Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2016-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 489
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

Belgien III 116/2016 Bulgarien III 116/2016 Dänemark III 116/2016 Deutschland III 116/2016 Estland III 116/2016 EU III 116/2016 EURATOM III 116/2016 Finnland III 116/2016 Frankreich III 116/2016 Griechenland III 116/2016 Irland III 116/2016 Italien III 116/2016 Kroatien III 116/2016 Lettland III 116/2016 Litauen III 116/2016 Luxemburg III 116/2016 Malta III 116/2016 Moldau III 116/2016 Niederlande III 116/2016 Polen III 116/2016 Portugal III 116/2016 Rumänien III 116/2016 Schweden III 116/2016 Slowakei III 116/2016 Slowenien III 116/2016 Spanien III 116/2016 Tschechische R III 116/2016 Ungarn III 116/2016 Vereinigtes Königreich III 116/2016 Zypern III 116/2016

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. August 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Abkommen gemäß seinem Art. 464 Abs. 2 mit 1. Juli 2016 in Kraft.

Das Assoziierungsabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 260 vom 30.8.2014 S. 4, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten",

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU", und

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „EAG",

einerseits und

DIE REPUBLIK MOLDAU

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –

IN ANBETRACHT der gemeinsamen Werte und engen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien, die in der Vergangenheit durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits geknüpft und im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft ausgebaut werden, und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen weiterzuentwickeln, zu intensivieren und auszuweiten,

IN ANERKENNUNG der auf Europa gerichteten Bestrebungen der Republik Moldau und ihrer Entscheidung für Europa,

IN DER ERKENNTNIS, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich die EU stützt, namentlich Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit, auch das Kernstück der mit diesem Abkommen angestrebten politischen Assoziation und wirtschaftlichen Integration sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass dieses Abkommen künftigen schrittweisen Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau nicht vorgreift, sondern die Möglichkeit dafür offenlässt,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Republik Moldau als europäisches Land durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbunden ist und sich zur Umsetzung und Förderung dieser Werte bekennt, die die Republik Moldau zu ihrer Entscheidung für Europa angespornt haben,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Aktionsplans EU-Republik Moldau vom Februar 2005 im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik für die Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau und für die Förderung von Fortschritten im Reform- und Annäherungsprozess in der Republik Moldau, wodurch ein Beitrag zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation geleistet wird,

IN DEM BEKENNTNIS zu einer Stärkung der Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung,

EINGEDENK insbesondere ihres Willens zur Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, darunter durch eine Zusammenarbeit zu diesem Zweck im Rahmen des Europarats,

IN DEM WILLEN, zur politischen und sozioökonomischen Entwicklung der Republik Moldau durch eine weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse beizutragen, darunter verantwortungsvolle Staatsführung, Freiheit, Sicherheit und Recht, Handelsintegration und verstärkte Wirtschaftszusammenarbeit, Beschäftigung und Sozialpolitik, Finanzverwaltung, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, Beteiligung der Zivilgesellschaft, Institutionenaufbau, Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung,

IN DEM BEKENNTNIS zu allen Grundsätzen und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien von 1991 beziehungsweise 1992 und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990, sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950,

EINGEDENK ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und der OSZE eng zusammenzuarbeiten,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der aktiven Beteiligung der Republik Moldau an regionalen Kooperationsformen,

IN DEM WUNSCH, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die internationalen Bemühungen um die Stärkung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau zu unterstützen und einen Beitrag zur Reintegration des Landes zu leisten,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Entschlossenheit der Republik Moldau, zu einer tragfähigen Lösung des Transnistrien-Konflikts zu gelangen, und der Zusage der EU zur Unterstützung der Rehabilitation nach dem Konflikt,

IN DEM BEKENNTNIS zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels und der Korruption und zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,

IN DEM BEKENNTNIS zur Vertiefung ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Mobilität, Migration, Asyl und Grenzmanagement im Sinne des EU-Rahmens für die auswärtige Migrationspolitik, der auf die Zusammenarbeit im Bereich der legalen Migration, einschließlich der zirkulären Migration, und auf die Bekämpfung der illegalen Migration sowie die Gewährleistung der effizienten Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt abzielt,

IN ANERKENNUNG der allmählichen Schritte zur Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen für die Staatsbürger der Republik Moldau zu gegebener Zeit, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,

IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der EU binden, es sei denn, die EU notifiziert der Republik Moldau gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland im Einklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der EU gebunden sind. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a des genannten Protokolls nicht mehr als Teil der EU gebunden sind, unterrichtet die EU zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die Republik Moldau unverzüglich über jede Änderung von deren Position; in diesem Fall bleiben sie als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, das den genannten Verträgen beigefügt ist, auch für Dänemark,

IN DEM BEKENNTNIS zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und in Bekräftigung der Bereitschaft der EU, zu den Wirtschaftsreformen in der Republik Moldau beizutragen,

IN DEM BEKENNTNIS zur Achtung von Umweltbelangen, einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei multilateralen Übereinkünften und bei der Umsetzung dieser Übereinkünfte, sowie zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung,

IN DEM WUNSCH, eine schrittweise wirtschaftliche Integration in den Binnenmarkt der EU zu erreichen, wie in diesem Abkommen vorgesehen, unter anderem durch eine vertiefte und umfassende Freihandelszone als Bestandteil dieses Abkommens,

IN DEM WILLEN, eine vertiefte und umfassende Freihandelszone zu schaffen, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und Pflichten vorsieht,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,

IN DEM BEKENNTNIS zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur und zur Verstärkung der Marktintegration und der Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-Besitzstands sowie zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragsparteien, den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft umzusetzen,

IN DEM WILLEN, das Niveau der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als einer Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum anzuheben,

IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung direkter persönlicher Kontakte, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Bildung und Kultur,

IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit im Sinne gutnachbarlicher Beziehungen,

IN ANERKENNUNG der Zusage der Republik Moldau zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der EU und zur wirksamen Umsetzung dieser Vorschriften,

IN ANERKENNUNG der Zusage der Republik Moldau zum Ausbau ihrer administrativen und institutionellen Infrastruktur in dem für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die Durchführung von Reformen zu unterstützen und dazu sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Instrumente für die Zusammenarbeit und die technische, finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu nutzen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Ziele

(1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Ziel dieser Assoziation ist es,

a)

die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch die Verstärkung der Teilnahme der Republik Moldau an der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen,

b)

den Rahmen für einen verstärkten politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen,

c)

zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in der Republik Moldau beizutragen,

d)

Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen Dimension zu fördern, zu erhalten und zu stärken, unter anderem durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenzsicherheit sowie zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen,

e)

die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht – mit Blick auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten – sowie im Bereich der Mobilität und der direkten persönlichen Kontakte zu unterstützen und zu intensivieren,

f)

die Republik Moldau in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihr wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, auch durch die Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der EU,

g)

die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integration der Republik Moldau in den Binnenmarkt der EU führen, wie in diesem Abkommen vorgesehen, unter anderem durch die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft erwachsenden Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und Pflichten vorsieht, und

h)

die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 2

(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 festgelegt sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Abkommens dar. Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und ihren Trägermitteln stellt ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens dar.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung und des wirksamen Multilateralismus.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung achten und ihren internationalen Verpflichtungen, vor allem im Rahmen der VN, des Europarats und der OSZE, nachkommen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung von Korruption, organisierter und sonstiger Kriminalität, auch mit grenzübergreifendem Charakter, und des Terrorismus. Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dar und trägt zu Frieden und Stabilität in der Region bei.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND REFORMEN, ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

ARTIKEL 3

Ziele des politischen Dialogs

(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Reformen, weiterentwickelt und verstärkt. Dadurch wird die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit erhöht und die Konvergenz in außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert.

(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,

a)

die politische Assoziation zu vertiefen und die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu verstärken,

b)

die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern,

c)

die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der internationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere um die globalen und regionalen Herausforderungen und Hauptbedrohungen zu bewältigen,

d)

die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf dem europäischen Kontinent zu fördern,

e)

die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung interner politischer Reformen zu leisten,

f)

einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen und

g)

die Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit zu achten und zu fördern.

ARTIKEL 4

Interne Reformen

Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zusammen:

a)

bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit,

b)

bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

c)

bei weiteren Fortschritten bei der Justiz- und Rechtsreform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz, die Stärkung ihrer Verwaltungskapazität und die Gewährleistung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Strafverfolgungsorgane,

d)

bei der weiteren Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung und beim Aufbau eines rechenschaftspflichtigen, effizienten, transparenten und professionellen öffentlichen Dienstes und

e)

bei der Sicherstellung der Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung, und bei der Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 2003 gegen Korruption.

ARTIKEL 5

Außen- und Sicherheitspolitik

(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren zu verstärken.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen.

ARTIKEL 6

Internationaler Strafgerichtshof

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), gewährleistet werden muss.

(2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Errichtung und wirksame Arbeitsweise des IStGH eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien kommen überein, den IStGH durch die Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen Instrumente zu unterstützen und dabei der Wahrung seiner Integrität gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.

ARTIKEL 7

Konfliktverhütung und Krisenmanagement

Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammenarbeit bei der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung der Republik Moldau an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis und auf etwaige Einladung der EU.

ARTIKEL 8

Regionale Stabilität

(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demokratischen Entwicklung in der Region und arbeiten insbesondere mit Blick auf eine friedliche Beilegung regionaler Konflikte zusammen.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, unter uneingeschränkter Wahrung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau zu einer nachhaltigen Lösung der Transnistrien-Frage zu gelangen und die Rehabilitation nach dem Konflikt gemeinsam zu erleichtern. Bis zu einer solchen Lösung und unbeschadet des bestehenden Verhandlungsformats wird die Transnistrien-Frage auf der Agenda für politischen Dialog und Zusammenarbeit der Vertragsparteien sowie auch im Dialog und in der Zusammenarbeit mit anderen interessierten internationalen Akteuren ein zentrales Thema bilden.

(3) Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind.

ARTIKEL 9

Massenvernichtungswaffen

(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und –abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.

(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie

a)

Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und

b)

ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einführen, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.

ARTIKEL 10

Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente, wie des Aktionsprogramms der VN zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition, einschließlich der Vernichtung übermäßiger Lagerbestände, auf internationaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer diesbezüglichen Bemühungen sicherzustellen.

(4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, die Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern fortzusetzen.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der diese Zusagen begleitet und festigt.

ARTIKEL 11

Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, den einschlägigen Resolutionen der VN, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht zusammenzuarbeiten.

(2) Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit Blick auf die Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus, einschließlich einer Legaldefinition terroristischer Handlungen, und durch Hinarbeiten auf eine Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus zusammen.

(3) Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des VN-Sicherheitsrats und sonstiger einschlägiger Instrumente der VN sowie der geltenden internationalen Übereinkünfte und Instrumente Informationen über terroristische Vereinigungen und Gruppierungen sowie ihre Aktivitäten und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien aus.

TITEL III

FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

ARTIKEL 12

Rechtsstaatlichkeit

(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren, besondere Bedeutung bei.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchsetzung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.

(3) Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist Richtschnur der gesamten Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.

ARTIKEL 13

Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt den in Anhang I genannten Rechtsvorschriften. Die Vertragsparteien übermitteln einander personenbezogene Daten nur, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsparteien diese für die Umsetzung dieses Abkommens oder anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien benötigen.

ARTIKEL 14

Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und intensivieren den bestehenden umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen, darunter legale Migration, internationaler Schutz, illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel.

(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

a)

Hauptursachen und Konsequenzen der Migration,

b)

Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Verfahren in Bezug auf den internationalen Schutz zur Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente und zur Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,

c)

Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, allgemeine und berufliche Bildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

d)

Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer,

e)

Förderung und Erleichterung der Rückkehr illegaler Migranten und

f)

im Bereich Grenzmanagement und Dokumentensicherheit auf Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Verfahren und anderen operativen Maßnahmen sowie auf die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) und dem Grenzschutz der Republik Moldau.

(3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migration zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.

ARTIKEL 15

Freizügigkeit

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung

a)

des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und

b)

des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und am 27. Juni 2012 geänderten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Mobilität der Bürger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die im Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegten Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind.

ARTIKEL 16

Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und anderer illegaler Aktivitäten

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung aller Formen von organisierten und sonstigen kriminellen und illegalen Aktivitäten, auch mit grenzübergreifendem Charakter, zusammen, darunter:

a)

Schleuserkriminalität und Menschenhandel,

b)

Schmuggel von Waren, einschließlich kleiner Waffen und illegaler Drogen, und illegaler Handel damit,

c)

Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen,

d)

Betrug im Sinne des Titels VI (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) im Zusammenhang mit von internationalen Gebern finanzierten Projekten,

e)

Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, einschließlich der missbräuchlichen Wahrnehmung von Aufgaben und der missbräuchlichen Einflussnahme,

f)

Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und

g)

Cyberkriminalität.

(2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen, einschließlich einer Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und den einschlägigen Behörden der Republik Moldau. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) und den dazugehörigen drei Protokollen, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2003 gegen Korruption und den einschlägigen Übereinkünften des Europarats über die Verhütung und Bekämpfung von Korruption verankert sind.

ARTIKEL 17

Drogenbekämpfung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkommen, der Drogenstrategie der EU (2013-2020) und der Politischen Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Juni 1998 zum Thema Drogen verabschiedet wurde, orientieren.

ARTIKEL 18

Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten und zum Zwecke der Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten stammen.

(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereich tätigen einschlägigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) angenommenen Normen gleichwertig sind.

ARTIKEL 19

Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien kommen überein, unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der internationalen Menschenrechtsnormen sowie des Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts und im Einklang mit der Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus von 2006 sowie ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Dies erfolgt insbesondere im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolutionen 1267 (1999), 1373 (2001), 1540 (2004) und 1904 (2009) des VN-Sicherheitsrats und sonstiger einschlägiger Instrumente der VN sowie der geltenden internationalen Übereinkünfte und Instrumente durch Folgendes:

a)

einen Informationsaustausch über terroristische Gruppierungen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht,

b)

einen Meinungsaustausch über Tendenzen des Terrorismus sowie über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und einen Erfahrungsaustausch in Bezug auf Terrorismusprävention und

c)

den Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.

ARTIKEL 20

Justizielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.

(2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe an. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der VN und des Europarats und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.

TITEL IV

WIRTSCHAFTLICHE UND SONSTIGE SEKTORALE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

REFORM DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

ARTIKEL 21

Im Mittelpunkt der Zusammenarbeit steht die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in der Republik Moldau mit dem Ziel, die Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen, sicherzustellen, dass die staatlichen Institutionen zum Wohl der gesamten Bevölkerung der Republik Moldau tätig sind, und den reibungslosen Ausbau der Beziehungen zwischen der Republik Moldau und ihren Partnern zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Modernisierung und Weiterentwicklung der Aufgaben der Exekutive mit dem Ziel, hochwertige Dienstleistungen für die Bürger der Republik Moldau bereitzustellen.

ARTIKEL 22

Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:

a)

institutioneller und funktionaler Ausbau der Behörden, um die Effizienz ihrer Arbeit zu erhöhen und einen effizienten, partizipativen und transparenten Entscheidungs- und strategischen Planungsprozess zu ermöglichen,

b)

Modernisierung des öffentlichen Dienstes, einschließlich der Einführung und des Einsatzes elektronischer Behördendienste mit Blick auf eine effizientere Erbringung von Dienstleistungen für die Bürger und eine Senkung der Kosten wirtschaftlicher Tätigkeiten,

c)

Schaffung eines professionellen öffentlichen Dienstes nach den Grundsätzen der administrativen Rechenschaftspflicht und der wirksamen Übertragung von Befugnissen sowie einer gerechten und transparenten Einstellung, Ausbildung, Beurteilung und Vergütung,

d)

wirksame und professionelle Personalressourcenverwaltung und Laufbahnentwicklung und

e)

Förderung ethischer Werte im öffentlichen Dienst.

ARTIKEL 23

Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der lokalen Verwaltung.

KAPITEL 2

WIRTSCHAFTLICHER DIALOG

ARTIKEL 24

(1) Die EU und die Republik Moldau erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft zu verbessern. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zielt darauf ab, die zu einer funktionierenden Marktwirtschaft gehörende Wirtschaftspolitik, einschließlich ihrer Formulierung und Umsetzung, zu fördern.

(2) Die Republik Moldau ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und ihre Politik im Einklang mit den Leitprinzipien einer soliden makroökonomischen Politik und Finanzpolitik, einschließlich der Unabhängigkeit der Zentralbank und der Preisstabilität, solider öffentlicher Finanzen und einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz, schrittweise an die Politik der EU anzunähern.

ARTIKEL 25

(1) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um

a)

Informationen über die makroökonomische Politik und die Strukturreformen sowie über die makroökonomische Leistung, die makroökonomischen Aussichten und die Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung auszutauschen,

b)

wirtschaftliche Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich wirtschaftspolitischer Maßnahmen und der Instrumente für ihre Durchführung, zum Beispiel Methoden für die Erstellung von Wirtschaftsprognosen und die Ausarbeitung von Strategiedokumenten, gemeinsam zu analysieren, um die Politikgestaltung der Republik Moldau im Einklang mit den Grundsätzen und der Praxis der EU zu unterstützen und

c)

Fachwissen im makroökonomischen und makrofinanziellen Bereich auszutauschen, darunter über öffentliche Finanzen, Entwicklungen und Regulierung im Finanzsektor, Geld- und Devisenpolitik und zugehörige Rahmenregelungen, externe finanzielle Unterstützung und Wirtschaftsstatistiken.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst auch den Austausch von Informationen über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

ARTIKEL 26

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 3

GESELLSCHAFTSRECHT, RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG SOWIE CORPORATE GOVERNANCE

ARTIKEL 27

(1) In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errichtung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die Förderung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit

a)

beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen Interessenträgern im Einklang mit den Vorschriften der EU in diesem Bereich,

b)

bei der Einführung einschlägiger internationaler Standards auf nationaler Ebene und der schrittweisen Annäherung der Vorschriften der Republik Moldau an die Vorschriften der EU im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung und

c)

bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der schrittweisen Annäherung der Vorschriften der Republik Moldau an die Vorschriften und Empfehlungen der EU in diesem Bereich.

(2) Die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen der EU sind in Anhang II aufgeführt.

ARTIKEL 28

Ziel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissen über bestehende Systeme und wichtige neue Entwicklungen in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertragsparteien an, den Informationsaustausch zwischen den Unternehmensregistern der Mitgliedstaaten und dem nationalen Unternehmensregister der Republik Moldau zu verbessern.

ARTIKEL 29

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

ARTIKEL 30

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang II genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 4

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT

ARTIKEL 31

Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot sowie soziale Rechte und tragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqualität bei.

ARTIKEL 32

Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren stützt, kann sich auf eine Reihe von Themen erstrecken, die aus den folgenden Bereichen auszuwählen sind:

a)

Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammenhalts,

b)

Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirtschaft und der informellen Beschäftigung,

c)

Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter Arbeitsvermittlungsdienste, um die Arbeitsmärkte zu modernisieren und den Anforderungen des Arbeitsmarkts gerecht zu werden,

d)

Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und inklusiverer sozialer Sicherheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbeziehen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Angehörige von Minderheiten,

e)

effiziente Steuerung der Arbeitsmigration mit dem Ziel der Steigerung ihrer positiven Auswirkungen auf die Entwicklung,

f)

Chancengleichheit mit dem Ziel der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Sicherstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung,

g)

Sozialpolitik mit dem Ziel der Anhebung des Niveaus des Sozialschutzes, einschließlich Sozialhilfe und Sozialversicherung, und der Modernisierung der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zugänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit,

h)

Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitäten aller einschlägigen Interessenträger, und

i)

Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

ARTIKEL 33

Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestaltung und die politischen Reformen in der Republik Moldau und in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach diesem Abkommen.

ARTIKEL 34

Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in allen einschlägigen regionalen, multilateralen und internationalen Gremien und Organisationen an.

ARTIKEL 35

Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie es zum Beispiel mit der „Global Compact"-Initiative der VN und der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik gefördert wird.

ARTIKEL 36

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

ARTIKEL 37

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang III genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 5

VERBRAUCHERSCHUTZ

ARTIKEL 38

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.

ARTIKEL 39

Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit gegebenenfalls Folgendes umfassen:

a)

Streben nach der Annäherung der Verbraucherschutzvorschriften auf der Grundlage der in Anhang IV genannten Prioritäten unter Vermeidung von Handelsschranken, damit die Verbraucher eine echte Wahl haben,

b)

Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucherschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Konsumgütern, einschließlich Marktüberwachung, Verbraucherinformationssysteme und -instrumente, Verbraucheraufklärung, Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte sowie Kauf- und Dienstleistungsverträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern,

c)

Förderung von Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und

d)

Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorganisationen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen (NRO) in diesem Bereich, und der Herstellung von Kontakten zwischen Vertretern der Verbraucher sowie der Zusammenarbeit zwischen Behörden und NRO auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes.

ARTIKEL 40

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang IV genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 6

STATISTIK

ARTIKEL 41

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in der EU und in der Republik Moldau relevant sind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und dem EU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, Rechnung tragen, um das nationale Statistiksystem an die europäischen Normen und Standards anzugleichen.

ARTIKEL 42

Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:

a)

weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksystems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden Rechtsgrundlage, der Erhebung geeigneter Daten und Metadaten, der Verbreitungspolitik und der Benutzerfreundlichkeit, wobei verschiedenen Nutzergruppen Rechnung getragen wird, einschließlich des öffentlichen und des privaten Sektors, der wissenschaftlichen Gemeinschaft und anderer Nutzer,

b)

schrittweise Annäherung des Statistiksystems der Republik Moldau an das Europäische Statistische System,

c)

Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen,

d)

Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der statistischen Normen der EU zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Moldau zu leisten,

e)

Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung des statistischen Know-hows und

f)

Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.

ARTIKEL 43

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statistische Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:

a)

Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und Sozialstatistik,

b)

Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und Umweltstatistik,

c)

Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken,

d)

makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitionen,

e)

Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,

f)

Regionalstatistik und

g)

horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifikationen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstechnologien.

ARTIKEL 44

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter; dabei berücksichtigen sie die Erfahrungen, die bereits bei der Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungsprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf eine weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistik auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Moldau und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems ab. Bei den Verfahren für die Erstellung von Statistiken liegt das Schwergewicht auf der Weiterentwicklung der Stichprobenerhebungen und der Verwendung von Verwaltungsunterlagen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern. Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der Politik in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant sein.

ARTIKEL 45

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für die Republik Moldau zur Teilnahme offenstehen.

ARTIKEL 46

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Statistikbereich ein Programm für die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den EU-Besitzstand zu erstellen und es regelmäßig zu überprüfen.

(2) Der EU-Besitzstand im Bereich der Statistik ist im jährlich aktualisierten Statistical Requirements Compendium niedergelegt, das von den Vertragsparteien als diesem Abkommen beigefügt angesehen wird (Anhang V).

KAPITEL 7

VERWALTUNG DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN: HAUSHALTSPOLITIK, INTERNE KONTROLLE, FINANZINSPEKTION UND EXTERNE PRÜFUNG

ARTIKEL 47

Die Zusammenarbeit auf dem unter dieses Kapitel fallenden Gebiet konzentriert sich auf die Umsetzung der internationalen Standards sowie der bewährten Verfahren der EU in diesem Bereich, wodurch zur Entwicklung eines modernen Systems für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in der Republik Moldau beigetragen wird, das mit den in der EU und auf internationaler Ebene geltenden Grundsätzen der Transparenz, Rechenschaftspflicht, Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit vereinbar ist.

ARTIKEL 48

Haushalts- und Rechnungslegungssysteme

Die Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf Folgendes zusammen:

a)

Verbesserung und Systematisierung der Regelwerke für die Haushalts-, Kassen-, Rechnungslegungs- und Berichterstattungssysteme und deren Harmonisierung auf der Grundlage internationaler Standards, wobei auch die bewährten Verfahren des öffentlichen Sektors in der EU berücksichtigt werden,

b)

kontinuierliche Weiterentwicklung der mehrjährigen Haushaltsplanung und Angleichung an bewährte Verfahren der EU,

c)

Untersuchung der von den europäischen Ländern in ihren interbudgetären Beziehungen angewandten Verfahren, um diesen Bereich in der Republik Moldau zu verbessern,

d)

Förderung der Annäherung der Beschaffungsverfahren an die bestehenden Verfahrensweisen in der EU und

e)

Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren, auch durch den Austausch von Personal und gemeinsame Schulungen in diesem Bereich.

ARTIKEL 49

Interne Kontrolle, Finanzinspektion und externe Prüfung

Die Vertragsparteien arbeiten außerdem in Bezug auf Folgendes zusammen:

a)

weitere Verbesserung des internen Kontrollsystems (einschließlich einer funktionell unabhängigen internen Prüfungsfunktion) in den zentralstaatlichen und lokalen Behörden durch eine Harmonisierung mit den allgemein anerkannten internationalen Normen und Vorgehensweisen und den bewährten Verfahren der EU,

b)

Entwicklung eines adäquaten Finanzinspektionssystems, das die interne Prüfungsfunktion ergänzt, ohne Doppelarbeit zu leisten, und eine ausreichende Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben der Regierung während eines Übergangszeitraums und danach ermöglicht,

c)

wirksame Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der Verwaltung, Kontrolle, Prüfung und Inspektion der Finanzen und den Akteuren des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, um die Entwicklung von Governancestrukturen zu fördern,

d)

Stärkung der Kompetenzen der zentralen Harmonisierungsstelle für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen (PIFC),

e)

Umsetzung der international anerkannten Standards der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI) für die externe Prüfung und

f)

Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren, unter anderem durch den Austausch von Personal und gemeinsame Schulungen in diesem Bereich.

ARTIKEL 50

Bekämpfung von Betrug und Korruption

Die Vertragsparteien arbeiten ferner in Bezug auf Folgendes zusammen:

a)

Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren,

b)

Verbesserung der Methoden für die Bekämpfung und Verhinderung von Betrug und Korruption in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen, einschließlich der Zusammenarbeit der einschlägigen Verwaltungsstellen, und

c)

Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organen und Einrichtungen der EU im Fall von Kontrollen vor Ort, Inspektionen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Kontrolle von EU-Mitteln gemäß den einschlägigen Vorschriften und Verfahren.

ARTIKEL 51

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 8

STEUERN

ARTIKEL 52

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirtschaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den fairen Wettbewerb weiter zu verbessern.

ARTIKEL 53

In Bezug auf Artikel 52 erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich zu ihrer Umsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien unbeschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der vorgenannten Grundsätze treffen.

ARTIKEL 54

Die Vertragsparteien verbessern und verstärken ihre Zusammenarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuersystems und der Steuerverwaltung der Republik Moldau, einschließlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapazitäten, unter besonderer Berücksichtigung der Verfahren für die Erstattung der Mehrwertsteuer (MwSt), um das Auflaufen von Zahlungsrückständen zu verhindern, eine effiziente Steuereinziehung zu gewährleisten und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung zu verstärken. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karussellbetrugs, zu intensivieren.

ARTIKEL 55

Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergebenden Sachzwänge unter anderem im Rahmen eines Dialogs auf regionaler Ebene im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemühen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.

ARTIKEL 56

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

ARTIKEL 57

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VI genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimm ungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 9

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 58

In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im Bereich der Finanzdienstleistungen von Bedeutung ist, um eine voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen zusammenzuarbeiten, um folgende Ziele anzustreben:

a)

Unterstützung des Prozesses der Anpassung der Finanzdienstleistungsregulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirtschaft,

b)

Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes von Investoren und anderen Nutzern von Finanzdienstleistungen,

c)

Gewährleistung der Stabilität und Integrität des gesamten Finanzsystems der Republik Moldau,

d)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, und

e)

Gewährleistung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.

ARTIKEL 59

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von Fachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.

(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Personalaustausch und gemeinsame Schulungen.

ARTIKEL 60

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

ARTIKEL 61

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-A genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 10

INDUSTRIE- UND UNTERNEHMENSPOLITIK

ARTIKEL 62

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbessern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und der Industriepolitik der EU beruhen und den international anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem Gebiet Rechnung tragen sollte, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen für in der EU und in der Republik Moldau tätige Unternehmen aus der EU und Unternehmen aus der Republik Moldau verbessert werden.

ARTIKEL 63

Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um

a)

Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den Grundsätzen des „Small Business Act“ für Europa beruhen, und die Umsetzung durch regelmäßige Berichterstattung und regelmäßigen Dialog zu verfolgen. Ein Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit werden auch Kleinstunternehmen sein, die für die Wirtschaft sowohl der EU als auch der Republik Moldau von größter Bedeutung sind,

b)

durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. Diese Zusammenarbeit wird das Management des Strukturwandels (Umstrukturierung), die Entwicklung von öffentlich-privaten Partnerschaften sowie Umwelt- und Energiefragen wie Energieeffizienz und sauberere Produktion umfassen,

c)

die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer Berücksichtigung des Austauschs bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Grundsätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren,

d)

durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten die Entwicklung einer Innovationspolitik zu fördern,

e)

mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der EU und Unternehmen aus der Republik Moldau sowie zwischen diesen Unternehmen und den Behörden der EU und der Republik Moldau zu fördern,

f)

die Einrichtung einer Exportförderung in der Republik Moldau zu unterstützen und

g)

die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie der Republik Moldau in bestimmten Sektoren zu erleichtern.

ARTIKEL 64

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Darin werden auch Vertreter von Unternehmen aus der EU und von Unternehmen aus der Republik Moldau einbezogen.

KAPITEL 11

BERGBAUERZEUGNISSE UND ROHSTOFFE

ARTIKEL 65

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Bergbauindustrie und des Handels mit Rohstoffen, um das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen zu fördern, insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen.

ARTIKEL 66

Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in den folgenden Bereichen zusammen:

a)

Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklungen in ihrer Bergbau- und Rohstoffindustrie,

b)

Informationsaustausch über Angelegenheiten, die den Handel mit Rohstoffen betreffen, um den bilateralen Austausch zu fördern,

c)

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit den Aspekten der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie und

d)

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Ausbildung, den Kompetenzen und der Sicherheit in der Bergbauindustrie.

KAPITEL 12

LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

ARTIKEL 67

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.

ARTIKEL 68

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Folgendes:

a)

Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,

b)

Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Politik im Einklang mit den Vorschriften und bewährten Verfahren der EU,

c)

Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion,

d)

Austausch von Wissen und bewährten Verfahren für die ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern,

e)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz der Märkte,

f)

Förderung einer Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontrollmechanismen, insbesondere in den Bereichen geografische Angaben und ökologischer Landbau,

g)

Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger und

h)

Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen internationaler Organisationen, denen die Vertragsparteien angehören, behandelt werden.

ARTIKEL 69

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

ARTIKEL 70

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VII genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 13

FISCHEREI- UND MEERESPOLITIK

ABSCHNITT 1

FISCHEREIPOLITIK

ARTIKEL 71

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Fragen, die die Fischerei und die maritime Governance betreffen, wodurch die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit im Fischereisektor vertieft wird. Die Vertragsparteien fördern außerdem ein integriertes Konzept für Fischereifragen und eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei.

ARTIKEL 72

Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tauschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgendes zu fördern:

a)

verantwortungsvolles Handeln und bewährte Verfahren bei der Bestandsbewirtschaftung, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,

b)

verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem gesunden Zustand zu erhalten, und

c)

Zusammenarbeit im Rahmen geeigneter regionaler Organisationen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen.

ARTIKEL 73

Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaustausch und Unterstützung, um die Umsetzung einer nachhaltigen Fischereipolitik zu gewährleisten, unter anderem:

a)

Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen,

b)

Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten sowie Entwicklung entsprechender Verwaltungs- und Justizstrukturen, die in der Lage sind, geeignete Maßnahmen anzuwenden,

c)

Sammlung von Fang-, Anlande-, biologischen und wirtschaftlichen Daten,

d)

Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die Förderung von Erzeugerorganisationen und die Bereitstellung von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbarkeit und

e)

Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor mit besonderem Gewicht auf der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete, die unter die Begriffsbestimmung der Gebiete fallen, die an einem See gelegen sind oder Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfassen und ein hohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor aufweisen.

ABSCHNITT 2

MEERESPOLITIK

ARTIKEL 74

Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen, die das Meer betreffen, entwickeln die Vertragsparteien ferner eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in maritimen Fragen, soweit angemessen, indem sie vor allem in den einschlägigen internationalen maritimen Gremien einen integrierten Ansatz für maritime Angelegenheiten und für das verantwortungsvolle Handeln in der Schwarzmeerregion unterstützen.

ARTIKEL 75

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 14

ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIESEKTOR

ARTIKEL 76

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre laufende Zusammenarbeit in Energiefragen nach den Grundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit fortzusetzen. Die Zusammenarbeit sollte auf Energieeffizienz, Marktintegration und Regelungskonvergenz im Energiesektor abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit und des Zugangs zu sicherer, ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie Rechnung tragen, auch durch die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft.

ARTIKEL 77

Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden Bereiche und Ziele:

a)

Strategien und Politik im Energiesektor,

b)

Entwicklung wettbewerbsfähiger, transparenter und diskriminierungsfreier Energiemärkte im Einklang mit den Standards der EU, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, durch Reformen im Regelungsbereich und eine Beteiligung an der regionalen Zusammenarbeit im Energiesektor,

c)

Schaffung eines günstigen, stabilen Investitionsklimas, indem die institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Rahmenbedingungen angegangen werden,

d)

Energieinfrastruktur, einschließlich Vorhaben von gemeinsamem Interesse, mit dem Ziel der Diversifizierung der Energiequellen, -lieferanten und -transportwege in effizienter und in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise, unter anderem durch die Erleichterung von durch Darlehen und Zuschüsse finanzierten Investitionen,

e)

Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und Sicherheit der Energieversorgung und des Energiehandels, -transits und -transports auf eine für beide Seiten nützliche und diskriminierungsfreie Weise im Einklang mit EU- und internationalen Vorschriften,

f)

Förderung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung, unter anderem hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, und Entwicklung und Unterstützung erneuerbarer Energien in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise,

g)

Verringerung der Treibhausgasemissionen, auch durch Projekte im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger,

h)

wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien und

i)

die Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz kann im Einklang mit den Grundsätzen und Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und den einschlägigen internationalen Verträgen und Übereinkommen im Rahmen der IAEO sowie gegebenenfalls im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fortgesetzt werden.

ARTIKEL 78

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

ARTIKEL 79

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VIII genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 15

VERKEHR

ARTIKEL 80

Die Vertragsparteien

a)

erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,

b)

fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und

c)

bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.

ARTIKEL 81

Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden Bereiche:

a)

Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung effizienter, sicherer Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung von Belangen des Verkehrsbereichs in andere Politikbereiche,

b)

Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der nationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen Anlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den strengsten internationalen Normen entsprechen) für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, Luft- und intermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungsplänen,

c)

Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer besseren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojekten für die verschiedenen Verkehrsträger,

d)

Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten,

e)

Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisationen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte,

f)

wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen, und

g)

Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen und Informationstechnologie bei Management und Betrieb aller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Verkehrs.

ARTIKEL 82

(1) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen der Republik Moldau, der EU und Drittländern in der Region durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsachsen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen

a)

auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – zum Beispiel Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (TRACECA), verkehrspolitische Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und anderer Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden, und

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