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(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M299 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 des ADR über die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in Druckgefäßen des US Department of Transportation im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.4.2

Geltender Text a fecha 2016-06-21

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch

Vertragsparteien

Dänemark III 146/2017 Deutschland III 107/2016 Finnland III 11/2017 Frankreich III 107/2016 Irland III 107/2016 Italien III 166/2016 Luxemburg III 93/2017 Niederlande III 141/2016 Portugal III 141/2016 Schweden III 141/2016 Schweiz III 125/2016 Vereinigtes Königreich III 107/2016

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 7. Juni 2016 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Vereinigtes Königreich 24. Mai 2016
Frankreich 27. Mai 2016
Irland 31. Mai 2016
Deutschland 3. Juni 2016

Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 6.2.3.4 (erstmalige Prüfung), 6.2.3.5 (wiederkehrende Prüfung), 6.2.3.6 (Zulassung von Druckgefäßen), 6.2.3.7 (Anforderungen an Hersteller), 6.2.3.8 (Anforderungen an Prüfstellen) und 6.2.3.9 (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) des ADR, dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in der Tabelle in P 200 des Unterabschnittes 4.1.4.1 des ADR aufgeführt sind und in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.1.4.2 in wiederbefüllbaren Druckgefäßen, die vom US Department of Transportation zugelassen wurden, eingeführt wurden, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher unter Einhaltung der folgenden Bedingungen befördert werden:

1.

Im Falle der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des ADR ist, muss die Übereinstimmung der Druckgefäße mit dieser Vereinbarung vom Absender festgestellt und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind für die Überprüfung durch die zuständigen Behörden fünf Jahre aufzubewahren und müssen die Kennzeichnung der Druckgefäße, den Namen der Person, welche die Übereinstimmung festgestellt hat, und das zugehörige Datum enthalten.

2.

Die Druckgefäße müssen gemäß dem Kapitel 5.2 des ADR gekennzeichnet und bezettelt sein.

3.

Alle einschlägigen Anforderungen des ADR hinsichtlich des Füllungsgrades und der Fristen für die wiederkehrende Prüfung sind zu erfüllen.

4.

Sind die Druckgefäße leer oder benötigt der Endverbraucher das Gas nicht mehr, dürfen die Druckgefäße nicht wieder befüllt werden und sind wieder in das Land zu verbringen, aus dem sie eingeführt wurden.

5.

Im Beförderungspapier hat der Absender für die ADR-Beförderung zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung M299“.

Diese Vereinbarung tritt mit Gegenzeichnung durch zwei der Vertragsparteien in Kraft. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juni 2019 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.