Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2016-04-14
Status Aufgehoben · 2026-03-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

KGRG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

KGRG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

KGRG

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung), ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 1, sowie des UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, BGBl. III Nr. 139/2015.

Abkürzung

KGRG

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung), ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 1, sowie des UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, BGBl. III Nr. 139/2015.

(2) Mit diesem Bundesgesetz werden ferner ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 151 vom 07.06.2019 S. 1 erlassen.

Abkürzung

KGRG

Kulturgut

§ 2. Als „Kulturgut“ im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Gegenstand, der

1.

nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor oder nach seiner rechtswidrigen Verbringung als nationales Kulturgut im Sinne des Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingestuft oder definiert ist oder

2.

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als Teil des kulturellen Erbes im Sinne der Art. 1, 4 und 5 des UNESCO-Übereinkommens geschützt ist und als solcher ohne unzumutbaren Aufwand erkennbar ist.

Abkürzung

KGRG

Kulturgut

§ 2. (1) Als „Kulturgut“ im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Gegenstand, der

1.

nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor oder nach seiner rechtswidrigen Verbringung als nationales Kulturgut im Sinne des Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingestuft oder definiert ist oder

2.

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als Teil des kulturellen Erbes im Sinne der Art. 1, 4 und 5 des UNESCO-Übereinkommens geschützt ist und als solcher ohne unzumutbaren Aufwand erkennbar ist.

(2) Für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/880 gelten als Kulturgüter Gegenstände gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 Z 1 der genannten Verordnung.

Unrechtmäßige Verbringung

§ 3. Ein Kulturgut ist unrechtmäßig verbracht, wenn es

1.

nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates

a)

entgegen dessen Rechtsvorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter oder

b)

entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1,

2.

nach dem 31. Dezember 2015 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates

a)

ohne Ausfuhrbescheinigung gemäß Art. 6 des UNESCO-Übereinkommens oder

b)

infolge eines Diebstahls im Sinne des Art. 7 lit. b des UNESCO-Übereinkommens

3.

nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung, die nach dem 31. Dezember 1992 endete, nicht in den Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat rückgeführt wurde.

Unrechtmäßige Einfuhr

§ 4. Die Einfuhr eines Kulturgutes nach Österreich ist unrechtmäßig und verboten, wenn das Kulturgut aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat unrechtmäßig verbracht wurde und diese Verbringung auch im Zeitpunkt der Einfuhr nach Österreich unrechtmäßig wäre.

Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) „Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(2) „Vertragsstaat“ ist ein Staat, der das UNESCO-Übereinkommen ratifiziert hat, ihm beigetreten ist oder es angenommen hat und für den es völkerrechtlich verbindlich ist.

(3) „Ersuchender Staat“ ist jener Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde.

(4) „Ersuchter Staat“ ist jener Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein unrechtmäßig verbrachtes Kulturgut befindet.

(5) „Rückgabe“ ist die Rückführung des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates.

(6) „Religiöse Einrichtungen“ sind die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen, die staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften und die in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleichzuhaltenden Einrichtungen.

(7) „Eigenbesitzer“ ist die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt.

(8) „Fremdbesitzer“ ist die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt.

(9) „Öffentliche Sammlungen“ sind Sammlungen, die nach der Rechtsordnung des ersuchenden Staates als öffentlich gelten und die im Eigentum des ersuchenden Staates, einer lokalen oder einer regionalen Behörde innerhalb dieses ersuchenden Staates oder einer im Hoheitsgebiet dieses ersuchenden Staates gelegenen Einrichtung stehen, wobei dieser ersuchende Staat oder eine lokale oder regionale Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert.

Abkürzung

KGRG

Zentrale Stellen in Österreich

§ 6. (1) Soweit es sich um Kulturgut gemäß § 2 Z 1 handelt, sind das Bundesdenkmalamt und – in Fällen, die Archivalien gemäß § 25 des Denkmalschutzgesetzes – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen – das Österreichische Staatsarchiv in Österreich die Zentralen Stellen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/60/EU. Sie haben die Zentralen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaates bei der Identifizierung unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes zu unterstützen.

(2) Die Zentralen Stellen haben auch unter Verwendung eines auf Kulturgüter abgestimmten spezifischen Moduls des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („MI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, eingeführten Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“)

1.

auf schriftliches Ersuchen eines ersuchenden Mitgliedstaates Nachforschungen nach einem unrechtmäßig aus dessen Hoheitsgebiet verbrachten Kulturgut sowie dessen Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer vorzunehmen, wenn dem Ersuchen die erforderlichen Angaben zur Durchführung der Nachforschungen, insbesondere Angaben über den Ort, an dem sich das Kulturgut befinden soll, beigefügt sind,

2.

einem ersuchenden Mitgliedstaat die Auffindung eines Kulturgutes im Hoheitsgebiet der Republik Österreich mitzuteilen, wenn begründeter Anlass zur Vermutung besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde,

3.

den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates nach den vorhandenen Möglichkeiten die Überprüfung zu erleichtern, ob der aufgefundene Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß Z 2 erfolgt,

4.

zur Sicherung von Kulturgut nach Maßgabe des § 22 beizutragen, wenn die Überprüfung nach Z 3 innerhalb der dort festgelegten Frist erfolgt,

5.

die Rolle eines Vermittlers zur Erzielung einer gütlichen Einigung zwischen dem Eigentümer, Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer und dem ersuchenden Staat in der Frage der Rückgabe wahrzunehmen,

6.

die in der Richtlinie 2014/60/EU vorgesehenen sonstigen Meldungen an die Zentralen Stellen der Mitgliedstaaten vorzunehmen,

7.

zur Klärung der Frage, ob in einem konkreten Fall eine gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung erfolgen soll, auf eine Unterstützung der Zentralen Stellen des ersuchten Mitgliedstaates hinzuwirken,

8.

Forderungen der Republik Österreich auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut sowie auf Ersatz geleisteter Entschädigung und entstandener Kosten geltend zu machen,

9.

das öffentliche Interesse gemäß § 1 Abs. 2 DMSG

a)

am Verbleib von Kulturgut im Hoheitsgebiet der Republik Österreich bzw.

b)

an der Rückgabe von Kulturgut in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich

zu vertreten und

10.

nach Befassung durch die Zollbehörden oder die Zollorgane gemäß § 20 Abs. 3 auf die Klärung der Frage, ob eine unrechtmäßige Einfuhr vorliegt, hinzuwirken.

Abkürzung

KGRG

Zentrale Stellen in Österreich

§ 6. (1) Soweit es sich um Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 handelt, sind das Bundesdenkmalamt und – in Fällen, die Archivalien gemäß § 25 des Denkmalschutzgesetzes – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen – das Österreichische Staatsarchiv in Österreich die Zentralen Stellen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/60/EU. Sie haben die Zentralen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaates bei der Identifizierung unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes zu unterstützen.

(2) Die Zentralen Stellen haben auch unter Verwendung eines auf Kulturgüter abgestimmten spezifischen Moduls des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („MI-Verordnung“) (Anm. 1), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, eingeführten Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“)

1.

auf schriftliches Ersuchen eines ersuchenden Mitgliedstaates Nachforschungen nach einem unrechtmäßig aus dessen Hoheitsgebiet verbrachten Kulturgut sowie dessen Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer vorzunehmen, wenn dem Ersuchen die erforderlichen Angaben zur Durchführung der Nachforschungen, insbesondere Angaben über den Ort, an dem sich das Kulturgut befinden soll, beigefügt sind,

2.

einem ersuchenden Mitgliedstaat die Auffindung eines Kulturgutes im Hoheitsgebiet der Republik Österreich mitzuteilen, wenn begründeter Anlass zur Vermutung besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbracht wurde,

3.

den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates nach den vorhandenen Möglichkeiten die Überprüfung zu erleichtern, ob der aufgefundene Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß Z 2 erfolgt,

4.

zur Sicherung von Kulturgut nach Maßgabe des § 22 beizutragen, wenn die Überprüfung nach Z 3 innerhalb der dort festgelegten Frist erfolgt,

5.

die Rolle eines Vermittlers zur Erzielung einer gütlichen Einigung zwischen dem Eigentümer, Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer und dem ersuchenden Staat in der Frage der Rückgabe wahrzunehmen,

6.

die in der Richtlinie 2014/60/EU vorgesehenen sonstigen Meldungen an die Zentralen Stellen der Mitgliedstaaten vorzunehmen,

7.

zur Klärung der Frage, ob in einem konkreten Fall eine gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung erfolgen soll, auf eine Unterstützung der Zentralen Stellen des ersuchten Mitgliedstaates hinzuwirken,

8.

Forderungen der Republik Österreich auf Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut sowie auf Ersatz geleisteter Entschädigung und entstandener Kosten geltend zu machen,

9.

das öffentliche Interesse gemäß § 1 Abs. 2 DMSG

a)

am Verbleib von Kulturgut im Hoheitsgebiet der Republik Österreich bzw.

b)

an der Rückgabe von Kulturgut in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich

zu vertreten und

10.

nach Befassung durch die Zollbehörden oder die Zollorgane gemäß § 20 Abs. 3 auf die Klärung der Frage, ob eine unrechtmäßige Einfuhr vorliegt, hinzuwirken.

(____

Anm. 1: Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2026 lautet: „Im Einleitungssatz des § 6 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(MI-Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(IMIVerordnung)“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

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KGRG

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