Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-05-05
Status Aufgehoben · 2016-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 750 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: …………………………….. 8

Kärnten: ………………………………… 85

Niederösterreich: ………………………. 10

Oberösterreich: …………………………100, davon 8 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ………………………………..130

Steiermark: ……………………………..100, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ……………………………………197

Vorarlberg: …………………………….. 92

Wien: …………………………………… 28, davon 24 für Schaustellerbetriebe

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2018, V 97/2017-11, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zugestellt am 16. Juli 2018, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren,“ und die Wortfolge „ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren“ in Abs. 1 gesetzwidrig waren (vgl. BGBl. II Nr. 200/2018).

§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren, erteilt werden. Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), AsylwerberInnen und Arbeitskräfte, die in Berg-, Alm- und Schutzhütten beschäftigt werden sollen, sind ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren bevorzugt zu bewilligen.

(2) Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung darf 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2016 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.

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