Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2016-05-21
Status Aufgehoben · 2021-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 100
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VerwGesG 2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

VerwGesG 2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

VerwGesG 2016

1.

Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand dieses Bundesgesetzes

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014, S. 72, umgesetzt.

(2) Es regelt die Anforderungen an die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten.

(3) Die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Einrichtungen, die, wenn auch nur teilweise, im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft stehen oder von einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden und Tätigkeiten ausüben, die, würden sie von einer Verwertungsgesellschaft ausgeführt, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterlägen.

Abkürzung

VerwGesG 2016

1.

Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand dieses Bundesgesetzes

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014, S. 72, umgesetzt. Mit §§ 25a und 25b in der Fassung der Urheberrechts-Novelle 2021 BGBl. I Nr. 244/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2019 S. 92, umgesetzt.

(2) Es regelt die Anforderungen an die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten.

(3) Die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Einrichtungen, die, wenn auch nur teilweise, im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft stehen oder von einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden und Tätigkeiten ausüben, die, würden sie von einer Verwertungsgesellschaft ausgeführt, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterlägen.

Definitionen

§ 2. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

1.

„Verwertungsgesellschaft“ eine Organisation, die

a)

ausschließlich oder hauptsächlich darauf gerichtet ist, in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken oder verwandte Schutzrechte auf Grundlage einer gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigung wahrzunehmen, und

b)

im Eigentum von Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, steht oder von Rechteinhabern oder deren Einrichtungen beherrscht wird oder nicht auf Gewinn gerichtet ist;

2.

„Unabhängige Verwertungseinrichtung“ eine Organisation, die Rechte wie eine Verwertungsgesellschaft wahrnimmt, weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechteinhaber steht, noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den Rechteinhabern beherrscht wird und auf Gewinn gerichtet ist;

3.

„Rechteinhaber“ einen Inhaber von Ausschließungsrechten oder Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen unabhängig davon, ob er diese Rechte oder Ansprüche als ursprünglicher Berechtigter oder Inhaber abgeleiteter Rechte innehat; Verwertungsgesellschaften sind nicht Rechteinhaber im Sinn dieses Bundesgesetzes;

4.

„Bezugsberechtigter“ einen Rechteinhaber, der mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hat;

5.

„Mitglied“ einen Rechteinhaber, eine Einrichtung, die Rechteinhaber vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, der bzw. die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllt und von dieser aufgenommen wurde;

6.

„Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Verwertungsgesellschaft für die Rechteinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Beteiligungsanspruch;

7.

„Wahrnehmung von Rechten“ die Wahrnehmung von ausschließlichen Rechten und von Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen ohne Rücksicht auf die Art der Betrauung der Verwertungsgesellschaft mit deren Wahrnehmung;

8.

„Verwaltungskosten“ den von einer Verwertungsgesellschaft zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus der Anlage dieser Einnahmen erhobenen, abgezogenen oder verrechneten Betrag;

9.

„Repertoire“ die Gesamtheit der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, für welche eine Verwertungsgesellschaft Rechte verwaltet;

10.

„Mehrgebietslizenz“ eine Lizenz, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erstreckt;

11.

„Online-Rechte an Musikwerken“ die dem Urheber zustehenden Rechte an einem Werk der Tonkunst oder damit verbundenen Sprachwerk im Sinn der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 6 vom 10.1.2002, S.71, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind;

12.

„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis eines Rechteinhabers bedürfen oder die die Zahlung einer Vergütung oder eines Ausgleichs an einen Rechteinhaber bedingen;

13.

„Nutzerorganisation“, eine gesamtvertragsfähige Organisation im Sinn des § 48.

2.

Abschnitt

Wahrnehmungsgenehmigung

Erfordernis und Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung

§ 3. (1) Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung).

(2) Die Wahrnehmungsgenehmigung darf nur einer Verwertungsgesellschaft oder unabhängigen Verwertungseinrichtung mit Sitz im Inland erteilt werden, die die in den §§ 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Einer Verwertungsgesellschaften darf sie darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn sie die in § 6 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Verwertungsgesellschaften oder unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, die nach dem Recht ihres Sitzstaates zur kollektiven Rechtewahrnehmung berechtigt sind, benötigen für die Erteilung von Bewilligungen im Sinn des § 54 keine Wahrnehmungsgenehmigung.

(4) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Abs. 1 oder ohne Berechtigung im Sinn des Abs. 3 wahrgenommen, so hat die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit Bescheid die Unterlassung aufzutragen.

(5) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Abs. 1 oder ohne Berechtigung im Sinn des Abs. 3 wahrgenommen, so können die wahrgenommenen Rechte von dem betroffenen Unternehmen nicht geltend gemacht werden. Das Recht zur Privatanklage steht ihm nicht zu. Überschreiten Verwertungsgesellschaften ihre Wahrnehmungsgenehmigung, so ist die Übertragung von Rechten zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung insoweit unwirksam.

Unabhängige Verwertungseinrichtungen

§ 4. Auf unabhängige Verwertungseinrichtungen sind die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 6, 12 bis 22, 76 und 92 Abs. 2 anzuwenden.

Hauptberufliche Geschäftsführung

§ 5. Eine Verwertungsgesellschaft muss eine hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben; die Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben betrauter Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft fachlich qualifiziert und hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist.

Organisationsvorschriften

§ 6. (1) Verwertungsgesellschaften haben in ihren Organisationsvorschriften (Genossenschaftsverträge, Gesellschaftsverträge, Satzungen, Statuten) dafür zu sorgen, dass ihre Bezugsberechtigten in geeigneter Weise an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken können; bestehen in einer Verwertungsgesellschaft zwei oder mehrere Gruppen von Bezugsberechtigten mit unterschiedlichen Interessen, dann ist auch dafür zu sorgen, dass deren Interessen ausgewogen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Hierbei ist in angemessener Weise sicherzustellen, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann und dass allenfalls notwendige Änderungen der erwähnten Organisationsvorschriften nicht unnötig erschwert werden.

(2) Zur angemessenen Wahrung der Interessen der Bezugsberechtigten, die nicht als Mitglieder der Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden, als Mitglieder einer Einrichtung, die Rechteinhaber vertritt, in die Willensbildung der Verwertungsgesellschaft eingebunden sind oder in einer Bezugsberechtigtenversammlung nach § 17 einem Mitglied vergleichbare Rechte haben, ist eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Die Satzung der Verwertungsgesellschaft muss Bestimmungen über die Wahl der Vertretung durch die Bezugsberechtigten sowie über die Befugnisse der Vertretung enthalten. Dabei sind der Vertretung mindestens folgende Rechte einzuräumen:

1.

das Recht, die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung zu verlangen,

2.

das Recht, zu den Gegenständen der Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung Stellung zu nehmen,

3.

das Recht, von der Geschäftsführung Auskunft über Angelegenheiten der Verwertungsgesellschaft zu verlangen,

4.

das Recht auf Mitbestimmung in allen die Bedingungen für den Wahrnehmungsvertrag (§ 14 Abs. 2 Z 1) und die Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten betreffenden Angelegenheiten (§ 14 Abs. 2 Z 3 bis 7); dieses Mitbestimmungsrecht soll die wirtschaftliche Bedeutung der Rechte berücksichtigen, die die Verwertungsgesellschaft für diese Bezugsberechtigten wahrnimmt.

(3) Darüber hinaus haben die Organisationsvorschriften die Voraussetzungen und Kriterien für die Mitgliedschaft (§ 12) zu enthalten.

Monopolgrundsatz

§ 7. (1) Für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt werden.

(2) Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Wahrnehmungsgenehmigung, so ist sie demjenigen zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass er diese Aufgaben und Pflichten am besten erfüllen wird; hiebei ist im Zweifel davon auszugehen, dass bestehende Verwertungsgesellschaften diese besser erfüllen als solche, denen noch keine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt worden ist. Wenn die Entscheidung nicht nach diesem Kriterium getroffen werden kann, ist die Wahrnehmungsgenehmigung dem Antragsteller zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass den Rechten, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; wenn auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß ist, entscheidet das Zuvorkommen.

(3) Im Übrigen soll nach Tunlichkeit nicht mehr Verwertungsgesellschaften eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt werden, als es für eine den Interessen der Rechteinhaber und der Nutzer Rechnung tragende zweckmäßige und sparsame Rechtewahrnehmung notwendig ist. Wenn sich eine neue Verwertungsgesellschaft um die Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung bewirbt, hat die Aufsichtsbehörde diejenigen bestehenden Verwertungsgesellschaften, die die Voraussetzungen für die Erteilung der fraglichen Wahrnehmungsgenehmigung erfüllen, aufzufordern, sich ebenfalls um die Erteilung zu bewerben.

Verfahren

§ 8. Vor der Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind zu hören:

1.

die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger, soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen, und

2.

die übrigen österreichischen Verwertungsgesellschaften.

Dauer und Kundmachung von Wahrnehmungsgenehmigungen

§ 9. (1) Die Wahrnehmungsgenehmigung ist ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen. Sie endet durch Verzicht oder Widerruf durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Ein Verzicht auf die Wahrnehmungsgenehmigung wird wirksam, wenn die Aufsichtsbehörde die bei ihr eingelangte Verzichtserklärung auf ihrer Website kundgemacht hat.

(3) Die Erteilung, der Inhalt und die Beendigung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website kundzumachen.

Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen

§ 10. Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung und Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften

§ 11. (1) Eine Verwertungsgesellschaft kann von einer ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigung auch dadurch Gebrauch machen, dass sie die Wahrnehmung des Rechts zur Gänze oder zum Teil einer anderen Verwertungsgesellschaft überträgt.

(2) Eine solche Übertragung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 3 darzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige untersagen. Sie hat die Übertragung sowie deren Inhalt auf ihrer Website kundzumachen; die Übertragung wird mit dieser Kundmachung wirksam.

(3) Die angezeigte Übertragung kann untersagt werden, wenn die übernehmende Verwertungsgesellschaft nicht volle Gewähr dafür bietet, dass sie die der übertragenden Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten für das zur Wahrnehmung übertragene Recht gehörig erfüllen wird.

(4) Mit der Übertragung einer Wahrnehmungsgenehmigung gehen die Gesamtverträge, die Wahrnehmungsverträge und die Verträge über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen der übertragenden Verwertungsgesellschaft für das zur Wahrnehmung übertragene Recht auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft über; die Wirkung der Satzungen für das übertragene Recht erstreckt sich auch auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft.

(5) Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften unterliegen nicht der kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften auffordern, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen, wenn zu erwarten ist, dass ein solcher Zusammenschluss eine zweckmäßigere und sparsamere Rechtewahrnehmung ermöglicht.

3.

Abschnitt

Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung

Mitgliedschaft

§ 12. (1) Verwertungsgesellschaften müssen Rechteinhaber und Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, einschließlich Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, als Mitglieder aufnehmen, wenn diese die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.

(2) Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, so sind dem Betroffenen die Gründe für diese Entscheidung verständlich zu erläutern.

(3) Verwertungsgesellschaften haben ihren Mitgliedern und Bezugsberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel mit ihnen zu kommunizieren.

(4) Verwertungsgesellschaften haben Mitgliederverzeichnisse zu führen und diese regelmäßig zu aktualisieren.

Organe einer Verwertungsgesellschaft

§ 13. (1) Soweit das für die Verwertungsgesellschaft maßgebliche Gesellschaftsrecht solche Organe nicht ohnedies vorgibt, haben die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Mitglieder, zur Führung der Geschäfte der Verwertungsgesellschaft und zur Aufsicht über die Geschäftsführung vorzusehen.

(2) Wenn für eine Verwertungsgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Gesellschaftsrecht kein Organ für die gemeinsame Willensbildung von Mitgliedern eingerichtet werden kann, haben deren Organisationsvorschriften die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, einzuräumen. Die Bestimmungen über die Mitgliederhauptversammlung gelten für das Aufsichtsorgan einer solchen Verwertungsgesellschaft entsprechend.

Mitgliederhauptversammlung

§ 14. (1) Das Organ der Verwertungsgesellschaft, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben (Mitgliederhauptversammlung), ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Die Mitgliederhauptversammlung beschließt über:

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