Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung – RSB-EntschädigungsV)
Abkürzung
RSB-EntschädigungsV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 91b Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2016, wird verordnet:
Abkürzung
RSB-EntschädigungsV
§ 1. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 91c f SPG sowie §§ 14 ff Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt.
Abkürzung
RSB-EntschädigungsV
§ 1. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern (§ 91a SPG) gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt.
§ 2. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in § 1 festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.
§ 3. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Inneres zuständig.
Abkürzung
RSB-EntschädigungsV
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung), BGBl. II Nr. 427/2000, außer Kraft.
Abkürzung
RSB-EntschädigungsV
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter festgelegt werden (Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung), BGBl. II Nr. 427/2000, außer Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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