschmolzen, zu Halbfertigprodukten vergossen bzw. nach der Erzeugung verformt und bzw. oder oberflächenbehandelt werden;

2.

Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik (§ 71a der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind;

3.

geschlossene Feuerungssysteme sind jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen Feuerraumes die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder Abzug gelangen;

4.

offene Feuerungssysteme sind jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist;

5.

Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) ist die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem Brennstoff zugeführte Wärmemenge;

6.

organische Stoffe sind unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;

7.

Wärmebehandlungsöfen bzw. Wärmeöfen sind jene Öfen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Flammen oder Feuerungsabgasen behandelt werden;

8.

Sekundärentstaubungseinrichtungen sind Einrichtungen zum Erfassen und Reinigen von in Produktionshallen auftretenden diffusen Abgasen.

Begrenzung der Emissionen – Allgemeiner Teil

§ 3. (1) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass, sofern § 4 nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

1.

Staubförmige Emissionen 10   mg/m 3

2.

Gasförmige Emissionen

a)

Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50   mg/m 3

b)

Anorganische Stoffe

aa) Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) 30   mg/m 3

bb) Fluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF) 3   mg/m 3

cc) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO 2 )

– bei Verwendung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen 300   mg/m 3

– bei Verwendung von festen Brennstoffen 500   mg/m 3

dd) Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen Feuerungssystemen

– bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen 100   mg/m 3

– bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen 175   mg/m 3

– bei Verwendung von festen Brennstoffen 250   mg/m 3

ee) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 )

– bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen 250   mg/m 3

– bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen 350   mg/m 3

– bei Verwendung von festen Brennstoffen 500   mg/m 3

3.

Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform

a)

Antimon, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen und Fluoride leicht löslich (zB NaF), angegeben als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN), angegeben als CN, insgesamt 1 mg/m 3

b)

Blei, Kobalt, Nickel, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 0,5 mg/m 3

c)

Quecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, jeweils 0,05 mg/m 3

d)

Summe sämtlicher unter lit. a bis c angegebenen Stoffe 1 mg/m 3

e)

Arsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium und seine Verbindungen und Chrom-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Element, insgesamt... 0,05 mg/m 3

(2) Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase und Abluft erfasst und einer Entstaubungseinrichtung oder einer Einrichtung, die in ihrer Wirkung vergleichbar ist, zugeführt werden oder andere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Staubemissionen getroffen werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen von Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.

(3) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, in denen Metalle, Brennstoffe oder Einsatzstoffe verwendet werden, bei deren Einsatz auf Grund der in ihnen enthaltenen oder ihnen anhaftenden Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-Dioxinen (PCDD) oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des § 5 derart zu betreiben, dass, sofern § 4 nicht anderes bestimmt, der Emissionsgrenzwert für das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent von 0,1 ng I-TEQ/m3 eingehalten wird.

(4) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und 3 und gemäß § 4 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 °C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):

1.

Bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.

2.

Bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft bezogen; für die Bestimmung von Stickstoffoxiden bei offenen Feuerungssystemen ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.

3.

Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei geschlossenen Feuerungssystemen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.

4.

Bei Wärmebehandlungsöfen bzw. Wärmeöfen sind die Emissionsgrenzwerte bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.

Begrenzung der Emissionen – Besonderer Teil

§ 4. (1) Bei Einrichtungen zum Erschmelzen und Vergießen von Roheisen

1.

dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

a)

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO 2 ) 350 mg/m 3

b)

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 ) 350 mg/m 3

c)

Cyanide, angegeben als Blausäure (HCN) 3 mg/m 3

2.

dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte bei Winderhitzern nicht überschritten werden:

a)

staubförmige Emissionen 10 mg/m 3

b)

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO 2 ) 200 mg/m 3

c)

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 ) 100 mg/m 3

3.

sind staubhaltige Abgase an der Entstehungsstelle (zB bei der Befüllung der Kohlevorratsbunker für die Kohleeinblasung in den Hochofen, in der Hochofengießhalle, bei der Möllervorbereitung, an der Hochofenmöllerung, an der Hochofenbeschickung oder am Notgießbett) zu minimieren und, soweit diese einen relevanten Emissionsbeitrag leisten, zu erfassen und einer Entstaubungsseinrichtung zuzuführen. Es dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte für staubförmige Emissionen nicht überschritten werden:

a)

Befüllung der Kohlevorratsbunker, Hochofengießhalle 10 mg/m 3

b)

bei der Möllervorbereitung und der Hochofenmöllerung gilt der Emissionsgrenzwert gemäß § 3 Abs. 1 Z 1

4.

ist der Staubgehalt von Hochofengichtgas durch Entstaubungssysteme zu reduzieren und Hochofengichtgas energetisch zu verwerten (zB für die Feuerung in Kraftwerken oder in Winderhitzern). Die Nutzung von Hochofengichtgas ist zu optimieren, beispielsweise durch Anwendung von Gasbehältern oder vergleichbaren Einrichtungen für die kurzfristige Lagerung, durch Druckausgleich, wenn es zu Energieverlusten über die Fackel kommt, durch Gasanreicherung mit Prozessgasen mit höheren Heizwerten und bzw. oder durch geeignete Dimensionierung der Anlagen zur energetischen Verwertung, insbesondere in Hinblick auf die Variabilität der Prozessgase. Soweit Hochofengichtgas aus sicherheitstechnischen Gründen oder in Notfällen nicht energetisch verwertet werden kann, ist es einer Fackel zuzuführen, wobei in diesen Fällen der Staubgehalt im Fackelgas nach der Entstaubungseinrichtung 20 mg/m 3 nicht überschreiten darf; alternativ dazu kann der Staubgehalt direkt im Fackelabgas messtechnisch bestimmt werden, wobei der Staubgehalt von 10 mg/m 3 nicht überschritten werden darf;

5.

ist die Freisetzung von Hochofengichtgas während der Begichtung zu minimieren (zB glockenloser Gichtverschluss mit primärem und sekundärem Druckausgleich, Gas- oder Absaugungsrückgewinnungssystem, Einsatz von Hochofengichtgas zur Druckbeaufschlagung der oberen Vorratsbehälter);

6.

sind teerfreie Gießrinnenauskleidungen einzusetzen;

7.

ist bei der Schlackenbehandlung eine Schwadenkondensation durchzuführen, falls eine Minimierung der Emissionen zur Geruchsminderung erforderlich ist;

8.

ist der Koksverbrauch durch die Direkteinblasung von Reduktionsmitteln wie pulverisierter Kohle, Öl, Schweröl, Teer, Ölrückständen, Kokereigas, Erdgas und Abfällen wie metallischen Rückständen, Altöl und -emulsionen, ölhaltigen Rückständen, Fetten und Kunststoffabfällen – sowohl einzeln als auch in Kombination – zu senken.

(2) Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Konvertern und in Vakuumschmelzanlagen

1.

dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

a)

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO 2 ) 350 mg/m 3

b)

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 ) 350 mg/m 3

2.

sind staubhaltige Abgase an der Entstehungsstelle (zB beim Umfüllen des flüssigen Roheisens aus der Torpedopfanne (oder dem Mischer) in die Chargierpfanne, bei der Vorbehandlung des flüssigen Roheisens (Vorwärmen der Behältnisse, Entschwefelung, Entphosphorisierung, Entschlackung, Roheisentransport, Wägung), mit dem Sauerstoffblaskonverter verbundene Prozesse (Vorheizen der Pfannen, Auswürfe während des Blasprozesses, Chargieren von flüssigem Roheisen und Schrott, Abstich von flüssigem Stahl und Schlacke aus dem Konverter), bei der Sekundärmetallurgie und dem Strangguss) mit einer hohen Effizienz zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen; Staubemissionen aus dem Sauerstofflanzenloch sind zu minimieren (zB durch Abdeckung des Lanzenlochs während des Sauerstoffblasens oder durch Eindüsen von Inertgas in das Lanzenloch). Filterstaub ist so weit wie möglich einer Verwertung zuzuführen. Es darf nach Maßgabe des § 5 folgender Emissionsgrenzwert für staubförmige Emissionen nicht überschritten werden:

3.

ist Konvertergas möglichst für eine folgende Nutzung als Brennstoff zu sammeln. Ist eine unterdrückte Verbrennung aus wirtschaftlichen Gründen oder in Hinblick auf das Energiemanagement nicht praktikabel, so kann eine vollständige Verbrennung für eine anschließende Dampferzeugung erfolgen;

4.

ist bei unterdrückter Verbrennung für die Nutzung des Konvertergases dieses während des Blasprozesses so weit wie möglich abzusaugen und der Staubgehalt durch Entstaubungssysteme zu reduzieren. Konvertergas ist anschließend energetisch zu verwerten (zB für die Feuerung in Kraftwerken oder in Winderhitzern). Die Nutzung von Konvertergas ist zu optimieren, beispielsweise durch Anwendung von Gasbehältern oder vergleichbaren Einrichtungen für die kurzfristige Lagerung, durch Druckausgleich, wenn es zu Energieverlusten über die Fackel kommt, durch Gasanreicherung mit Prozessgasen mit höheren Heizwerten und bzw. oder durch geeignete Dimensionierung der Anlagen zur energetischen Verwertung, insbesondere in Hinblick auf die Variabilität der Prozessgase. Soweit Konvertergas aus sicherheitstechnischen Gründen oder in Notfällen nicht energetisch verwertet werden kann, ist es einer Fackel zuzuführen, wobei in diesen Fällen der Staubgehalt im Fackelgas nach der Entstaubungseinrichtung 20 mg/m 3 nicht überschreiten darf;

5.

darf bei vollständiger Verbrennung für die Nutzung des Konvertergases während des Blasprozesses nach Maßgabe des § 5 der Emissionsgrenzwert für staubförmige Emissionen von 20 mg/m 3 nicht überschritten werden.

(3) Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Elektrolichtbogenöfen und in Induktionsöfen

1.

dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

a)

staubförmige Emissionen 5 mg/m 3

b)

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO 2 ) 350 mg/m 3

c)

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO 2 ) 350 mg/m 3

d)

2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent 0,1 ng I-TEQ/m 3

2.

sind Abgase an der Entstehungsstelle (zB bei Elektrolichtbogenöfen primärseitig über eine Deckellochabsaugung und sekundärseitig über eine Hallenabsaugung oder Einhausung für die – soweit in der jeweiligen Einrichtung vorhandenen – Prozessschritte Schrottvorwärmen, Chargieren, Schmelzen, Abstich sowie bei Pfannenöfen und der Sekundärmetallurgie) mit einer hohen Effizienz zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen. Filterstaub ist soweit wie möglich einer Verwertung zuzuführen.

(4) Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Elektro-Schlacke-Umschmelzanlagen (ESU) dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

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