Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG)
über das Zahlungskonto wurde in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt;
der Verbraucher hat unrichtige Angaben gemacht, um das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen zu können, wobei ihm dieses Recht bei Vorlage der richtigen Angaben verwehrt worden wäre;
der Verbraucher hat in der Europäischen Union keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr;
der Verbraucher hat in der Folge bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut ein zweites Zahlungskonto eröffnet, das ihm die Nutzung der in § 25 Abs. 1 genannten Dienste ermöglicht;
gegen den Verbraucher wird wegen einer strafbaren vorsätzlichen Handlung zum Nachteil des Kreditinstituts oder eines seiner Mitarbeiter Anklage gemäß § 210 Abs. 1 StPO erhoben;
der Verbraucher hat das Zahlungskonto wiederholt für die Zwecke einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. 140/1979, genutzt;
der Verbraucher hat eine Änderung des Rahmenvertrags abgelehnt, die das Kreditinstitut allen Inhabern der bei ihm geführten Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen wirksam angeboten hat.
(3) Im Fall einer Kündigung aus den in Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Gründen muss das Kreditinstitut den Verbraucher mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Kündigung schriftlich und unentgeltlich über die Gründe und die Rechtfertigung der Kündigung unterrichten, es sei denn, eine solche Mitteilung würde der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. Kündigt das Kreditinstitut den Vertrag gemäß Absatz 2 Z 1 oder 3, ist die Kündigung sofort wirksam.
(4) Das Kreditinstitut hat den Verbraucher im Kündigungsschreiben über die Möglichkeit zu informieren, gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 bei der FMA eine Beschwerde gegen die Kündigung einzulegen oder seine Rechte bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle geltend zu machen, wobei dem Verbraucher die Kontaktdaten dieser Einrichtungen mitzuteilen sind.
Abkürzung
VZKG
Rahmenverträge und Kündigung
§ 27. (1) Rahmenverträge über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen unterliegen den Bestimmungen des ZaDiG 2018, sofern in Abs. 2 bis 4 nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Das Kreditinstitut darf einen Rahmenvertrag über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nur dann einseitig kündigen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
der Verbraucher hat das Zahlungskonto absichtlich für nicht rechtmäßige Zwecke genutzt;
über das Zahlungskonto wurde in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt;
der Verbraucher hat unrichtige Angaben gemacht, um das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen zu können, wobei ihm dieses Recht bei Vorlage der richtigen Angaben verwehrt worden wäre;
der Verbraucher hat in der Europäischen Union keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr;
der Verbraucher hat in der Folge bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut ein zweites Zahlungskonto eröffnet, das ihm die Nutzung der in § 25 Abs. 1 genannten Dienste ermöglicht;
gegen den Verbraucher wird wegen einer strafbaren vorsätzlichen Handlung zum Nachteil des Kreditinstituts oder eines seiner Mitarbeiter Anklage gemäß § 210 Abs. 1 StPO erhoben;
der Verbraucher hat das Zahlungskonto wiederholt für die Zwecke einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. 140/1979, genutzt;
der Verbraucher hat eine Änderung des Rahmenvertrags abgelehnt, die das Kreditinstitut allen Inhabern der bei ihm geführten Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen wirksam angeboten hat.
(3) Im Fall einer Kündigung aus den in Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Gründen muss das Kreditinstitut den Verbraucher mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Kündigung schriftlich und unentgeltlich über die Gründe und die Rechtfertigung der Kündigung unterrichten, es sei denn, eine solche Mitteilung würde der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. Kündigt das Kreditinstitut den Vertrag gemäß Absatz 2 Z 1 oder 3, ist die Kündigung sofort wirksam.
(4) Das Kreditinstitut hat den Verbraucher im Kündigungsschreiben über die Möglichkeit zu informieren, gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 bei der FMA eine Beschwerde gegen die Kündigung einzulegen oder seine Rechte bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle geltend zu machen, wobei dem Verbraucher die Kontaktdaten dieser Einrichtungen mitzuteilen sind.
Allgemeine Informationen und Unterstützungsleistungen
§ 28. (1) Das Kreditinstitut hat einem Verbraucher auf Anfrage jederzeit unentgeltlich Informationen zu den Merkmalen, Entgelten und Nutzungsbedingungen der von ihm angebotenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(2) In den Informationen ist deutlich zu machen, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht an den verpflichtenden Erwerb zusätzlicher Dienste gebunden ist.
(3) Das Kreditinstitut hat die Informationen gemäß Abs. 1 außerdem unentgeltlich
in allen seinen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen bereitzustellen,
in elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, leicht zugänglich zu machen, und
einem Verbraucher in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen, dessen Antrag auf Eröffnung eines anderen Zahlungskontos als eines solchen mit grundlegenden Funktionen es ablehnt.
(4) Das Kreditinstitut hat insbesondere Verbraucher, die nach der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 26 Abs. 2 erlassenen Verordnung besonders schutzbedürftig sind, und Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jederzeit unentgeltlich zu unterstützen, soweit eine Hilfestellung im Einzelfall erforderlich ist, damit der Verbraucher sein Recht auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ausüben und die mit einem solchen Konto verbundenen Dienste zweckmäßig nutzen kann.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Öffentlichkeit für die Existenz von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ihre allgemeinen Preisstrukturen, das Recht auf Zugang zu einem solchen Zahlungskonto und die Möglichkeit zu sensibilisieren, im Fall einer Verweigerung des Zugangs gemäß § 29 Abs. 3 bei der FMA Beschwerde einzulegen oder seine Rechte bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle geltend zu machen. Diese Maßnahmen müssen ausreichend und gezielt darauf ausgerichtet sein, insbesondere kontolose, schutzbedürftige und mobile Verbraucher ohne festen Wohnsitz zu erreichen.
Hauptstück
Zuständige Behörde
Aufgaben der FMA
§ 29. (1) Die FMA hat als gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU zuständige Behörde die in den Abs. 2 bis 8 vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.
(2) Die FMA ist für die Verhängung der in § 32 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Verwaltungsstrafen zuständig.
(3) Die FMA hat Beschwerden von Verbrauchern entgegenzunehmen, zu behandeln und zu beantworten,
deren Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen vom Kreditinstitut abgelehnt wurde; oder
deren Rahmenvertrag über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen vom Kreditinstitut einseitig gekündigt wurde.
(4) Die FMA hat innerhalb von längstens drei Monaten nach dem Inkrafttreten der von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards mit Verordnung und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU eine Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festzulegen.
(5) Die FMA hat
die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste alle vier Jahre ab ihrer Veröffentlichung zu bewerten und gegebenenfalls zu aktualisieren, sofern die Liste nicht mehr repräsentativ ist; und
der Europäischen Kommission und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) das Ergebnis ihrer Bewertung und gegebenenfalls die aktualisierte Liste zu übermitteln.
(6) Die FMA hat bei der Bewertung und Überprüfung gemäß Abs. 5 Z 1 unter Anwendung der von der EBA nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegebenen Leitlinien zu berücksichtigen, welche Dienste
von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden und
den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen.
(7) Die FMA hat der Europäischen Kommission erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten zu übermitteln:
Einhaltung der Bestimmungen der §§ 6, 8 und 9 durch die Zahlungsdienstleister;
Einhaltung der Anforderungen zur Sicherstellung des Bestehens von Vergleichswebsites gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/92/EU;
Anzahl der vorgenommenen Zahlungskontowechsel und Anteil der abgelehnten Anträge auf einen Wechsel;
Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, Anzahl der eröffneten derartigen Konten und Anteil der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen.
(8) Soweit das im Interesse der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 7 Z 3 und 4 erforderlich ist, hat die FMA durch Verordnung,
Daten festzulegen, die ihr Kreditinstitute zu den von ihnen für Verbraucher geführten oder Verbrauchern angebotenen Zahlungskonten melden müssen, und
festzulegen, für welche Zeiträume, innerhalb welcher Frist, in welcher Form und in welcher Gliederung ihr diese Meldungen zu übermitteln sind.
Verpflichtung zur Zusammenarbeit
§ 30. (1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten, wann immer das zur Wahrnehmung der in der Richtlinie 2014/92/EU festgelegten Aufgaben der FMA und der anderen zuständigen Behörden erforderlich ist. Insbesondere hat die FMA mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Informationen auszutauschen und bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammenzuarbeiten. Die FMA hat dabei von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, die ihr nach diesem Bundesgesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen eingeräumt werden.
(2) Wenn die FMA Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, kann sie bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen die Informationen nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.
(3) Die FMA darf die empfangenen Informationen an die anderen zuständigen Behörden weiterleiten. Die FMA darf diese Informationen jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. Davon ausgenommen sind gebührend begründete Fälle, in denen die FMA unverzüglich die zuständige Behörde, die die Information übermittelt hatte, zu unterrichten hat.
(4) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen gemäß den Abs. 1 und 2 nur ablehnen, wenn
die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort, die Überwachung oder der Austausch der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Österreichs beeinträchtigen könnte;
aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig ist;
in Österreich gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
(5) Im Falle einer Ablehnung gemäß Abs. 4 teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und übermittelt ihr möglichst genaue Informationen.
Berufsgeheimnis
§ 31. Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001.
Abkürzung
VZKG
Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 32. (1) Wer als gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 194/1999, Verantwortlicher eines Zahlungsdienstleisters oder einer in Österreich gemäß § 12 ZaDiG errichteten Zweigstelle eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zahlungsdienstleisters
dem Verbraucher die nach den §§ 6, 7 und 15 vorgeschriebenen Informationen nicht oder nicht vollständig erteilt oder in diese Informationen falsche Angaben aufnimmt;
dem Verbraucher die nach § 8 vorgeschriebene Entgeltaufstellung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder in diese Entgeltaufstellung falsche Angaben aufnimmt;
in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher oder in der Entgeltinformation gemäß § 6 oder in der Entgeltaufstellung gemäß § 8 für seine Dienste oder Produkte firmeneigene Bezeichnungen verwendet, ohne dabei die Vorgaben des § 9 einzuhalten;
entgegen § 14 einem Verbraucher keinen Kontowechsel-Service gemäß den §§ 16 bis 18 zur Verfügung stellt;
entgegen § 16 Abs. 1 einen Kontowechsel einleitet, ohne zuvor vom Verbraucher eine den Vorgaben in § 16 Abs. 2 bis 4 entsprechende Ermächtigung eingeholt zu haben;
entgegen § 19 Abs. 1 und 2 nach Erhalt einer Aufforderung durch den Verbraucher die zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung vorgeschriebenen Schritte nicht oder nicht rechtzeitig vollzieht; oder
einem Verbraucher Entgelte verrechnet, die nach den §§ 5 und 20 unzulässig sind,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach den Z 1 bis 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 5 000 Euro und in den Fällen nach den Z 4 bis 7 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher eines Kreditinstituts oder einer in Österreich gemäß § 9 BWG errichteten Zweigstelle eines in einem anderen Mitgliedstaats zugelassenen Kreditinstituts
einen Verbraucher entgegen § 22 beim Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen aus einem der in § 22 aufgezählten Gründen diskriminiert;
einem Verbraucher entgegen § 23 Abs. 1, 2, 4 und 5 die Eröffnung oder Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ohne Vorliegen eines in § 24 Abs. 1 angeführten Grundes verweigert oder den Zugang zu einem solchen Konto entgegen § 23 Abs. 3 vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder von Geschäftsanteilen am Kreditinstitut abhängig macht;
einem Verbraucher im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen höhere Entgelte verrechnet, als sie nach § 26 Abs. 1 und den vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 26 Abs. 2 und 3 Z 2 erlassenen Verordnungen zulässig sind;
einen Rahmenvertrag über den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen kündigt, ohne dass einer der in § 27 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt;
dem Verbraucher nach der Ablehnung eines Antrags auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht die nach § 24 Abs. 3 vorgesehenen Informationen oder nach der Kündigung eines Rahmenvertrags mit grundlegenden Funktionen nicht die nach den § 27 Abs. 4 vorgesehenen Informationen erteilt;
Verbrauchern nicht die nach § 28 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zur Verfügung stellt, oder
die durch Verordnung gemäß § 29 Abs. 8 festgelegten Daten nicht meldet oder bei der Meldung dieser Daten die in der Verordnung festgelegten Vorschriften zu Meldezeiträumen, Fristen, Form oder Gliederung nicht einhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach den Z 1, 2 und 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro und in den Fällen nach den Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe von bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 bis 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Abkürzung
VZKG
Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 32. (1) Wer als gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 194/1999, Verantwortlicher eines Zahlungsdienstleisters oder einer in Österreich gemäß § 27 ZaDiG 2018 errichteten Zweigstelle eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zahlungsdienstleisters
dem Verbraucher die nach den §§ 6, 7 und 15 vorgeschriebenen Informationen nicht oder nicht vollständig erteilt oder in diese Informationen falsche Angaben aufnimmt;
dem Verbraucher die nach § 8 vorgeschriebene Entgeltaufstellung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder in diese Entgeltaufstellung falsche Angaben aufnimmt;
in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher oder in der Entgeltinformation gemäß § 6 oder in der Entgeltaufstellung gemäß § 8 für seine Dienste oder Produkte firmeneigene Bezeichnungen verwendet, ohne dabei die Vorgaben des § 9 einzuhalten;
entgegen § 14 einem Verbraucher keinen Kontowechsel-Service gemäß den §§ 16 bis 18 zur Verfügung stellt;
entgegen § 16 Abs. 1 einen Kontowechsel einleitet, ohne zuvor vom Verbraucher eine den Vorgaben in § 16 Abs. 2 bis 4 entsprechende Ermächtigung eingeholt zu haben;
entgegen § 19 Abs. 1 und 2 nach Erhalt einer Aufforderung durch den Verbraucher die zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung vorgeschriebenen Schritte nicht oder nicht rechtzeitig vollzieht; oder
einem Verbraucher Entgelte verrechnet, die nach den §§ 5 und 20 unzulässig sind,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach den Z 1 bis 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 5 000 Euro und in den Fällen nach den Z 4 bis 7 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher eines Kreditinstituts oder einer in Österreich gemäß § 9 BWG errichteten Zweigstelle eines in einem anderen Mitgliedstaats zugelassenen Kreditinstituts
einen Verbraucher entgegen § 22 beim Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen aus einem der in § 22 aufgezählten Gründen diskriminiert;
einem Verbraucher entgegen § 23 Abs. 1, 2, 4 und 5 die Eröffnung oder Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ohne Vorliegen eines in § 24 Abs. 1 angeführten Grundes verweigert oder den Zugang zu einem solchen Konto entgegen § 23 Abs. 3 vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder von Geschäftsanteilen am Kreditinstitut abhängig macht;
einem Verbraucher im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen höhere Entgelte verrechnet, als sie nach § 26 Abs. 1 und den vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 26 Abs. 2 und 3 Z 2 erlassenen Verordnungen zulässig sind;
einen Rahmenvertrag über den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen kündigt, ohne dass einer der in § 27 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt;
dem Verbraucher nach der Ablehnung eines Antrags auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht die nach § 24 Abs. 3 vorgesehenen Informationen oder nach der Kündigung eines Rahmenvertrags mit grundlegenden Funktionen nicht die nach den § 27 Abs. 4 vorgesehenen Informationen erteilt;
Verbrauchern nicht die nach § 28 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zur Verfügung stellt, oder
die durch Verordnung gemäß § 29 Abs. 8 festgelegten Daten nicht meldet oder bei der Meldung dieser Daten die in der Verordnung festgelegten Vorschriften zu Meldezeiträumen, Fristen, Form oder Gliederung nicht einhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach den Z 1, 2 und 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro und in den Fällen nach den Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe von bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 bis 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Verweisungen und Verordnungen
§ 33. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9;
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 248/2014, ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 34. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
der §§ 4, 21 und 26 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz,
der §§ 23 Abs. 6, 29, 30 und 31 der Bundesminister für Finanzen,
der §§ 6, 7, 8, 9, 15 und 28 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Inkrafttreten
§ 36. (1) Die §§ 6 und 8 bis 13 treten neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes in Kraft, den die Europäische Kommission gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU zu erlassen hat.
(2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 18. September 2016 in Kraft.
Abkürzung
VZKG
Inkrafttreten
§ 36. (1) Die §§ 6 und 8 bis 13 treten neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes in Kraft, den die Europäische Kommission gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU zu erlassen hat.
(2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 18. September 2016 in Kraft.
(3) § 23 Abs. 6 und 7 sowie § 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Abkürzung
VZKG
Inkrafttreten
§ 36. (1) Die §§ 6 und 8 bis 13 treten neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes in Kraft, den die Europäische Kommission gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU zu erlassen hat.
(2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 18. September 2016 in Kraft.
(3) § 23 Abs. 6 und 7 sowie § 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) Die §§ 4 Abs. 2 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2017 und die Änderung im Inhaltsverzeichnis treten mit 13. Jänner 2018 in Kraft.
Abkürzung
VZKG
Inkrafttreten
§ 36. (1) Die §§ 6 und 8 bis 13 treten neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes in Kraft, den die Europäische Kommission gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU zu erlassen hat.
(2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 18. September 2016 in Kraft.
(3) § 23 Abs. 6 und 7 sowie § 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) Die §§ 4 Abs. 2 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2017 und die Änderung im Inhaltsverzeichnis treten mit 13. Jänner 2018 in Kraft.
(5) § 2 Z 4, 6 und 7, § 17 Abs. 1 Z 3 (Anm.: richtig: Abs. 1 Z 5) und Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 2 und 3, § 20 Abs. 4 Z 1, § 27 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
Abkürzung
VZKG
Inkrafttreten
§ 36. (1) Die §§ 6 und 8 bis 13 treten neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes in Kraft, den die Europäische Kommission gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU zu erlassen hat.
(2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 18. September 2016 in Kraft.
(3) § 23 Abs. 6 und 7 sowie § 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) Die §§ 4 Abs. 2 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2017 und die Änderung im Inhaltsverzeichnis treten mit 13. Jänner 2018 in Kraft.
(5) § 2 Z 4, 6 und 7, § 17 Abs. 1 Z 3 (Anm.: richtig: Abs. 1 Z 5) und Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 2 und 3, § 20 Abs. 4 Z 1, § 27 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(6) § 23 Abs. 7 Z 3 in der Fassung des Art. 6 des FATFPrüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 37. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 214, umgesetzt.
Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2016, zu den §§ 23 und 24, BGBl. I Nr. 35/2016)
Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt und
die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1, geschaffen.
Abkürzung
VZKG
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 17/2018, zu den §§ 2, 17, 19 20, 27 und 32, BGBl. I Nr. 35/2016)
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, umgesetzt.
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RIS
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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.