Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Druckgeräte und einfache Druckbehälter (Duale Druckgeräteverordnung – DDGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-03-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
Änderungshistorie JSON API
5.

Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

5.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten vorschriftsmäßig erfüllt.

5.2. Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

– die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

– die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, beispielsweise Ergebnisse von Analysen, Berechnungen oder Tests;

– die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen qualitätsbezogenen Aufzeichnungen, beispielsweise Inspektionsberichte, Prüfdaten, Eichdaten oder Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

5.3. Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht. Die Häufigkeit der regelmäßigen Audits ist so zu wählen, dass alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.

5.4. Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten.

– Kategorie des Druckgeräts;

– Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;

– erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;

– gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen;

– wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder -techniken.

5.5. Besondere Überwachung der Abnahme

6.

CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

6.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Druckgerät, das den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entspricht, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Z 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

6.2. Der Hersteller stellt für jedes Modell eines Druckgeräts eine schriftliche EU Konformitätserklärung aus und hält sie nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. In der EU-Konformitätserklärung ist anzugeben, für welches Produktmodell eines Druckgeräts sie ausgestellt wurde; ferner ist die Nummer der Entwurfsprüfbescheinigung aufzuführen.

7.

Der Hersteller hält nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts zehn Jahre lang folgende Unterlagen für die nationalen Behörden bereit:

– die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem gemäß Z 3.1;

– die genehmigte Änderung gemäß Z 3.5;

– die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Z 3.5, 5.3 und 5.4.

8.

Bevollmächtigter

ANHANG IV

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR DRUCKGERÄTE (Nr. XXXX) 1)

1.

Druckgerät oder Baugruppe (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):

2.

Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:

3.

Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.

4.

Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Druckgeräts oder der Baugruppe zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann, falls zur Identifizierung des Druckgeräts oder der Baugruppe notwendig, ein Bild enthalten):

– Beschreibung des Druckgerätes oder der Baugruppe;

– angewandte Konformitätsbewertungsverfahren;

– bei Baugruppen Beschreibung der Druckgeräte, aus denen die Baugruppe besteht, sowie die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren.

5.

Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union:

6.

Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der sonstigen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7.

Gegebenenfalls Name, Anschrift und Nummer der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung vorgenommen hat, Nummer der ausgestellten Bescheinigung und Verweis auf die EU-Baumusterprüfbescheinigung (Baumuster), die EU Baumusterprüfbescheinigung (Entwurfsmuster), die EU-Entwurfsprüfbescheinigung oder die Konformitätsbescheinigung.

8.

Zusatzangaben:

1) Der Hersteller kann der Konformitätserklärung freiwillig eine Nummer zuteilen.

ANHANG V

WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR EINFACHE DRUCKBEHÄLTER

1.

Werkstoffe

1.1. Drucktragende Teile

a)

schweißgeeignet sein;

b)

verformungsfähig und zäh sein, damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur nicht zu Splitter- oder Sprödbruch führt;

c)

alterungsunempfindlich sein.

1.1.1. Stahlbehälter

a)

Sie dürfen nicht unberuhigt sein und müssen im normalgeglühten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden.

b)

Die Gehalte nach der Stückanalyse müssen bei Kohlenstoff unter 0,25% und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 0,05% liegen.

c)

Sie müssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen:

– Der Höchstwert der Zugfestigkeit R m, max muss unter 580 N/mm 2 liegen;

– die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen:

bei einer Dicke von ≥ 3 mm, A ≥ 22%,
bei einer Dicke von 3 mm, A80 mm ≥ 17%,
bei einer Dicke von ≥ 3 mm, A ≥ 20%,
--- --- ---
bei einer Dicke von 3 mm, A80 mm ≥ 15%.

– Der an drei Proben ermittelte Durchschnittswert der Kerbschlagarbeit KCV muss bei Mindestbetriebstemperatur an Längsproben mindestens 35 J/cm 2 betragen; nur einer der drei Werte darf unter 35 J/cm 2 liegen, in keinem Fall jedoch unter 25 J/cm 2 . Bei Stählen, die zur Herstellung von Behältern verwendet werden sollen, deren minimale Betriebstemperatur unter 10 °C liegt und deren Wanddicke mehr als 5 mm beträgt, ist die Überprüfung dieser Qualität erforderlich.

1.1.2. Aluminiumbehälter

a)

sie müssen in geglühtem Zustand geliefert werden;

b)

sie müssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen:

aa) Der Höchstwert der Zugfestigkeit R m, max darf höchstens bei 350 N/mm 2 liegen;

bb) die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen:

– wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen wird, A ≥ 16%,

– wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird, A ≥ 14%.

1.2. Schweißzusätze

1.3. Festigkeitsrelevante Zubehörteile des Behälters

1.4. Nicht drucktragende Teile

2.

Auslegung der Behälter

a)

Der Hersteller muss bei der Auslegung der Behälter je nach Verwendungszweck der Behälter folgende Werte festlegen:

– die minimale Betriebstemperatur T min ;

– die maximale Betriebstemperatur T max ;

– den maximalen Betriebsdruck PS.

b)

Der Hersteller muss ferner Folgendes berücksichtigen:

– Die Innenwand der Behälter muss kontrolliert werden können;

– die Behälter müssen entleert werden können;

– die mechanischen Eigenschaften müssen dem Behälter während seiner gesamten bestimmungsgemäßen Verwendungszeit ständig erhalten bleiben;

– die Behälter müssen unter Beachtung der vorgeschriebenen Verwendung angemessen gegen Korrosion geschützt sein.

c)

Der Hersteller muss auch darauf achten, dass unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen

– die Behälter nicht Spannungen ausgesetzt werden dürfen, die der Benutzungssicherheit schaden könnten;

– der Innendruck den maximalen Betriebsdruck PS nicht betriebsmäßig übersteigen darf. Jedoch darf dieser Druck vorübergehend bis zu 10% überschritten werden.

d)

Bei Rund- und Längsschweißnähten sind nur voll durchgeschweißte Nähte oder Schweißungen gleichwertiger Wirksamkeit zulässig. Nach außen gewölbte Böden müssen – außer wenn sie halbkugelförmig sind – einen zylindrischen Bord haben.

2.1. Wanddicke

2.1.1. Berechnungsverfahren

a)

Der zu berücksichtigende Berechnungsdruck muss mindestens so hoch wie der gewählte maximale Betriebsdruck PS sein;

b)

die allgemein zulässige Membranspannung darf höchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 0,6 R eT oder 0,3 R m sein; der Hersteller muss zur Bestimmung der zulässigen Belastung die vom Werkstoffhersteller garantierten Mindestwerte für R eT und R m verwenden.

2.1.2. Versuchsverfahren

3.

Herstellungsverfahren

3.1. Vorbereitung der Bauteile

3.2. Schweißungen an drucktragenden Teilen

4.

Inbetriebnahme der Behälter

ANHANG VI

VERFAHREN ZUR KONFORMITÄTSBEWERTUNG FÜR EINFACHE DRUCKBEHÄLTER

1.

EU-Baumusterprüfung (Modul B)

1.1. Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines Behälters untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die auf ihn anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

1.2. Eine EU-Baumusterprüfung ist auf eine der folgenden Arten durchzuführen, im Einklang mit § 39.

– Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Behälters anhand einer Prüfung der in Z 1.3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Behälters (Baumuster);

– Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Behälters anhand einer Prüfung der in Z 1.3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster).

1.3. Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen.

a)

Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

b)

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

c)

die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Behälters mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.

aa) eine allgemeine Beschreibung des Behälters;

bb) Entwürfe und Fertigungszeichnungen und Pläne von Bauteilen usw.;

cc) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Behälters erforderlich sind;

dd) eine Aufstellung darüber, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung darüber, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;

ee) die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

ff) die Prüfberichte;

gg) die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang VII Z 2;

hh) eine Beschreibung, in der im Einzelnen aufgeführt sind:

– die gewählten Werkstoffe;

– die gewählten Schweißverfahren;

– die gewählten Kontrollen;

– die einschlägigen Informationen zur Auslegung der Behälter.

d)

gegebenenfalls für die betreffende Produktion repräsentative Muster; die notifizierte Stelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist;

e)

die zusätzlichen Nachweise für die Eignung des technischen Entwurfs. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

– die Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation der Schweißer oder der Schweißanlagenbediener;

– das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Komponenten des Behälters verwendeten Werkstoffe;

– einen Bericht über die durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen.

1.4. Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben:

1.4.1. Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um die Eignung des technischen Entwurfs des Behälters zu bewerten;

1.4.2. Prüfung, ob das/die Muster der Behälter in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde/n und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher verwendet werden kann/können, und Feststellung, welche Teile nach den geltenden Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen entworfen wurden und welche Teile gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen entworfen wurden;

1.4.3. Durchführung oder Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung entschieden hat;

1.4.4. Durchführung oder Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen, der andere einschlägige technische Spezifikationen anwendet, die entsprechenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung erfüllen, falls er die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen nicht angewandt hat;

1.4.5. Vereinbarung mit dem Hersteller, wo die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden.

1.5. Die notifizierte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß Z 1.4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

1.6. Entspricht das Baumuster den Anforderungen dieser Verordnung, so stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden.

1.7. Die notifizierte Stelle informiert sich laufend über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik, die darauf hindeuten, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und entscheidet, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.

1.8. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU Baumusterprüfbescheinigungen und etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller solcher Bescheinigungen und Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

1.9. Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Behälters für die nationalen Behörden bereit.

1.10. Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Z 1.3 genannten Antrag einreichen und die in den Z 1.7 und 1.9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

2.

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der Behälter (Modul C1)

2.1. Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der Behälter handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Z 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Behälter dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und die für sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

2.2. Herstellung

a)

die technischen Unterlagen, darunter

– die Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation der Schweißer oder der Schweißanlagenbediener;

– das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Komponenten des Behälters verwendeten Werkstoffe;

– einen Bericht über die durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen;

b)

die Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten, im Fertigungsprozess durchzuführenden Untersuchungen und Prüfungen, einschließlich Vorschriften zu Art und Häufigkeit ihrer Durchführung;

c)

die EU-Baumusterprüfbescheinigung.

2.3. Prüfungen der Behälter

2.3.1. An jedem einzelnen hergestellten Behälter nimmt die notifizierte Stelle nach Maßgabe der folgenden Buchstaben die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen vor, um die Übereinstimmung des Behälters mit dem in der EU-Baumusterprüfung beschriebenen zugelassenen Baumuster und mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen:

a)

Der Hersteller legt seine Behälter in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Einheitlichkeit jedes produzierten Loses gewährleistet.

b)

Bei der Prüfung eines Loses prüft die notifizierte Stelle, ob die Behälter in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt und geprüft worden sind, und unterzieht jeden einzelnen Behälter des Loses einer Wasserdruckprüfung oder einer gleich wirksamen Druckluftprüfung mit einem Druck P h , der dem 1,5fachen des Berechnungsdrucks entspricht, um seine Festigkeit zu überprüfen. Die Durchführung von Druckluftprüfungen in Österreich setzt die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 47 Druckgerätegesetz voraus.

c)

Zur Qualitätsprüfung der Schweißnähte nimmt die notifizierte Stelle ferner Prüfungen an Proben vor, die nach Wahl des Herstellers einem Test-Produktionsabschnitt oder einem Behälter entnommen werden. Die Versuche werden an Längsschweißnähten durchgeführt. Werden für Längs- und Rundnähte unterschiedliche Schweißverfahren angewandt, so sind diese Versuche auch an den Rundnähten durchzuführen.

d)

Bei den in Anhang V Z 2.1.2 genannten Behältern, die dem Versuchsverfahren unterzogen werden, werden diese Prüfungen an Proben zur Feststellung der Übereinstimmung der Proben mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang V Z 2.1.2 durch eine Wasserdruckprüfung an fünf Behältern ersetzt, die nach dem Zufallsprinzip jedem Los entnommen werden.

e)

Wird ein Los akzeptiert, so bringt die notifizierte Stelle ihre Kennnummer an jedem Behälter an oder lässt sie anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Behälter aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, die die Wasser- oder Druckluftprüfung nicht bestanden haben, können in Verkehr gebracht werden.

f)

Wird ein Los abgelehnt, so trifft die notifizierte Stelle geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Zurückweisung von Chargen kann die notifizierte Stelle die statistische Kontrolle aussetzen.

g)

Der Hersteller muss auf Verlangen der zuständigen Behörden die in lit. e genannten Konformitätsbescheinigungen der notifizierten Stelle vorlegen können.

2.3.2. Die notifizierte Stelle überlässt dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie notifiziert hat, sowie auf Antrag den übrigen notifizierten Stellen, den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission ein Exemplar des von ihr erstellten Kontrollberichts.

2.3.3. Der Hersteller bringt unter der Verantwortung der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses die Kennnummer dieser Stelle an.

2.4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

2.4.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Behälter, der mit dem in der EU Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die CE-Kennzeichnung an.

2.4.2. Der Hersteller stellt für jedes Behältermodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Behälters für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Behältermodell sie ausgestellt wurde.

2.4.3. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

2.5. Bevollmächtigter

3.

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der Behälter in unregelmäßigen Abständen (Modul C2)

3.1. Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Z 3.2, 3.3 und 3.4 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Behälter dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.

3.2. Herstellung

3.2.1. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Behälter mit dem in der EU Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.

3.2.2. Vor Beginn der Produktion erteilt der Hersteller einer notifizierten Stelle seiner Wahl alle erforderlichen Auskünfte; insbesondere stellt er dieser Stelle Folgendes zur Verfügung:

a)

die technischen Unterlagen, darunter

– die Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation der Schweißer oder der Schweißanlagenbediener;

– das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Komponenten des Behälters verwendeten Werkstoffe;

– einen Bericht über die durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen;

b)

die EU-Baumusterprüfbescheinigung;

c)

ein Dokument, in dem die Herstellungsverfahren und sämtliche festgelegten systembezogenen Einzelheiten beschrieben sind, die angewandt werden, um die Übereinstimmung der Behälter mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster zu gewährleisten.

3.2.3. Das in Z 3.2.2 lit. c genannte Dokument enthält

a)

eine Beschreibung der zur Herstellung der Behälter geeigneten Produktions- und Prüfungsmittel;

b)

Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten, im Fertigungsprozess durchzuführenden Untersuchungen und Prüfungen, einschließlich Vorschriften zu Art und Häufigkeit ihrer Durchführung;

c)

die Pflicht, die Untersuchungen und Prüfungen in Übereinstimmung mit den Kontrollunterlagen sowie eine Wasserdruckprüfung oder eine Druckluftprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,5fachen des Berechnungsdrucks an jedem hergestellten Behälter durchzuführen; diese Untersuchungen und Prüfungen sind unter der Leitung von Fachkräften durchzuführen, die von den mit der Produktion beauftragten Diensten unabhängig sind und haben bei Durchführung in Österreich unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 47 Druckgerätegesetz zu erfolgen; über die Untersuchungen und Prüfungen ist ein Bericht zu erstellen;

d)

Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginns.

3.3. Prüfungen der Behälter

3.4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

3.4.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Behälter, der mit dem in der EU Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die CE-Kennzeichnung an.

3.4.2. Der Hersteller stellt für jedes Behältermodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Behälters für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Behältermodell sie ausgestellt wurde.

3.4.3. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

3.5. Bevollmächtigter

4.

Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C)

4.1. Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Z 4.2 und 4.3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Behälter dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.

4.2. Herstellung

a)

die Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation der Schweißer oder der Schweißanlagenbediener;

b)

das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Komponenten des Behälters verwendeten Werkstoffe;

c)

einen Bericht über die durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen;

d)

ein Dokument, in dem die Herstellungsverfahren und sämtliche festgelegten systembezogenen Einzelheiten beschrieben sind, die angewandt werden, um die Übereinstimmung der Behälter mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart zu gewährleisten.

– eine Beschreibung der zur Herstellung der Behälter geeigneten Produktions- und Prüfungsmittel;

– Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten, im Fertigungsprozess durchzuführenden Untersuchungen und Prüfungen, einschließlich Vorschriften zu Art und Häufigkeit ihrer Durchführung;

– die Pflicht, die Untersuchungen und Prüfungen in Übereinstimmung mit den Kontrollunterlagen sowie eine Wasserdruckprüfung oder eine Druckluftprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,5fachen des Berechnungsdrucks an jedem hergestellten Behälter durchzuführen; diese Untersuchungen und Prüfungen sind unter der Leitung von Fachkräften durchzuführen, die von den mit der Produktion beauftragten Diensten unabhängig sind und haben bei Durchführung in Österreich unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 47 Druckgerätegesetz zu erfolgen; über die Untersuchungen und Prüfungen ist ein Bericht zu erstellen;

– Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginns.

4.3. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

4.3.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Behälter, der mit dem in der EU Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, die CE-Kennzeichnung an.

4.3.2. Der Hersteller stellt für jedes Behältermodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Behälters für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Behältermodell sie ausgestellt wurde.

4.3.3. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

4.4. Bevollmächtigter

ANHANG VII

ANGABEN, BETRIEBSANLEITUNG, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE FÜR EINFACHE DRUCKBEHÄLTER

1.

CE-Kennzeichnung und Angaben

1.1. Behälter, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, müssen die CE-Kennzeichnung nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tragen sowie die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

1.2. Die Behälter oder ihre Datenplaketten müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

maximaler Betriebsdruck (PS in bar);

b)

maximale Betriebstemperatur (T max in °C);

c)

minimale Betriebstemperatur (T min in °C);

d)

Fassungsvermögen des Behälters (V in L);

e)

Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Anschrift des Herstellers;

f)

Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Chargenkennzeichnung des Behälters.

1.3. Wird eine Datenplakette verwendet, muss sie so beschaffen sein, dass sie nicht wiederverwendbar ist; ferner muss auf der Datenplakette Platz für weitere Informationen gelassen werden.

2.

Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen

a)

die Angaben gemäß Z 1.2 mit Ausnahme der Serien- oder Chargenkennzeichnung des Behälters;

b)

der vorgesehene Verwendungsbereich;

c)

die zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit des Behälters erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedingungen.

3.

Begriffsbestimmungen und Symbole

3.1. Begriffsbestimmungen

a)

Der Berechnungsdruck „P“ ist der vom Hersteller gewählte relative Druck, der zur Bestimmung der Stärke der drucktragenden Teile des Behälters verwendet wird.

b)

Der maximale Betriebsdruck „PS“ ist der maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen des Behälters ausgeübt werden kann.

c)

Die minimale Betriebstemperatur T min ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.

d)

Die maximale Betriebstemperatur T max ist die höchste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.

e)

Die Streckgrenze „R eT “ ist bei der maximalen Betriebstemperatur T max der Wert

– der oberen Streckgrenze R eH bei einem Werkstoff, der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist, oder

– der 0,2%-Dehngrenze R p0,2 , oder

– der 1,0%-Dehngrenze R p1,0 bei unlegiertem Aluminium.

f)

Behälterbaureihe:

– Wenn das Baumuster außer den Böden aus einem oder mehreren Mantelschüssen besteht, müssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben;

– wenn das Baumuster nur aus zwei gewölbten Böden besteht, dürfen die Varianten keinen Mantelschuss haben.

g)

Eine Behältercharge besteht aus höchstens 3000 Behältern desselben Typs.

h)

Serienfertigung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einem gemeinsamen Entwurf und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.

i)

Werkszeugnis: Im Werkszeugnis bestätigt der Werkstoffhersteller mit Prüfergebnissen – insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften – aus der laufenden betrieblichen Prüfung von Produkten aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die gelieferten Produkte, jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst, dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen.

3.2. Symbole

A Dehnung nach Bruch (Lo = 5,65So) %
A80 mm Dehnung nach Bruch (Lo = 80 mm) %
KCV Kerbschlagarbeit J/cm2
P Berechnungsdruck bar
PS Maximaler Betriebsdruck bar
Ph Prüfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftprüfung bar
Rp0,2 0,2%-Dehngrenze N/mm2
ReT Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur N/mm2
ReH Obere Streckgrenze N/mm2
Rm Zugfestigkeit bei Raumtemperatur N/mm2
Rm, max Maximale Zugfestigkeit N/mm2
Rp1,0 1,0%-Dehngrenze N/mm2
Tmax Maximale Betriebstemperatur °C
Tmin Minimale Betriebstemperatur °C
V Fassungsvermögen des Behälters L

ANHANG VIII

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINFACHE DRUCKBEHÄLTER(Nr. XXXX) 1)

1.

Behälter/Behältermodell (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):

2.

Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:

3.

Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.

4.

Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Behälters zwecks Rückverfolgbarkeit; nötigenfalls kann zur Identifizierung des Behälters ein Bild hinzugefügt werden):

5.

Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union:

6.

Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, die der Konformitätserklärung zugrunde gelegt wurden:

7.

Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) hat … (Beschreibung ihrer Maßnahme) und folgende Bescheinigung ausgestellt:

8.

Zusatzangaben

1) Der Hersteller kann der Konformitätserklärung freiwillig eine Nummer zuteilen.

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