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Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird

Geltender Text a fecha 2016-06-08

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Unentgeltliche Übereignung von 15 Stück Nachtsichtferngläsern 87 (NSFG-87) im Wert von insgesamt 27.300 Euro an die Republik Mazedonien.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.