Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2016-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

Belgien III 116/2016 Bulgarien III 116/2016 Dänemark III 116/2016 Deutschland III 116/2016 Estland III 116/2016 EU III 116/2016 EURATOM III 116/2016 Finnland III 116/2016 Frankreich III 116/2016 Griechenland III 116/2016 Irland III 116/2016 Italien III 116/2016 Kroatien III 116/2016 Lettland III 116/2016 Litauen III 116/2016 Luxemburg III 116/2016 Malta III 116/2016 Moldau III 116/2016 Niederlande III 116/2016 Polen III 116/2016 Portugal III 116/2016 Rumänien III 116/2016 Schweden III 116/2016 Slowakei III 116/2016 Slowenien III 116/2016 Spanien III 116/2016 Tschechische R III 116/2016 Ungarn III 116/2016 Vereinigtes Königreich III 116/2016 Zypern III 116/2016

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. August 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Abkommen gemäß seinem Art. 464 Abs. 2 mit 1. Juli 2016 in Kraft.

Das Assoziierungsabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 260 vom 30.8.2014 S. 4, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten",

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU", und

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „EAG",

einerseits und

DIE REPUBLIK MOLDAU

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –

IN ANBETRACHT der gemeinsamen Werte und engen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien, die in der Vergangenheit durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits geknüpft und im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft ausgebaut werden, und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen weiterzuentwickeln, zu intensivieren und auszuweiten,

IN ANERKENNUNG der auf Europa gerichteten Bestrebungen der Republik Moldau und ihrer Entscheidung für Europa,

IN DER ERKENNTNIS, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich die EU stützt, namentlich Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit, auch das Kernstück der mit diesem Abkommen angestrebten politischen Assoziation und wirtschaftlichen Integration sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass dieses Abkommen künftigen schrittweisen Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau nicht vorgreift, sondern die Möglichkeit dafür offenlässt,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Republik Moldau als europäisches Land durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbunden ist und sich zur Umsetzung und Förderung dieser Werte bekennt, die die Republik Moldau zu ihrer Entscheidung für Europa angespornt haben,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Aktionsplans EU-Republik Moldau vom Februar 2005 im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik für die Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau und für die Förderung von Fortschritten im Reform- und Annäherungsprozess in der Republik Moldau, wodurch ein Beitrag zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation geleistet wird,

IN DEM BEKENNTNIS zu einer Stärkung der Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung,

EINGEDENK insbesondere ihres Willens zur Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, darunter durch eine Zusammenarbeit zu diesem Zweck im Rahmen des Europarats,

IN DEM WILLEN, zur politischen und sozioökonomischen Entwicklung der Republik Moldau durch eine weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse beizutragen, darunter verantwortungsvolle Staatsführung, Freiheit, Sicherheit und Recht, Handelsintegration und verstärkte Wirtschaftszusammenarbeit, Beschäftigung und Sozialpolitik, Finanzverwaltung, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, Beteiligung der Zivilgesellschaft, Institutionenaufbau, Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung,

IN DEM BEKENNTNIS zu allen Grundsätzen und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien von 1991 beziehungsweise 1992 und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990, sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950,

EINGEDENK ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und der OSZE eng zusammenzuarbeiten,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der aktiven Beteiligung der Republik Moldau an regionalen Kooperationsformen,

IN DEM WUNSCH, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die internationalen Bemühungen um die Stärkung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau zu unterstützen und einen Beitrag zur Reintegration des Landes zu leisten,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Entschlossenheit der Republik Moldau, zu einer tragfähigen Lösung des Transnistrien-Konflikts zu gelangen, und der Zusage der EU zur Unterstützung der Rehabilitation nach dem Konflikt,

IN DEM BEKENNTNIS zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels und der Korruption und zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,

IN DEM BEKENNTNIS zur Vertiefung ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Mobilität, Migration, Asyl und Grenzmanagement im Sinne des EU-Rahmens für die auswärtige Migrationspolitik, der auf die Zusammenarbeit im Bereich der legalen Migration, einschließlich der zirkulären Migration, und auf die Bekämpfung der illegalen Migration sowie die Gewährleistung der effizienten Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt abzielt,

IN ANERKENNUNG der allmählichen Schritte zur Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen für die Staatsbürger der Republik Moldau zu gegebener Zeit, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,

IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der EU binden, es sei denn, die EU notifiziert der Republik Moldau gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland im Einklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der EU gebunden sind. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a des genannten Protokolls nicht mehr als Teil der EU gebunden sind, unterrichtet die EU zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die Republik Moldau unverzüglich über jede Änderung von deren Position; in diesem Fall bleiben sie als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, das den genannten Verträgen beigefügt ist, auch für Dänemark,

IN DEM BEKENNTNIS zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und in Bekräftigung der Bereitschaft der EU, zu den Wirtschaftsreformen in der Republik Moldau beizutragen,

IN DEM BEKENNTNIS zur Achtung von Umweltbelangen, einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei multilateralen Übereinkünften und bei der Umsetzung dieser Übereinkünfte, sowie zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung,

IN DEM WUNSCH, eine schrittweise wirtschaftliche Integration in den Binnenmarkt der EU zu erreichen, wie in diesem Abkommen vorgesehen, unter anderem durch eine vertiefte und umfassende Freihandelszone als Bestandteil dieses Abkommens,

IN DEM WILLEN, eine vertiefte und umfassende Freihandelszone zu schaffen, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und Pflichten vorsieht,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,

IN DEM BEKENNTNIS zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur und zur Verstärkung der Marktintegration und der Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-Besitzstands sowie zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragsparteien, den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft umzusetzen,

IN DEM WILLEN, das Niveau der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als einer Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum anzuheben,

IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung direkter persönlicher Kontakte, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Bildung und Kultur,

IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit im Sinne gutnachbarlicher Beziehungen,

IN ANERKENNUNG der Zusage der Republik Moldau zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der EU und zur wirksamen Umsetzung dieser Vorschriften,

IN ANERKENNUNG der Zusage der Republik Moldau zum Ausbau ihrer administrativen und institutionellen Infrastruktur in dem für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die Durchführung von Reformen zu unterstützen und dazu sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Instrumente für die Zusammenarbeit und die technische, finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu nutzen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Ziele

(1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Ziel dieser Assoziation ist es,

a)

die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch die Verstärkung der Teilnahme der Republik Moldau an der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen,

b)

den Rahmen für einen verstärkten politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen,

c)

zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in der Republik Moldau beizutragen,

d)

Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen Dimension zu fördern, zu erhalten und zu stärken, unter anderem durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenzsicherheit sowie zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen,

e)

die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht – mit Blick auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten – sowie im Bereich der Mobilität und der direkten persönlichen Kontakte zu unterstützen und zu intensivieren,

f)

die Republik Moldau in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihr wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, auch durch die Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der EU,

g)

die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integration der Republik Moldau in den Binnenmarkt der EU führen, wie in diesem Abkommen vorgesehen, unter anderem durch die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft erwachsenden Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und Pflichten vorsieht, und

h)

die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 2

(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 festgelegt sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Abkommens dar. Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und ihren Trägermitteln stellt ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens dar.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung und des wirksamen Multilateralismus.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung achten und ihren internationalen Verpflichtungen, vor allem im Rahmen der VN, des Europarats und der OSZE, nachkommen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung von Korruption, organisierter und sonstiger Kriminalität, auch mit grenzübergreifendem Charakter, und des Terrorismus. Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dar und trägt zu Frieden und Stabilität in der Region bei.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND REFORMEN, ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

ARTIKEL 3

Ziele des politischen Dialogs

(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Reformen, weiterentwickelt und verstärkt. Dadurch wird die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit erhöht und die Konvergenz in außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert.

(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,

a)

die politische Assoziation zu vertiefen und die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu verstärken,

b)

die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern,

c)

die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der internationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere um die globalen und regionalen Herausforderungen und Hauptbedrohungen zu bewältigen,

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