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Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2016)

Geltender Text a fecha 2016-06-10

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 44d des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015, wird verordnet:

Abschnitt 1 Datenmodell

§ 1 Verpflichtung zur Verwendung des technischen Meldeformats der OeNB

Die Erstattung der Meldungen, die auf Basis der in den Abschnitten 2 bis 5 dieser Verordnung angeführten Regelungen von den Meldepflichtigen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln sind, hat mittels dem durch diese Verordnung vorgegebenen technischen Meldeformat (Datenmodell), entsprechend den in den Beilagen hinsichtlich Inhalt und Detaillierungsgrad definierten Vorgaben zu erfolgen.

Das Datenmodell ist ein technisches Meldeformat, das die Erhebung von Meldedaten auf der Basis von Einzelgeschäften ermöglicht, die durch beschreibende Attribute in einer vieldimensionalen Datenmatrix abgebildet werden.

Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind elektronisch an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten und entsprechend den in den Beilagen (Schaubildern) vorgegebenen und beschriebenen Geschäftsarten (Meldekonzepten), Attributen und Wertarten zu gliedern.

Abschnitt 2 Meldungen zu Krediten

§ 2 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Kreditdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 3 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

• Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33), ABl. L 297 vom 7.11.2013, in der Fassung der Novelle EZB/2014/51, ABl. L 366 vom 20.12.2014 – im Folgenden EZB-Monetärstatistik-VO

• Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34), ABl. L 297 vom 7.11.2013, in der Fassung der Novelle EZB/2014/30 ABl. L 205 vom 12.7.2014 – im Folgenden EZB-Zinssatzstatistik-VO

• Meldeverordnung der Oesterreichische Nationalbank ZABIL 1/2013 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 19.4.2013, in der Fassung der Novelle ZABIL 1/2016, BGBl. II Nr. 10/2016 – im Folgenden ZABIL-VO – hinsichtlich der gemäß Abschnitt 4.3 i.V.m. Anlage 14 und Anlage 15 jener Verordnung zu meldenden zusätzlichen Datenfelder

• Verordnung der Oesterreichische Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken, BGBl. II Nr. 256/2015 – im Folgenden FinStab-VO – hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 4 und 7 dieser Verordnung.

§ 3 Meldepflichtige

Kreditdaten sind von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO – im Folgenden MFI – zu melden.

§ 4 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 3 haben die Meldungen von Kreditdaten entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem der in lit. a und b angeführten Melderkreise einerseits und zu einem der in lit. c bis f angeführten Melderkreise anderseits nach einem oder mehreren der in lit. a bis f angeführten Kredit-Cubes zu erstatten:

a)

Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1a (Kredit-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage A3a angeführten Wertarten anzugeben.

b)

Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1b (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage A3b angeführten Wertarten anzugeben.

c)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1c (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage A3b auch jene in den Beilagen A3c, A3d, A3e und A3f angeführten Wertarten anzugeben.

d)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1d (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage A3b auch jene in den Beilagen A3c, A3d, A3e und A3f angeführten Wertarten anzugeben.

e)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1e (Kredit-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage A3a , auch jene in den Beilagen A3c, A3d, A3e und A3f angeführten Wertarten anzugeben.

f)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1f (Kredit-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage A3a auch jene in den Beilagen A3c, A3d, A3e und A3f angeführten Wertarten anzugeben.

Die für die Meldungen gemäß lit. a bis f relevanten Attribute sind in der Beilage 2a, die Meldekonzepte (Geschäftsarten) in der Beilage F und die zu verwendenden Wertgruppen in der Beilage E näher beschrieben. Weiters sind die sich aus der Beilage 2b ergebenden Vorgaben hinsichtlich der Einschränkungen der Attribute zu beachten.

Abschnitt 3 Meldung zu Einlagen und Sachkonten

§ 5 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Daten zu Einlagen und Sachkonten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 6 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

• EZB-Monetärstatistik-VO

• EZB-Zinssatzstatistik-VO

• ZABIL-VO hinsichtlich der gemäß Abschnitt 4.3 i.V.m. Anlage 14 und Anlage 15 jener Verordnung zu meldenden zusätzlichen Datenfelder

• FinStab-VO – hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 4 und 7 dieser Verordnung.

§ 6 Meldepflichtige

Daten zu Einlagen und Sachkonten sind von MFIs (Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO) zu melden.

§ 7 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 6 haben die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem der in lit. a und b angeführten Melderkreise einerseits und zu einem der in lit. c bis f angeführten Melderkreise anderseits nach einem oder mehreren der in lit. a bis f angeführten Einlagen- und Sachkonten-Cubes zu erstatten:

a)

Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend der Beilage B1a (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage B3a angeführten Wertarten anzugeben.

b)

Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend der Beilage B1b (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage B3b angeführten Wertarten anzugeben.

c)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend der Beilage B1c (Einlagen und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage B3b auch jene in den Beilagen B3c, B3d, B3e und B3f angeführten Wertarten anzugeben.

d)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend der Beilage B1d (Einlagen und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage B3b auch jene in den Beilagen B3c, B3d, B3e und B3f angeführten Wertarten anzugeben.

e)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend der Beilage B1e (Einlagen und Sachkonten-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage B3a auch jene in den Beilagen B3c, B3d, B3e und B3f angeführten Wertarten anzugeben.

f)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend der Beilage B1f (Einlagen und Sachkonten-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage B3a auch jene in den Beilagen B3c, B3d, B3e und B3f angeführten Wertarten anzugeben.

Die für die Meldungen gemäß lit. a bis f relevanten Attribute sind in der Beilage 2a, die Meldekonzepte (Geschäftsarten) in der Beilage F und die zu verwendenden Wertgruppen in der Beilage E näher beschrieben. Weiters sind die sich aus der Beilage 2b ergebenden Vorgaben hinsichtlich der Einschränkungen der Attribute zu beachten.

Abschnitt 4 Wertpapiermeldungen

§ 8 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Wertpapierdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 9 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

• EZB-Monetärstatistik-VO

• Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17.Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24), ABl. L 305 vom 1.11.2012, in der Fassung der Novelle EZB/2015/18, ABl. L 116 vom 7.5.2015.

• ZABIL-VO hinsichtlich der gemäß Abschnitt 3.1. jener Verordnung zu meldenden Wertpapier-Depotmeldung für inländische Depotführer hinsichtlich der Depotgruppen D 01 und D 02.

• FinStab-VO – hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 4 und 7 dieser Verordnung.

§ 9 Meldepflichtige

Wertpapierdaten sind von MFIs (Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO) zu melden.

§ 10 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 9 haben die Meldungen von Wertpapierdaten mittels des in lit. a angeführten Wertpapier-Cubes sowie – bei Zugehörigkeit zu einem in lit. b und c angeführten Melderkreis – zusätzlich mittels des entsprechenden Wertpapier-Cubes gemäß lit. b oder lit. c zu erstatten:

a)

Meldepflichtige haben die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend der Beilage C1a (Wertpapier-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage C3a angeführten Wertarten anzugeben.

b)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO meldepflichtig sind, haben sie die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend der Beilage C1e (Wertpapier-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) zu gliedern sowie die in Beilagen C3a, C3e und C3f angeführten Wertarten anzugeben.

c)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO meldepflichtig sind, haben sie die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend der Beilage C1f (Wertpapier-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität) zu gliedern sowie die in Beilagen C3a, C3e und C3f angeführten Wertarten anzugeben.

Die für die Meldungen gemäß lit. a bis c relevanten Attribute sind in der Beilage 2a, die Meldekonzepte (Geschäftsarten) in der Beilage F und die zu verwendenden Wertgruppen in der Beilage E näher beschrieben. Weiters sind die sich aus der Beilage 2b ergebenden Vorgaben hinsichtlich der Einschränkungen der Attribute zu beachten.

Abschnitt 5 Meldung von Prüf- und Kontrollwerten

§ 11 Meldepflichten

Zusätzlich zu den in den Abschnitten 2 bis 4 angeführten Meldungen haben die in § 12 angeführten Meldepflichtigen zur Erreichung der Meldezwecke Prüf- und Kontrollwerte an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.

§ 12 Meldepflichtige

Prüf- und Kontrollwerte sind von MFIs (Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO) zu melden.

§ 13 Gliederung der Meldungen

a)

Meldepflichtige gemäß § 12 haben die Meldungen von Prüf- und Kontrollwerten entsprechend der Beilage D1a (EZB-PKW-Cube) zu gliedern.

b)

Meldepflichtige gemäß § 12, sofern sie Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben die Meldungen von Prüf- und Kontrollwerten zusätzlich entsprechend der Beilage D1b (EZB-FMS-PKW-Cube) zu gliedern.

Abschnitt 6 Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Meldestichtage

a)

Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 4 lit. a und b, § 7 lit. a und b, § 10 lit. a sowie § 13 lit. a ist der jeweilige Monatsultimo.

b)

Die Meldestichtage für die Meldungen gemäß § 4 lit. c bis f, § 7 lit. c bis f, § 10 lit. b und c sowie § 13 lit. b sind der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.

§ 15 Meldefristen

a)

Die Meldungen gemäß § 4 lit. a und b, § 7 lit. a und b, § 10 lit. a sowie § 13 lit. a sind spätestens 10 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.

b)

Die Meldungen gemäß § 4 lit. c bis f, § 7 lit. c bis f, § 10 lit. b und c sowie § 13 lit. b sind spätestens 20 Bankarbeitstage nach dem jeweiligen Meldestichtag an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.

§ 16 Technische Spezifikationen

Weiter ausführende technische Spezifikationen und Auslegungsfragen werden gemäß § 44d NBG auf der Homepage der Oesterreichische Nationalbank unter www.oenb.at veröffentlicht.

§ 17 Inkrafttreten

Die gegenständliche Verordnung tritt mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Meldungen gemäß den Abschnitten 2 bis 5 sind erstmals zum Stichtag 30.9.2016 zu erstatten.

Die Verordnung der Oesterreichische Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung), BGBl. II Nr. 241/2015, tritt mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft. Meldungen zu den Abschnitten 2 bis 5 der Datenmodellverordnung BGBl. II Nr. 241/2015 sind letztmals zum Meldestichtag 31.8.2016 zu erstatten.

Beilage A1a Kredit-Cube MONSTAT

(Anm.: Beilage A1a ist als PDF dokumentiert.)