Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau (Bankkaufmann/Bankkauffrau-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:
Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkaufrau
§ 1. (1) Der Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bankkaufmann oder Bankkauffrau) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und selbstständig auszuführen:
Kunden/innen empfangen, bedienen und bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten beraten,
Mitwirken bei der Kundenansprache und beim Verkauf von Bankprodukten und Bankdienstleistungen,
das Schaltergeschäft einschließlich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs abwickeln,
Vorgänge im Rahmen des internationalen Zahlungsverkehrs bearbeiten,
Kredit- und Veranlagungsmöglichkeiten im Rahmen vorgegebener Grenzen beziehungsweise Richtlinien vorstellen und erläutern,
Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Kreditgeschäft ausführen,
administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
Konten eröffnen, führen und abrechnen,
Statistiken und Dateien anlegen, warten und auswerten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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